Sicherheits- und Rückerstattungskonti. Entwurf von Vollzugsweisungen

ShortId
99.1115
Id
19991115
Updated
24.06.2025 22:23
Language
de
Title
Sicherheits- und Rückerstattungskonti. Entwurf von Vollzugsweisungen
AdditionalIndexing
politisches Asyl;Asylbewerber/in;Konto;Rückzahlung;Arbeitserlaubnis;Sozialhilfe
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L05K0703020103, Konto
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das System der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht musste im Jahre 1992 rasch eingeführt werden und wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich erweitert.</p><p>Im revidierten Asylgesetz vom 26. Juni 1998 und in der revidierten Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen wurden vom Gesetzgeber vor allem die bereits geltenden Regelungen neu auf Gesetzes- und Verordnungsstufe übernommen.</p><p>Aufgrund der geringen Anzahl der Reaktionen auf die Kontoversandaktion 1997 beschloss das BFF, nicht nur die beanstandeten, sondern sämtliche bestehenden Sicherheitskonti von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen zu überprüfen. Aufgrund dieses Entscheides verzögert sich der Abschluss der Arbeiten der Task force SiRück bis zum Frühjahr 2000. Sämtliche Kontoinhaberinnen und -inhaber, welche den Auszug aus ihrem Sicherheitskonto beanstandet hatten, wurden über das weitere Vorgehen der Task force SiRück informiert (vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 8. März 1999 auf die Einfach Anfrage Fankhauser (Sicherheitsleistungen. Chaos bei der Kontoverwaltung?; 98.1198, AB 1999 N 598ff.). Wegen der Verzögerungen bei der Kontobereinigung erhielten sämtliche Kontoinhaberinnen und -inhaber, deren Konto bis dato noch nicht bereinigt worden war und die den Auszug ihres Sicherheitskontos beanstandet hatten, am 14. Mai 1999 ein erneutes Informationsschreiben, in dem sie über die Projektverlängerung orientiert wurden.</p><p>1. Die Vollzugsweisungen über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht, die zusammen mit dem revidierten Asylgesetz und der Asylverordnung 2 am 1. Oktober 1999 in Kraft treten, führen die neuen gesetzlichen Grundlagen lediglich aus und bringen von sich aus keine Neuerungen. Die Bestimmungen führen somit nicht zu einer Neuorganisation im Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungsbereich.</p><p>Damit die durch die kurzfristige Einführung der Sicherheitsleistungspflicht entstandenen Probleme in Zukunft vermieden werden können, sind vor einem allfälligen Systemwechsel gründliche wirtschaftliche und verwaltungstechnische Abklärungen vorzunehmen (vgl. Antwort Bundesrätin Ruth Metzler vom 10. Juni 1999 auf die Frage Fankhauser, AB 1999, N 1047f.). Diese Arbeiten wurden vom BFF im August 1999 an die Hand genommen. Aufgrund der umfassenden Überprüfung und Evaluation der Frage einer Kostenbeteiligung von Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, für in diesem Bereich entstehende Kosten werden dem Parlament entsprechende Lösungen frühestens im Jahre 2001 unterbreitet werden können.</p><p>Damit nach der Beendigung der Arbeiten der Task force SiRück bis zu einem allfälligen Systemwechsel keine weiteren Pendenzen entstehen und das vom Gesetzgeber in der Asylgesetzrevision bestätigte heutige System korrekt und effizient vollzogen werden kann, wird das BFF die entsprechenden Arbeiten im Frühjahr 2000 unmittelbar nach Beendigung des Pendenzenabbaus einer externen Unternehmung übertragen. Die Arbeiten wurden öffentlich ausgeschrieben, und das Submissionsverfahren ist zurzeit im Gang. Diese notwendige Neuorganisation betrifft jedoch lediglich den operationellen Bereich und nicht die Sicherheitsleistungspflicht als solche.</p><p>2. Das vom Bundesrat beschlossene Arbeitsverbot für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen tritt am 1. September 1999 in Kraft und ist bis zum 31. August 2000 befristet. Von diesem Arbeitsverbot sind lediglich Personen betroffen, die während dieser Zeit in die Schweiz einreisen. Alle anderen Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen sowie schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sind weiterhin aus dem Erwerbseinkommen sicherheitsleistungs- und rückerstattungspflichtig. Diese Regelung gilt ebenfalls für Personen, die nicht mehr unter das Arbeitsverbot fallen. Aus diesem Grund sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherheitsleistungspflicht aus Erwerbseinkommen weiterhin notwendig und widersprechen dem befristeten Arbeitsverbot nicht.</p><p>3. Der Vertrag zwischen dem BFF und der Postfinance (vormals Direktion Zahlungsverkehr der PTT-Betriebe) über die Führung der Sicherheitskonti wurde am 13. Oktober 1994 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt für die Schweiz bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979. Eigentliche Dienstleistungsaufträge waren vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens explizit ausgenommen. Erst durch das internationale Folgeübereinkommen und das dadurch notwendige neue Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, welche beide am 1. Januar 1996 in Kraft traten, wurden Dienstleistungsaufträge dem öffentlichen Submissionsverfahren unterstellt. Bestehende Verträge sind jedoch von der neuen Regelung nicht erfasst. Die Führung der Sicherheitskonti durch die Postfinance verstösst somit weder gegen nationales noch gegen internationales Recht. Wenn die Abklärungen über einen allfälligen Systemwechsel (vgl. auch Antwort zu Frage 1) ergeben, dass das bestehende Sicherheitsleistungssystem beibehalten wird, ist eine öffentliche Ausschreibung der Aufgaben der Postfinance zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.</p><p>4. Nach den Übergangsbestimmungen des revidierten Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hängigen Verfahren das neue Recht. Die Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechtes wird im Asylgesetz demnach ausdrücklich geregelt. Die das Gesetz ausführende Asylverordnung 2 stellt auf den Eintritt des Abrechnungsgrundes des betroffenen Sicherheitskontos als massgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Rechtes ab. Somit gilt für alle Verfahren im Bereich Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht, in denen der Abrechnungsgrund nach dem 1. Oktober 1999 eintritt und die danach mit der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto vom BFF erstinstanzlich entschieden werden, das neue Recht. Diese Regelung entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch den allgemeinen juristischen Prinzipien im Bereich des Übergangsrechtes. Es kommt somit nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Personen mit längeren, noch hängigen Asylverfahren gegenüber Personen mit kurzen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits abgeschlossenen Asylverfahren.</p><p>5. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind aufgrund der bisherigen fünfjährigen Verwirkungsfrist für die Geltendmachung von Guthaben auf den Sicherheitskonti keine Verwirkungsfälle eingetreten. Infolge der Erhöhung der Verwirkungsfrist im revidierten Asylgesetz auf zehn Jahre werden demnach in den nächsten fünf Jahren ebenfalls keine Verwirkungsfälle eintreten. Im Hinblick auf die ersten diesbezüglichen Fälle kann das BFF die Herkunft für sämtliche dem Bund zufallenden Guthaben lückenlos nachweisen. Im Rahmen des Projektes Task force SiRück informiert das BFF die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte halbjährlich über den Stand des Pendenzenabbaus (letztmals mit dem vierten Zwischenbericht vom 25. Juni 1999). In diesen Berichten wird jeweils auch auf die weitere allgemeine Entwicklung bei der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht hingewiesen. Der gesamte Bereich der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht wird zudem laufend von der Eidgenössischen Finanzkontrolle, welche ihre Aufsichtstätigkeiten der Finanzdelegation jährlich rapportiert, überwacht. Der Finanzkontrolle können die Guthaben, bei welchen die Verwirkungsfrist nach erfolgter Schlussabrechnung abzulaufen droht, aufgrund der beim BFF vorhandenen und nach betroffenen Personen identifizierten Daten jederzeit offengelegt werden. Eine über die erwähnten Massnahmen hinausgehende Berichterstattung bzw. Auskunftserteilung an die Finanzdelegation erweist sich demnach nicht als notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach Artikel 21a des geltenden Asylgesetzes sind Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene verpflichtet, Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten zurückzuerstatten. Im August 1997 setzte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine Task force ein. Das BFF erklärte damals, mit der Verwaltung der Konti überfordert zu sein. Obwohl das Amt anfänglich noch verlauten liess, bis Ende 1998 die Überprüfung der Konti und den Abbau des Pendenzenberges vollziehen zu können, ist beides bis heute noch nicht erledigt. Viele Kontoinhaber warten noch heute in Ungewissheit auf die Erledigung ihrer Dossiers.</p><p>Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Oktober 1999 wurden die entsprechenden Asylverordnungen revidiert. Am 11. August 1999 regelte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die diesbezüglichen Einzelheiten und Ausnahmen in der neuen Asylverordnung 2. Am 14. Juli 1999 schickte das BFF einen Entwurf der Vollzugsweisungen über die Sicherheits- und Rückerstattungspflicht von Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, in die Vernehmlassung.</p><p>Angesichts der noch nicht aufgearbeiteten Altlasten sowie der sich in Ausarbeit befindenden Notverordnung nach Artikel 9 des geltenden Asylgesetzes erscheinen die neuen Bestimmungen übereilt ausgearbeitet worden zu sein. Die laufende Diskussion über die nachrichtenlosen Konti und die Vermögenswerte von Flüchtlingen aus dem Zweiten Weltkrieg gebieten eine gewisse Vorsicht bei ähnlichen Fragen in der Gegenwart. Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. In seiner Antwort vom 21. September 1998 auf die Interpellation Teuscher stellte er eine umfassende Evaluation in Aussicht. Wann wird diese dem Parlament unterbreitet? Ist er nicht der Ansicht, dass eine Neuorganisation der Sicherheits- und Rückerstattungskonti erst nach Abschluss der Evaluation erfolgen darf? Sollten nicht zumindest die Ergebnisse der Task force abgewartet werden?</p><p>2. Derzeit überarbeitet das EJPD eine Notverordnung nach Artikel 9 des geltenden Asylgesetzes. Gemäss neuestem Beschluss des Bundesrates soll das bestehende Arbeitsverbot für neu angekommene Asylsuchende und Schutzbedürftige generell auf ein Jahr ausgeweitet werden. Dieser Beschluss steht im Widerspruch zu den Leistungen aus dem Erwerbseinkommen, die dem Sicherheitskonto und damit der Fürsorge zugute kommen sollen. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesem offensichtlichen Gegensatz? Ist er nicht auch der Meinung, dass durch die Verlängerung des Arbeitsverbotes in Artikel 86 Absatz 3 des revidierten Asylgesetzes (Anteil vom Erwerbseinkommen) obsolet wird?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass die Festlegung der Führung der Konti durch die Postfinance möglicherweise sowohl gegen das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen als auch gegen die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. VII Vergabeverfahren, Verbot der Diskriminierung, sowie Art. XV Ausnahmen) verstösst? Wie gedenkt er, diesem Missstand entgegenzutreten?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass die in den Übergangsbestimmungen festgelegte Rückwirkung der Regelvermutung ab Einführungstag auf hängige Verfahren eine unannehmbare Ungleichbehandlung von Asylsuchenden, die bereits seit langem in einem Verfahren stehen, gegenüber jenen mit kürzeren, abgeschlossenen Verfahren darstellt?</p><p>5. Angesichts der im revidierten Asylgesetz festgelegten Verwirkungsklausel und zur Vermeidung von zukünftigen Streitsachen, wie sie in den letzten Jahren bei den nachrichtenlosen Konti aus dem Zweiten Weltkrieg bekannt geworden sind, scheint es angebracht, Transparenz bezüglich der Beträge, die auf diese Weise dem Bund zufallen, zu schaffen. Der Weisungsentwurf nimmt dazu nicht Stellung. Ist der Bundesrat bereit, der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte darüber jährlich Bericht erstatten zu lassen?</p>
  • Sicherheits- und Rückerstattungskonti. Entwurf von Vollzugsweisungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das System der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht musste im Jahre 1992 rasch eingeführt werden und wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich erweitert.</p><p>Im revidierten Asylgesetz vom 26. Juni 1998 und in der revidierten Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen wurden vom Gesetzgeber vor allem die bereits geltenden Regelungen neu auf Gesetzes- und Verordnungsstufe übernommen.</p><p>Aufgrund der geringen Anzahl der Reaktionen auf die Kontoversandaktion 1997 beschloss das BFF, nicht nur die beanstandeten, sondern sämtliche bestehenden Sicherheitskonti von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen zu überprüfen. Aufgrund dieses Entscheides verzögert sich der Abschluss der Arbeiten der Task force SiRück bis zum Frühjahr 2000. Sämtliche Kontoinhaberinnen und -inhaber, welche den Auszug aus ihrem Sicherheitskonto beanstandet hatten, wurden über das weitere Vorgehen der Task force SiRück informiert (vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 8. März 1999 auf die Einfach Anfrage Fankhauser (Sicherheitsleistungen. Chaos bei der Kontoverwaltung?; 98.1198, AB 1999 N 598ff.). Wegen der Verzögerungen bei der Kontobereinigung erhielten sämtliche Kontoinhaberinnen und -inhaber, deren Konto bis dato noch nicht bereinigt worden war und die den Auszug ihres Sicherheitskontos beanstandet hatten, am 14. Mai 1999 ein erneutes Informationsschreiben, in dem sie über die Projektverlängerung orientiert wurden.</p><p>1. Die Vollzugsweisungen über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht, die zusammen mit dem revidierten Asylgesetz und der Asylverordnung 2 am 1. Oktober 1999 in Kraft treten, führen die neuen gesetzlichen Grundlagen lediglich aus und bringen von sich aus keine Neuerungen. Die Bestimmungen führen somit nicht zu einer Neuorganisation im Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungsbereich.</p><p>Damit die durch die kurzfristige Einführung der Sicherheitsleistungspflicht entstandenen Probleme in Zukunft vermieden werden können, sind vor einem allfälligen Systemwechsel gründliche wirtschaftliche und verwaltungstechnische Abklärungen vorzunehmen (vgl. Antwort Bundesrätin Ruth Metzler vom 10. Juni 1999 auf die Frage Fankhauser, AB 1999, N 1047f.). Diese Arbeiten wurden vom BFF im August 1999 an die Hand genommen. Aufgrund der umfassenden Überprüfung und Evaluation der Frage einer Kostenbeteiligung von Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, für in diesem Bereich entstehende Kosten werden dem Parlament entsprechende Lösungen frühestens im Jahre 2001 unterbreitet werden können.</p><p>Damit nach der Beendigung der Arbeiten der Task force SiRück bis zu einem allfälligen Systemwechsel keine weiteren Pendenzen entstehen und das vom Gesetzgeber in der Asylgesetzrevision bestätigte heutige System korrekt und effizient vollzogen werden kann, wird das BFF die entsprechenden Arbeiten im Frühjahr 2000 unmittelbar nach Beendigung des Pendenzenabbaus einer externen Unternehmung übertragen. Die Arbeiten wurden öffentlich ausgeschrieben, und das Submissionsverfahren ist zurzeit im Gang. Diese notwendige Neuorganisation betrifft jedoch lediglich den operationellen Bereich und nicht die Sicherheitsleistungspflicht als solche.</p><p>2. Das vom Bundesrat beschlossene Arbeitsverbot für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen tritt am 1. September 1999 in Kraft und ist bis zum 31. August 2000 befristet. Von diesem Arbeitsverbot sind lediglich Personen betroffen, die während dieser Zeit in die Schweiz einreisen. Alle anderen Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen sowie schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sind weiterhin aus dem Erwerbseinkommen sicherheitsleistungs- und rückerstattungspflichtig. Diese Regelung gilt ebenfalls für Personen, die nicht mehr unter das Arbeitsverbot fallen. Aus diesem Grund sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherheitsleistungspflicht aus Erwerbseinkommen weiterhin notwendig und widersprechen dem befristeten Arbeitsverbot nicht.</p><p>3. Der Vertrag zwischen dem BFF und der Postfinance (vormals Direktion Zahlungsverkehr der PTT-Betriebe) über die Führung der Sicherheitskonti wurde am 13. Oktober 1994 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt für die Schweiz bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979. Eigentliche Dienstleistungsaufträge waren vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens explizit ausgenommen. Erst durch das internationale Folgeübereinkommen und das dadurch notwendige neue Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, welche beide am 1. Januar 1996 in Kraft traten, wurden Dienstleistungsaufträge dem öffentlichen Submissionsverfahren unterstellt. Bestehende Verträge sind jedoch von der neuen Regelung nicht erfasst. Die Führung der Sicherheitskonti durch die Postfinance verstösst somit weder gegen nationales noch gegen internationales Recht. Wenn die Abklärungen über einen allfälligen Systemwechsel (vgl. auch Antwort zu Frage 1) ergeben, dass das bestehende Sicherheitsleistungssystem beibehalten wird, ist eine öffentliche Ausschreibung der Aufgaben der Postfinance zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.</p><p>4. Nach den Übergangsbestimmungen des revidierten Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hängigen Verfahren das neue Recht. Die Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechtes wird im Asylgesetz demnach ausdrücklich geregelt. Die das Gesetz ausführende Asylverordnung 2 stellt auf den Eintritt des Abrechnungsgrundes des betroffenen Sicherheitskontos als massgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Rechtes ab. Somit gilt für alle Verfahren im Bereich Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht, in denen der Abrechnungsgrund nach dem 1. Oktober 1999 eintritt und die danach mit der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto vom BFF erstinstanzlich entschieden werden, das neue Recht. Diese Regelung entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch den allgemeinen juristischen Prinzipien im Bereich des Übergangsrechtes. Es kommt somit nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Personen mit längeren, noch hängigen Asylverfahren gegenüber Personen mit kurzen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits abgeschlossenen Asylverfahren.</p><p>5. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind aufgrund der bisherigen fünfjährigen Verwirkungsfrist für die Geltendmachung von Guthaben auf den Sicherheitskonti keine Verwirkungsfälle eingetreten. Infolge der Erhöhung der Verwirkungsfrist im revidierten Asylgesetz auf zehn Jahre werden demnach in den nächsten fünf Jahren ebenfalls keine Verwirkungsfälle eintreten. Im Hinblick auf die ersten diesbezüglichen Fälle kann das BFF die Herkunft für sämtliche dem Bund zufallenden Guthaben lückenlos nachweisen. Im Rahmen des Projektes Task force SiRück informiert das BFF die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte halbjährlich über den Stand des Pendenzenabbaus (letztmals mit dem vierten Zwischenbericht vom 25. Juni 1999). In diesen Berichten wird jeweils auch auf die weitere allgemeine Entwicklung bei der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht hingewiesen. Der gesamte Bereich der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht wird zudem laufend von der Eidgenössischen Finanzkontrolle, welche ihre Aufsichtstätigkeiten der Finanzdelegation jährlich rapportiert, überwacht. Der Finanzkontrolle können die Guthaben, bei welchen die Verwirkungsfrist nach erfolgter Schlussabrechnung abzulaufen droht, aufgrund der beim BFF vorhandenen und nach betroffenen Personen identifizierten Daten jederzeit offengelegt werden. Eine über die erwähnten Massnahmen hinausgehende Berichterstattung bzw. Auskunftserteilung an die Finanzdelegation erweist sich demnach nicht als notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach Artikel 21a des geltenden Asylgesetzes sind Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene verpflichtet, Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten zurückzuerstatten. Im August 1997 setzte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine Task force ein. Das BFF erklärte damals, mit der Verwaltung der Konti überfordert zu sein. Obwohl das Amt anfänglich noch verlauten liess, bis Ende 1998 die Überprüfung der Konti und den Abbau des Pendenzenberges vollziehen zu können, ist beides bis heute noch nicht erledigt. Viele Kontoinhaber warten noch heute in Ungewissheit auf die Erledigung ihrer Dossiers.</p><p>Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Oktober 1999 wurden die entsprechenden Asylverordnungen revidiert. Am 11. August 1999 regelte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die diesbezüglichen Einzelheiten und Ausnahmen in der neuen Asylverordnung 2. Am 14. Juli 1999 schickte das BFF einen Entwurf der Vollzugsweisungen über die Sicherheits- und Rückerstattungspflicht von Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, in die Vernehmlassung.</p><p>Angesichts der noch nicht aufgearbeiteten Altlasten sowie der sich in Ausarbeit befindenden Notverordnung nach Artikel 9 des geltenden Asylgesetzes erscheinen die neuen Bestimmungen übereilt ausgearbeitet worden zu sein. Die laufende Diskussion über die nachrichtenlosen Konti und die Vermögenswerte von Flüchtlingen aus dem Zweiten Weltkrieg gebieten eine gewisse Vorsicht bei ähnlichen Fragen in der Gegenwart. Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. In seiner Antwort vom 21. September 1998 auf die Interpellation Teuscher stellte er eine umfassende Evaluation in Aussicht. Wann wird diese dem Parlament unterbreitet? Ist er nicht der Ansicht, dass eine Neuorganisation der Sicherheits- und Rückerstattungskonti erst nach Abschluss der Evaluation erfolgen darf? Sollten nicht zumindest die Ergebnisse der Task force abgewartet werden?</p><p>2. Derzeit überarbeitet das EJPD eine Notverordnung nach Artikel 9 des geltenden Asylgesetzes. Gemäss neuestem Beschluss des Bundesrates soll das bestehende Arbeitsverbot für neu angekommene Asylsuchende und Schutzbedürftige generell auf ein Jahr ausgeweitet werden. Dieser Beschluss steht im Widerspruch zu den Leistungen aus dem Erwerbseinkommen, die dem Sicherheitskonto und damit der Fürsorge zugute kommen sollen. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesem offensichtlichen Gegensatz? Ist er nicht auch der Meinung, dass durch die Verlängerung des Arbeitsverbotes in Artikel 86 Absatz 3 des revidierten Asylgesetzes (Anteil vom Erwerbseinkommen) obsolet wird?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass die Festlegung der Führung der Konti durch die Postfinance möglicherweise sowohl gegen das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen als auch gegen die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. VII Vergabeverfahren, Verbot der Diskriminierung, sowie Art. XV Ausnahmen) verstösst? Wie gedenkt er, diesem Missstand entgegenzutreten?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass die in den Übergangsbestimmungen festgelegte Rückwirkung der Regelvermutung ab Einführungstag auf hängige Verfahren eine unannehmbare Ungleichbehandlung von Asylsuchenden, die bereits seit langem in einem Verfahren stehen, gegenüber jenen mit kürzeren, abgeschlossenen Verfahren darstellt?</p><p>5. Angesichts der im revidierten Asylgesetz festgelegten Verwirkungsklausel und zur Vermeidung von zukünftigen Streitsachen, wie sie in den letzten Jahren bei den nachrichtenlosen Konti aus dem Zweiten Weltkrieg bekannt geworden sind, scheint es angebracht, Transparenz bezüglich der Beträge, die auf diese Weise dem Bund zufallen, zu schaffen. Der Weisungsentwurf nimmt dazu nicht Stellung. Ist der Bundesrat bereit, der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte darüber jährlich Bericht erstatten zu lassen?</p>
    • Sicherheits- und Rückerstattungskonti. Entwurf von Vollzugsweisungen

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