Arbeitsgesetz. Revision Verordnung 1. Einführung der 35-Stundenwoche
- ShortId
-
99.1118
- Id
-
19991118
- Updated
-
24.06.2025 23:14
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsgesetz. Revision Verordnung 1. Einführung der 35-Stundenwoche
- AdditionalIndexing
-
Arbeitszeit;Arbeitsrecht;gesetzliche Arbeitszeit;Arbeitszeitverkürzung;Textilindustrie
- 1
-
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702050302, Arbeitszeit
- L06K070205030206, gesetzliche Arbeitszeit
- L06K070205030202, Arbeitszeitverkürzung
- L04K07050501, Textilindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Vernehmlassungsentwurf zur Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz weist in der Tat eine relativ grosse Regelungsdichte auf und ist von seinem Inhalt her ohne gewisse Grundkenntnisse der Materie nicht ohne weiteres verständlich. Um die Verständlichkeit zu verbessern, wurde der Entwurf während der Vernehmlassungsfrist einer sprachlichen Bereinigung unterzogen. Es kann also damit gerechnet werden, dass die endgültige Fassung diesbezüglich den geäusserten Bedenken soweit wie möglich Rechnung tragen wird.</p><p>Was die Regelungsdichte betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der revidierten Verordnung weitgehend durch die geänderten Gesetzesbestimmungen bedingt ist. Weitergehende Änderungen sind nur in beschränktem Masse vorgesehen, namentlich dort, wo sich eine Anpassung infolge Änderung der Verhältnisse seit Erlass der Verordnung aufdrängt, oder dort, wo es darum geht, Mängel, die sich aus dem praktischen Vollzug ergeben, zu beseitigen.</p><p>Wenn darüber hinaus der Eindruck entsteht, das Flexibilisierungspotenzial des revidierten Gesetzes werde durch restriktive Verordnungsbestimmungen zunichte gemacht, so lässt sich das wie folgt erklären: Die neuen Flexibilisierungsspielräume sind im Gesetz selber relativ abschliessend geregelt. Für die kompensatorischen Schutzmassnahmen hingegen verweist das Gesetz weitgehend auf die Verordnung. Daraus ergibt sich, dass die Schutzmassnahmen bei atypischen Arbeitszeiten sowie bei Mutterschaft im Verordnungsentwurf einen breiten Raum einnehmen.</p><p>Zu den in Ziffer 2 der Einfachen Anfrage angesprochenen Bestimmungen des Verordnungsentwurfes will der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung nehmen; er will vorerst die Auswertung der Vernehmlassungen vornehmen. Erst nach diesem Zeitpunkt wird es ihm möglich sein, die Umstände abschliessend zu würdigen und in Kenntnis aller Konsequenzen über den definitiven Inhalt der revidierten Verordnung zu befinden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 29. November 1998 hiess der Souverän die Teilrevision des Arbeitsgesetzes gut. Bis zum 17. September 1999 läuft die Frist zur Stellungnahme zu den Verordnungen 1 und 2.</p><p>Ich frage den Bundesrat im Zusammenhang mit der Verordnung 1:</p><p>1. Der Vernehmlassungsentwurf weist eine überaus grosse Regelungsdichte auf und erbringt demzufolge nicht die mit dem revidierten Arbeitsgesetz angestrebte Flexibilisierung. Im Gegenteil, die im Gesetz geschaffenen Spielräume werden durch restriktive Ausführungsbestimmungen eingeengt. Die Verordnung ist kompliziert aufgebaut und wirkt demzufolge schwerfällig.</p><p>Wäre es möglich, den Verordnungsentwurf in diesem Sinne - im Interesse der KMU - zu kürzen und auf das Wesentliche zu beschränken?</p><p>2. Die Verordnung schränkt in Artikel 32d die Ausnahmen von der Gewährung des 10-prozentigen Zeitzuschlages für Nachtarbeit auf eine durchschnittliche betriebliche Schichtdauer von 7 Stunden bzw. auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ein. In Artikel 37 wird im Rahmen der Jahresarbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 40 Stunden beschränkt, und Artikel 43 führt die 35-Stunden-Woche in Betrieben ein, die dauernd in der Nacht arbeiten. Diese Regulierungen werden für die schweizerische Textilindustrie, die heute schon um ihr Überleben kämpft, schwerwiegende Folgen haben. Wie nimmt der Bundesrat zum damit ausgelösten Arbeitsplatzabbau (Abwanderungen ins Ausland) Stellung?</p>
- Arbeitsgesetz. Revision Verordnung 1. Einführung der 35-Stundenwoche
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Vernehmlassungsentwurf zur Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz weist in der Tat eine relativ grosse Regelungsdichte auf und ist von seinem Inhalt her ohne gewisse Grundkenntnisse der Materie nicht ohne weiteres verständlich. Um die Verständlichkeit zu verbessern, wurde der Entwurf während der Vernehmlassungsfrist einer sprachlichen Bereinigung unterzogen. Es kann also damit gerechnet werden, dass die endgültige Fassung diesbezüglich den geäusserten Bedenken soweit wie möglich Rechnung tragen wird.</p><p>Was die Regelungsdichte betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der revidierten Verordnung weitgehend durch die geänderten Gesetzesbestimmungen bedingt ist. Weitergehende Änderungen sind nur in beschränktem Masse vorgesehen, namentlich dort, wo sich eine Anpassung infolge Änderung der Verhältnisse seit Erlass der Verordnung aufdrängt, oder dort, wo es darum geht, Mängel, die sich aus dem praktischen Vollzug ergeben, zu beseitigen.</p><p>Wenn darüber hinaus der Eindruck entsteht, das Flexibilisierungspotenzial des revidierten Gesetzes werde durch restriktive Verordnungsbestimmungen zunichte gemacht, so lässt sich das wie folgt erklären: Die neuen Flexibilisierungsspielräume sind im Gesetz selber relativ abschliessend geregelt. Für die kompensatorischen Schutzmassnahmen hingegen verweist das Gesetz weitgehend auf die Verordnung. Daraus ergibt sich, dass die Schutzmassnahmen bei atypischen Arbeitszeiten sowie bei Mutterschaft im Verordnungsentwurf einen breiten Raum einnehmen.</p><p>Zu den in Ziffer 2 der Einfachen Anfrage angesprochenen Bestimmungen des Verordnungsentwurfes will der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung nehmen; er will vorerst die Auswertung der Vernehmlassungen vornehmen. Erst nach diesem Zeitpunkt wird es ihm möglich sein, die Umstände abschliessend zu würdigen und in Kenntnis aller Konsequenzen über den definitiven Inhalt der revidierten Verordnung zu befinden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 29. November 1998 hiess der Souverän die Teilrevision des Arbeitsgesetzes gut. Bis zum 17. September 1999 läuft die Frist zur Stellungnahme zu den Verordnungen 1 und 2.</p><p>Ich frage den Bundesrat im Zusammenhang mit der Verordnung 1:</p><p>1. Der Vernehmlassungsentwurf weist eine überaus grosse Regelungsdichte auf und erbringt demzufolge nicht die mit dem revidierten Arbeitsgesetz angestrebte Flexibilisierung. Im Gegenteil, die im Gesetz geschaffenen Spielräume werden durch restriktive Ausführungsbestimmungen eingeengt. Die Verordnung ist kompliziert aufgebaut und wirkt demzufolge schwerfällig.</p><p>Wäre es möglich, den Verordnungsentwurf in diesem Sinne - im Interesse der KMU - zu kürzen und auf das Wesentliche zu beschränken?</p><p>2. Die Verordnung schränkt in Artikel 32d die Ausnahmen von der Gewährung des 10-prozentigen Zeitzuschlages für Nachtarbeit auf eine durchschnittliche betriebliche Schichtdauer von 7 Stunden bzw. auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ein. In Artikel 37 wird im Rahmen der Jahresarbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 40 Stunden beschränkt, und Artikel 43 führt die 35-Stunden-Woche in Betrieben ein, die dauernd in der Nacht arbeiten. Diese Regulierungen werden für die schweizerische Textilindustrie, die heute schon um ihr Überleben kämpft, schwerwiegende Folgen haben. Wie nimmt der Bundesrat zum damit ausgelösten Arbeitsplatzabbau (Abwanderungen ins Ausland) Stellung?</p>
- Arbeitsgesetz. Revision Verordnung 1. Einführung der 35-Stundenwoche
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