Einsatz von Lügendetektoren
- ShortId
-
99.1129
- Id
-
19991129
- Updated
-
24.06.2025 22:57
- Language
-
de
- Title
-
Einsatz von Lügendetektoren
- AdditionalIndexing
-
Sicherheitsüberprüfung von Beamten/-innen;Einstellungsprüfung
- 1
-
- L05K0403030302, Sicherheitsüberprüfung von Beamten/-innen
- L05K0702010205, Einstellungsprüfung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:</p><p>1. In der Bundesverwaltung werden zur Überprüfung eines Stellenbewerbers keine Lügendetektoren verwendet.</p><p>2. Der Bundesrat ist nicht bereit, die Einsetzung solcher Geräte für die Überprüfung von Personen in der Verwaltung zu prüfen, auch bei Geheimnisträgern nicht. Nebst fast unüberwindbaren juristischen Problemen im Bereich der Grundrechte steht auch der praktische Nutzen solcher Geräte in Frage. Selbst die Wissenschaft ist sich über die Zuverlässigkeit der Resultate nicht einig. So ist erwiesen, dass ein gewohnheitsmässiger Lügner oder eine Person mit gespaltener Persönlichkeit den Test trotz falscher Angaben bestehen kann. Der Einsatz von Lügendetektoren in Strafverfahren ist aus diesen Gründen in der Schweiz verboten.</p><p>Die Personensicherheitsprüfung ist im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) und in seiner Ausführungsverordnung vom 20. Januar 1999 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) geregelt. Diese Bestimmungen sehen den Gebrauch von Lügendetektoren nicht vor. Der Einsatz solcher Mittel zur Sicherheitsprüfung von Personen würde einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, wofür, nach Auffassung des Bundesrates, eine formelle Gesetzesgrundlage ausgearbeitet werden müsste. Bevor solche umstrittenen Mittel eingesetzt werden, sollten die im geltenden Recht vorgesehenen Massnahmen voll ausgeschöpft werden. So müssen Personen vor ihrer Anstellung bzw. vor der Bekleidung einer neuen, sensiblen Funktion sicherheitsgeprüft werden (Art. 12 Abs. 1 PSPV). Zudem ist eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung vorzusehen, wenn die Behörde Gründe zur Annahme hat, dass seit der letzten Kontrolle neue Risiken für die Sicherheit entstanden sind, oder wenn dies internationale Geheimschutzvereinbarungen verlangen (Art. 13 Abs. 1 PSPV).</p><p>Da die PSPV erst kürzlich in Kraft getreten ist, können heute noch keine Angaben zur Wirksamkeit der Sicherheitsprüfungen gemacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Fall Bellasi ist u. a. darauf zurückzuführen, dass die Überprüfung von Personen, die in geheimen Bereichen tätig sind, nicht funktioniert. Die übliche Praxis beschränkt sich auf eine formalistische Eintrittsüberprüfung. Eine Nachprüfung in regelmässigen Abständen ist aus zeitlichen und personellen Gründen gar nicht möglich. Zudem werden dabei die vorhandenen technischen Mittel nicht eingesetzt. In den USA werden bei Eintrittsprüfungen und bei Nachprüfungen von Personen bis in die untersten Sicherheitsstufen Lügendetektoren eingesetzt. Auch in Deutschland haben sich solche Geräte bei gerichtlichen Einvernahmen bewährt und finden wissenschaftliche Anerkennung. Sie erweisen sich als zuverlässige Hilfsmittel bei der Wahrheitsfindung.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Werden solche Geräte in schweizerischen Amtsstellen eingesetzt?</p><p>2. Ist er bereit, den Einsatz von Lügendetektoren für die Überprüfung von Personen in geheimen Bereichen der Verwaltung zu prüfen?</p>
- Einsatz von Lügendetektoren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:</p><p>1. In der Bundesverwaltung werden zur Überprüfung eines Stellenbewerbers keine Lügendetektoren verwendet.</p><p>2. Der Bundesrat ist nicht bereit, die Einsetzung solcher Geräte für die Überprüfung von Personen in der Verwaltung zu prüfen, auch bei Geheimnisträgern nicht. Nebst fast unüberwindbaren juristischen Problemen im Bereich der Grundrechte steht auch der praktische Nutzen solcher Geräte in Frage. Selbst die Wissenschaft ist sich über die Zuverlässigkeit der Resultate nicht einig. So ist erwiesen, dass ein gewohnheitsmässiger Lügner oder eine Person mit gespaltener Persönlichkeit den Test trotz falscher Angaben bestehen kann. Der Einsatz von Lügendetektoren in Strafverfahren ist aus diesen Gründen in der Schweiz verboten.</p><p>Die Personensicherheitsprüfung ist im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) und in seiner Ausführungsverordnung vom 20. Januar 1999 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) geregelt. Diese Bestimmungen sehen den Gebrauch von Lügendetektoren nicht vor. Der Einsatz solcher Mittel zur Sicherheitsprüfung von Personen würde einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, wofür, nach Auffassung des Bundesrates, eine formelle Gesetzesgrundlage ausgearbeitet werden müsste. Bevor solche umstrittenen Mittel eingesetzt werden, sollten die im geltenden Recht vorgesehenen Massnahmen voll ausgeschöpft werden. So müssen Personen vor ihrer Anstellung bzw. vor der Bekleidung einer neuen, sensiblen Funktion sicherheitsgeprüft werden (Art. 12 Abs. 1 PSPV). Zudem ist eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung vorzusehen, wenn die Behörde Gründe zur Annahme hat, dass seit der letzten Kontrolle neue Risiken für die Sicherheit entstanden sind, oder wenn dies internationale Geheimschutzvereinbarungen verlangen (Art. 13 Abs. 1 PSPV).</p><p>Da die PSPV erst kürzlich in Kraft getreten ist, können heute noch keine Angaben zur Wirksamkeit der Sicherheitsprüfungen gemacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Fall Bellasi ist u. a. darauf zurückzuführen, dass die Überprüfung von Personen, die in geheimen Bereichen tätig sind, nicht funktioniert. Die übliche Praxis beschränkt sich auf eine formalistische Eintrittsüberprüfung. Eine Nachprüfung in regelmässigen Abständen ist aus zeitlichen und personellen Gründen gar nicht möglich. Zudem werden dabei die vorhandenen technischen Mittel nicht eingesetzt. In den USA werden bei Eintrittsprüfungen und bei Nachprüfungen von Personen bis in die untersten Sicherheitsstufen Lügendetektoren eingesetzt. Auch in Deutschland haben sich solche Geräte bei gerichtlichen Einvernahmen bewährt und finden wissenschaftliche Anerkennung. Sie erweisen sich als zuverlässige Hilfsmittel bei der Wahrheitsfindung.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Werden solche Geräte in schweizerischen Amtsstellen eingesetzt?</p><p>2. Ist er bereit, den Einsatz von Lügendetektoren für die Überprüfung von Personen in geheimen Bereichen der Verwaltung zu prüfen?</p>
- Einsatz von Lügendetektoren
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