Vereinfachung der Verfahren für den Steuerpflichtigen
- ShortId
-
99.1138
- Id
-
19991138
- Updated
-
24.06.2025 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachung der Verfahren für den Steuerpflichtigen
- AdditionalIndexing
-
Steuerabzug;Deutschland;Doppelbesteuerung;Steuersystem;Quellensteuer;Vereinfachung von Verfahren;Steuerübereinkommen
- 1
-
- L04K11070304, Steuerabzug
- L03K110706, Steuersystem
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070208, Quellensteuer
- L04K03010105, Deutschland
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Das Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kann von der Schweiz nicht unilateral festgelegt werden. Vielmehr ist auf die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Quellenstaates, d. h. desjenigen Staates, aus dem die Einkünfte stammen, abzustellen. So hat auch die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an Personen mit Wohnsitz im Ausland nach der schweizerischen Gesetzgebung zu erfolgen.</p><p>2. Nach den deutschen Verwaltungsvorschriften zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen muss der Erstattungsantrag mit der Ansässigkeitsbescheinigung der für den Gläubiger zuständigen ausländischen Steuerbehörde versehen sein. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen sich die Art, die Höhe und der Tag jedes Zuflusses der Kapitalerträge sowie die einbehaltene Kapitalertragsteuer ergeben (Kapitalertragsteuerbescheinigung, Quittung der Finanzkasse, Depotbescheinigung oder Gutschriftenanzeige).</p><p>3. Das Erfordernis, die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerabzuges durch eine Originalbescheinigung der Stelle, die die Kapitalerträge ausgezahlt hat, nachzuweisen, ist daher nicht auf ein Misstrauen der deutschen Finanzverwaltung gegenüber den kantonalen Steuerbehörden zurückzuführen. Vielmehr ist sie durch die auch für die anderen Vertragspartner Deutschlands gültigen deutschen Verfahrensvorschriften begründet. Damit soll u. a. vermieden werden, dass die Kapitalertragsteuer für dieselben Einkünfte doppelt erstattet wird (nämlich einmal aufgrund eines von der Depotbank und einmal aufgrund eines von den Berechtigten selbst eingereichten Antrages).</p><p>4. Es trifft zu, dass das Verfahren zur Entlastung von der niederländischen bzw. amerikanischen Quellensteuer einfacher ist. Der Grund liegt auch hier im innerstaatlichen niederländischen bzw. amerikanischen Verfahrensrecht.</p><p>5. Obwohl Verfahrensvereinfachungen auf dem Gebiete der Quellensteuerentlastung nicht nur für den Steuerpflichtigen, sondern auch für die Verwaltung anzustreben sind und solche Lösungen schweizerischerseits bereits mehrmals getroffen werden konnten, sieht der Bundesrat aus den genannten Gründen keine Möglichkeit, das Verfahren zur Rückerstattung der deutschen Quellensteuer im Sinne des niederländischen bzw. amerikanischen Musters unilateral zu vereinfachen. Er hat aber die Eidgenössische Steuerverwaltung damit beauftragt, die Frage in den nächsten Gesprächen mit den Vertretern des deutschen Bundesministeriums der Finanzen aufzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anwendung des Abkommens vom 11. August 1971 mit Deutschland über die Doppelbesteuerung:</p><p>Die Rückerstattung der deutschen Quellensteuer ist kompliziert. Um die holländische Quellensteuer zurückzuerhalten, genügt beispielsweise eine von der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterzeichnete und übersendete Bestätigung.</p><p>Die deutsche Steuerbehörde hingegen verlangt keine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, fordert aber zusätzlich zum von der kantonalen Steuerbehörde bestätigten und unterzeichneten Formular R-D1 entweder ein von der Bank bescheinigtes Original der Gutschriftsanzeige oder eine schriftliche Bestätigung von dieser, und zwar im Original mit Briefkopf der Bank.</p><p>Die Tatsache, dass die deutschen Steuerbehörden die Originalbescheinigungen verlangen, lässt ein gewisses Misstrauen den kantonalen Steuerverwaltungen gegenüber erkennen. Andererseits zeugt das Unterzeichnen eines Abkommens über die Doppelbesteuerung, das solche Massnahmen vorsieht, auch nicht gerade von einem Vertrauensbeweis seitens der Schweizer Behörden. Man könnte in diesem Fall sogar zum Schluss kommen, dass die Schweizer Behörden dabei überhaupt nicht an den Steuerzahler denken, der, verfügt er nicht über genügend Fachkenntnisse in diesem Bereich, vollständig auf die Banken angewiesen ist.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu überprüfen, wie sich das Verfahren zur Rückerstattung der deutschen Quellensteuer vereinfachen liesse. Er sollte sich dabei auf das holländische Beispiel stützen, das seit 1966 in Kraft ist, oder vielleicht besser noch auf das amerikanische. Für die Rückerstattung der Quellensteuer auf amerikanische Wertschriften genügt es nämlich, das Formular R-US 164 der Steuererklärung und dem Wertschriftenverzeichnis beizufügen.</p>
- Vereinfachung der Verfahren für den Steuerpflichtigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Das Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kann von der Schweiz nicht unilateral festgelegt werden. Vielmehr ist auf die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Quellenstaates, d. h. desjenigen Staates, aus dem die Einkünfte stammen, abzustellen. So hat auch die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an Personen mit Wohnsitz im Ausland nach der schweizerischen Gesetzgebung zu erfolgen.</p><p>2. Nach den deutschen Verwaltungsvorschriften zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen muss der Erstattungsantrag mit der Ansässigkeitsbescheinigung der für den Gläubiger zuständigen ausländischen Steuerbehörde versehen sein. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen sich die Art, die Höhe und der Tag jedes Zuflusses der Kapitalerträge sowie die einbehaltene Kapitalertragsteuer ergeben (Kapitalertragsteuerbescheinigung, Quittung der Finanzkasse, Depotbescheinigung oder Gutschriftenanzeige).</p><p>3. Das Erfordernis, die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerabzuges durch eine Originalbescheinigung der Stelle, die die Kapitalerträge ausgezahlt hat, nachzuweisen, ist daher nicht auf ein Misstrauen der deutschen Finanzverwaltung gegenüber den kantonalen Steuerbehörden zurückzuführen. Vielmehr ist sie durch die auch für die anderen Vertragspartner Deutschlands gültigen deutschen Verfahrensvorschriften begründet. Damit soll u. a. vermieden werden, dass die Kapitalertragsteuer für dieselben Einkünfte doppelt erstattet wird (nämlich einmal aufgrund eines von der Depotbank und einmal aufgrund eines von den Berechtigten selbst eingereichten Antrages).</p><p>4. Es trifft zu, dass das Verfahren zur Entlastung von der niederländischen bzw. amerikanischen Quellensteuer einfacher ist. Der Grund liegt auch hier im innerstaatlichen niederländischen bzw. amerikanischen Verfahrensrecht.</p><p>5. Obwohl Verfahrensvereinfachungen auf dem Gebiete der Quellensteuerentlastung nicht nur für den Steuerpflichtigen, sondern auch für die Verwaltung anzustreben sind und solche Lösungen schweizerischerseits bereits mehrmals getroffen werden konnten, sieht der Bundesrat aus den genannten Gründen keine Möglichkeit, das Verfahren zur Rückerstattung der deutschen Quellensteuer im Sinne des niederländischen bzw. amerikanischen Musters unilateral zu vereinfachen. Er hat aber die Eidgenössische Steuerverwaltung damit beauftragt, die Frage in den nächsten Gesprächen mit den Vertretern des deutschen Bundesministeriums der Finanzen aufzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anwendung des Abkommens vom 11. August 1971 mit Deutschland über die Doppelbesteuerung:</p><p>Die Rückerstattung der deutschen Quellensteuer ist kompliziert. Um die holländische Quellensteuer zurückzuerhalten, genügt beispielsweise eine von der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterzeichnete und übersendete Bestätigung.</p><p>Die deutsche Steuerbehörde hingegen verlangt keine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, fordert aber zusätzlich zum von der kantonalen Steuerbehörde bestätigten und unterzeichneten Formular R-D1 entweder ein von der Bank bescheinigtes Original der Gutschriftsanzeige oder eine schriftliche Bestätigung von dieser, und zwar im Original mit Briefkopf der Bank.</p><p>Die Tatsache, dass die deutschen Steuerbehörden die Originalbescheinigungen verlangen, lässt ein gewisses Misstrauen den kantonalen Steuerverwaltungen gegenüber erkennen. Andererseits zeugt das Unterzeichnen eines Abkommens über die Doppelbesteuerung, das solche Massnahmen vorsieht, auch nicht gerade von einem Vertrauensbeweis seitens der Schweizer Behörden. Man könnte in diesem Fall sogar zum Schluss kommen, dass die Schweizer Behörden dabei überhaupt nicht an den Steuerzahler denken, der, verfügt er nicht über genügend Fachkenntnisse in diesem Bereich, vollständig auf die Banken angewiesen ist.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu überprüfen, wie sich das Verfahren zur Rückerstattung der deutschen Quellensteuer vereinfachen liesse. Er sollte sich dabei auf das holländische Beispiel stützen, das seit 1966 in Kraft ist, oder vielleicht besser noch auf das amerikanische. Für die Rückerstattung der Quellensteuer auf amerikanische Wertschriften genügt es nämlich, das Formular R-US 164 der Steuererklärung und dem Wertschriftenverzeichnis beizufügen.</p>
- Vereinfachung der Verfahren für den Steuerpflichtigen
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