Lohndumping bei Telecom
- ShortId
-
99.1139
- Id
-
19991139
- Updated
-
24.06.2025 23:04
- Language
-
de
- Title
-
Lohndumping bei Telecom
- AdditionalIndexing
-
Schwarzarbeit;Lohndumping;Lohngleichheit;Telecom;Ausländerkontingent;Fremdarbeiter/in
- 1
-
- L05K0702010303, Lohndumping
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L06K070203030201, Ausländerkontingent
- L06K120202010701, Telecom
- L05K0702030211, Schwarzarbeit
- L05K0702010305, Lohngleichheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Von den 130 Personen, welche auf der von den Genfer Behörden mitgeteilten Liste aufgeführt sind, erhielten 46 ein Einreisevisum von den zuständigen schweizerischen Auslandvertretungen. Die übrigen Staatsangehörigen konnten visumfrei in die Schweiz einreisen. Gemäss Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) können die Auslandvertretungen das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt selbständig ausstellen, wenn der Aufenthaltszweck eine "Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt" ist und sofern die Erwerbstätigkeit in einem Zeitraum von neunzig Tagen nicht länger als acht Tage ausgeübt wird. Die Weisungen präzisieren, dass dies namentlich Monteure im Auftrag von ausländischen Unternehmen betrifft, welche als Aussteller an schweizerischen Fachmessen teilnehmen. In einigen Fällen wurden irrtümlicherweise Visa ohne Unterbreitung an die zuständigen Inlandbehörden ausgestellt, obwohl eine Beschäftigung von mehr als acht Tagen angegeben worden war. Wie sich herausstellte, ist der Fehler teils auf unpräzise und teils auf ungenügend bekannte Weisungen zurückzuführen, welche vor kurzem im Zusammenhang mit der neuen Einreiseverordnung (VEA) in diesem Punkt geändert worden waren. Die nötige Klarstellung ist inzwischen erfolgt.</p><p>2.-4. Angehörige von Firmen im Ausland, die als Aussteller an schweizerischen Fachmessen teilnehmen, müssen sich innert acht Tagen bei den zuständigen Fremdenpolizeibehörden des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anmelden (Art. 2 Anag). Während der gesetzlichen Anmeldefrist benötigt der Ausländer keine Bewilligung. Die Anmeldepflichten gelten für visumpflichtige und für nicht visumpflichtige Personen. Das Visum entbindet den Ausländer jedoch nicht von der Pflicht, sich im Aufenthaltskanton fristgemäss anzumelden und um die nötige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nachzusuchen. Es ist Aufgabe der kantonalen Behörden, die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 6ff. VO über die Begrenzung der Zahl der Ausländer) zu prüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. Die Kantone bestimmen das Verfahren. Um dieses zu beschleunigen, haben die zuständigen kantonalen Behörden für die Erteilung von kurzfristigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen an im Palexpo beschäftigte Personen ein besonderes Vorgehen entwickelt, welches auf das Gesuch des Ausstellers abstellt. Der Kanton hat in der Zwischenzeit eine Untersuchung eingeleitet. Sobald die Abklärungen abgeschlossen sind, werden wir prüfen, ob sich weitere Massnahmen aufdrängen, um die Einhaltung unserer Bestimmungen zu gewährleisten.</p><p>5. Die zuständigen kantonalen Behörden verlangen gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Löhne. Die kantonale Behörde kann jedoch in den vorliegenden Fällen nicht verlangen, dass das Gehalt in der Schweiz und in Schweizerfranken ausgerichtet wird, weil diese Arbeitskräfte - für eine sehr kurze Zeit nach Genf entsandt - an einen Arbeitsvertrag gebunden sind, der sich auf das zivile Recht des Entsendestaates abstützt. Hingegen kann die Behörde zur Kontrolle der schweizerischen Vorschriften eine detaillierte Gehaltsabrechnung mit allen Zu- und Abzügen einfordern.</p><p>6. Um das Risiko von Lohndumping bei der vereinfachten Zulassung von ausländischem Personal zu verringern, hat der Bundesrat dem Parlament ein Paket von "flankierenden Massnahmen" unterbreitet. Das "Entsendegesetz" ist hier von entscheidender Bedeutung. Demzufolge wären alle wesentlichen Schutzbestimmungen (Löhne, Ferien, Arbeitszeit, Gesundheit und Arbeitssicherheit, Gleichheit zwischen den Geschlechtern, Schutz von Frauen und Minderjährigen) auf alle vorübergehend in der Schweiz entsandten Arbeitskräfte anwendbar, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität oder derjenigen Ihres Arbeitgebers.</p><p>Für Arbeitskräfte und Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten würde das Bewilligungsverfahren mit vorhergehender arbeitsmarktlicher Kontrolle grundsätzlich in Kraft bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, über die 140 asiatischen Arbeiter (überwiegend Chinesen) detailliert Auskunft zu geben, welche das multinationale Unternehmen Pico zu einem Stundenlohn von Fr. 1.50 bis 5 Franken beschäftigt (die Auskunft wurde von Gewerkschaftsdelegierten bei betroffenen Arbeitern eingeholt). Diese Arbeiter sollen ab 1. August 1999 beim Auf- und Abbau der Ausstellungsstände der Telecom99 mithelfen, die im Oktober auf dem Palexpo-Gelände in Genf stattfindet.</p><p>1. Warum wurden Einreisevisa mit einer Aufenthaltsgenehmigung von mehreren Monaten für eine so grosse Anzahl von Arbeitern ausgestellt, obwohl keine Spezialausbildung für diese Arbeit nötig ist und dafür problemlos genug Arbeitskräfte in Genf hätten rekrutiert werden können?</p><p>2. Haben sich die Dienststellen des Bundes, welche die Einreise dieser Arbeiter bewilligt haben, erkundigt, wieviel Lohn diese erhalten und ob der Arbeitgeber die am Ort geltenden Arbeitsvorschriften einhält? War ihnen bekannt, dass die Arbeiter zu einem Hungerlohn von Fr. 1.50 bis 5 Franken pro Stunde angestellt wurden und die Arbeitszeit 60 oder mehr Stunden pro Woche beträgt?</p><p>3. Trifft es zu, dass die zuständigen Genfer Behörden überhaupt nicht über die Einreise der 140 ausländischen Arbeiter informiert worden sind? Haben sich die zuständigen Dienststellen des Bundes vergewissert, dass die kantonalen Bewilligungen erteilt waren, bevor sie die Einreisevisa für die Schweiz ausstellten? Tatsache ist jedoch, dass diese Bewilligungen nicht erteilt worden sind und diese Arbeiter somit schwarz und völlig illegal gearbeitet haben.</p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat im Hinblick auf diese schwerwiegende Verletzung unserer Gesetzgebung über die Arbeit und den Arbeitnehmerschutz zu unternehmen? Wird er dafür sorgen, dass solche Übertretungen in Zukunft nicht mehr vorkommen? Wird er eingreifen, damit ortsansässige Arbeiter die illegal nach Genf gebrachten Arbeiter ablösen? Dabei muss jedoch gewährleistet werden, dass den ausländischen Arbeitern vor ihrer Abreise der ihnen gemäss Lohnliste rechtlich zustehende Stundenansatz von 22 Franken ausbezahlt wird.</p><p>5. Wird er im Fall einer Anfechtung der Höhe der Löhne durch den Arbeitgeber und in Anbetracht der von diesem begangenen Unregelmässigkeiten verlangen, dass die geschuldeten Löhne in der Schweiz ausbezahlt werden, damit die Lohnzahlung tatsächlich erfolgt?</p><p>6. Was gedenkt er ganz allgemein zu tun, um die Entsendung billiger Arbeitskräfte in die Schweiz durch ausländische Unternehmen zu verhindern und um ernsthaft gegen das Lohndumping anzukämpfen? Diese Frage wird auch bei der Genehmigung der bilateralen Verträge mit der EU diskutiert.</p>
- Lohndumping bei Telecom
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Von den 130 Personen, welche auf der von den Genfer Behörden mitgeteilten Liste aufgeführt sind, erhielten 46 ein Einreisevisum von den zuständigen schweizerischen Auslandvertretungen. Die übrigen Staatsangehörigen konnten visumfrei in die Schweiz einreisen. Gemäss Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA) können die Auslandvertretungen das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt selbständig ausstellen, wenn der Aufenthaltszweck eine "Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt" ist und sofern die Erwerbstätigkeit in einem Zeitraum von neunzig Tagen nicht länger als acht Tage ausgeübt wird. Die Weisungen präzisieren, dass dies namentlich Monteure im Auftrag von ausländischen Unternehmen betrifft, welche als Aussteller an schweizerischen Fachmessen teilnehmen. In einigen Fällen wurden irrtümlicherweise Visa ohne Unterbreitung an die zuständigen Inlandbehörden ausgestellt, obwohl eine Beschäftigung von mehr als acht Tagen angegeben worden war. Wie sich herausstellte, ist der Fehler teils auf unpräzise und teils auf ungenügend bekannte Weisungen zurückzuführen, welche vor kurzem im Zusammenhang mit der neuen Einreiseverordnung (VEA) in diesem Punkt geändert worden waren. Die nötige Klarstellung ist inzwischen erfolgt.</p><p>2.-4. Angehörige von Firmen im Ausland, die als Aussteller an schweizerischen Fachmessen teilnehmen, müssen sich innert acht Tagen bei den zuständigen Fremdenpolizeibehörden des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anmelden (Art. 2 Anag). Während der gesetzlichen Anmeldefrist benötigt der Ausländer keine Bewilligung. Die Anmeldepflichten gelten für visumpflichtige und für nicht visumpflichtige Personen. Das Visum entbindet den Ausländer jedoch nicht von der Pflicht, sich im Aufenthaltskanton fristgemäss anzumelden und um die nötige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nachzusuchen. Es ist Aufgabe der kantonalen Behörden, die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 6ff. VO über die Begrenzung der Zahl der Ausländer) zu prüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. Die Kantone bestimmen das Verfahren. Um dieses zu beschleunigen, haben die zuständigen kantonalen Behörden für die Erteilung von kurzfristigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen an im Palexpo beschäftigte Personen ein besonderes Vorgehen entwickelt, welches auf das Gesuch des Ausstellers abstellt. Der Kanton hat in der Zwischenzeit eine Untersuchung eingeleitet. Sobald die Abklärungen abgeschlossen sind, werden wir prüfen, ob sich weitere Massnahmen aufdrängen, um die Einhaltung unserer Bestimmungen zu gewährleisten.</p><p>5. Die zuständigen kantonalen Behörden verlangen gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Löhne. Die kantonale Behörde kann jedoch in den vorliegenden Fällen nicht verlangen, dass das Gehalt in der Schweiz und in Schweizerfranken ausgerichtet wird, weil diese Arbeitskräfte - für eine sehr kurze Zeit nach Genf entsandt - an einen Arbeitsvertrag gebunden sind, der sich auf das zivile Recht des Entsendestaates abstützt. Hingegen kann die Behörde zur Kontrolle der schweizerischen Vorschriften eine detaillierte Gehaltsabrechnung mit allen Zu- und Abzügen einfordern.</p><p>6. Um das Risiko von Lohndumping bei der vereinfachten Zulassung von ausländischem Personal zu verringern, hat der Bundesrat dem Parlament ein Paket von "flankierenden Massnahmen" unterbreitet. Das "Entsendegesetz" ist hier von entscheidender Bedeutung. Demzufolge wären alle wesentlichen Schutzbestimmungen (Löhne, Ferien, Arbeitszeit, Gesundheit und Arbeitssicherheit, Gleichheit zwischen den Geschlechtern, Schutz von Frauen und Minderjährigen) auf alle vorübergehend in der Schweiz entsandten Arbeitskräfte anwendbar, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität oder derjenigen Ihres Arbeitgebers.</p><p>Für Arbeitskräfte und Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten würde das Bewilligungsverfahren mit vorhergehender arbeitsmarktlicher Kontrolle grundsätzlich in Kraft bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, über die 140 asiatischen Arbeiter (überwiegend Chinesen) detailliert Auskunft zu geben, welche das multinationale Unternehmen Pico zu einem Stundenlohn von Fr. 1.50 bis 5 Franken beschäftigt (die Auskunft wurde von Gewerkschaftsdelegierten bei betroffenen Arbeitern eingeholt). Diese Arbeiter sollen ab 1. August 1999 beim Auf- und Abbau der Ausstellungsstände der Telecom99 mithelfen, die im Oktober auf dem Palexpo-Gelände in Genf stattfindet.</p><p>1. Warum wurden Einreisevisa mit einer Aufenthaltsgenehmigung von mehreren Monaten für eine so grosse Anzahl von Arbeitern ausgestellt, obwohl keine Spezialausbildung für diese Arbeit nötig ist und dafür problemlos genug Arbeitskräfte in Genf hätten rekrutiert werden können?</p><p>2. Haben sich die Dienststellen des Bundes, welche die Einreise dieser Arbeiter bewilligt haben, erkundigt, wieviel Lohn diese erhalten und ob der Arbeitgeber die am Ort geltenden Arbeitsvorschriften einhält? War ihnen bekannt, dass die Arbeiter zu einem Hungerlohn von Fr. 1.50 bis 5 Franken pro Stunde angestellt wurden und die Arbeitszeit 60 oder mehr Stunden pro Woche beträgt?</p><p>3. Trifft es zu, dass die zuständigen Genfer Behörden überhaupt nicht über die Einreise der 140 ausländischen Arbeiter informiert worden sind? Haben sich die zuständigen Dienststellen des Bundes vergewissert, dass die kantonalen Bewilligungen erteilt waren, bevor sie die Einreisevisa für die Schweiz ausstellten? Tatsache ist jedoch, dass diese Bewilligungen nicht erteilt worden sind und diese Arbeiter somit schwarz und völlig illegal gearbeitet haben.</p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat im Hinblick auf diese schwerwiegende Verletzung unserer Gesetzgebung über die Arbeit und den Arbeitnehmerschutz zu unternehmen? Wird er dafür sorgen, dass solche Übertretungen in Zukunft nicht mehr vorkommen? Wird er eingreifen, damit ortsansässige Arbeiter die illegal nach Genf gebrachten Arbeiter ablösen? Dabei muss jedoch gewährleistet werden, dass den ausländischen Arbeitern vor ihrer Abreise der ihnen gemäss Lohnliste rechtlich zustehende Stundenansatz von 22 Franken ausbezahlt wird.</p><p>5. Wird er im Fall einer Anfechtung der Höhe der Löhne durch den Arbeitgeber und in Anbetracht der von diesem begangenen Unregelmässigkeiten verlangen, dass die geschuldeten Löhne in der Schweiz ausbezahlt werden, damit die Lohnzahlung tatsächlich erfolgt?</p><p>6. Was gedenkt er ganz allgemein zu tun, um die Entsendung billiger Arbeitskräfte in die Schweiz durch ausländische Unternehmen zu verhindern und um ernsthaft gegen das Lohndumping anzukämpfen? Diese Frage wird auch bei der Genehmigung der bilateralen Verträge mit der EU diskutiert.</p>
- Lohndumping bei Telecom
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