Nationalratswahlen. Gültigkeit mehrfacher Wahlzettel bei Unterlistenverbindung

ShortId
99.1142
Id
19991142
Updated
24.06.2025 21:24
Language
de
Title
Nationalratswahlen. Gültigkeit mehrfacher Wahlzettel bei Unterlistenverbindung
AdditionalIndexing
Wahlsystem;Listenverbindung;Nationalratswahl
1
  • L05K0801030101, Nationalratswahl
  • L04K08010303, Wahlsystem
  • L06K080103030401, Listenverbindung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Möglichkeit, eine Stammliste zu bezeichnen, wurde nicht erst mit dem Kreisschreiben des Bundesrates vom 13. Januar 1999 eingeführt, sondern mit Artikel 8c Absatz 3 der Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11). Diese Bestimmung wurde bereits 1995 angewendet; sie stützt sich auf die Vorschrift von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1), die der Gesetzgeber schon 1976 aufgestellt hat.</p><p></p><p>Jegliche Auslegung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und der dazu gehörigen Verordnung muss sich auf folgende Grundsätze stützen:</p><p></p><p>1. Der klare Wählerwille ist so weit wie möglich zu respektieren.</p><p>2. Auch für die Praktikabilität bei der Auszählung der Stimmen muss ausreichende Klarheit bestehen.</p><p>3. Alle beteiligten politischen Gruppierungen und Parteien sind gleich zu behandeln.</p><p></p><p>In diesem Zusammenhang sind kantonale Traditionen zuzulassen. Sie können die Wählerinnen und Wähler bei ihrer Entscheidung beeinflussen. In anderen Kantonen, die bestimmte Traditionen nicht kennen oder ausschliessen, kann man diese selbstverständlich nicht anwenden. </p><p>Konkret heisst das, dass der Kanton Neuenburg beispielsweise für die Wahl der fünf Mitglieder des Staatsrats mehrere Wahlzettel zulässt, sofern die Zahl der Gewählten pro Umschlag fünf nicht übersteigt.</p><p></p><p>Der Kanton Neuenburg verfügt über die gleiche Anzahl Nationalratsmandate wie Staatsräte. Zudem haben verschiedene politische Gruppierungen mehrere Listen mit Unterlistenverbindungen eingereicht. Deshalb stellt sich die Frage, was mit den Wahlzetteln geschieht, die sich in einem Umschlag befinden (zum Beispiel je eine Männer- und eine Frauenliste der Partei X). Diese Frage lässt sich nur differenziert beantworten: </p><p></p><p>a) Stehen auf den beiden Wahlzetteln insgesamt fünf Namen, so kann man sie, zusammenheften und als einen vollständig gültigen Wahlzettel betrachten: Jeder Name zählt als eine Stimme für den Kandidaten oder die Kandidatin und der Wahlzettel als eine Stimme für die Liste.</p><p></p><p>b) Stehen auf den beiden Wahlzetteln insgesamt weniger als fünf Namen, so werden die leeren Stimmen der Stammliste (Art. 8c Abs. 3 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, SR 161.11) als Zusatzstimmen zugezählt. Dies ist der Fall, wenn eine Wählerin die Partei X wählt und nicht angibt, ob sie die Männer- oder die Frauenliste einlegen wollte. Wenn die Frauenliste als Stammliste bezeichnet wurde, fallen ihr die leeren Stimmen zu.</p><p></p><p>c) Befinden sich im selben Umschlag zwei vorgedruckte und unveränderte Wahlzettel der Partei X (eine Frauen- und eine Männerliste), so ist klar, dass der Wähler die Partei X wählen wollte. Hingegen sind die einzelnen Stimmen ungültig, weil zu viele Namen auf den Listen stehen. Dies ist der Fall, wenn ein Wähler für die Partei X stimmt und nicht angibt, ob er die Frauen- oder die Männerliste einlegen will. Da die Frauenliste als Stammliste bezeichnet wurde, fallen ihr die Stimmen als Zusatzstimmen zu.</p><p></p><p>d) Wenn hingegen ein Wähler zwei Wahlzettel der Partei X (eine Männer- und eine Frauenliste) einlegt und darauf insgesamt mehr als fünf Namen stehen lässt, so dürfen nicht einfach "die überzähligen" weggestrichen werden. Da kein klarer Wählerwille auszumachen ist, ist diese Stimme als ungültig zu erklären.</p><p></p><p>In diesem Sinn hat die Bundeskanzlei mit Schreiben vom 27. September die Auslegung der Staatskanzlei des Kantons Neuenburg gutgeheissen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte darf ein Wahlvorschlag höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind. In Art. 38 Abs. 3 wird präzisiert, dass die letzten Namen gestrichen werden, wenn ein Wahlzettel mehr Namen enthält, als Sitze zu vergeben sind. Eine Neuenburger Partei hat zwei Wahllisten eingereicht, nämlich eine der männlichen und eine der weiblichen Kandidaten, mit Listen- und Unterlistenverbindungen.</p><p>Der Wähler wird darüber informiert, dass er beide Listen in einem Umschlag abgeben darf, ohne dass seine Stimme für ungültig erklärt wird. In diesem Fall wird jedoch nur die als "Stammliste" bezeichnete Liste der Frauen berücksichtigt (Kreisschreiben des Bundesrates für die Kantonsregierungen vom 13.01.1999).</p><p>Wir finden, dass so die Willensäusserung des Wählers nicht korrekt interpretiert werden kann und dem Sinn des Gesetzes nicht ganz entsprochen wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, uns mitzuteilen, wie er die in dieser Sache geltenden Rechtsvorschriften auslegt.</p>
  • Nationalratswahlen. Gültigkeit mehrfacher Wahlzettel bei Unterlistenverbindung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Möglichkeit, eine Stammliste zu bezeichnen, wurde nicht erst mit dem Kreisschreiben des Bundesrates vom 13. Januar 1999 eingeführt, sondern mit Artikel 8c Absatz 3 der Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11). Diese Bestimmung wurde bereits 1995 angewendet; sie stützt sich auf die Vorschrift von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1), die der Gesetzgeber schon 1976 aufgestellt hat.</p><p></p><p>Jegliche Auslegung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und der dazu gehörigen Verordnung muss sich auf folgende Grundsätze stützen:</p><p></p><p>1. Der klare Wählerwille ist so weit wie möglich zu respektieren.</p><p>2. Auch für die Praktikabilität bei der Auszählung der Stimmen muss ausreichende Klarheit bestehen.</p><p>3. Alle beteiligten politischen Gruppierungen und Parteien sind gleich zu behandeln.</p><p></p><p>In diesem Zusammenhang sind kantonale Traditionen zuzulassen. Sie können die Wählerinnen und Wähler bei ihrer Entscheidung beeinflussen. In anderen Kantonen, die bestimmte Traditionen nicht kennen oder ausschliessen, kann man diese selbstverständlich nicht anwenden. </p><p>Konkret heisst das, dass der Kanton Neuenburg beispielsweise für die Wahl der fünf Mitglieder des Staatsrats mehrere Wahlzettel zulässt, sofern die Zahl der Gewählten pro Umschlag fünf nicht übersteigt.</p><p></p><p>Der Kanton Neuenburg verfügt über die gleiche Anzahl Nationalratsmandate wie Staatsräte. Zudem haben verschiedene politische Gruppierungen mehrere Listen mit Unterlistenverbindungen eingereicht. Deshalb stellt sich die Frage, was mit den Wahlzetteln geschieht, die sich in einem Umschlag befinden (zum Beispiel je eine Männer- und eine Frauenliste der Partei X). Diese Frage lässt sich nur differenziert beantworten: </p><p></p><p>a) Stehen auf den beiden Wahlzetteln insgesamt fünf Namen, so kann man sie, zusammenheften und als einen vollständig gültigen Wahlzettel betrachten: Jeder Name zählt als eine Stimme für den Kandidaten oder die Kandidatin und der Wahlzettel als eine Stimme für die Liste.</p><p></p><p>b) Stehen auf den beiden Wahlzetteln insgesamt weniger als fünf Namen, so werden die leeren Stimmen der Stammliste (Art. 8c Abs. 3 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, SR 161.11) als Zusatzstimmen zugezählt. Dies ist der Fall, wenn eine Wählerin die Partei X wählt und nicht angibt, ob sie die Männer- oder die Frauenliste einlegen wollte. Wenn die Frauenliste als Stammliste bezeichnet wurde, fallen ihr die leeren Stimmen zu.</p><p></p><p>c) Befinden sich im selben Umschlag zwei vorgedruckte und unveränderte Wahlzettel der Partei X (eine Frauen- und eine Männerliste), so ist klar, dass der Wähler die Partei X wählen wollte. Hingegen sind die einzelnen Stimmen ungültig, weil zu viele Namen auf den Listen stehen. Dies ist der Fall, wenn ein Wähler für die Partei X stimmt und nicht angibt, ob er die Frauen- oder die Männerliste einlegen will. Da die Frauenliste als Stammliste bezeichnet wurde, fallen ihr die Stimmen als Zusatzstimmen zu.</p><p></p><p>d) Wenn hingegen ein Wähler zwei Wahlzettel der Partei X (eine Männer- und eine Frauenliste) einlegt und darauf insgesamt mehr als fünf Namen stehen lässt, so dürfen nicht einfach "die überzähligen" weggestrichen werden. Da kein klarer Wählerwille auszumachen ist, ist diese Stimme als ungültig zu erklären.</p><p></p><p>In diesem Sinn hat die Bundeskanzlei mit Schreiben vom 27. September die Auslegung der Staatskanzlei des Kantons Neuenburg gutgeheissen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte darf ein Wahlvorschlag höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind. In Art. 38 Abs. 3 wird präzisiert, dass die letzten Namen gestrichen werden, wenn ein Wahlzettel mehr Namen enthält, als Sitze zu vergeben sind. Eine Neuenburger Partei hat zwei Wahllisten eingereicht, nämlich eine der männlichen und eine der weiblichen Kandidaten, mit Listen- und Unterlistenverbindungen.</p><p>Der Wähler wird darüber informiert, dass er beide Listen in einem Umschlag abgeben darf, ohne dass seine Stimme für ungültig erklärt wird. In diesem Fall wird jedoch nur die als "Stammliste" bezeichnete Liste der Frauen berücksichtigt (Kreisschreiben des Bundesrates für die Kantonsregierungen vom 13.01.1999).</p><p>Wir finden, dass so die Willensäusserung des Wählers nicht korrekt interpretiert werden kann und dem Sinn des Gesetzes nicht ganz entsprochen wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, uns mitzuteilen, wie er die in dieser Sache geltenden Rechtsvorschriften auslegt.</p>
    • Nationalratswahlen. Gültigkeit mehrfacher Wahlzettel bei Unterlistenverbindung

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