Ausgestaltung der Verordnung über nichtionisierende Strahlen

ShortId
99.1145
Id
19991145
Updated
24.06.2025 23:37
Language
de
Title
Ausgestaltung der Verordnung über nichtionisierende Strahlen
AdditionalIndexing
elektromagnetische schädliche Auswirkung;Gesundheitsrisiko;Empfehlung EU;Angleichung der Rechtsvorschriften;Forschungsvorhaben
1
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L04K16020206, Forschungsvorhaben
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09010202, Empfehlung EU
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beteiligt sich am International electromagnetic fields (EMF) project der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und ist ständiges Mitglied des International Advisory Committee. Durch diese Mitgliedschaft ist der Bund laufend über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Wellen informiert. Das BAG nimmt auch an den WHO EMF Standards Harmonisation Meetings teil und ist in Verbindung mit dem Vertreter der EU-Kommission.</p><p>Auf der nationalen Ebene werden die wissenschaftlichen Arbeiten von verschiedenen Forschungsinstituten im Rahmen des Foschungsprojekts Cost 244 und Cost 244bis durchgeführt. Die ETH Zürich führt im Auftrag des Buwal eine mehrjährige Untersuchung über die Beeinflussung der Schlafqualität durch elektromagnetische Felder mit elektrosensiblen Personen durch. Der Bund ist laufend über die Resultate informiert.</p><p>2. Die Verordnung über nichtionisierende Strahlung wurde im Februar 1999 in die Vernehmlassung geschickt. Die ICNIRP-Grenzwerte sind darin als verbindliche Grenzwerte festgehalten. Dies entspricht auch der europäischen Empfehlung, die allerdings erst Ende Juli 1999 veröffentlicht wurde. Die ICNIRP-Grenzwerte basieren auf den wissenschaftlich gesicherten, schädlichen Akutwirkungen der elektromagnetischen Felder auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden. Die ICNIRP ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung von politischen, sozialen und ökonomischen Betrachtungen, die für die Bestimmung eines tieferen oder höheren Sicherheitsfaktors in der Expositionsgrenzwert-Festlegung eine Rolle spielen können, in die Kompetenz der nationalen Behörden gehört. Gemäss Empfehlung des EU-Rates sollten sich die Bestimmungen der Mitgliedstaaten in den gemeinsam vereinbarten Rahmen von Grenzwerten einfügen, um einen einheitlichen Schutz innerhalb der EU zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können aber auch ein über die EU-Empfehlung hinausgehendes Schutzniveau vorsehen (Ziff. 15). In der Schweiz enthält das Umweltschutzgesetz (USG) die Verpflichtung, Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorsorge und unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu minimieren; dies gerade dann, wenn gesundheitliche Auswirkungen noch nicht bewiesen sind. Biologische Wirkungen schwacher elektromagnetischer Felder unterhalb der Grenzwerte sind bekannt. Ob diese auch zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führen, ist zurzeit noch unklar. Aus diesem Grund und weil die Langzeitauswirkungen der elektromagnetischen Strahlung noch nicht genügend bekannt sind, muss die Strahlenbelastung nach dem Vorsorgeprinzip des USG (Art. 1 und 11) minimiert werden. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass bei der überwiegenden Anzahl von Anlagen durch geeignete Standortwahl und technische Massnahmen an der Quelle die Langzeitbelastung der Bevölkerung mit vertretbarem Aufwand weit unter das Niveau der ICNIRP-Grenzwerte gesenkt werden kann.</p><p>3. Angesichts der wissenschaftlich festgestellten biologischen Wirkungen bei schwachen Belastungen (unterhalb der ICNIRP-Grenzwerte) lässt sich die vom Fragesteller angeregte Unbedenklichkeitserklärung nicht verantworten. Die Information der Bevölkerung soll objektiv, vollständig und sachlich korrekt sein. Dazu gehört, dass alle bekannten biologischen Wirkungen - auch solche, die auf Gesundheitsrisiken bei schwacher Belastung hinweisen - kommuniziert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Beteiligt sich der Bund an nationalen oder internationalen Forschungsarbeiten, welche die gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern untersuchen? (VI)</p><p>2. Wäre es nicht sinnvoll, in einem ersten Schritt die europäische Empfehlung in Form einer schweizerischen Verordnung zu übernehmen und allfällig neue Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt mit einer neuen Fassung zu berücksichtigen? (VII)</p><p>3. Könnten sich die Behörden dazu entscheiden, die Bevölkerung nicht durch vermutetete, befürchtete, durch epidemiologische Studien (allerdings immer mit dem Makel von sehr kleinen Fallzahlen behaftete) angeblich erwiesene gesundheitliche Schäden durch elektromagnetische Felder zu verunsichern, sondern sie durch eine zweckmässige Information zu überzeugen, dass unter Einhaltung der Grenzwerte der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) keine gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern zu befürchten sind? (V)</p><p>Die in Klammern gesetzten Zahlen geben Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen der europäischen Empfehlung.</p>
  • Ausgestaltung der Verordnung über nichtionisierende Strahlen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beteiligt sich am International electromagnetic fields (EMF) project der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und ist ständiges Mitglied des International Advisory Committee. Durch diese Mitgliedschaft ist der Bund laufend über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Wellen informiert. Das BAG nimmt auch an den WHO EMF Standards Harmonisation Meetings teil und ist in Verbindung mit dem Vertreter der EU-Kommission.</p><p>Auf der nationalen Ebene werden die wissenschaftlichen Arbeiten von verschiedenen Forschungsinstituten im Rahmen des Foschungsprojekts Cost 244 und Cost 244bis durchgeführt. Die ETH Zürich führt im Auftrag des Buwal eine mehrjährige Untersuchung über die Beeinflussung der Schlafqualität durch elektromagnetische Felder mit elektrosensiblen Personen durch. Der Bund ist laufend über die Resultate informiert.</p><p>2. Die Verordnung über nichtionisierende Strahlung wurde im Februar 1999 in die Vernehmlassung geschickt. Die ICNIRP-Grenzwerte sind darin als verbindliche Grenzwerte festgehalten. Dies entspricht auch der europäischen Empfehlung, die allerdings erst Ende Juli 1999 veröffentlicht wurde. Die ICNIRP-Grenzwerte basieren auf den wissenschaftlich gesicherten, schädlichen Akutwirkungen der elektromagnetischen Felder auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden. Die ICNIRP ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung von politischen, sozialen und ökonomischen Betrachtungen, die für die Bestimmung eines tieferen oder höheren Sicherheitsfaktors in der Expositionsgrenzwert-Festlegung eine Rolle spielen können, in die Kompetenz der nationalen Behörden gehört. Gemäss Empfehlung des EU-Rates sollten sich die Bestimmungen der Mitgliedstaaten in den gemeinsam vereinbarten Rahmen von Grenzwerten einfügen, um einen einheitlichen Schutz innerhalb der EU zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können aber auch ein über die EU-Empfehlung hinausgehendes Schutzniveau vorsehen (Ziff. 15). In der Schweiz enthält das Umweltschutzgesetz (USG) die Verpflichtung, Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorsorge und unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu minimieren; dies gerade dann, wenn gesundheitliche Auswirkungen noch nicht bewiesen sind. Biologische Wirkungen schwacher elektromagnetischer Felder unterhalb der Grenzwerte sind bekannt. Ob diese auch zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führen, ist zurzeit noch unklar. Aus diesem Grund und weil die Langzeitauswirkungen der elektromagnetischen Strahlung noch nicht genügend bekannt sind, muss die Strahlenbelastung nach dem Vorsorgeprinzip des USG (Art. 1 und 11) minimiert werden. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass bei der überwiegenden Anzahl von Anlagen durch geeignete Standortwahl und technische Massnahmen an der Quelle die Langzeitbelastung der Bevölkerung mit vertretbarem Aufwand weit unter das Niveau der ICNIRP-Grenzwerte gesenkt werden kann.</p><p>3. Angesichts der wissenschaftlich festgestellten biologischen Wirkungen bei schwachen Belastungen (unterhalb der ICNIRP-Grenzwerte) lässt sich die vom Fragesteller angeregte Unbedenklichkeitserklärung nicht verantworten. Die Information der Bevölkerung soll objektiv, vollständig und sachlich korrekt sein. Dazu gehört, dass alle bekannten biologischen Wirkungen - auch solche, die auf Gesundheitsrisiken bei schwacher Belastung hinweisen - kommuniziert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Beteiligt sich der Bund an nationalen oder internationalen Forschungsarbeiten, welche die gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern untersuchen? (VI)</p><p>2. Wäre es nicht sinnvoll, in einem ersten Schritt die europäische Empfehlung in Form einer schweizerischen Verordnung zu übernehmen und allfällig neue Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt mit einer neuen Fassung zu berücksichtigen? (VII)</p><p>3. Könnten sich die Behörden dazu entscheiden, die Bevölkerung nicht durch vermutetete, befürchtete, durch epidemiologische Studien (allerdings immer mit dem Makel von sehr kleinen Fallzahlen behaftete) angeblich erwiesene gesundheitliche Schäden durch elektromagnetische Felder zu verunsichern, sondern sie durch eine zweckmässige Information zu überzeugen, dass unter Einhaltung der Grenzwerte der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) keine gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern zu befürchten sind? (V)</p><p>Die in Klammern gesetzten Zahlen geben Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen der europäischen Empfehlung.</p>
    • Ausgestaltung der Verordnung über nichtionisierende Strahlen

Back to List