Verschulden von Verkehrsunfällen
- ShortId
-
99.1152
- Id
-
19991152
- Updated
-
24.06.2025 23:02
- Language
-
de
- Title
-
Verschulden von Verkehrsunfällen
- AdditionalIndexing
-
Überwachung des Verkehrs;Verkehrsberuhigung;Führerschein;FIAZ;Strafe;strafbare Handlung;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L03K050101, Strafe
- L04K18020401, Führerschein
- L06K180202030102, FIAZ
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L04K18020207, Verkehrsberuhigung
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die laufende Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999, BBl 1999 4462) sieht verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vor. Zum Beispiel soll eine kaskadenartige Verschärfung der Administrativmassnahmen ermöglichen, wirksamer gegen Personen vorzugehen, welche wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Strassenverkehrsvorschriften verstossen haben. Von einer verbesserten Fahrausbildung verspricht sich der Bundesrat eine spürbare Reduktion der Neulenkerunfälle. Weitere Massnahmen sollen alkoholisierte oder unter Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss stehende Personen noch besser von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr ausschliessen.</p><p>Die einzelnen Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Der Bundesrat schlägt dem Parlament vor, schwere und wiederholte Verstösse gegen Strassenverkehrsvorschriften strenger zu ahnden als bisher: Danach würde die dritte schwere Widerhandlung zwingend zu einem unbefristeten Führerausweisentzug führen, welcher mindestens zwei Jahre dauern müsste. Innert fünf Jahren nach einer allfälligen Wiedererteilung begangene Widerhandlungen hätten den "Führerausweisentzug für immer" zur Folge, was nach dem Willen des Bundesrates bedeuten würde, dass eine Wiedererteilung frühestens nach zehn Jahren möglich wäre.</p><p>2. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für Vergehen eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und/oder eine Busse bis 40 000 Franken vor. Nach dem Entwurf des Bundesrates zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB sollen künftig Geldstrafen bis 720 000 Franken ausgefällt werden können. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Höhe der Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es scheint zumindest fraglich, ob eine Erhöhung des Strafrahmens durch den Gesetzgeber tatsächlich auch eine stärkere generalpräventive Wirkung hätte: Erfahrungsgemäss lassen sich Motorfahrzeuglenker und Motorfahrzeuglenkerinnen eher durch den drohenden Verlust ihres Führerausweises denn durch hohe Strafen von Widerhandlungen abhalten. Der Bundesrat ist daher überzeugt, dass die Strassenverkehrsteilnehmer und Strassenverkehrsteilnehmerinnen durch die vorgeschlagene Verschärfung des Administrativmassnahmenrechtes wirkungsvoller von Widerhandlungen abgehalten werden als durch höhere Strafen.</p><p>3. Der Vollzug des Strassenverkehrsrechtes, und somit auch die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Einzelfall, die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen und der Einbau von Schwellen ist Aufgabe der Kantone. Einen zusätzlichen Beitrag zur besseren Beachtung der Verkehrsvorschriften kann der Bund leisten, indem er den Kantonen die im Schwerverkehrsabgabegesetz vorgeschriebenen Beiträge an die Schwerverkehrskontrollen entrichtet. Zwar ist vordergründig nur der Schwerverkehr betroffen; es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die durch die Schwerverkehrskontrollen bedingte vermehrte Polizeipräsenz auch positiv auf das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer auswirken wird.</p><p>Für das Vermeiden von Verkehrsunfällen ist nicht die technisch mögliche, sondern die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit entscheidend. Diese ist stets den Umständen - beispielsweise den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen - anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG) und liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Motorfahrzeugführers und jeder einzelnen Motorfahrzeugführerin. Der Bundesrat kann zudem keine Leistungslimite einführen, ohne seine Verpflichtungen aus dem bilateralen Vertrag mit der EG zu verletzen: Dieser sieht vor, dass Motorfahrzeuge, welche die EG-Anforderungen erfüllen, auch in der Schweiz zugelassen werden müssen.</p><p>Motorfahrzeuglenker und Motorfahrzeuglenkerinnen im Alter zwischen 20 und 24 Jahren sind, verglichen mit den übrigen Altersgruppen, überdurchschnittlich häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Massgebend hierfür dürften vor allem die jugendliche Risikobereitschaft und noch nicht gefestigte Einstellungen zur Verkehrssicherheit sein. Der Bundesrat schlägt daher dem Parlament vor, die Ausbildung in zwei Phasen einzuführen: Der Führerausweis soll nach der Grundausbildung (Phase 1) und bestandener theoretischer und praktischer Führerprüfung zunächst lediglich auf drei Jahre befristet erteilt werden. Den definitiven Führerausweis erhält nur, wer sich während dieser Bewährungsfrist weiterbildet (Phase 2) und höchstens eine zum Führerausweisentzug führende Widerhandlung begeht.</p><p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB einen Expertenentwurf zur Diskussion gestellt, welcher vorsah, Warnungsentzüge von Führerausweisen als Hauptstrafe im StGB zu regeln. Aufgrund der diesbezüglichen Vernehmlassungsergebnisse hat er aber darauf verzichtet, das Anliegen dem Parlament zu unterbreiten (vgl. BBl 1999 1979, 2058). Ein richterliches Fahrverbot in der vom genannten Expertenentwurf vorgeschlagenen Form hätte zudem erhebliche Rückwirkungen auf die aktuelle Revision des SVG vom 19. Dezember 1958: Statt einer gesamtschweizerisch einheitlicheren und strengeren Ahndung von Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften würde in verschiedener Hinsicht eine Milderung bewirkt; ein Fahrverbot müsste z. B. nur nach Vergehen zwingend angeordnet werden, während heute der Führerausweis schon nach mittelschweren Widerhandlungen - welche in strafrechtlicher Hinsicht als Übertretung gelten - obligatorisch entzogen wird.</p><p>Milde Strafen gegenüber angetrunkenen Fahrzeuglenkern, die Unfälle mit gravierenden Folgen für andere Verkehrsteilnehmer verursacht haben, stossen in der Öffentlichkeit verständlicherweise immer wieder auf Kritik. Die Regel aufzustellen, wonach die Fehlbaren in solchen Fällen stets eventualvorsätzlich gehandelt haben, wäre indessen mit dem unserem Strafrecht zugrunde liegenden Schuldprinzip kaum zu vereinbaren. Wie weit alkoholisierte Fahrzeuglenker nicht nur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern auch wegen Körperverletzung oder Tötung strafrechtlich verantwortlich zu machen sind, namentlich ob sie (eventual)vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, kann nur vom Gericht im Lichte der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles sachgerecht beurteilt werden. Von besonderer Bedeutung ist in solchen Fällen, dass Personen, die unter Alkoholeinfluss handeln, ganz oder teilweise zurechnungsunfähig (schuldunfähig) sein und deshalb von Strafe befreit oder milder bestraft werden können (Art. 10 und 11 StGB). Das gilt richtigerweise für einen fehlbaren Fahrzeuglenker dann nicht, wenn ihm nachzuweisen ist, er habe im Zeitpunkt, als er noch nüchtern und voll zurechnungsfähig war, vorausgesehen oder zumindest voraussehen müssen, dass er in angetrunkenem Zustand fahren und dabei möglicherweise einen Unfall mit Verletzungs- oder Todesfolgen verursachen werde (sog. actio libera in causa, Art. 12 StGB). Dann ist er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung ohne mildernde Umstände strafbar. Wegen (eventual)vorsätzlicher und nicht bloss fahrlässiger Tatbegehung kann er nur verurteilt werden, wenn es genügend Indizien dafür gibt, dass er den Unfall und seine schweren Folgen nicht nur vorausgesehen, sondern gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, was sicher nicht die Regel ist. Auf alle Fälle ist dies, je nach den Tatumständen, unterschiedlich zu beurteilen. Wer z. B. von Anfang an weiss, dass er sich nach dem Alkoholkonsum ans Lenkrad setzen wird, ist anders zu beurteilen als die Person, die diesen Entschluss erst in betrunkenem Zustand aufgrund unvorhergesehener Ereignisse fasst. Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen stets genau darauf zu achten, dass sie die Frage, ob Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz vorliegt, wirklich nach den gleichen Massstäben zu beurteilen wie bei Delikten ausserhalb des Strassenverkehrs.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass</p><p>1. in Zukunft Unfallverursacherverhalten bei schwerem Verschulden nicht nur mit Gefängnis, sondern mit lebenslangem Fahrausweisentzug geahndet wird;</p><p>2. das Strafmass bei schwerem Verschulden generell erhöht wird;</p><p>3. strukturelle Präventionsmassnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, vermehrte Geschwindigkeitskontrollen, Schwellen, technische Massnahmen (Reduktion des Potenzials der Autos), obligatorische Weiterbildung für Risikogruppen usw. besser greifen können?</p><p>Was hält der Bundesrat von der Massnahme der Aufhebung der Trennung von Gericht (Strafmass) und Administrativbehörde (Verkehrsamt), die über die Dauer des Fahrausweisentzugs entscheiden, und welche Wirkung hätte eine solche Massnahme?</p><p>Was hält er von der Aussage von Prof. Niggli (s. Artikel im "Tages-Anzeiger" vom 3. September 1999 "Guter Leumund half" und im "Blick" vom 4. September 1999 "Zu milde Strafe für Blaufahrer"), Trunkenheit am Steuer solle in Zukunft generell als Eventualvorsatz gelten, was automatisch dazu führte, dass höhere, meist unbedingte Strafen erlassen werden können? Stimmt das?</p>
- Verschulden von Verkehrsunfällen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die laufende Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999, BBl 1999 4462) sieht verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vor. Zum Beispiel soll eine kaskadenartige Verschärfung der Administrativmassnahmen ermöglichen, wirksamer gegen Personen vorzugehen, welche wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Strassenverkehrsvorschriften verstossen haben. Von einer verbesserten Fahrausbildung verspricht sich der Bundesrat eine spürbare Reduktion der Neulenkerunfälle. Weitere Massnahmen sollen alkoholisierte oder unter Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss stehende Personen noch besser von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr ausschliessen.</p><p>Die einzelnen Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Der Bundesrat schlägt dem Parlament vor, schwere und wiederholte Verstösse gegen Strassenverkehrsvorschriften strenger zu ahnden als bisher: Danach würde die dritte schwere Widerhandlung zwingend zu einem unbefristeten Führerausweisentzug führen, welcher mindestens zwei Jahre dauern müsste. Innert fünf Jahren nach einer allfälligen Wiedererteilung begangene Widerhandlungen hätten den "Führerausweisentzug für immer" zur Folge, was nach dem Willen des Bundesrates bedeuten würde, dass eine Wiedererteilung frühestens nach zehn Jahren möglich wäre.</p><p>2. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für Vergehen eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und/oder eine Busse bis 40 000 Franken vor. Nach dem Entwurf des Bundesrates zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB sollen künftig Geldstrafen bis 720 000 Franken ausgefällt werden können. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Höhe der Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es scheint zumindest fraglich, ob eine Erhöhung des Strafrahmens durch den Gesetzgeber tatsächlich auch eine stärkere generalpräventive Wirkung hätte: Erfahrungsgemäss lassen sich Motorfahrzeuglenker und Motorfahrzeuglenkerinnen eher durch den drohenden Verlust ihres Führerausweises denn durch hohe Strafen von Widerhandlungen abhalten. Der Bundesrat ist daher überzeugt, dass die Strassenverkehrsteilnehmer und Strassenverkehrsteilnehmerinnen durch die vorgeschlagene Verschärfung des Administrativmassnahmenrechtes wirkungsvoller von Widerhandlungen abgehalten werden als durch höhere Strafen.</p><p>3. Der Vollzug des Strassenverkehrsrechtes, und somit auch die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Einzelfall, die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen und der Einbau von Schwellen ist Aufgabe der Kantone. Einen zusätzlichen Beitrag zur besseren Beachtung der Verkehrsvorschriften kann der Bund leisten, indem er den Kantonen die im Schwerverkehrsabgabegesetz vorgeschriebenen Beiträge an die Schwerverkehrskontrollen entrichtet. Zwar ist vordergründig nur der Schwerverkehr betroffen; es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die durch die Schwerverkehrskontrollen bedingte vermehrte Polizeipräsenz auch positiv auf das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer auswirken wird.</p><p>Für das Vermeiden von Verkehrsunfällen ist nicht die technisch mögliche, sondern die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit entscheidend. Diese ist stets den Umständen - beispielsweise den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen - anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG) und liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Motorfahrzeugführers und jeder einzelnen Motorfahrzeugführerin. Der Bundesrat kann zudem keine Leistungslimite einführen, ohne seine Verpflichtungen aus dem bilateralen Vertrag mit der EG zu verletzen: Dieser sieht vor, dass Motorfahrzeuge, welche die EG-Anforderungen erfüllen, auch in der Schweiz zugelassen werden müssen.</p><p>Motorfahrzeuglenker und Motorfahrzeuglenkerinnen im Alter zwischen 20 und 24 Jahren sind, verglichen mit den übrigen Altersgruppen, überdurchschnittlich häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Massgebend hierfür dürften vor allem die jugendliche Risikobereitschaft und noch nicht gefestigte Einstellungen zur Verkehrssicherheit sein. Der Bundesrat schlägt daher dem Parlament vor, die Ausbildung in zwei Phasen einzuführen: Der Führerausweis soll nach der Grundausbildung (Phase 1) und bestandener theoretischer und praktischer Führerprüfung zunächst lediglich auf drei Jahre befristet erteilt werden. Den definitiven Führerausweis erhält nur, wer sich während dieser Bewährungsfrist weiterbildet (Phase 2) und höchstens eine zum Führerausweisentzug führende Widerhandlung begeht.</p><p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB einen Expertenentwurf zur Diskussion gestellt, welcher vorsah, Warnungsentzüge von Führerausweisen als Hauptstrafe im StGB zu regeln. Aufgrund der diesbezüglichen Vernehmlassungsergebnisse hat er aber darauf verzichtet, das Anliegen dem Parlament zu unterbreiten (vgl. BBl 1999 1979, 2058). Ein richterliches Fahrverbot in der vom genannten Expertenentwurf vorgeschlagenen Form hätte zudem erhebliche Rückwirkungen auf die aktuelle Revision des SVG vom 19. Dezember 1958: Statt einer gesamtschweizerisch einheitlicheren und strengeren Ahndung von Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften würde in verschiedener Hinsicht eine Milderung bewirkt; ein Fahrverbot müsste z. B. nur nach Vergehen zwingend angeordnet werden, während heute der Führerausweis schon nach mittelschweren Widerhandlungen - welche in strafrechtlicher Hinsicht als Übertretung gelten - obligatorisch entzogen wird.</p><p>Milde Strafen gegenüber angetrunkenen Fahrzeuglenkern, die Unfälle mit gravierenden Folgen für andere Verkehrsteilnehmer verursacht haben, stossen in der Öffentlichkeit verständlicherweise immer wieder auf Kritik. Die Regel aufzustellen, wonach die Fehlbaren in solchen Fällen stets eventualvorsätzlich gehandelt haben, wäre indessen mit dem unserem Strafrecht zugrunde liegenden Schuldprinzip kaum zu vereinbaren. Wie weit alkoholisierte Fahrzeuglenker nicht nur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern auch wegen Körperverletzung oder Tötung strafrechtlich verantwortlich zu machen sind, namentlich ob sie (eventual)vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, kann nur vom Gericht im Lichte der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles sachgerecht beurteilt werden. Von besonderer Bedeutung ist in solchen Fällen, dass Personen, die unter Alkoholeinfluss handeln, ganz oder teilweise zurechnungsunfähig (schuldunfähig) sein und deshalb von Strafe befreit oder milder bestraft werden können (Art. 10 und 11 StGB). Das gilt richtigerweise für einen fehlbaren Fahrzeuglenker dann nicht, wenn ihm nachzuweisen ist, er habe im Zeitpunkt, als er noch nüchtern und voll zurechnungsfähig war, vorausgesehen oder zumindest voraussehen müssen, dass er in angetrunkenem Zustand fahren und dabei möglicherweise einen Unfall mit Verletzungs- oder Todesfolgen verursachen werde (sog. actio libera in causa, Art. 12 StGB). Dann ist er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung ohne mildernde Umstände strafbar. Wegen (eventual)vorsätzlicher und nicht bloss fahrlässiger Tatbegehung kann er nur verurteilt werden, wenn es genügend Indizien dafür gibt, dass er den Unfall und seine schweren Folgen nicht nur vorausgesehen, sondern gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, was sicher nicht die Regel ist. Auf alle Fälle ist dies, je nach den Tatumständen, unterschiedlich zu beurteilen. Wer z. B. von Anfang an weiss, dass er sich nach dem Alkoholkonsum ans Lenkrad setzen wird, ist anders zu beurteilen als die Person, die diesen Entschluss erst in betrunkenem Zustand aufgrund unvorhergesehener Ereignisse fasst. Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen stets genau darauf zu achten, dass sie die Frage, ob Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz vorliegt, wirklich nach den gleichen Massstäben zu beurteilen wie bei Delikten ausserhalb des Strassenverkehrs.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass</p><p>1. in Zukunft Unfallverursacherverhalten bei schwerem Verschulden nicht nur mit Gefängnis, sondern mit lebenslangem Fahrausweisentzug geahndet wird;</p><p>2. das Strafmass bei schwerem Verschulden generell erhöht wird;</p><p>3. strukturelle Präventionsmassnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, vermehrte Geschwindigkeitskontrollen, Schwellen, technische Massnahmen (Reduktion des Potenzials der Autos), obligatorische Weiterbildung für Risikogruppen usw. besser greifen können?</p><p>Was hält der Bundesrat von der Massnahme der Aufhebung der Trennung von Gericht (Strafmass) und Administrativbehörde (Verkehrsamt), die über die Dauer des Fahrausweisentzugs entscheiden, und welche Wirkung hätte eine solche Massnahme?</p><p>Was hält er von der Aussage von Prof. Niggli (s. Artikel im "Tages-Anzeiger" vom 3. September 1999 "Guter Leumund half" und im "Blick" vom 4. September 1999 "Zu milde Strafe für Blaufahrer"), Trunkenheit am Steuer solle in Zukunft generell als Eventualvorsatz gelten, was automatisch dazu führte, dass höhere, meist unbedingte Strafen erlassen werden können? Stimmt das?</p>
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