ICNIRP-Grenzwerte/NISV. Braucht die Schweiz eine Sonderlösung?

ShortId
99.1159
Id
19991159
Updated
24.06.2025 21:05
Language
de
Title
ICNIRP-Grenzwerte/NISV. Braucht die Schweiz eine Sonderlösung?
AdditionalIndexing
elektromagnetische schädliche Auswirkung;Verordnung;Informationsverbreitung;Grenzwert;Vernehmlassungsunterlagen
1
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L03K020233, Vernehmlassungsunterlagen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat die NISV am 23. Dezember 1999 verabschiedet und auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt. Am Tag der Verabschiedung der NISV hat das UVEK den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens veröffentlicht und an die Vernehmlassungsteilnehmer versandt. Das Vernehmlassungsverfahren hat ein ausserordentlich grosses Echo ausgelöst. Eingegangen sind 286 Stellungnahmen in einem Gesamtumfang von über 2000 Seiten.</p><p>2. Die wenigsten europäischen Staaten kennen bisher gesetzlich verankerte Grenzwerte für nicht ionisierende Strahlung.</p><p>Der EU-Rat hat am 12. Juli 1999 eine Empfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) verabschiedet. Diese Empfehlung sieht als Mindestanforderung die Einhaltung der Grenzwerte der ICNIRP vor. Die EU-Empfehlung stellt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, im Einklang mit dem EG-Vertrag auch ein über die Empfehlung hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen.</p><p>In Deutschland ist seit dem 1. Januar 1997 die 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz in Kraft. Diese Verordnung enthält im Wesentlichen die ICNIRP-Grenzwerte.</p><p>Die italienische Verordnung von 1998 für Senderstrahlung enthält Kurzzeitgrenzwerte, die etwa 1,5-mal niedriger sind als die ICNIRP-Grenzwerte, sowie einen Langzeitgrenzwert, der mit 6 Volt pro Meter, je nach Typ des Senders, 5- bis 15-mal niedriger ist als die ICNIRP-Grenzwerte.</p><p>3. Die Grenzwerte der ICNIRP schützen nur vor wissenschaftlich zweifelsfrei nachgewiesenen schädlichen Auswirkungen. Nun wurden jedoch in wissenschaftlichen Studien auch so genannte nicht thermische Wirkungen bei schwacher Belastung, unterhalb der ICNIRP-Grenzwerte, festgestellt, die möglicherweise für die menschliche Gesundheit ebenfalls bedeutsam sind. Es handelt sich z. B. um erhebliche Schlafstörungen, Schwächung des Immunsystems, begründeten Verdacht auf kanzerogene Wirkung. Diese Wirkungen sind in den ICNIRP-Grenzwerten noch nicht berücksichtigt.</p><p>Im Gegensatz zu einer blossen Abwehr von erwiesenen Gefährdungen verlangt das schweizerische Umweltschutzgesetz explizit auch vorsorgliche Massnahmen zur frühzeitigen Verminderung von Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten. Eine Gefährdung muss dabei nicht bewiesen sein. Artikel 1 Absatz 2 USG verpflichtet zu vorsorglichen Massnahmen, die dazu dienen, "unüberschaubare Risiken zu vermeiden", indem sie eine "Sicherheitsmarge schaffen, welche die Unsicherheit über die längerfristigen Wirkungen von Umweltbelastungen berücksichtigt" (Zitate aus BGE 117 lb 34 E. 6a). In der NISV wurde dieser Gesetzauftrag berücksichtigt. Die konkreten vorsorglichen Anforderungen orientieren sich dabei an den technischen und betrieblichen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass bei der überwiegenden Anzahl von Anlagen durch geeignete Standortwahl und technische Massnahmen an der Quelle die Langzeitbelastung der Bevölkerung mit vertretbarem Aufwand weit unter das Niveau der ICNIRP-Grenzwerte gesenkt werden kann.</p><p>4. Der Vernehmlassungsentwurf zur NISV sah vor, die Lästigkeit der Einwirkungen mittels Erhebungen bei der betroffenen Bevölkerung festzustellen. Da zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer, vor allem seitens der Wirtschaft, deren mangelnde Rechtssicherheit und Objektivierbarkeit kritisierten, wurde in der NISV darauf verzichtet, Erhebungen bei der betroffenen Bevölkerung vorzuschreiben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat gemäss Artikel 13 des Umweltschutzgesetzes (USG) den Auftrag, für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen von Immissionen durch Verordnung Grenzwerte festzulegen. Im Frühjahr 1999 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV). Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wann wird er über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens orientieren und die Resultate offen legen?</p><p>2. Welche Grenzwerte bezüglich elektromagnetischer Strahlen findet man in der Gesetzgebung massgebender europäischer Staaten?</p><p>3. Wie begründet es der Bundesrat, dass der schweizerische Entwurf einer solchen Verordnung gegenüber den Empfehlungen der internationalen Kommission, die von einer spezifischen Absorptionsrate (SAR) von 0,08 Watt pro Kilogramm ausgeht, und damit schon um den Faktor 25 bis 40 niedriger ist als die Schwelle für hochfrequente Exposition der Grenzwerte der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP), nochmals eine Senkung um den Faktor 10 vorsieht?</p><p>4. Wie gedenkt er das Kriterium der "Lästigkeit" bei elektromagnetischer Strahlung umzusetzen, ohne gleichzeitig die Rechtssicherheit in Frage zu stellen?</p>
  • ICNIRP-Grenzwerte/NISV. Braucht die Schweiz eine Sonderlösung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat die NISV am 23. Dezember 1999 verabschiedet und auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt. Am Tag der Verabschiedung der NISV hat das UVEK den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens veröffentlicht und an die Vernehmlassungsteilnehmer versandt. Das Vernehmlassungsverfahren hat ein ausserordentlich grosses Echo ausgelöst. Eingegangen sind 286 Stellungnahmen in einem Gesamtumfang von über 2000 Seiten.</p><p>2. Die wenigsten europäischen Staaten kennen bisher gesetzlich verankerte Grenzwerte für nicht ionisierende Strahlung.</p><p>Der EU-Rat hat am 12. Juli 1999 eine Empfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) verabschiedet. Diese Empfehlung sieht als Mindestanforderung die Einhaltung der Grenzwerte der ICNIRP vor. Die EU-Empfehlung stellt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, im Einklang mit dem EG-Vertrag auch ein über die Empfehlung hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen.</p><p>In Deutschland ist seit dem 1. Januar 1997 die 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz in Kraft. Diese Verordnung enthält im Wesentlichen die ICNIRP-Grenzwerte.</p><p>Die italienische Verordnung von 1998 für Senderstrahlung enthält Kurzzeitgrenzwerte, die etwa 1,5-mal niedriger sind als die ICNIRP-Grenzwerte, sowie einen Langzeitgrenzwert, der mit 6 Volt pro Meter, je nach Typ des Senders, 5- bis 15-mal niedriger ist als die ICNIRP-Grenzwerte.</p><p>3. Die Grenzwerte der ICNIRP schützen nur vor wissenschaftlich zweifelsfrei nachgewiesenen schädlichen Auswirkungen. Nun wurden jedoch in wissenschaftlichen Studien auch so genannte nicht thermische Wirkungen bei schwacher Belastung, unterhalb der ICNIRP-Grenzwerte, festgestellt, die möglicherweise für die menschliche Gesundheit ebenfalls bedeutsam sind. Es handelt sich z. B. um erhebliche Schlafstörungen, Schwächung des Immunsystems, begründeten Verdacht auf kanzerogene Wirkung. Diese Wirkungen sind in den ICNIRP-Grenzwerten noch nicht berücksichtigt.</p><p>Im Gegensatz zu einer blossen Abwehr von erwiesenen Gefährdungen verlangt das schweizerische Umweltschutzgesetz explizit auch vorsorgliche Massnahmen zur frühzeitigen Verminderung von Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten. Eine Gefährdung muss dabei nicht bewiesen sein. Artikel 1 Absatz 2 USG verpflichtet zu vorsorglichen Massnahmen, die dazu dienen, "unüberschaubare Risiken zu vermeiden", indem sie eine "Sicherheitsmarge schaffen, welche die Unsicherheit über die längerfristigen Wirkungen von Umweltbelastungen berücksichtigt" (Zitate aus BGE 117 lb 34 E. 6a). In der NISV wurde dieser Gesetzauftrag berücksichtigt. Die konkreten vorsorglichen Anforderungen orientieren sich dabei an den technischen und betrieblichen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass bei der überwiegenden Anzahl von Anlagen durch geeignete Standortwahl und technische Massnahmen an der Quelle die Langzeitbelastung der Bevölkerung mit vertretbarem Aufwand weit unter das Niveau der ICNIRP-Grenzwerte gesenkt werden kann.</p><p>4. Der Vernehmlassungsentwurf zur NISV sah vor, die Lästigkeit der Einwirkungen mittels Erhebungen bei der betroffenen Bevölkerung festzustellen. Da zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer, vor allem seitens der Wirtschaft, deren mangelnde Rechtssicherheit und Objektivierbarkeit kritisierten, wurde in der NISV darauf verzichtet, Erhebungen bei der betroffenen Bevölkerung vorzuschreiben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat gemäss Artikel 13 des Umweltschutzgesetzes (USG) den Auftrag, für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen von Immissionen durch Verordnung Grenzwerte festzulegen. Im Frühjahr 1999 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV). Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wann wird er über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens orientieren und die Resultate offen legen?</p><p>2. Welche Grenzwerte bezüglich elektromagnetischer Strahlen findet man in der Gesetzgebung massgebender europäischer Staaten?</p><p>3. Wie begründet es der Bundesrat, dass der schweizerische Entwurf einer solchen Verordnung gegenüber den Empfehlungen der internationalen Kommission, die von einer spezifischen Absorptionsrate (SAR) von 0,08 Watt pro Kilogramm ausgeht, und damit schon um den Faktor 25 bis 40 niedriger ist als die Schwelle für hochfrequente Exposition der Grenzwerte der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP), nochmals eine Senkung um den Faktor 10 vorsieht?</p><p>4. Wie gedenkt er das Kriterium der "Lästigkeit" bei elektromagnetischer Strahlung umzusetzen, ohne gleichzeitig die Rechtssicherheit in Frage zu stellen?</p>
    • ICNIRP-Grenzwerte/NISV. Braucht die Schweiz eine Sonderlösung?

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