Zwangsmassnahmen

ShortId
99.1169
Id
19991169
Updated
24.06.2025 23:22
Language
de
Title
Zwangsmassnahmen
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;Inhaftierung;Ausländerrecht;Zwangswanderung;Ausweisung
1
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K01080310, Zwangswanderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anordnung und Durchführung der verschiedenen Zwangsmassnahmen untersteht ausschliesslich der Kompetenz der Kantone. Die Kantone unterstehen bei der Anwendung der Zwangsmassnahmen grundsätzlich keiner Meldepflicht gegenüber dem Bund. Deshalb verfügt dieser auch nicht über die verlangten Daten.</p><p>Bei ersten Erkundigungen hat die Vereinigung der kantonalen Fremdenpolizeichefs auf folgende Problematik hingewiesen: Viele Kantone verfügen über keine entsprechenden Statistiken. Zudem setzen sie in ihren Einführungsbestimmungen zu den Zwangsmassnahmen unterschiedlich strenge Massstäbe für deren Anwendung. Deshalb wären die geforderten Daten bei einer allfälligen Erhebung nur sehr schwer vergleichbar.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Frühling 1997 einen Bericht über die Auswertung des Fragenkataloges zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht veröffentlicht. Bereits in diesem Bericht wurde bezüglich der Effizienz der Zwangsmassnahmen die Diskrepanz zwischen den statistischen Zahlen und der Einschätzung durch die Kantone offensichtlich. Dieser Bericht ist beim Bundesamt für Flüchtlinge (Sekretariat Abteilung Recht und Internationales) erhältlich.</p><p>Zur letzten Teilfrage kann für den Asylbereich Folgendes festgehalten werden:</p><p>- 1995: Gesamttotal der Abgänge (pflichtgemässe Ausreise, Rückführung in Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, unbekannter Aufenthalt), 7024; Anzahl Personen mit unbekanntem Aufenthalt, 4762; prozentualer Anteil der Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort am Gesamttotal der Abgänge, 67,8 Prozent;</p><p>- 1996: 6627; 4663; 70,4 Prozent;</p><p>- 1997: 9219; 6513; 70,6 Prozent;</p><p>- 1998: 12 135; 8595; 70,8 Prozent;</p><p>- 1999: 11 789; 8385; 71,1 Prozent.</p><p>Der prozentuale Anteil der Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, nahm gemessen am Gesamttotal der Abgänge minimal zu. Die Abgänge bosnischer und kosovo-albanischer Personen sind in all diesen statistischen Werten nicht mit einberechnet. Weiter sind in dieser Statistik die ausländerrechtlichen Abgänge nicht berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 1. Februar 2000 werden die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht seit fünf Jahren in Kraft sein.</p><p>- Wie viele Personen wurden in diesen fünf Jahren in den einzelnen Kantonen in Haft genommen? </p><p>- Wie viele Personen hielt man während neun Monaten in Haft?</p><p>- Wie viele Personen hielt man vergeblich während neun Monaten in Haft?</p><p>- Wie oft haben die einzelnen Kantone Ausgrenzungen oder Eingrenzungen verfügt?</p><p>- Wie stellt sich die Entwicklung bei den überwachten Ausweisungen und den untergetauchten Personen (ohne Personen aus Bosnien und Kosovo) prozentual dar?</p>
  • Zwangsmassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anordnung und Durchführung der verschiedenen Zwangsmassnahmen untersteht ausschliesslich der Kompetenz der Kantone. Die Kantone unterstehen bei der Anwendung der Zwangsmassnahmen grundsätzlich keiner Meldepflicht gegenüber dem Bund. Deshalb verfügt dieser auch nicht über die verlangten Daten.</p><p>Bei ersten Erkundigungen hat die Vereinigung der kantonalen Fremdenpolizeichefs auf folgende Problematik hingewiesen: Viele Kantone verfügen über keine entsprechenden Statistiken. Zudem setzen sie in ihren Einführungsbestimmungen zu den Zwangsmassnahmen unterschiedlich strenge Massstäbe für deren Anwendung. Deshalb wären die geforderten Daten bei einer allfälligen Erhebung nur sehr schwer vergleichbar.</p><p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Frühling 1997 einen Bericht über die Auswertung des Fragenkataloges zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht veröffentlicht. Bereits in diesem Bericht wurde bezüglich der Effizienz der Zwangsmassnahmen die Diskrepanz zwischen den statistischen Zahlen und der Einschätzung durch die Kantone offensichtlich. Dieser Bericht ist beim Bundesamt für Flüchtlinge (Sekretariat Abteilung Recht und Internationales) erhältlich.</p><p>Zur letzten Teilfrage kann für den Asylbereich Folgendes festgehalten werden:</p><p>- 1995: Gesamttotal der Abgänge (pflichtgemässe Ausreise, Rückführung in Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, unbekannter Aufenthalt), 7024; Anzahl Personen mit unbekanntem Aufenthalt, 4762; prozentualer Anteil der Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort am Gesamttotal der Abgänge, 67,8 Prozent;</p><p>- 1996: 6627; 4663; 70,4 Prozent;</p><p>- 1997: 9219; 6513; 70,6 Prozent;</p><p>- 1998: 12 135; 8595; 70,8 Prozent;</p><p>- 1999: 11 789; 8385; 71,1 Prozent.</p><p>Der prozentuale Anteil der Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, nahm gemessen am Gesamttotal der Abgänge minimal zu. Die Abgänge bosnischer und kosovo-albanischer Personen sind in all diesen statistischen Werten nicht mit einberechnet. Weiter sind in dieser Statistik die ausländerrechtlichen Abgänge nicht berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 1. Februar 2000 werden die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht seit fünf Jahren in Kraft sein.</p><p>- Wie viele Personen wurden in diesen fünf Jahren in den einzelnen Kantonen in Haft genommen? </p><p>- Wie viele Personen hielt man während neun Monaten in Haft?</p><p>- Wie viele Personen hielt man vergeblich während neun Monaten in Haft?</p><p>- Wie oft haben die einzelnen Kantone Ausgrenzungen oder Eingrenzungen verfügt?</p><p>- Wie stellt sich die Entwicklung bei den überwachten Ausweisungen und den untergetauchten Personen (ohne Personen aus Bosnien und Kosovo) prozentual dar?</p>
    • Zwangsmassnahmen

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