Verschiebung von Kulturgütern ins Ausland

ShortId
99.1170
Id
19991170
Updated
24.06.2025 21:29
Language
de
Title
Verschiebung von Kulturgütern ins Ausland
AdditionalIndexing
Museum;Schuhindustrie;Kulturgut;Ausfuhrbeschränkung
1
  • L05K0106030104, Kulturgut
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L04K01060312, Museum
  • L05K0705050204, Schuhindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kompetenz zur Regelung der Ausfuhr von Kulturgütern liegt in der Schweiz grundsätzlich bei den Kantonen. Mehrere Kantone (so auch der Kanton Solothurn) haben bereits Vorschriften zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erlassen. Für Kantone, welche Ausfuhrregelungen kennen, besteht heute das Problem, dass ihre Vorschriften sehr leicht zu umgehen sind. So kann ein Kanton nicht verhindern, dass Kulturgut über die Landesgrenze verbracht wird, weil der Zoll Sache des Bundes ist. Die Kantone sind also im internationalen Verkehr auf die Unterstützung des Bundes angewiesen.</p><p>Mit der Ratifikation der Unesco-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ist es vorgesehen, die Kantone in die Lage zu versetzen, ihren Kulturgüter-Schutzbestimmungen international Geltung zu verschaffen.</p><p>Im Einzelnen beantwortet der Bundesrat die Einfache Anfrage wie folgt:</p><p>1. Mit dem Verkauf an sich muss noch nicht über die Verlagerung der Sammlung ins Ausland entschieden worden sein. Der Bundesrat ist über den Stand im Einzelnen nicht informiert und kann sich im Übrigen auch nicht zur Qualifikation von Kulturgut äussern.</p><p>Der Kanton Solothurn verfügt indes über rechtliche Möglichkeiten, eine Ausfuhr von Kulturgut zu verhindern, namentlich indem er es unter Schutz stellt (Paragraph 3 der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1995 über den Schutz historischer Kulturdenkmäler).</p><p>2. Der Bund hat im Einzelfall die Möglichkeit, Kulturgüter zu erwerben. Er tut dies auch in ständiger Praxis, soweit die Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums erfüllt sind (SR 432.31). Dabei ist in erster Linie die allgemeinschweizerische Bedeutung des Kulturgutes zu würdigen.</p><p>Grundsätzlich gibt Artikel 69 der neuen Bundesverfassung dem Bund die Möglichkeit zu Finanzhilfen an einen Kanton oder eine andere öffentliche oder private kulturelle Einrichtung, die ein Kulturgut erwirbt und gleichzeitig garantiert, dass dieses in der Schweiz bleibt. Für die Gewährung solcher Finanzhilfen braucht der Bund allerdings eine formellgesetzliche Grundlage. Diese ist gegenwärtig nicht vorhanden. Ihre Schaffung wird im Rahmen der Umsetzung des erwähnten Kulturartikels geprüft.</p><p>3. Auf Bundesebene bestehen keine Befugnisse, um die Ausfuhr von Kulturgütern ins Ausland zu verbieten. Die Kompetenz zur Regelung der Ausfuhr von Kulturgütern liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Damit auch der Bund die Ausfuhr von Kulturgütern verhindern könnte, wäre in der Bundesverfassung die entsprechende Grundlage neu zu schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem Verkauf der Firma Bally an die amerikanische Texas Pacific Group durch Oerlikon-Bührle ist auch die weltweit einmalige Sammlung des Bally Schuhmuseums in amerikanische Hände gefallen. Es droht eine Verlagerung der bedeutenden Sammlung ins Ausland.</p><p>Diese Tatsache gilt es, sofern dies überhaupt noch möglich ist, zu verhindern.</p><p>Diese Sammlung gehört in den Kanton Solothurn und darf auf keinen Fall exportiert werden, waren es doch vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesem Kanton, die durch ihren Einsatz eine so reiche Sammlung ermöglichten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wurde mit dem Verkauf der Firma Bally dieses wichtige Kulturgut ebenfalls automatisch ins Ausland verlegt?</p><p>2. Hat der Bund Möglichkeiten, im Fall Bally, aber auch in anderen ähnlichen Fällen, aktiv zu werden, um sich gegen die Verlagerung von Kulturgütern ins Ausland zu wehren, und ist der Bund in einer solchen Angelegenheit schon einmal aktiv geworden?</p><p>3. Bestehen gesetzliche Grundlagen, die eine Verlagerung von Kulturgütern ins Ausland verunmöglichen, oder müssten allenfalls Gesetze oder die Bundesverfassung ("Der Bund regelt die Aus- und Einfuhr von Kulturgütern") revidiert werden?</p>
  • Verschiebung von Kulturgütern ins Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kompetenz zur Regelung der Ausfuhr von Kulturgütern liegt in der Schweiz grundsätzlich bei den Kantonen. Mehrere Kantone (so auch der Kanton Solothurn) haben bereits Vorschriften zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erlassen. Für Kantone, welche Ausfuhrregelungen kennen, besteht heute das Problem, dass ihre Vorschriften sehr leicht zu umgehen sind. So kann ein Kanton nicht verhindern, dass Kulturgut über die Landesgrenze verbracht wird, weil der Zoll Sache des Bundes ist. Die Kantone sind also im internationalen Verkehr auf die Unterstützung des Bundes angewiesen.</p><p>Mit der Ratifikation der Unesco-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ist es vorgesehen, die Kantone in die Lage zu versetzen, ihren Kulturgüter-Schutzbestimmungen international Geltung zu verschaffen.</p><p>Im Einzelnen beantwortet der Bundesrat die Einfache Anfrage wie folgt:</p><p>1. Mit dem Verkauf an sich muss noch nicht über die Verlagerung der Sammlung ins Ausland entschieden worden sein. Der Bundesrat ist über den Stand im Einzelnen nicht informiert und kann sich im Übrigen auch nicht zur Qualifikation von Kulturgut äussern.</p><p>Der Kanton Solothurn verfügt indes über rechtliche Möglichkeiten, eine Ausfuhr von Kulturgut zu verhindern, namentlich indem er es unter Schutz stellt (Paragraph 3 der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1995 über den Schutz historischer Kulturdenkmäler).</p><p>2. Der Bund hat im Einzelfall die Möglichkeit, Kulturgüter zu erwerben. Er tut dies auch in ständiger Praxis, soweit die Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums erfüllt sind (SR 432.31). Dabei ist in erster Linie die allgemeinschweizerische Bedeutung des Kulturgutes zu würdigen.</p><p>Grundsätzlich gibt Artikel 69 der neuen Bundesverfassung dem Bund die Möglichkeit zu Finanzhilfen an einen Kanton oder eine andere öffentliche oder private kulturelle Einrichtung, die ein Kulturgut erwirbt und gleichzeitig garantiert, dass dieses in der Schweiz bleibt. Für die Gewährung solcher Finanzhilfen braucht der Bund allerdings eine formellgesetzliche Grundlage. Diese ist gegenwärtig nicht vorhanden. Ihre Schaffung wird im Rahmen der Umsetzung des erwähnten Kulturartikels geprüft.</p><p>3. Auf Bundesebene bestehen keine Befugnisse, um die Ausfuhr von Kulturgütern ins Ausland zu verbieten. Die Kompetenz zur Regelung der Ausfuhr von Kulturgütern liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Damit auch der Bund die Ausfuhr von Kulturgütern verhindern könnte, wäre in der Bundesverfassung die entsprechende Grundlage neu zu schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem Verkauf der Firma Bally an die amerikanische Texas Pacific Group durch Oerlikon-Bührle ist auch die weltweit einmalige Sammlung des Bally Schuhmuseums in amerikanische Hände gefallen. Es droht eine Verlagerung der bedeutenden Sammlung ins Ausland.</p><p>Diese Tatsache gilt es, sofern dies überhaupt noch möglich ist, zu verhindern.</p><p>Diese Sammlung gehört in den Kanton Solothurn und darf auf keinen Fall exportiert werden, waren es doch vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesem Kanton, die durch ihren Einsatz eine so reiche Sammlung ermöglichten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wurde mit dem Verkauf der Firma Bally dieses wichtige Kulturgut ebenfalls automatisch ins Ausland verlegt?</p><p>2. Hat der Bund Möglichkeiten, im Fall Bally, aber auch in anderen ähnlichen Fällen, aktiv zu werden, um sich gegen die Verlagerung von Kulturgütern ins Ausland zu wehren, und ist der Bund in einer solchen Angelegenheit schon einmal aktiv geworden?</p><p>3. Bestehen gesetzliche Grundlagen, die eine Verlagerung von Kulturgütern ins Ausland verunmöglichen, oder müssten allenfalls Gesetze oder die Bundesverfassung ("Der Bund regelt die Aus- und Einfuhr von Kulturgütern") revidiert werden?</p>
    • Verschiebung von Kulturgütern ins Ausland

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