Lehrermord von St. Gallen aufgeklärt, und Täter verurteilt?
- ShortId
-
99.1181
- Id
-
19991181
- Updated
-
24.06.2025 23:25
- Language
-
de
- Title
-
Lehrermord von St. Gallen aufgeklärt, und Täter verurteilt?
- AdditionalIndexing
-
Rechtshilfe;Tötung;Häftlingsverlegung;Serbien
- 1
-
- L06K050102010306, Tötung
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L05K0301020401, Serbien
- L04K05010302, Häftlingsverlegung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Nach den zurzeit vorliegenden Informationen befindet sich Ded Gecaj seit dem 26. Februar 1999 ununterbrochen in Haft. Zurzeit ist er im Bezirksgefängnis Leskovac (Serbien) im Rahmen eines jugoslawischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Ein Strafurteil liegt noch nicht vor.</p><p>2. Ein Strafübernahmebegehren an einen anderen Staat setzt nach schweizerischem Recht voraus, dass die Gesetzgebung dieses Staates eine Strafverfolgung und -beurteilung zulässt, dass sich der Verfolgte dort aufhält und dass er nicht an die Schweiz ausgeliefert werden kann (Art. 88 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSG; SR 351.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt. Ein Ersuchen an einen anderen Staat setzt weiter insbesondere voraus, dass das Verfahren im Ausland den grundlegenden, international anerkannten Verfahrensgrundsätzen entspricht, dass der Verfolgte nicht wegen seiner politischen Anschauungen, seiner Rasse, Religion, Ethnie oder sozialen Stellung verfolgt wird oder seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert wird (Art. 2 IRSG). Zudem ist zu beachten, dass mit einem schweizerischen Strafübernahmebegehren so genannte Bindungswirkungen verbunden sein können. Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat namentlich dann keine weiteren Massnahmen ergreifen, wenn im ersuchten Staat ein Freispruch erfolgt oder der Verfolgte eine ausgefällte Strafe verbüsst hat (Art. 89 IRSG und Art. 3 des Strafgesetzbuches). Die Höhe der derart ausgefällten Strafe ist dabei ohne Bedeutung. Aufgrund all dieser Umstände haben sich die kantonalen Behörden nach Beratung durch das für derartige Ersuchen zuständige BAP noch nicht dazu entschieden, ein förmliches Strafübernahmebegehren beim BAP zu beantragen. Allenfalls beabsichtigt der Kanton St. Gallen, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Entscheidend ist, dass die jugoslawischen Behörden, welche aufgrund der Staatsangehörigkeit von Ded Gecaj neben der Schweiz ebenfalls über eine Strafhoheit für die ihm in der Schweiz angelasteten Straftaten verfügen, von sich aus ein Strafverfahren eröffnet haben und dass sich der Verfolgte weiterhin dafür in Haft befindet. Zudem konnte dieses jugoslawische Strafverfahren durch die Erledigung von jugoslawischen Rechtshilfeersuchen unterstützt werden.</p><p>3. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist gemäss dem anwendbaren schweizerisch-serbischen Auslieferungsvertrag nicht vorgesehen. Wie das schweizerische sieht auch das jugoslawische Recht die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht vor. Damit ist die Stellung eines entsprechenden Ersuchens nicht möglich (Art. 30 Abs. 1 IRSG).</p><p>4. Eine Aktualisierung oder Erneuerung des anwendbaren Auslieferungsvertrages würde aus den oben angeführten Gründen im vorliegenden Fall nicht weiterhelfen. Falls die Bundesrepublik Jugoslawien zu gegebener Zeit jedoch nicht - wie die anderen Republiken Ex-Jugoslawiens - das Europäische Auslieferungsübereinkommen ratifiziert, wären bilaterale Vertragsverhandlungen in Erwägung zu ziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor kurzem war zu erfahren, dass die Frau des mutmasslichen Lehrermörders von St. Gallen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bezüglich ihrer Tochter zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Was aber, so fragt man sich in diesem Zusammenhang, ist mit ihrem Ehemann?</p><p>In der Fragestunde vom 8. März 1999 erkundigte ich mich, ob Herr Ded Gecaj, der übrigens den Mord am St. Galler Lehrer Paul Spirig gestanden hat, an die Schweiz ausgeliefert werde. In der Zwischenzeit hat man vom Täter nicht mehr viel gehört, ausser, dass er einmal in Serbien im Gefängnis war. Man weiss nicht, ob gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt werde oder bereits durchgeführt wurde und ob er ordnungsgemäss verurteilt wurde.</p><p>In der Antwort auf meine Fragen vom 8. März 1999 bestätigte mir der Bundesrat, dass Ded Gecaj gemäss einem Auslieferungsvertrag mit Serbien aus dem Jahre 1887 nicht an die Schweiz ausgeliefert, sondern dass lediglich ein Strafübernahmebegehren gestellt werden könne. Es sei Sache der kantonalen Strafverfolgungsbehörde, an das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) einen solchen Antrag zu stellen. Selbstverständlich werde man ein solches Begehren übermitteln, wenn eines eingereicht worden sei.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Befindet sich Herr Gecaj im Gefängnis, und wurde gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt?</p><p>2. Wurde von der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde ein Übernahmebegehren gestellt?</p><p>3. Haben sich die Bundesbehörden dafür eingesetzt, dass Ded Gecaj an die Schweiz ausgeliefert wird, oder ist für die Bundesbehörden der Fall Gecaj abgeschlossen?</p><p>4. Bedarf der Auslieferungsvertrag mit Serbien vom 28. November 1887 nicht einer Aktualisierung und Erneuerung?</p>
- Lehrermord von St. Gallen aufgeklärt, und Täter verurteilt?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Nach den zurzeit vorliegenden Informationen befindet sich Ded Gecaj seit dem 26. Februar 1999 ununterbrochen in Haft. Zurzeit ist er im Bezirksgefängnis Leskovac (Serbien) im Rahmen eines jugoslawischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Ein Strafurteil liegt noch nicht vor.</p><p>2. Ein Strafübernahmebegehren an einen anderen Staat setzt nach schweizerischem Recht voraus, dass die Gesetzgebung dieses Staates eine Strafverfolgung und -beurteilung zulässt, dass sich der Verfolgte dort aufhält und dass er nicht an die Schweiz ausgeliefert werden kann (Art. 88 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSG; SR 351.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt. Ein Ersuchen an einen anderen Staat setzt weiter insbesondere voraus, dass das Verfahren im Ausland den grundlegenden, international anerkannten Verfahrensgrundsätzen entspricht, dass der Verfolgte nicht wegen seiner politischen Anschauungen, seiner Rasse, Religion, Ethnie oder sozialen Stellung verfolgt wird oder seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert wird (Art. 2 IRSG). Zudem ist zu beachten, dass mit einem schweizerischen Strafübernahmebegehren so genannte Bindungswirkungen verbunden sein können. Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat namentlich dann keine weiteren Massnahmen ergreifen, wenn im ersuchten Staat ein Freispruch erfolgt oder der Verfolgte eine ausgefällte Strafe verbüsst hat (Art. 89 IRSG und Art. 3 des Strafgesetzbuches). Die Höhe der derart ausgefällten Strafe ist dabei ohne Bedeutung. Aufgrund all dieser Umstände haben sich die kantonalen Behörden nach Beratung durch das für derartige Ersuchen zuständige BAP noch nicht dazu entschieden, ein förmliches Strafübernahmebegehren beim BAP zu beantragen. Allenfalls beabsichtigt der Kanton St. Gallen, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Entscheidend ist, dass die jugoslawischen Behörden, welche aufgrund der Staatsangehörigkeit von Ded Gecaj neben der Schweiz ebenfalls über eine Strafhoheit für die ihm in der Schweiz angelasteten Straftaten verfügen, von sich aus ein Strafverfahren eröffnet haben und dass sich der Verfolgte weiterhin dafür in Haft befindet. Zudem konnte dieses jugoslawische Strafverfahren durch die Erledigung von jugoslawischen Rechtshilfeersuchen unterstützt werden.</p><p>3. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist gemäss dem anwendbaren schweizerisch-serbischen Auslieferungsvertrag nicht vorgesehen. Wie das schweizerische sieht auch das jugoslawische Recht die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht vor. Damit ist die Stellung eines entsprechenden Ersuchens nicht möglich (Art. 30 Abs. 1 IRSG).</p><p>4. Eine Aktualisierung oder Erneuerung des anwendbaren Auslieferungsvertrages würde aus den oben angeführten Gründen im vorliegenden Fall nicht weiterhelfen. Falls die Bundesrepublik Jugoslawien zu gegebener Zeit jedoch nicht - wie die anderen Republiken Ex-Jugoslawiens - das Europäische Auslieferungsübereinkommen ratifiziert, wären bilaterale Vertragsverhandlungen in Erwägung zu ziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor kurzem war zu erfahren, dass die Frau des mutmasslichen Lehrermörders von St. Gallen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bezüglich ihrer Tochter zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Was aber, so fragt man sich in diesem Zusammenhang, ist mit ihrem Ehemann?</p><p>In der Fragestunde vom 8. März 1999 erkundigte ich mich, ob Herr Ded Gecaj, der übrigens den Mord am St. Galler Lehrer Paul Spirig gestanden hat, an die Schweiz ausgeliefert werde. In der Zwischenzeit hat man vom Täter nicht mehr viel gehört, ausser, dass er einmal in Serbien im Gefängnis war. Man weiss nicht, ob gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt werde oder bereits durchgeführt wurde und ob er ordnungsgemäss verurteilt wurde.</p><p>In der Antwort auf meine Fragen vom 8. März 1999 bestätigte mir der Bundesrat, dass Ded Gecaj gemäss einem Auslieferungsvertrag mit Serbien aus dem Jahre 1887 nicht an die Schweiz ausgeliefert, sondern dass lediglich ein Strafübernahmebegehren gestellt werden könne. Es sei Sache der kantonalen Strafverfolgungsbehörde, an das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) einen solchen Antrag zu stellen. Selbstverständlich werde man ein solches Begehren übermitteln, wenn eines eingereicht worden sei.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Befindet sich Herr Gecaj im Gefängnis, und wurde gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt?</p><p>2. Wurde von der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde ein Übernahmebegehren gestellt?</p><p>3. Haben sich die Bundesbehörden dafür eingesetzt, dass Ded Gecaj an die Schweiz ausgeliefert wird, oder ist für die Bundesbehörden der Fall Gecaj abgeschlossen?</p><p>4. Bedarf der Auslieferungsvertrag mit Serbien vom 28. November 1887 nicht einer Aktualisierung und Erneuerung?</p>
- Lehrermord von St. Gallen aufgeklärt, und Täter verurteilt?
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