Analyse direkter und indirekter Auswirkungen des KVG auf die Pflege

ShortId
99.1183
Id
19991183
Updated
24.06.2025 21:00
Language
de
Title
Analyse direkter und indirekter Auswirkungen des KVG auf die Pflege
AdditionalIndexing
Ergonomie;arztähnlicher Beruf;Krankenversicherung;Qualitätssicherung;Arbeitsbedingungen;Spital
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0702050201, Ergonomie
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ruft zunächst in Erinnerung, dass das KVG, mit dem die obligatorische Versicherung eingeführt wurde, in erster Linie bezweckt, das Finanzierungssystem der Krankenpflege zu regeln. Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen hat mit der Einführung des KVG keine Änderung erfahren. Die Kantone stellen weiterhin die Organisation der Pflegeleistungen auf Kantonsebene sicher. Sie legen insbesondere die Bedingungen fest, welche die Gesundheitsfachleute zur Zulassung im Kanton erfüllen müssen. Dem Bund obliegt hingegen die Definition der Leistungen im KVG. Inwiefern das KVG die nach internationalen Standards angemessenen, qualitativ hoch stehenden Leistungen vergütet, wird derzeit in einem Teilprojekt im Rahmen der Wirkungsanalyse KVG untersucht (vorgesehene Publikation: Frühjahr 2000).</p><p>Der Gesetzgeber hat die Leistungsübernahme durch die Krankenversicherung an eine wichtige Anforderung geknüpft: die Qualitätssicherung (Art. 58 KVG). Für die Ausarbeitung der Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen sind in der vertragsorientierten Krankenversicherungsgesetzgebung die Leistungserbringer zuständig. Die Modalitäten der Durchführung werden in den Tarifverträgen mit den Versicherern vereinbart (Art. 77 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Die Versicherer sind beauftragt, beim Abschluss eines Vertrages über die Qualität der erbrachten Leistungen zu verhandeln. Eine vom BSV im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG in Auftrag gegebene Studie erhob den Stand des Erarbeitens und des Einsatzes von Massnahmen zur Qualitätssicherung. Die Studie kam zu einem bisher ernüchternden Schluss. Das BSV hat deshalb Anfang 1999 im Hinblick auf eine raschere Umsetzung von Artikel 77 KVV Leistungsziele in Sachen Qualitätsmanagement festgelegt und ein Anforderungsprofil für die in diesem Artikel geforderten Konzepte, Programme und Verträge erarbeitet. Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Das BSV unterstützt die Verwendung unterschiedlicher Methoden und Instrumente mit Blick auf ein strukturiertes und auf eine fortlaufende Qualitätsverbesserung ausgerichtetes Qualitätsmanagement. Dabei sollen jene Indikatoren in den Vordergrund rücken, welche das Kapazitätsproblem im Pflegebereich zu entschärfen vermögen und unnötige direkte oder indirekte Kosten vermeiden helfen.</p><p>Zu den beiden Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Im Zusammenhang mit der Wirkungsanalyse wurde bereits auf die beiden Studien über die Leistungen und über die Qualitätssicherung hingewiesen. Ein weiteres Projekt zu den "Auswirkungen auf die Leistungserbringer" ist geplant. Dabei geht es um die direkten und indirekten Auswirkungen des KVG auf die Leistungserbringer im Allgemeinen. Eine eigentliche Fokussierung auf den Pflegebereich würde hingegen den Rahmen der Wirkungsanalyse sprengen.</p><p>2. Der Bundesrat wird die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um gemeinsam mit den anderen Akteuren - Leistungserbringer, Gemeinwesen, Versicherer - die Qualität der erbrachten Leistungen zu fördern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Diesen Sommer hat der Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) wegen zunehmend prekären Arbeitsverhältnissen Alarm geschlagen. An einer Pressekonferenz zeigte der SBK auf, dass wegen zunehmendem Personalmangel eine gute Pflegequalität oft nicht mehr gewährleistet werden kann. Folge davon sind Sekundärfolgen, nämlich entsprechend längere Spitalaufenthalte und höhere Krankheitskosten. Die erhöhten Anforderungen im Pflegealltag haben eine vermehrte Fluktuation der Berufsangehörigen und vor allem eine zunehmende Abwanderung aus dem Beruf zur Folge. Diese Tatsachen, aber auch die Diskussionen rund um die Rationierung der Pflege verlangen nach wissenschaftlichen Grundlagen.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist gesetzlich verpflichtet, die Wirkungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu evaluieren. Es hat bisher verschiedene Untersuchungen in Auftrag gegeben. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und Monate drängt sich der Einbezug der Pflege in das Untersuchungskonzept auf.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, über die direkten und indirekten Auswirkungen des KVG auf die Pflege Abklärungen einzuleiten?</p><p>2. Ist er auch bereit, der Frage nachzugehen, ob die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Pflege noch garantiert werden können, und gegebenenfalls Massnahmen zu deren Sicherstellung aufzuzeigen?</p>
  • Analyse direkter und indirekter Auswirkungen des KVG auf die Pflege
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ruft zunächst in Erinnerung, dass das KVG, mit dem die obligatorische Versicherung eingeführt wurde, in erster Linie bezweckt, das Finanzierungssystem der Krankenpflege zu regeln. Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen hat mit der Einführung des KVG keine Änderung erfahren. Die Kantone stellen weiterhin die Organisation der Pflegeleistungen auf Kantonsebene sicher. Sie legen insbesondere die Bedingungen fest, welche die Gesundheitsfachleute zur Zulassung im Kanton erfüllen müssen. Dem Bund obliegt hingegen die Definition der Leistungen im KVG. Inwiefern das KVG die nach internationalen Standards angemessenen, qualitativ hoch stehenden Leistungen vergütet, wird derzeit in einem Teilprojekt im Rahmen der Wirkungsanalyse KVG untersucht (vorgesehene Publikation: Frühjahr 2000).</p><p>Der Gesetzgeber hat die Leistungsübernahme durch die Krankenversicherung an eine wichtige Anforderung geknüpft: die Qualitätssicherung (Art. 58 KVG). Für die Ausarbeitung der Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen sind in der vertragsorientierten Krankenversicherungsgesetzgebung die Leistungserbringer zuständig. Die Modalitäten der Durchführung werden in den Tarifverträgen mit den Versicherern vereinbart (Art. 77 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Die Versicherer sind beauftragt, beim Abschluss eines Vertrages über die Qualität der erbrachten Leistungen zu verhandeln. Eine vom BSV im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG in Auftrag gegebene Studie erhob den Stand des Erarbeitens und des Einsatzes von Massnahmen zur Qualitätssicherung. Die Studie kam zu einem bisher ernüchternden Schluss. Das BSV hat deshalb Anfang 1999 im Hinblick auf eine raschere Umsetzung von Artikel 77 KVV Leistungsziele in Sachen Qualitätsmanagement festgelegt und ein Anforderungsprofil für die in diesem Artikel geforderten Konzepte, Programme und Verträge erarbeitet. Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Das BSV unterstützt die Verwendung unterschiedlicher Methoden und Instrumente mit Blick auf ein strukturiertes und auf eine fortlaufende Qualitätsverbesserung ausgerichtetes Qualitätsmanagement. Dabei sollen jene Indikatoren in den Vordergrund rücken, welche das Kapazitätsproblem im Pflegebereich zu entschärfen vermögen und unnötige direkte oder indirekte Kosten vermeiden helfen.</p><p>Zu den beiden Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Im Zusammenhang mit der Wirkungsanalyse wurde bereits auf die beiden Studien über die Leistungen und über die Qualitätssicherung hingewiesen. Ein weiteres Projekt zu den "Auswirkungen auf die Leistungserbringer" ist geplant. Dabei geht es um die direkten und indirekten Auswirkungen des KVG auf die Leistungserbringer im Allgemeinen. Eine eigentliche Fokussierung auf den Pflegebereich würde hingegen den Rahmen der Wirkungsanalyse sprengen.</p><p>2. Der Bundesrat wird die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um gemeinsam mit den anderen Akteuren - Leistungserbringer, Gemeinwesen, Versicherer - die Qualität der erbrachten Leistungen zu fördern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Diesen Sommer hat der Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) wegen zunehmend prekären Arbeitsverhältnissen Alarm geschlagen. An einer Pressekonferenz zeigte der SBK auf, dass wegen zunehmendem Personalmangel eine gute Pflegequalität oft nicht mehr gewährleistet werden kann. Folge davon sind Sekundärfolgen, nämlich entsprechend längere Spitalaufenthalte und höhere Krankheitskosten. Die erhöhten Anforderungen im Pflegealltag haben eine vermehrte Fluktuation der Berufsangehörigen und vor allem eine zunehmende Abwanderung aus dem Beruf zur Folge. Diese Tatsachen, aber auch die Diskussionen rund um die Rationierung der Pflege verlangen nach wissenschaftlichen Grundlagen.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist gesetzlich verpflichtet, die Wirkungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu evaluieren. Es hat bisher verschiedene Untersuchungen in Auftrag gegeben. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und Monate drängt sich der Einbezug der Pflege in das Untersuchungskonzept auf.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, über die direkten und indirekten Auswirkungen des KVG auf die Pflege Abklärungen einzuleiten?</p><p>2. Ist er auch bereit, der Frage nachzugehen, ob die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Pflege noch garantiert werden können, und gegebenenfalls Massnahmen zu deren Sicherstellung aufzuzeigen?</p>
    • Analyse direkter und indirekter Auswirkungen des KVG auf die Pflege

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