NOK-Umstrukturierung. Neue Milliardenverpflichtungen für die Bundeskasse
- ShortId
-
99.1187
- Id
-
19991187
- Updated
-
24.06.2025 22:56
- Language
-
de
- Title
-
NOK-Umstrukturierung. Neue Milliardenverpflichtungen für die Bundeskasse
- AdditionalIndexing
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nuklearer Unfall;Wasserkraftwerk;Lagerung radioaktiver Abfälle;Elektrizitätsindustrie;Betriebsrücklage;Haftung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
- 1
-
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K05070202, Haftung
- L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
- L04K17030202, Wasserkraftwerk
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L05K1703010601, nuklearer Unfall
- L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die NOK haben zusammen mit fünf Ostschweizer Kantonswerken die Gründung einer gemeinsamen Handels- und Verkaufsgesellschaft beschlossen, die künftig den Stromverkauf für die Gruppe übernehmen soll. Gemäss Auskunft der NOK ist diese Gesellschaft als Vorstufe für die Bildung einer strategischen Holding gedacht, welche im Eigentum der neun NOK-Kantone (ZH, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG) stehen und den Zusammenschluss der NOK mit den fünf Kantonswerken herbeiführen soll. Zweck des Zusammenschlusses ist eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der NOK-Gruppe im Hinblick auf die bevorstehende Öffnung des Elektrizitätsmarktes. Dabei sollen die Aktivitäten der NOK und der Kantonswerke zusammengelegt und im Sinne des "unbundling" nach Artikel 7 des Entwurfes zum Elektrizitätsmarktgesetz neu gruppiert werden. Geplant ist die Trennung der Bereiche Produktion, Übertragung, Verteilung, Handel und Verkauf sowie übrige Tätigkeiten. Nach Angaben der NOK wird der neue Bereich Produktion im Endzustand sämtliche Kraftwerke und Kraftwerkbeteiligungen der NOK und der Kantonswerke umfassen. Es sei jedoch noch nicht entschieden, ob diese in einer einzigen Produktionsgesellschaft zusammengefasst werden oder ob hierfür zwei oder mehrere Einheiten gebildet werden sollen, z. B. je eine Gesellschaft für hydraulische, nukleare und andere Produktion. Die NOK betont, sie und die Kantonswerke würden mit dem Zusammenschluss zu einer schlagkräftigen Gruppe Konsequenzen aus der Strommarktöffnung ziehen. Die NOK seien im alleinigen Eigentum der neun Kantone; diese wären auch Eigentümer der strategischen Holding, die das Kernkraftwerk Beznau weiterbetreiben würde. Die NOK hätten ihre nuklearen Zahlungsverpflichtungen stets erfüllt.</p><p>2.-5. Die Elektrizitätsgesellschaften sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Wettbewerbs- und Gesellschaftsrechtes grundsätzlich frei, ihre Struktur zu erneuern und umzugestalten. Sofern die Kernkraftwerke je in eine separate Gesellschaft oder zusammen in eine einzige Kernkraftwerkgesellschaft eingebracht werden, vermindert sich das Gesellschaftsvermögen im entsprechenden Umfang.</p><p>Im Fall der Gründung einer neuen Kernkraftwerkgesellschaft müsste die neue Eigentümerin ein Gesuch um Betriebsbewilligung stellen. Der Bundesrat würde dabei prüfen, ob die Gesuchstellerin für die Erfüllung der verschiedenen Rechtspflichten genügend Gewähr bietet und damit auch über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.</p><p>Der Bundesrat hat sodann verschiedene Massnahmen beschlossen oder vorgeschlagen, mit denen das Risiko der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken verkleinert werden kann. Bezüglich Berechnung und Sicherstellung der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten ist zunächst auf die Interpellationen Rechsteiner Rudolf vom 12. Dezember 1996 und vom 2. September 1999 hinzuweisen (96.3641, Verkauf der Motor-Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüllfinanzierung; 99.3437, Schweizer Atomkraftwerke. Fehlkalkulation der Stilllegungskosten).</p><p>Ferner sind die Ausgangslage und die zu treffenden Massnahmen bezüglich Entsorgungskosten ausführlich im erläuternden Bericht vom 7. Juni 1999 zum Vernehmlassungsentwurf einer Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke dargestellt. Der Bundesrat hat am 6. März 2000 eine entsprechende Entsorgungsfondsverordnung verabschiedet. Analog dem seit 1984 bestehenden Stilllegungsfonds wird damit auch für die Entsorgungskosten ein Fonds geschaffen, der von den Beiträgen der Kernkraftwerkbetreiber gespiesen wird. Der Entsorgungsfonds deckt die nach Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes anfallenden Kosten; dabei wird wie beim Stilllegungsfonds von einer Betriebsdauer von 40 Jahren ausgegangen. Die Betreiber stellen die vorher anfallenden Kosten wie bisher mit Rückstellungen sicher.</p><p>Gleichzeitig hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Kernenergiegesetz in die Vernehmlassung geschickt. Darin wird als zusätzliche wichtige Massnahme für die Sicherstellung der Entsorgungskosten ähnlich wie heute beim Stilllegungsfonds eine mit der Solidarhaftung vergleichbare, beschränkte Nachschusspflicht der anderen Betreibergesellschaften vorgeschlagen. Diese vermindert das Risiko, dass bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage oder bei einem Konkurs einer Betreibergesellschaft ohne Übernahme durch eine andere Gesellschaft finanzielle Mittel für die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten fehlen könnten und dass die öffentliche Hand diese Kosten zu übernehmen hätte. Sodann wird gemäss Vernehmlassungsentwurf bei einer Übertragung der Betriebsbewilligung für ein bestehendes Kernkraftwerk der Nachweis verlangt, dass der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entsprechend der Betriebsdauer sichergestellt hat. Ausserdem soll der bisherige Bewilligungsinhaber für die Entsorgung der bis zur Übertragung der Bewilligung anfallenden Abfälle verantwortlich bleiben. Nötigenfalls kann dafür auch auf den neuen Inhaber gegriffen werden. Damit soll ebenfalls sichergestellt werden, dass dem Verursacherprinzip in vollem Umfang nachgelebt wird.</p><p>Weitergehende Massnahmen entbehren einer gesetzlichen Grundlage oder sind verfassungsrechtlich problematisch.</p><p>Im Rahmen einer Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes wird die Frage zu prüfen sein, ob die bestehende Versicherungsdeckung von 1 Milliarde Franken zu erhöhen ist.</p><p>6. Die BKW FMB Energie AG prüft nach ihren Angaben im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Elektrizitätsmarktgesetz entstehenden neuen Rahmenbedingungen und die Anforderungen des geöffneten Marktes alle Möglichkeiten zu Kostensenkungen und zur Steigerung ihrer Effizienz und Produktivität. Dazu zählt sie auch den Übergang zur Holding-Struktur, falls dieser den genannten Zielen dient. Entsprechende Entscheide lägen zurzeit noch nicht vor. Die BKW seien daran interessiert, dass die Kosten für die Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abfälle aus dem Kernkraftwerk Mühleberg nach der Ausserbetriebnahme auf zweckmässige Weise sichergestellt würden. Die heutige Rückstellungspraxis sei von anerkannten aussenstehenden Experten geprüft und als richtig beurteilt worden. Die BKW seien ihren diesbezüglichen Verpflichtungen immer nachgekommen.</p><p>Die Stellungnahme des Bundesrates dazu ergibt sich aus der Antwort zu den Fragen 2 bis 5.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) wollen laut eigenem Bekunden ihre Aktiven derart umgruppieren, dass Atomkraftwerke und Wasserkraftwerke in separate Aktiengesellschaften überführt werden. Dies hat eine Absenkung des Haftungssubstrates der heute im Eigentum der NOK stehenden Atomkraftwerke, insbesondere Beznau I und II zur Folge. Faktisch bedeutet es, dass mit der Ausgliederung der wesentlichen verwertbaren Aktiven des Konzerns (der Wasserkraftwerke; die Atomkraftwerke sind ja unverkäuflich) weniger Eigenmittel zur Deckung der Kosten von Atomschäden bei einem Unfall und der Kosten für Stilllegung und Entsorgung der bestehenden Atomanlagen (inklusive Endlager) zur Verfügung stehen. Gemäss den Schätzungen des Bundes müssen für die Werke Beznau I und II allein 3,5 Milliarden Franken für die Entsorgung und 640 Millionen Franken für die Stilllegung bereitgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Schätzung der Stilllegungskosten aus dem Jahre 1980 datiert und als veraltet betrachtet werden muss, stehen heute im Stilllegungsfonds erst wenige Hundert Millionen Franken bereit, ein kleiner Bruchteil der gesamten Zahlungsverpflichtungen von 15 bis 16 Milliarden Franken.</p><p>Mit der Umgruppierung der NOK versucht die Gesellschaft nun offensichtlich, die echten Aktiven zu retten und die Zahlungspflichten für die Entsorgungskosten der Allgemeinheit aufzuhalsen, was die Bundeskasse, namentlich bei einem Unfall, bei falscher Berechnung der Entsorgungskosten, bei vorzeitiger Stilllegung aus technischen Gründen, mit Kosten in Milliardenhöhe belasten wird.</p><p>1. Ist es dem Bundesrat bekannt, dass sich die NOK umstrukturieren will und das Haftungssubstrat für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Atomkraftwerke absenkt?</p><p>2. Wie beurteilt er die Ausgliederung der wertvollen Wasserkraftwerke unter der Optik der gesetzlichen Haftung der NOK für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie im Falle eines Atomunfalles?</p><p>3. Was gedenkt er zu tun, damit die NOK:</p><p>a. ihren regulären Zahlungspflichten nachkommen; und</p><p>b. auch bei Mehrkosten der Entsorgung und Stilllegung oder bei Unfällen die Allgemeinheit finanziell nicht schädigen?</p><p>4. Will und wird er dafür sorgen, dass die Umstrukturierung aufgeschoben wird, bis die Entsorgungsrechnung ganz beglichen ist, oder ist er bereit, bis dann eine Verpfändung der Wasserkraftwerke zu verfügen?</p><p>5. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die NOK auch die gesetzlichen Nachschusspflichten, etwa bei ungenügender Finanzierung der Stilllegungskosten, erfüllen?</p><p>6. Wie beurteilt er die Frage der Entsorgungskosten im Falle von Mühleberg, wo die BKW ähnliche Schritte erwägen?</p>
- NOK-Umstrukturierung. Neue Milliardenverpflichtungen für die Bundeskasse
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die NOK haben zusammen mit fünf Ostschweizer Kantonswerken die Gründung einer gemeinsamen Handels- und Verkaufsgesellschaft beschlossen, die künftig den Stromverkauf für die Gruppe übernehmen soll. Gemäss Auskunft der NOK ist diese Gesellschaft als Vorstufe für die Bildung einer strategischen Holding gedacht, welche im Eigentum der neun NOK-Kantone (ZH, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG) stehen und den Zusammenschluss der NOK mit den fünf Kantonswerken herbeiführen soll. Zweck des Zusammenschlusses ist eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der NOK-Gruppe im Hinblick auf die bevorstehende Öffnung des Elektrizitätsmarktes. Dabei sollen die Aktivitäten der NOK und der Kantonswerke zusammengelegt und im Sinne des "unbundling" nach Artikel 7 des Entwurfes zum Elektrizitätsmarktgesetz neu gruppiert werden. Geplant ist die Trennung der Bereiche Produktion, Übertragung, Verteilung, Handel und Verkauf sowie übrige Tätigkeiten. Nach Angaben der NOK wird der neue Bereich Produktion im Endzustand sämtliche Kraftwerke und Kraftwerkbeteiligungen der NOK und der Kantonswerke umfassen. Es sei jedoch noch nicht entschieden, ob diese in einer einzigen Produktionsgesellschaft zusammengefasst werden oder ob hierfür zwei oder mehrere Einheiten gebildet werden sollen, z. B. je eine Gesellschaft für hydraulische, nukleare und andere Produktion. Die NOK betont, sie und die Kantonswerke würden mit dem Zusammenschluss zu einer schlagkräftigen Gruppe Konsequenzen aus der Strommarktöffnung ziehen. Die NOK seien im alleinigen Eigentum der neun Kantone; diese wären auch Eigentümer der strategischen Holding, die das Kernkraftwerk Beznau weiterbetreiben würde. Die NOK hätten ihre nuklearen Zahlungsverpflichtungen stets erfüllt.</p><p>2.-5. Die Elektrizitätsgesellschaften sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Wettbewerbs- und Gesellschaftsrechtes grundsätzlich frei, ihre Struktur zu erneuern und umzugestalten. Sofern die Kernkraftwerke je in eine separate Gesellschaft oder zusammen in eine einzige Kernkraftwerkgesellschaft eingebracht werden, vermindert sich das Gesellschaftsvermögen im entsprechenden Umfang.</p><p>Im Fall der Gründung einer neuen Kernkraftwerkgesellschaft müsste die neue Eigentümerin ein Gesuch um Betriebsbewilligung stellen. Der Bundesrat würde dabei prüfen, ob die Gesuchstellerin für die Erfüllung der verschiedenen Rechtspflichten genügend Gewähr bietet und damit auch über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.</p><p>Der Bundesrat hat sodann verschiedene Massnahmen beschlossen oder vorgeschlagen, mit denen das Risiko der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken verkleinert werden kann. Bezüglich Berechnung und Sicherstellung der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten ist zunächst auf die Interpellationen Rechsteiner Rudolf vom 12. Dezember 1996 und vom 2. September 1999 hinzuweisen (96.3641, Verkauf der Motor-Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüllfinanzierung; 99.3437, Schweizer Atomkraftwerke. Fehlkalkulation der Stilllegungskosten).</p><p>Ferner sind die Ausgangslage und die zu treffenden Massnahmen bezüglich Entsorgungskosten ausführlich im erläuternden Bericht vom 7. Juni 1999 zum Vernehmlassungsentwurf einer Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke dargestellt. Der Bundesrat hat am 6. März 2000 eine entsprechende Entsorgungsfondsverordnung verabschiedet. Analog dem seit 1984 bestehenden Stilllegungsfonds wird damit auch für die Entsorgungskosten ein Fonds geschaffen, der von den Beiträgen der Kernkraftwerkbetreiber gespiesen wird. Der Entsorgungsfonds deckt die nach Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes anfallenden Kosten; dabei wird wie beim Stilllegungsfonds von einer Betriebsdauer von 40 Jahren ausgegangen. Die Betreiber stellen die vorher anfallenden Kosten wie bisher mit Rückstellungen sicher.</p><p>Gleichzeitig hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Kernenergiegesetz in die Vernehmlassung geschickt. Darin wird als zusätzliche wichtige Massnahme für die Sicherstellung der Entsorgungskosten ähnlich wie heute beim Stilllegungsfonds eine mit der Solidarhaftung vergleichbare, beschränkte Nachschusspflicht der anderen Betreibergesellschaften vorgeschlagen. Diese vermindert das Risiko, dass bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage oder bei einem Konkurs einer Betreibergesellschaft ohne Übernahme durch eine andere Gesellschaft finanzielle Mittel für die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten fehlen könnten und dass die öffentliche Hand diese Kosten zu übernehmen hätte. Sodann wird gemäss Vernehmlassungsentwurf bei einer Übertragung der Betriebsbewilligung für ein bestehendes Kernkraftwerk der Nachweis verlangt, dass der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entsprechend der Betriebsdauer sichergestellt hat. Ausserdem soll der bisherige Bewilligungsinhaber für die Entsorgung der bis zur Übertragung der Bewilligung anfallenden Abfälle verantwortlich bleiben. Nötigenfalls kann dafür auch auf den neuen Inhaber gegriffen werden. Damit soll ebenfalls sichergestellt werden, dass dem Verursacherprinzip in vollem Umfang nachgelebt wird.</p><p>Weitergehende Massnahmen entbehren einer gesetzlichen Grundlage oder sind verfassungsrechtlich problematisch.</p><p>Im Rahmen einer Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes wird die Frage zu prüfen sein, ob die bestehende Versicherungsdeckung von 1 Milliarde Franken zu erhöhen ist.</p><p>6. Die BKW FMB Energie AG prüft nach ihren Angaben im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Elektrizitätsmarktgesetz entstehenden neuen Rahmenbedingungen und die Anforderungen des geöffneten Marktes alle Möglichkeiten zu Kostensenkungen und zur Steigerung ihrer Effizienz und Produktivität. Dazu zählt sie auch den Übergang zur Holding-Struktur, falls dieser den genannten Zielen dient. Entsprechende Entscheide lägen zurzeit noch nicht vor. Die BKW seien daran interessiert, dass die Kosten für die Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abfälle aus dem Kernkraftwerk Mühleberg nach der Ausserbetriebnahme auf zweckmässige Weise sichergestellt würden. Die heutige Rückstellungspraxis sei von anerkannten aussenstehenden Experten geprüft und als richtig beurteilt worden. Die BKW seien ihren diesbezüglichen Verpflichtungen immer nachgekommen.</p><p>Die Stellungnahme des Bundesrates dazu ergibt sich aus der Antwort zu den Fragen 2 bis 5.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) wollen laut eigenem Bekunden ihre Aktiven derart umgruppieren, dass Atomkraftwerke und Wasserkraftwerke in separate Aktiengesellschaften überführt werden. Dies hat eine Absenkung des Haftungssubstrates der heute im Eigentum der NOK stehenden Atomkraftwerke, insbesondere Beznau I und II zur Folge. Faktisch bedeutet es, dass mit der Ausgliederung der wesentlichen verwertbaren Aktiven des Konzerns (der Wasserkraftwerke; die Atomkraftwerke sind ja unverkäuflich) weniger Eigenmittel zur Deckung der Kosten von Atomschäden bei einem Unfall und der Kosten für Stilllegung und Entsorgung der bestehenden Atomanlagen (inklusive Endlager) zur Verfügung stehen. Gemäss den Schätzungen des Bundes müssen für die Werke Beznau I und II allein 3,5 Milliarden Franken für die Entsorgung und 640 Millionen Franken für die Stilllegung bereitgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Schätzung der Stilllegungskosten aus dem Jahre 1980 datiert und als veraltet betrachtet werden muss, stehen heute im Stilllegungsfonds erst wenige Hundert Millionen Franken bereit, ein kleiner Bruchteil der gesamten Zahlungsverpflichtungen von 15 bis 16 Milliarden Franken.</p><p>Mit der Umgruppierung der NOK versucht die Gesellschaft nun offensichtlich, die echten Aktiven zu retten und die Zahlungspflichten für die Entsorgungskosten der Allgemeinheit aufzuhalsen, was die Bundeskasse, namentlich bei einem Unfall, bei falscher Berechnung der Entsorgungskosten, bei vorzeitiger Stilllegung aus technischen Gründen, mit Kosten in Milliardenhöhe belasten wird.</p><p>1. Ist es dem Bundesrat bekannt, dass sich die NOK umstrukturieren will und das Haftungssubstrat für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Atomkraftwerke absenkt?</p><p>2. Wie beurteilt er die Ausgliederung der wertvollen Wasserkraftwerke unter der Optik der gesetzlichen Haftung der NOK für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie im Falle eines Atomunfalles?</p><p>3. Was gedenkt er zu tun, damit die NOK:</p><p>a. ihren regulären Zahlungspflichten nachkommen; und</p><p>b. auch bei Mehrkosten der Entsorgung und Stilllegung oder bei Unfällen die Allgemeinheit finanziell nicht schädigen?</p><p>4. Will und wird er dafür sorgen, dass die Umstrukturierung aufgeschoben wird, bis die Entsorgungsrechnung ganz beglichen ist, oder ist er bereit, bis dann eine Verpfändung der Wasserkraftwerke zu verfügen?</p><p>5. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die NOK auch die gesetzlichen Nachschusspflichten, etwa bei ungenügender Finanzierung der Stilllegungskosten, erfüllen?</p><p>6. Wie beurteilt er die Frage der Entsorgungskosten im Falle von Mühleberg, wo die BKW ähnliche Schritte erwägen?</p>
- NOK-Umstrukturierung. Neue Milliardenverpflichtungen für die Bundeskasse
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