Koordination Neben- und Verwaltungsstrafrecht

ShortId
99.3005
Id
19993005
Updated
25.06.2025 02:23
Language
de
Title
Koordination Neben- und Verwaltungsstrafrecht
AdditionalIndexing
Strafgesetzbuch;Verwaltungsrecht;Gesetz
1
  • L03K080603, Verwaltungsrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Nebenstrafrecht des Bundes ist in mehrere hundert Erlasse zerstreut. Die Zuweisung einer strafrechtlichen Vorschrift an das Nebenstrafrecht oder an das StGB richtet sich hauptsächlich danach, ob diese eng mit einer verwaltungsrechtlichen oder einer anderen besonderen rechtlichen Regelung verbunden ist. Trifft dies zu, wird die entsprechende strafrechtliche Bestimmung in der Regel im Nebenstrafrecht zu finden sein.</p><p>Der Gesetzgeber hat diese Vielfalt, welche das Nebenstrafrecht darstellt, gewollt. Damit sollen die unterschiedlichen Verhältnisse und Situationen berücksichtigt werden. Artikel 333 StGB trägt dem Rechnung, indem er die allgemeinen Bestimmungen des StGB für das Nebenstrafrecht des Bundes nur soweit als anwendbar erklärt, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.</p><p>2. Das Anliegen der Motion ist es, das Nebenstrafrecht zu koordinieren und soweit möglich zu vereinheitlichen. Insbesondere soll ein Täter für mehrere Widerhandlungen zu einer Gesamtbusse verurteilt werden können. Dies soll auch dann möglich sein, wenn gleichzeitig Straftatbestände verschiedener Bundesgesetze bzw. von Bundesgesetzen und kantonalen Gesetzen erfüllt sind.</p><p>Artikel 68 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Urheber mehrerer Straftaten in einem einheitlichen Verfahren beurteilt und über die Frage der Strafzumessung ebenfalls einheitlich entschieden wird. Der geltende Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) dispensiert von diesem einheitlichen Verfahren nach Artikel 68 StGB, wenn gleichzeitig Straftatbestände verschiedener Gesetze erfüllt wurden, die zu Bussen oder Umwandlungsstrafen im Bereich des VStrR führen.</p><p>3. Vorstellbar wäre eine Harmonisierung des Nebenstrafrechtes am ehesten in einzelnen Teilbereichen mit vergleichbarer Sach- und Rechtslage, z. B. im Fiskalrecht. Selbst hier wäre aber eine Harmonisierung problematisch. Zum einen müsste sich die für die Ausfällung der Gesamtstrafe zuständige Stelle in verschiedene, ihr fremde Sachgebiete einarbeiten, bevor sie einen Urteilsspruch fällen könnte. Folge davon wäre eine Verzögerung der Verfahren. Ferner würde durch die Vereinheitlichung einer der wesentlichen Vorzüge des heute geltenden Artikels 9 VStrR aufgegeben. Dieser Vorzug besteht in der rechtsgleichen Beurteilung der einschlägigen Widerhandlungen durch die sachkundige Verwaltung in einem einheitlichen und einfachen Verfahren.</p><p>Aber auch aus rechtlicher Sicht vermag eine Vereinheitlichung nicht zu überzeugen. Wird beispielsweise durch eine Widerhandlung sowohl die Mehrwertsteuer als auch die direkte Bundessteuer hinterzogen, so bestünde Gefahr, dass im Laufe des Instanzenzuges durch die Gerichte die Mehrwertsteuer-Hinterziehung nicht mehr bestraft werden könnte, da sie nach siebeneinhalb Jahren absolut verjährt. Anders verhält es sich hingegen bei der Hinterziehung der direkten Bundessteuer; denn die absolute Verjährung tritt hier erst nach fünfzehn Jahren ein. Beim Ausfällen einer Gesamtbusse würde sich zudem immer wieder die Frage stellen, ob im konkreten Fall Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons zur Anwendung kommt. Unklar wäre auch, welche Rechtsmittel gegen die ausgefällte Gesamtstrafe zu ergreifen sind.</p><p>4. Aus diesen wenigen Hinweisen wird ersichtlich, dass vieles für die geltende Regelung des Nebenstrafrechtes und deren Beibehaltung spricht. Vor einem allfälligen Entscheid zugunsten einer Vereinheitlichung des Nebenstrafrechtes als Ganzes oder von Teilbereichen desselben müssten daher die Vor- und Nachteile gründlich evaluiert und gewichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Das materielle und formelle Neben- und Verwaltungsstrafrecht ist zu koordinieren und, soweit als möglich, zu harmonisieren. Dabei ist auch das Institut der Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 68 des Strafgesetzbuches (StGB) vorzusehen.</p>
  • Koordination Neben- und Verwaltungsstrafrecht
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19930461
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Nebenstrafrecht des Bundes ist in mehrere hundert Erlasse zerstreut. Die Zuweisung einer strafrechtlichen Vorschrift an das Nebenstrafrecht oder an das StGB richtet sich hauptsächlich danach, ob diese eng mit einer verwaltungsrechtlichen oder einer anderen besonderen rechtlichen Regelung verbunden ist. Trifft dies zu, wird die entsprechende strafrechtliche Bestimmung in der Regel im Nebenstrafrecht zu finden sein.</p><p>Der Gesetzgeber hat diese Vielfalt, welche das Nebenstrafrecht darstellt, gewollt. Damit sollen die unterschiedlichen Verhältnisse und Situationen berücksichtigt werden. Artikel 333 StGB trägt dem Rechnung, indem er die allgemeinen Bestimmungen des StGB für das Nebenstrafrecht des Bundes nur soweit als anwendbar erklärt, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.</p><p>2. Das Anliegen der Motion ist es, das Nebenstrafrecht zu koordinieren und soweit möglich zu vereinheitlichen. Insbesondere soll ein Täter für mehrere Widerhandlungen zu einer Gesamtbusse verurteilt werden können. Dies soll auch dann möglich sein, wenn gleichzeitig Straftatbestände verschiedener Bundesgesetze bzw. von Bundesgesetzen und kantonalen Gesetzen erfüllt sind.</p><p>Artikel 68 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Urheber mehrerer Straftaten in einem einheitlichen Verfahren beurteilt und über die Frage der Strafzumessung ebenfalls einheitlich entschieden wird. Der geltende Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) dispensiert von diesem einheitlichen Verfahren nach Artikel 68 StGB, wenn gleichzeitig Straftatbestände verschiedener Gesetze erfüllt wurden, die zu Bussen oder Umwandlungsstrafen im Bereich des VStrR führen.</p><p>3. Vorstellbar wäre eine Harmonisierung des Nebenstrafrechtes am ehesten in einzelnen Teilbereichen mit vergleichbarer Sach- und Rechtslage, z. B. im Fiskalrecht. Selbst hier wäre aber eine Harmonisierung problematisch. Zum einen müsste sich die für die Ausfällung der Gesamtstrafe zuständige Stelle in verschiedene, ihr fremde Sachgebiete einarbeiten, bevor sie einen Urteilsspruch fällen könnte. Folge davon wäre eine Verzögerung der Verfahren. Ferner würde durch die Vereinheitlichung einer der wesentlichen Vorzüge des heute geltenden Artikels 9 VStrR aufgegeben. Dieser Vorzug besteht in der rechtsgleichen Beurteilung der einschlägigen Widerhandlungen durch die sachkundige Verwaltung in einem einheitlichen und einfachen Verfahren.</p><p>Aber auch aus rechtlicher Sicht vermag eine Vereinheitlichung nicht zu überzeugen. Wird beispielsweise durch eine Widerhandlung sowohl die Mehrwertsteuer als auch die direkte Bundessteuer hinterzogen, so bestünde Gefahr, dass im Laufe des Instanzenzuges durch die Gerichte die Mehrwertsteuer-Hinterziehung nicht mehr bestraft werden könnte, da sie nach siebeneinhalb Jahren absolut verjährt. Anders verhält es sich hingegen bei der Hinterziehung der direkten Bundessteuer; denn die absolute Verjährung tritt hier erst nach fünfzehn Jahren ein. Beim Ausfällen einer Gesamtbusse würde sich zudem immer wieder die Frage stellen, ob im konkreten Fall Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons zur Anwendung kommt. Unklar wäre auch, welche Rechtsmittel gegen die ausgefällte Gesamtstrafe zu ergreifen sind.</p><p>4. Aus diesen wenigen Hinweisen wird ersichtlich, dass vieles für die geltende Regelung des Nebenstrafrechtes und deren Beibehaltung spricht. Vor einem allfälligen Entscheid zugunsten einer Vereinheitlichung des Nebenstrafrechtes als Ganzes oder von Teilbereichen desselben müssten daher die Vor- und Nachteile gründlich evaluiert und gewichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Das materielle und formelle Neben- und Verwaltungsstrafrecht ist zu koordinieren und, soweit als möglich, zu harmonisieren. Dabei ist auch das Institut der Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 68 des Strafgesetzbuches (StGB) vorzusehen.</p>
    • Koordination Neben- und Verwaltungsstrafrecht

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