Schaffung einer unabhängigen Forschungsstelle für Rechtstatsachen
- ShortId
-
99.3011
- Id
-
19993011
- Updated
-
10.04.2024 11:57
- Language
-
de
- Title
-
Schaffung einer unabhängigen Forschungsstelle für Rechtstatsachen
- AdditionalIndexing
-
Datenspeicherung;Ausländerrecht;Forschungsstelle;Datenschutz;Polizei;richterliche Gewalt;Datenerhebung;Statistik
- 1
-
- L04K12030402, Datenerhebung
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K12030404, Datenspeicherung
- L03K050405, richterliche Gewalt
- L03K020218, Statistik
- L04K04030304, Polizei
- L03K050601, Ausländerrecht
- L04K16020202, Forschungsstelle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Bundesorgane hat der Gesetzgeber dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten übertragen, welcher in seiner Arbeit von den Datenschutzberatern der Departemente und der Bundesämter unterstützt wird.</p><p>Gemäss Artikel 11 des Datenschutzgesetzes (DSG) führt der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ein öffentlich zugängliches Register über sämtliche Datensammlungen der Bundesorgane. Artikel 16 der Verordnung zum Datenschutzgesetz sieht vor, dass dieses Register insbesondere Angaben über die Rechtsgrundlagen und über den Zweck der Datensammlungen, über die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und der Datenempfänger sowie über den Kreis und die ungefähre Anzahl der von der Datenbearbeitung betroffenen Personen enthält, welche in regelmässigen Abständen zu aktualisieren sind. Eine Kompetenz zur Führung einer eigentlichen Personendaten-Bearbeitungsstatistik ergibt sich aus Artikel 11 DSG indessen nicht. Auch aus den Aufgabenzuweisungen in den Artikeln 27 und 31 DSG lässt sich eine solche Kompetenz nicht ableiten.</p><p>Allerdings haben die eidgenössischen Räte selbst die Möglichkeit, die im Postulat angesprochenen Angaben über den Bestand, über Neuzugänge, über die Verwendung und die Weitergabe sowie über die Aufbewahrungsdauer von Personendaten zu beschaffen. Im Rahmen ihrer Beurteilungen der Verwaltungstätigkeit können die Geschäftsprüfungskommissionen die ihnen in bezug auf den Betrieb punktuell ausgewählter Systeme als zweckdienlich erscheinenden Auskünfte direkt bei den für die Datenbearbeitung zuständigen Bundesstellen einholen.</p><p>Die Ergänzung der bestehenden Kontrollinstrumentarien durch die im Gesetz heute nicht vorgesehene permanente Führung von Personendaten-Bearbeitungsstatistiken - sei es durch den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder durch eine neu zu schaffende unabhängige Stelle - wäre mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Dies gilt um so mehr, als es sich sachlich kaum rechtfertigen liesse, den Übergang zu flächendeckenden statistischen Erhebungen auf die vom Postulat besonders angesprochenen Bereiche der Justiz-, Polizei- und Ausländerverwaltung zu beschränken. Bekanntlich werden auch in zahlreichen anderen Aufgabengebieten der Bundesverwaltung regelmässig besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bund schafft eine unabhängige Forschungsstelle für Rechtstatsachen. Diese legt jährlich eine Statistik sämtlicher Datensysteme in den Bereichen Justiz, Polizei, Ausländerverwaltung vor. Die Statistik enthält insbesondere Angaben betreffend:</p><p>- Bestand der Daten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien;</p><p>- Neuzugänge und Löschungen im betreffenden Jahr;</p><p>- Verwendung und Weitergabe der Daten, aufgeschlüsselt nach Adressaten;</p><p>- Dauer der Aufbewahrung der Daten.</p>
- Schaffung einer unabhängigen Forschungsstelle für Rechtstatsachen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Bundesorgane hat der Gesetzgeber dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten übertragen, welcher in seiner Arbeit von den Datenschutzberatern der Departemente und der Bundesämter unterstützt wird.</p><p>Gemäss Artikel 11 des Datenschutzgesetzes (DSG) führt der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ein öffentlich zugängliches Register über sämtliche Datensammlungen der Bundesorgane. Artikel 16 der Verordnung zum Datenschutzgesetz sieht vor, dass dieses Register insbesondere Angaben über die Rechtsgrundlagen und über den Zweck der Datensammlungen, über die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und der Datenempfänger sowie über den Kreis und die ungefähre Anzahl der von der Datenbearbeitung betroffenen Personen enthält, welche in regelmässigen Abständen zu aktualisieren sind. Eine Kompetenz zur Führung einer eigentlichen Personendaten-Bearbeitungsstatistik ergibt sich aus Artikel 11 DSG indessen nicht. Auch aus den Aufgabenzuweisungen in den Artikeln 27 und 31 DSG lässt sich eine solche Kompetenz nicht ableiten.</p><p>Allerdings haben die eidgenössischen Räte selbst die Möglichkeit, die im Postulat angesprochenen Angaben über den Bestand, über Neuzugänge, über die Verwendung und die Weitergabe sowie über die Aufbewahrungsdauer von Personendaten zu beschaffen. Im Rahmen ihrer Beurteilungen der Verwaltungstätigkeit können die Geschäftsprüfungskommissionen die ihnen in bezug auf den Betrieb punktuell ausgewählter Systeme als zweckdienlich erscheinenden Auskünfte direkt bei den für die Datenbearbeitung zuständigen Bundesstellen einholen.</p><p>Die Ergänzung der bestehenden Kontrollinstrumentarien durch die im Gesetz heute nicht vorgesehene permanente Führung von Personendaten-Bearbeitungsstatistiken - sei es durch den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder durch eine neu zu schaffende unabhängige Stelle - wäre mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Dies gilt um so mehr, als es sich sachlich kaum rechtfertigen liesse, den Übergang zu flächendeckenden statistischen Erhebungen auf die vom Postulat besonders angesprochenen Bereiche der Justiz-, Polizei- und Ausländerverwaltung zu beschränken. Bekanntlich werden auch in zahlreichen anderen Aufgabengebieten der Bundesverwaltung regelmässig besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bund schafft eine unabhängige Forschungsstelle für Rechtstatsachen. Diese legt jährlich eine Statistik sämtlicher Datensysteme in den Bereichen Justiz, Polizei, Ausländerverwaltung vor. Die Statistik enthält insbesondere Angaben betreffend:</p><p>- Bestand der Daten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien;</p><p>- Neuzugänge und Löschungen im betreffenden Jahr;</p><p>- Verwendung und Weitergabe der Daten, aufgeschlüsselt nach Adressaten;</p><p>- Dauer der Aufbewahrung der Daten.</p>
- Schaffung einer unabhängigen Forschungsstelle für Rechtstatsachen
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