Lawinenkatastrophen im Alpenraum

ShortId
99.3023
Id
19993023
Updated
10.04.2024 14:23
Language
de
Title
Lawinenkatastrophen im Alpenraum
AdditionalIndexing
Katastrophe;Naturgefahren;Alpen;Schaden
1
  • L04K06020206, Katastrophe
  • L05K0601030202, Naturgefahren
  • L05K0603010201, Alpen
  • L05K0507020204, Schaden
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schneefälle und die Lawinenabgänge vom Februar 1999 haben Todesopfer gefordert, haben an Fauna und Flora auf lange Zeit Schäden angerichtet und haben Wohn- und Arbeitsräume zerstört. Sie haben mit Gewalt gezeigt, dass selbst in unserer hochtechnisierten und hochorganisierten Zeit nicht alles machbar und auch nicht alles vermeidbar ist. Sie haben vor Augen geführt, dass sich das Risiko einer Naturkatastrophe - unabhängig vom Entwicklungsstand der Notfallvorsorge - nie völlig eliminieren lässt. Schliesslich werden Naturereignisse eben erst dann zur Katastrophe, wenn sie sich nicht dort ereignen, wo die Menschen sich gegen sie gewappnet haben.</p><p>Die Lawinenniedergänge dieses Winters sind daher nicht einfach einer Panne in unserer Lawinenvorsorge zuzurechnen.</p><p>Diese Erkenntnis sollten wir uns vor Augen halten, wenn wir die Erde für Mensch, Tier und Pflanzen sicher und "bewohnbar" gestalten wollen. In erster Linie gilt es, das Risiko grosser Naturkatastrophen zu verringern, die in letzter Zeit weltweit zuzunehmen scheinen. Es gibt Anzeichen für einen Zusammenhang zwischen Erderwärmung und Naturkatastrophen. Deshalb ist in erster Linie eine weitsichtige, grenzüberschreitende Klimapolitik gefordert. Dazu müssen wir uns bewusstwerden, dass sich die menschlichen Nutzungsgebiete immer weiter ausdehnen und dabei zunehmend tendenziell gefährdete Gebiete umfassen.</p><p>Selbstverständlich entbindet dies die Behörden nicht davon, alles Vernünftige und Gebotene vorzukehren, um künftige Schäden zu vermeiden (Waldbau, Massnahmen zum Lawinenschutz, Deiche, erdbebensichere Bauten usw.). Es ist aber eine Illusion zu glauben, damit könne ein totaler Schutz erreicht werden.</p><p>Das betroffene Alpengebiet liegt derzeit nach wie vor unter hohen Schneemassen. Eine umfassende Lagebeurteilung ist daher erst beschränkt möglich.</p><p>In einer ersten Lagebeurteilung ist festzustellen, dass:</p><p>- die präventiven Lawinenschutzmassnahmen der vergangenen Jahrzehnte dem "Jahrhundert-Belastungsfall" dieses Winters standgehalten haben;</p><p>- die Leistungen und der persönliche Einsatz der Lawinenwarnorganisationen und der Krisenstäbe zur Verhinderung von Lawinenschäden auf kommunaler und kantonaler wie auf Bundesebene ausserordentlich, eindrücklich und verdankenswert waren.</p><p>In einer ersten Phase gilt es nun, alle Sofortmassnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um das Entstehen weiterer Schäden (z. B. als Folge einer möglichen raschen Schneeschmelze oder bei neuen starken Schneefällen im nächsten Winter) zu verhindern. Der Bund unterstützt die diesbezüglichen kantonalen Bestrebungen im Rahmen seiner Möglichkeiten auf unbürokratische Weise. Das UVEK nimmt die Koordination auf Bundesebene wahr. Dabei muss man sich aber bewusstbleiben, dass der Reduktion der Risiken im Zusammenhang mit Naturgefahren natürliche, ökonomische und technische Grenzen gesetzt sind.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Massnahmen für ein koordiniertes Vorgehen bei der Abwehr von Naturgefahren sind bereits eingeleitet worden. Um die Vorsorge im Bereich Naturgefahren zu verbessern, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. Mai 1997 die nationale Plattform Naturgefahren ("Planat") eingesetzt. In dieser ausserparlamentarischen Kommission sind der Bund, die Kantone, die Forschung, die Berufsverbände und die Versicherungen vertreten. Damit die Menschen in ihrem Umfeld besser vor Naturgefahren geschützt werden, soll die "Planat" dafür sorgen, dass Doppelspurigkeiten bei der Vorsorge vermieden und Synergien besser genutzt werden.</p><p>Grundlagen für koordinierte Vorsorgestrategien in den Bereichen der häufigsten Naturgefahren (Hochwasser, Rutschungen, Steinschlag, Felssturz, Lawinen usw.) liegen bereits vor. Die im Jahre 1984 veröffentlichten Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten sind nun anhand der aktuellen Ereignisse auf ihre Wirksamkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.</p><p>2. Das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung hat in Absprache mit den Kantonen Vermessungsflüge zur Erhebung der Lawinenniedergänge durchgeführt und einen Projektvorschlag zur Ereignisdokumentation, -analyse und -bewertung erarbeitet. Die Flüge und die Auswertung der Bilder werden gestützt auf Artikel 36 Buchstabe c des Waldgesetzes (SR 921.0) subventioniert. Diese Erhebungen dienen als Grundlage für die Nachführung der bestehenden Gefahrenkataster und Gefahrenkarten. Eine sorgfältige Analyse der Lawinenereignisse 1999, von deren Folgen und Konsequenzen werden zeigen, wo und in welchem Umfang eine Überarbeitung dieser Dokumente und allenfalls zusätzliche Lawinenschutzmassnahmen notwendig sind. Gestützt auf Artikel 36 des Waldgesetzes werden diese mit Bundesbeiträgen unterstützt.</p><p>3. Bahnen: Die Schäden bei den von Lawinenniedergängen betroffenen Bahnen sind grundsätzlich in zwei Kategorien einzuteilen: Zum einen gibt es Schäden, die in ähnlichem Umfang im Durchschnitt der Jahre zu erwarten sind (z. B. einzelne geknickte Fahrleitungsmasten auf exponierten Streckenabschnitten). Diese sind in den normalen Betriebsaufwand einer Strecke eingerechnet und durch die ordentlichen Abgeltungen von Bund und Kantonen abgedeckt. Versicherte Schäden (Gebäude, Fahrzeuge) sind durch die entsprechenden Versicherungen zu übernehmen. Zum andern sind aber auch Schäden denkbar, deren Behebung weder durch die Betriebsrechnung noch durch eine Versicherung abgedeckt werden kann. Derartige Schäden können durch den Bund nach Artikel 59 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) übernommen werden, "wenn die anfallenden Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Transportunternehmung und der beteiligten Kantone übersteigen" (Art. 35 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz; SR 742.101.1). Für derartige Finanzhilfen ist durch die Transportunternehmung ein Gesuch zu stellen, das im Einzelfall zu prüfen ist.</p><p>Das für die Bahnen Gesagte gilt auch für die Verkehrsträger des öffentlichen Regionalverkehrs sowie konzessionierte Luftseilbahnen.</p><p>Elektrizitätsgesellschaften: Für die Übernahme der Schäden der Elektrizitätsgesellschaften im Zusammenhang mit den Lawinenniedergängen durch den Bund besteht keine Rechtsgrundlage. Wenn einzelne Elektrizitätswerke nach Abwägen der Vor- und Nachteile darauf verzichtet haben, derartige Risiken zu versichern, müssen sie die entstandenen Schäden selber tragen.</p><p>4. Nationalstrassen: Die Wiederinstandstellung der Nationalstrassen wird über die Nationalstrassenrechnung (Rubrik Unterhalt) finanziert.</p><p>Schweizerische Hauptstrassen und übrige Strassen: Für die Übernahme der Kosten für die Behebung von Schäden an der Strasse selbst durch den Bund besteht keine Rechtsgrundlage. Hingegen ist die Instandstellung von Schutzbauten gegen Naturereignisse grundsätzlich beitragsberechtigt, wobei jeweils eine aktuelle Risiko- und Zustandsanalyse zugrunde zu legen ist.</p><p>Kommunikation: Die Fernmeldegesetzgebung sieht keine Unterstützungsbeiträge für die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden vor.</p><p>Entsorgungsstrukturen: Der Bund hat in der Vergangenheit gestützt auf das Gewässerschutzgesetz die erstmalige Erstellung von Abwasser- und Abfallanlagen mit Bundesbeiträgen unterstützt. Mit der vom Parlament am 20. Juni 1997 verabschiedeten Änderung des Gewässerschutzgesetzes wurde die Subventionierung von Entsorgungsunterlagen bis auf wenige Spezialfälle beendet.</p><p>Somit bestehen heute für die Subventionierung von Entsorgungsanlagen keine gesetzlichen Grundlagen mehr. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Bundesrat davon aus, dass weder an Kläranlagen noch an Verbrennungsanlagen durch Lawinen grössere Schäden entstanden sind.</p><p>5.-7. Bevor über die Übernahme nicht gedeckter Schäden und Sonderbotschaften an das Parlament mit Kreditbegehren entschieden werden kann, ist nun seitens der Kantone vorerst einmal eine Bestandesaufnahme vorzunehmen. Sodann ist zu prüfen, welche Schäden durch private Versicherungen gedeckt sind und in welchem Ausmass Entschädigungen durch den Bund aufgrund bestehender gesetzlicher Grundlagen geleistet werden können. Vorschüsse des Bundes hingegen sind nicht möglich. In Kenntnis des gesamten Schadenausmasses, der Belastungen für die Kantone und der Höhe allfälliger Deckungslücken ist zu prüfen, ob es angebracht ist, dem Parlament eine Sonderbotschaft zu unterbreiten, wie dies im Nachgang zu den Umweltschäden des Jahres 1993 gemacht worden ist. Bundesseitig wird die Koordination dieser Fragen dem UVEK übertragen.</p><p>8. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden die Projektbewilligungsverfahren speditiv abgewickelt. Zur Verhinderung weiterer Schäden können Projektbewilligungen aufgrund sehr einfacher Verfahren erteilt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den vergangenen Wochen und Tagen sind weite Gebiete des Alpenraums im In- und Ausland von grauenvollen Lawinenniedergängen heimgesucht worden. Diese Naturkatastrophe forderte bereits eine erhebliche Zahl von Todesopfern und Verletzten, und es werden auch heute noch Personen vermisst.</p><p>Die intensiven und lange andauernden Schneefälle führten in höheren Lagen zu ausserordentlichen Schneeansammlungen und damit zu Gefahrensituationen und Lawinenniedergängen, wie sie seit rund einem halben Jahrhundert nicht mehr erlebt wurden.</p><p>Die Lawinenniedergänge und die andauernde Bedrohung stellen für die Bevölkerung und die Gäste der betroffenen Gebiete eine harte Prüfung dar. Sie sind aber auch eine Bewährungsprobe für unsere landesweite Solidarität und für die koordinierten Abwehrmassnahmen gegen Naturgefahren auf allen Stufen unseres Landes.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen ersucht.</p><p>1. Ist er bereit, aufgrund der jüngsten Naturkatastrophen im Sinne der Motion Bloetzer vom 16. März 1995 ("Stärkung der Abwehr von Naturgefahren") folgende Massnahmen vorzusehen:</p><p>a. Prüfung der Grundlagen für eine gesamtheitliche Problemanalyse und für eine optimale (koordinierte) Massnahmenplanung;</p><p>b. Untersuchung der Qualität der bestehenden Reglemente und Institutionen anhand ihrer bisherigen Wirkung und Tätigkeit;</p><p>c. den eidgenössischen Räten die nötigen Regelungen und Massnahmen vorzuschlagen, damit die Abwehr der Naturgefahren besser koordiniert wird und die Analyse und die Bewältigung der Schäden verbessert werden?</p><p>2. Ist er bereit, die sofortige koordinierte Erhebung der Lawinenniedergänge landesweit sicherzustellen und die sich daraus ergebenden Schutzmassnahmen mit den höchstmöglichen Beiträgen zu unterstützen?</p><p>3. Ist er gewillt, die Schäden der von den Lawinenniedergängen betroffenen Bahnen und Elektrizitätsgesellschaften voll zu übernehmen?</p><p>4. Ist er bereit, die Wiederherstellung der übrigen beschädigten Verkehrs-, Kommunikations-, Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen zu unterstützen?</p><p>5. Welche Möglichkeiten sieht er, um die übrigen nicht gedeckten Schäden der Privaten und der Öffentlichkeit zu übernehmen?</p><p>6. Ist er gewillt, dem Parlament die nötigen Kreditbegehren und die hierzu allenfalls notwendige Sonderbotschaft zu unterbreiten?</p><p>7. Sieht er die Möglichkeit, soweit notwendig, für dringende Arbeiten Vorschüsse zu gewähren?</p><p>8. Ist er bereit, bei den dringenden Sanierungsarbeiten im Rahmen seiner Kompetenzen für eine rasche Projektgenehmigung zu sorgen?</p>
  • Lawinenkatastrophen im Alpenraum
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schneefälle und die Lawinenabgänge vom Februar 1999 haben Todesopfer gefordert, haben an Fauna und Flora auf lange Zeit Schäden angerichtet und haben Wohn- und Arbeitsräume zerstört. Sie haben mit Gewalt gezeigt, dass selbst in unserer hochtechnisierten und hochorganisierten Zeit nicht alles machbar und auch nicht alles vermeidbar ist. Sie haben vor Augen geführt, dass sich das Risiko einer Naturkatastrophe - unabhängig vom Entwicklungsstand der Notfallvorsorge - nie völlig eliminieren lässt. Schliesslich werden Naturereignisse eben erst dann zur Katastrophe, wenn sie sich nicht dort ereignen, wo die Menschen sich gegen sie gewappnet haben.</p><p>Die Lawinenniedergänge dieses Winters sind daher nicht einfach einer Panne in unserer Lawinenvorsorge zuzurechnen.</p><p>Diese Erkenntnis sollten wir uns vor Augen halten, wenn wir die Erde für Mensch, Tier und Pflanzen sicher und "bewohnbar" gestalten wollen. In erster Linie gilt es, das Risiko grosser Naturkatastrophen zu verringern, die in letzter Zeit weltweit zuzunehmen scheinen. Es gibt Anzeichen für einen Zusammenhang zwischen Erderwärmung und Naturkatastrophen. Deshalb ist in erster Linie eine weitsichtige, grenzüberschreitende Klimapolitik gefordert. Dazu müssen wir uns bewusstwerden, dass sich die menschlichen Nutzungsgebiete immer weiter ausdehnen und dabei zunehmend tendenziell gefährdete Gebiete umfassen.</p><p>Selbstverständlich entbindet dies die Behörden nicht davon, alles Vernünftige und Gebotene vorzukehren, um künftige Schäden zu vermeiden (Waldbau, Massnahmen zum Lawinenschutz, Deiche, erdbebensichere Bauten usw.). Es ist aber eine Illusion zu glauben, damit könne ein totaler Schutz erreicht werden.</p><p>Das betroffene Alpengebiet liegt derzeit nach wie vor unter hohen Schneemassen. Eine umfassende Lagebeurteilung ist daher erst beschränkt möglich.</p><p>In einer ersten Lagebeurteilung ist festzustellen, dass:</p><p>- die präventiven Lawinenschutzmassnahmen der vergangenen Jahrzehnte dem "Jahrhundert-Belastungsfall" dieses Winters standgehalten haben;</p><p>- die Leistungen und der persönliche Einsatz der Lawinenwarnorganisationen und der Krisenstäbe zur Verhinderung von Lawinenschäden auf kommunaler und kantonaler wie auf Bundesebene ausserordentlich, eindrücklich und verdankenswert waren.</p><p>In einer ersten Phase gilt es nun, alle Sofortmassnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um das Entstehen weiterer Schäden (z. B. als Folge einer möglichen raschen Schneeschmelze oder bei neuen starken Schneefällen im nächsten Winter) zu verhindern. Der Bund unterstützt die diesbezüglichen kantonalen Bestrebungen im Rahmen seiner Möglichkeiten auf unbürokratische Weise. Das UVEK nimmt die Koordination auf Bundesebene wahr. Dabei muss man sich aber bewusstbleiben, dass der Reduktion der Risiken im Zusammenhang mit Naturgefahren natürliche, ökonomische und technische Grenzen gesetzt sind.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Massnahmen für ein koordiniertes Vorgehen bei der Abwehr von Naturgefahren sind bereits eingeleitet worden. Um die Vorsorge im Bereich Naturgefahren zu verbessern, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. Mai 1997 die nationale Plattform Naturgefahren ("Planat") eingesetzt. In dieser ausserparlamentarischen Kommission sind der Bund, die Kantone, die Forschung, die Berufsverbände und die Versicherungen vertreten. Damit die Menschen in ihrem Umfeld besser vor Naturgefahren geschützt werden, soll die "Planat" dafür sorgen, dass Doppelspurigkeiten bei der Vorsorge vermieden und Synergien besser genutzt werden.</p><p>Grundlagen für koordinierte Vorsorgestrategien in den Bereichen der häufigsten Naturgefahren (Hochwasser, Rutschungen, Steinschlag, Felssturz, Lawinen usw.) liegen bereits vor. Die im Jahre 1984 veröffentlichten Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten sind nun anhand der aktuellen Ereignisse auf ihre Wirksamkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.</p><p>2. Das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung hat in Absprache mit den Kantonen Vermessungsflüge zur Erhebung der Lawinenniedergänge durchgeführt und einen Projektvorschlag zur Ereignisdokumentation, -analyse und -bewertung erarbeitet. Die Flüge und die Auswertung der Bilder werden gestützt auf Artikel 36 Buchstabe c des Waldgesetzes (SR 921.0) subventioniert. Diese Erhebungen dienen als Grundlage für die Nachführung der bestehenden Gefahrenkataster und Gefahrenkarten. Eine sorgfältige Analyse der Lawinenereignisse 1999, von deren Folgen und Konsequenzen werden zeigen, wo und in welchem Umfang eine Überarbeitung dieser Dokumente und allenfalls zusätzliche Lawinenschutzmassnahmen notwendig sind. Gestützt auf Artikel 36 des Waldgesetzes werden diese mit Bundesbeiträgen unterstützt.</p><p>3. Bahnen: Die Schäden bei den von Lawinenniedergängen betroffenen Bahnen sind grundsätzlich in zwei Kategorien einzuteilen: Zum einen gibt es Schäden, die in ähnlichem Umfang im Durchschnitt der Jahre zu erwarten sind (z. B. einzelne geknickte Fahrleitungsmasten auf exponierten Streckenabschnitten). Diese sind in den normalen Betriebsaufwand einer Strecke eingerechnet und durch die ordentlichen Abgeltungen von Bund und Kantonen abgedeckt. Versicherte Schäden (Gebäude, Fahrzeuge) sind durch die entsprechenden Versicherungen zu übernehmen. Zum andern sind aber auch Schäden denkbar, deren Behebung weder durch die Betriebsrechnung noch durch eine Versicherung abgedeckt werden kann. Derartige Schäden können durch den Bund nach Artikel 59 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) übernommen werden, "wenn die anfallenden Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Transportunternehmung und der beteiligten Kantone übersteigen" (Art. 35 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz; SR 742.101.1). Für derartige Finanzhilfen ist durch die Transportunternehmung ein Gesuch zu stellen, das im Einzelfall zu prüfen ist.</p><p>Das für die Bahnen Gesagte gilt auch für die Verkehrsträger des öffentlichen Regionalverkehrs sowie konzessionierte Luftseilbahnen.</p><p>Elektrizitätsgesellschaften: Für die Übernahme der Schäden der Elektrizitätsgesellschaften im Zusammenhang mit den Lawinenniedergängen durch den Bund besteht keine Rechtsgrundlage. Wenn einzelne Elektrizitätswerke nach Abwägen der Vor- und Nachteile darauf verzichtet haben, derartige Risiken zu versichern, müssen sie die entstandenen Schäden selber tragen.</p><p>4. Nationalstrassen: Die Wiederinstandstellung der Nationalstrassen wird über die Nationalstrassenrechnung (Rubrik Unterhalt) finanziert.</p><p>Schweizerische Hauptstrassen und übrige Strassen: Für die Übernahme der Kosten für die Behebung von Schäden an der Strasse selbst durch den Bund besteht keine Rechtsgrundlage. Hingegen ist die Instandstellung von Schutzbauten gegen Naturereignisse grundsätzlich beitragsberechtigt, wobei jeweils eine aktuelle Risiko- und Zustandsanalyse zugrunde zu legen ist.</p><p>Kommunikation: Die Fernmeldegesetzgebung sieht keine Unterstützungsbeiträge für die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden vor.</p><p>Entsorgungsstrukturen: Der Bund hat in der Vergangenheit gestützt auf das Gewässerschutzgesetz die erstmalige Erstellung von Abwasser- und Abfallanlagen mit Bundesbeiträgen unterstützt. Mit der vom Parlament am 20. Juni 1997 verabschiedeten Änderung des Gewässerschutzgesetzes wurde die Subventionierung von Entsorgungsunterlagen bis auf wenige Spezialfälle beendet.</p><p>Somit bestehen heute für die Subventionierung von Entsorgungsanlagen keine gesetzlichen Grundlagen mehr. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Bundesrat davon aus, dass weder an Kläranlagen noch an Verbrennungsanlagen durch Lawinen grössere Schäden entstanden sind.</p><p>5.-7. Bevor über die Übernahme nicht gedeckter Schäden und Sonderbotschaften an das Parlament mit Kreditbegehren entschieden werden kann, ist nun seitens der Kantone vorerst einmal eine Bestandesaufnahme vorzunehmen. Sodann ist zu prüfen, welche Schäden durch private Versicherungen gedeckt sind und in welchem Ausmass Entschädigungen durch den Bund aufgrund bestehender gesetzlicher Grundlagen geleistet werden können. Vorschüsse des Bundes hingegen sind nicht möglich. In Kenntnis des gesamten Schadenausmasses, der Belastungen für die Kantone und der Höhe allfälliger Deckungslücken ist zu prüfen, ob es angebracht ist, dem Parlament eine Sonderbotschaft zu unterbreiten, wie dies im Nachgang zu den Umweltschäden des Jahres 1993 gemacht worden ist. Bundesseitig wird die Koordination dieser Fragen dem UVEK übertragen.</p><p>8. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden die Projektbewilligungsverfahren speditiv abgewickelt. Zur Verhinderung weiterer Schäden können Projektbewilligungen aufgrund sehr einfacher Verfahren erteilt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den vergangenen Wochen und Tagen sind weite Gebiete des Alpenraums im In- und Ausland von grauenvollen Lawinenniedergängen heimgesucht worden. Diese Naturkatastrophe forderte bereits eine erhebliche Zahl von Todesopfern und Verletzten, und es werden auch heute noch Personen vermisst.</p><p>Die intensiven und lange andauernden Schneefälle führten in höheren Lagen zu ausserordentlichen Schneeansammlungen und damit zu Gefahrensituationen und Lawinenniedergängen, wie sie seit rund einem halben Jahrhundert nicht mehr erlebt wurden.</p><p>Die Lawinenniedergänge und die andauernde Bedrohung stellen für die Bevölkerung und die Gäste der betroffenen Gebiete eine harte Prüfung dar. Sie sind aber auch eine Bewährungsprobe für unsere landesweite Solidarität und für die koordinierten Abwehrmassnahmen gegen Naturgefahren auf allen Stufen unseres Landes.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen ersucht.</p><p>1. Ist er bereit, aufgrund der jüngsten Naturkatastrophen im Sinne der Motion Bloetzer vom 16. März 1995 ("Stärkung der Abwehr von Naturgefahren") folgende Massnahmen vorzusehen:</p><p>a. Prüfung der Grundlagen für eine gesamtheitliche Problemanalyse und für eine optimale (koordinierte) Massnahmenplanung;</p><p>b. Untersuchung der Qualität der bestehenden Reglemente und Institutionen anhand ihrer bisherigen Wirkung und Tätigkeit;</p><p>c. den eidgenössischen Räten die nötigen Regelungen und Massnahmen vorzuschlagen, damit die Abwehr der Naturgefahren besser koordiniert wird und die Analyse und die Bewältigung der Schäden verbessert werden?</p><p>2. Ist er bereit, die sofortige koordinierte Erhebung der Lawinenniedergänge landesweit sicherzustellen und die sich daraus ergebenden Schutzmassnahmen mit den höchstmöglichen Beiträgen zu unterstützen?</p><p>3. Ist er gewillt, die Schäden der von den Lawinenniedergängen betroffenen Bahnen und Elektrizitätsgesellschaften voll zu übernehmen?</p><p>4. Ist er bereit, die Wiederherstellung der übrigen beschädigten Verkehrs-, Kommunikations-, Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen zu unterstützen?</p><p>5. Welche Möglichkeiten sieht er, um die übrigen nicht gedeckten Schäden der Privaten und der Öffentlichkeit zu übernehmen?</p><p>6. Ist er gewillt, dem Parlament die nötigen Kreditbegehren und die hierzu allenfalls notwendige Sonderbotschaft zu unterbreiten?</p><p>7. Sieht er die Möglichkeit, soweit notwendig, für dringende Arbeiten Vorschüsse zu gewähren?</p><p>8. Ist er bereit, bei den dringenden Sanierungsarbeiten im Rahmen seiner Kompetenzen für eine rasche Projektgenehmigung zu sorgen?</p>
    • Lawinenkatastrophen im Alpenraum

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