Grundsätze für die zukünftige Ausländerpolitik
- ShortId
-
99.3034
- Id
-
19993034
- Updated
-
25.06.2025 02:20
- Language
-
de
- Title
-
Grundsätze für die zukünftige Ausländerpolitik
- AdditionalIndexing
-
Migrationspolitik;Schwarzarbeit;Familiennachzug;Kontrolle der Zuwanderungen;Ausländerpolitik;Saisonarbeiter/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Gesetz;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L03K010802, Ausländerpolitik
- L04K01080306, Migrationspolitik
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
- L05K0702020115, Saisonarbeiter/in
- L04K01080304, Familiennachzug
- L05K0702030211, Schwarzarbeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die vorliegende Motion entspricht - mit Ausnahme des ergänzten Einleitungssatzes sowie der zusätzlichen Ziffer 2bis - der Motion SPK-S (99.3033) vom 3. März 1999, die der Bundesrat entgegennehmen will.</p><p>Sofern notwendig, sollen nach der vorliegenden Motion neben dem Anag zusätzlich noch weitere Gesetze angepasst werden. Zudem ist der Familiennachzug soweit völkerrechtlich möglich einzuschränken, wenn der Aufenthalt nicht im Rahmen des dualen Zulassungssystems für Erwerbstätige bewilligt wurde.</p><p>Zurzeit wird bereits eine Totalrevision des Anag durch eine Expertenkommission vorbereitet. Im Rahmen dieser Totalrevision können auch Änderungen weiterer Gesetze vorgenommen werden. Sollte dies für die Umsetzung einer kohärenten Migrationspolitik notwendig sein, wird der Bundesrat entsprechende Vorschläge unterbreiten.</p><p>Im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsarbeiten muss auch die Regelung des Familiennachzuges überprüft werden. Der Bundesrat möchte sich in dieser wichtigen humanitären Frage aber nicht von vornherein binden. Unbestritten ist, dass mindestens der völkerrechtlich gebotene Familiennachzug zu gewährleisten ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so rasch als möglich einen Entwurf für die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und für allfällige weitere in Betracht fallende Gesetze vorzulegen.</p><p>Dieses neue Gesetz soll sich an folgenden Zielen orientieren:</p><p>a. Begrenzung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung unter Beachtung von völkerrechtlichen Verpflichtungen, ausgewiesenen gesamtwirtschaftlichen Interessen sowie der humanitären Tradition der Schweiz;</p><p>b. verstärkte Integrationsförderung bei rechtmässig und dauerhaft anwesenden Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung respektieren und integrationsbereit sind;</p><p>c. konsequente Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich des Ausländerrechtes und konsequente Rückschaffung der Ausländer und Ausländerinnen ohne Anwesenheitsberechtigung, insbesondere der Kriminaltouristen.</p><p>Diese Ziele sollen - unter Berücksichtigung des Entscheides zum Abkommen mit der EU über den Personenverkehr - insbesondere durch folgende Massnahmen erreicht werden:</p><p>1. Verankerung des dualen Zulassungssystems: Neue Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sollen in erster Linie Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der Efta erteilt werden. Aus anderen Staaten sind Führungskräfte, Spezialisten und weitere qualifizierte Arbeitskräfte nur ausnahmsweise bei ausgewiesenen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bedürfnissen zuzulassen.</p><p>2. Abschaffung des Saisonnierstatuts und Einführung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für alle befristeten Tätigkeiten.</p><p>2bis. Der Familiennachzug ist für Personen, die ausserhalb der in Ziffer 1 erwähnten Kriterien stehen, auf das völkerrechtlich Zulässige zu beschränken.</p><p>3. Verstärkte Integration, insbesondere Erleichterung der beruflichen und geographischen Mobilität, der dauerhaft zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer. Eine Niederlassungsbewilligung wird nur erteilt, wenn kein Verstoss gegen unsere Rechtsordnung vorliegt.</p><p>4. Verstärkte Bekämpfung der illegalen Einreise, der Schwarzarbeit und weiterer Missbräuche, namentlich auch im Zusammenhang mit Scheinehen und Familiennachzug.</p><p>5. Entzug der Anwesenheitsberechtigung für Personen, die nicht gewillt sind, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, namentlich bei manifester Gewaltbereitschaft oder bei Verurteilung aufgrund erheblicher oder wiederholter Delikte.</p>
- Grundsätze für die zukünftige Ausländerpolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die vorliegende Motion entspricht - mit Ausnahme des ergänzten Einleitungssatzes sowie der zusätzlichen Ziffer 2bis - der Motion SPK-S (99.3033) vom 3. März 1999, die der Bundesrat entgegennehmen will.</p><p>Sofern notwendig, sollen nach der vorliegenden Motion neben dem Anag zusätzlich noch weitere Gesetze angepasst werden. Zudem ist der Familiennachzug soweit völkerrechtlich möglich einzuschränken, wenn der Aufenthalt nicht im Rahmen des dualen Zulassungssystems für Erwerbstätige bewilligt wurde.</p><p>Zurzeit wird bereits eine Totalrevision des Anag durch eine Expertenkommission vorbereitet. Im Rahmen dieser Totalrevision können auch Änderungen weiterer Gesetze vorgenommen werden. Sollte dies für die Umsetzung einer kohärenten Migrationspolitik notwendig sein, wird der Bundesrat entsprechende Vorschläge unterbreiten.</p><p>Im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsarbeiten muss auch die Regelung des Familiennachzuges überprüft werden. Der Bundesrat möchte sich in dieser wichtigen humanitären Frage aber nicht von vornherein binden. Unbestritten ist, dass mindestens der völkerrechtlich gebotene Familiennachzug zu gewährleisten ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so rasch als möglich einen Entwurf für die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und für allfällige weitere in Betracht fallende Gesetze vorzulegen.</p><p>Dieses neue Gesetz soll sich an folgenden Zielen orientieren:</p><p>a. Begrenzung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung unter Beachtung von völkerrechtlichen Verpflichtungen, ausgewiesenen gesamtwirtschaftlichen Interessen sowie der humanitären Tradition der Schweiz;</p><p>b. verstärkte Integrationsförderung bei rechtmässig und dauerhaft anwesenden Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung respektieren und integrationsbereit sind;</p><p>c. konsequente Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich des Ausländerrechtes und konsequente Rückschaffung der Ausländer und Ausländerinnen ohne Anwesenheitsberechtigung, insbesondere der Kriminaltouristen.</p><p>Diese Ziele sollen - unter Berücksichtigung des Entscheides zum Abkommen mit der EU über den Personenverkehr - insbesondere durch folgende Massnahmen erreicht werden:</p><p>1. Verankerung des dualen Zulassungssystems: Neue Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sollen in erster Linie Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der Efta erteilt werden. Aus anderen Staaten sind Führungskräfte, Spezialisten und weitere qualifizierte Arbeitskräfte nur ausnahmsweise bei ausgewiesenen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bedürfnissen zuzulassen.</p><p>2. Abschaffung des Saisonnierstatuts und Einführung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für alle befristeten Tätigkeiten.</p><p>2bis. Der Familiennachzug ist für Personen, die ausserhalb der in Ziffer 1 erwähnten Kriterien stehen, auf das völkerrechtlich Zulässige zu beschränken.</p><p>3. Verstärkte Integration, insbesondere Erleichterung der beruflichen und geographischen Mobilität, der dauerhaft zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer. Eine Niederlassungsbewilligung wird nur erteilt, wenn kein Verstoss gegen unsere Rechtsordnung vorliegt.</p><p>4. Verstärkte Bekämpfung der illegalen Einreise, der Schwarzarbeit und weiterer Missbräuche, namentlich auch im Zusammenhang mit Scheinehen und Familiennachzug.</p><p>5. Entzug der Anwesenheitsberechtigung für Personen, die nicht gewillt sind, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, namentlich bei manifester Gewaltbereitschaft oder bei Verurteilung aufgrund erheblicher oder wiederholter Delikte.</p>
- Grundsätze für die zukünftige Ausländerpolitik
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