Aufhebung von Bagatell-Subventionen
- ShortId
-
99.3040
- Id
-
19993040
- Updated
-
10.04.2024 09:30
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung von Bagatell-Subventionen
- AdditionalIndexing
-
Sparmassnahme;Subvention
- 1
-
- L05K1102030202, Subvention
- L04K11080108, Sparmassnahme
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Bei Bagatellsubventionen handelt es sich nach Meinung des Motionärs um Finanzhilfen und Abgeltungen in Form von Zahlungen an Dritte, die nicht auf einer sogenannten Leistungsvereinbarung beruhen (qualitatives Kriterium) und die unter einem bestimmten Betrag pro Jahr (Und/Oder-Fall) und Empfänger liegen, z. B. unter 30 000 bis 50 000 Franken (quantitatives Kriterium). Der Bundesrat wird eingeladen, diese Definition zu bestätigen oder eine andere vorzuschlagen. Beispiele für solche Bagatellsubventionen finden sich im Anhang 2 zum Subventionsbericht des Bundesrates vom 25. Juni 1997 (97.043).</p><p>2. Mit der Streichung der Bagatellsubventionen lässt sich nicht nur Geld sparen - die Schätzungen gehen von einigen Dutzend bis zu einigen hundert Millionen Franken pro Jahr, je nach Intensität der "Durchforstungsaktion" -, sondern auch erheblicher Verwaltungsaufwand. Dieser liegt bei Kleinsubventionen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den ausbezahlten Beträgen. Bagatellsubventionen verursachen viel Arbeit und bewegen eigentlich nichts. Für gewisse Subventionsempfänger mag die Streichung eine Härte bedeuten; sie wird aber in aller Regel nicht zum wirtschaftlichen Untergang führen, sondern müsste vielmehr die Phantasie für Ersatzbeschaffungen beflügeln, z. B. vermehrte eigene Anstrengungen, Sponsoring usw.</p><p>3. Der Bundesrat soll die Departemente beauftragen, die im Subventionsbericht enthaltenen Listen der Subventionen zu aktualisieren (neueste Trouvaille: Verordnung des VBS vom 15. Dezember 1998 über "Bundesleistungen im Seniorensport", auszurichten durch das neu geschaffene Bundesamt für Sport!), und die in seine Kompetenz fallenden Bagatellsubventionen aufheben bzw. durch die Departemente streichen lassen. Die auf Gesetzesstufe (Zuständigkeit der eidgenössischen Räte) festgelegten Bagatellsubventionen sind in einer zusammenfassenden Sammelvorlage den eidgenössischen Räten zur Aufhebung zu beantragen.</p><p>4. Die mit diesem Vorstoss beantragte Durchforstung des "Subventionsdschungels" ist in den vergangenen Jahren vielfach gefordert, aber nie ernsthaft angegangen worden. Sie wird zweifellos bei den "Dschungelbewohnern" starken Protestlärm bewirken. Dennoch ist der Versuch zu wagen, denn sonst bleibt der Subventionsbericht des Bundesrates eine blosse Alibiübung. Es macht "wirklich keinen Sinn, Leuten, die das Geld nicht brauchen, Geld zu schicken, das nicht vorhanden ist" (Bundesrat Villiger in der Debatte über den Subventionsbericht, Protokoll des Ständerates vom 19. März 1998; AB 1998 S 438). Gelingt die "Übung", so wird das erhebliche Signalwirkung auf weitere Begehrlichkeiten nach immer neuen Bundessubventionen haben.</p>
- <p>Der Bundesrat hat Verständnis für die Anliegen der Motion. Er hat denn auch im Rahmen des vom Bundesrat am 14. April 1999 verabschiedeten Subventionsberichtes, Geschäft 99.037, die Frage geprüft, ob eine klare Identifikation von Bagatellsubventionen möglich ist. Dabei hat sich gezeigt, dass trotz der allgemeinen Kriterien des Subventionsgesetzes weder quantitative noch qualitative Kriterien bestehen, um solche Subventionen zu erkennen und auszuscheiden.</p><p>Eine rein betragsmässige Definition des Subventionsanspruchs ist aufgrund der unterschiedlichen Finanzkraft der potentiellen Empfänger problematisch. Ein Beitrag von wenigen tausend Franken hat z. B. für einen Kleinbauern ein anderes Gewicht als für eine landwirtschaftliche Organisation oder einen Kanton. Zudem wird bei einer rein quantitativen Wertung der Wirkung und dem Nutzen einer Subvention nicht Rechnung getragen.</p><p>Aber auch die Ausscheidung von Bagatellsubventionen aufgrund qualitativer Kriterien ist angesichts der Vielfalt der Bundesbeiträge kaum realisierbar. Die verschiedenen Formen der Leistungen sowie die damit verbundenen Auflagen verunmöglichen es, einheitliche Ansatzpunkte für deren Durchforstung zu definieren.</p><p>Der Bundesrat vertritt daher die Meinung, dass auch weiterhin im Einzelfall zu prüfen bleibt, ob eine bestimmte Subvention den Kriterien des Subventionsgesetzes zu genügen vermag oder nicht. Bei der Vermutung auf Vorliegen einer Bagatellsubvention soll insbesondere speziell abgeklärt werden:</p><p>- ob dem Interessenten bzw. dem Verpflichteten nicht die vollständige Finanzierung zugemutet werden könnte;</p><p>- ob die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen wirklich ergriffen worden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten tatsächlich erschöpft sind;</p><p>- ob die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen;</p><p>- ob die Aufgabe nicht auch ohne die Subvention erfüllt würde.</p><p>Trotz des Verständnisses für die Anliegen der Motion beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Er verweist darauf, dass im Rahmen des Projektes "Neuer Finanzausgleich" das Subventionsgesetz einer Überarbeitung unterzogen werden muss. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Revision des Subventionsgesetzes eine gesetzliche Regelung der Bagatellsubventionen zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, es sei bis zur Überprüfung des Subventionsgesetzes darauf zu verzichten, einen Erlass auf Gesetzesstufe vorzulegen, mit dem die Bagatellsubventionen aufgehoben werden. Er wird jedoch bei der Verabschiedung und der Änderung von Subventionsbestimmungen vermehrt darauf achten, dass keine neuen Bagatellsubventionen eingeführt und bestehende aufgehoben werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Ständerat diskutierte am 19. März 1998 den Subventionsbericht des Bundesrates vom 25. Juni 1997 (97.043). Der Bundesrat nahm den Auftrag entgegen, bis Ende 1998 "nach Möglichkeit über erste Ergebnisse der Durchforstung der Bundessubventionen" - und in diesem Rahmen speziell der Bagatellsubventionen - Bericht zu erstatten. Der Bericht steht nach wie vor aus. Der Bundesrat sollte nun aber noch einen Schritt weiter gehen.</p><p>Der Bundesrat wird daher ersucht - soweit er entsprechende Massnahmen nicht in eigener Kompetenz beschliessen kann -, den eidgenössischen Räten einen Erlass auf Gesetzesstufe vorzulegen, mit dem die Bagatellsubventionen (Kleinsubventionen) aufgehoben werden.</p>
- Aufhebung von Bagatell-Subventionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Bei Bagatellsubventionen handelt es sich nach Meinung des Motionärs um Finanzhilfen und Abgeltungen in Form von Zahlungen an Dritte, die nicht auf einer sogenannten Leistungsvereinbarung beruhen (qualitatives Kriterium) und die unter einem bestimmten Betrag pro Jahr (Und/Oder-Fall) und Empfänger liegen, z. B. unter 30 000 bis 50 000 Franken (quantitatives Kriterium). Der Bundesrat wird eingeladen, diese Definition zu bestätigen oder eine andere vorzuschlagen. Beispiele für solche Bagatellsubventionen finden sich im Anhang 2 zum Subventionsbericht des Bundesrates vom 25. Juni 1997 (97.043).</p><p>2. Mit der Streichung der Bagatellsubventionen lässt sich nicht nur Geld sparen - die Schätzungen gehen von einigen Dutzend bis zu einigen hundert Millionen Franken pro Jahr, je nach Intensität der "Durchforstungsaktion" -, sondern auch erheblicher Verwaltungsaufwand. Dieser liegt bei Kleinsubventionen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den ausbezahlten Beträgen. Bagatellsubventionen verursachen viel Arbeit und bewegen eigentlich nichts. Für gewisse Subventionsempfänger mag die Streichung eine Härte bedeuten; sie wird aber in aller Regel nicht zum wirtschaftlichen Untergang führen, sondern müsste vielmehr die Phantasie für Ersatzbeschaffungen beflügeln, z. B. vermehrte eigene Anstrengungen, Sponsoring usw.</p><p>3. Der Bundesrat soll die Departemente beauftragen, die im Subventionsbericht enthaltenen Listen der Subventionen zu aktualisieren (neueste Trouvaille: Verordnung des VBS vom 15. Dezember 1998 über "Bundesleistungen im Seniorensport", auszurichten durch das neu geschaffene Bundesamt für Sport!), und die in seine Kompetenz fallenden Bagatellsubventionen aufheben bzw. durch die Departemente streichen lassen. Die auf Gesetzesstufe (Zuständigkeit der eidgenössischen Räte) festgelegten Bagatellsubventionen sind in einer zusammenfassenden Sammelvorlage den eidgenössischen Räten zur Aufhebung zu beantragen.</p><p>4. Die mit diesem Vorstoss beantragte Durchforstung des "Subventionsdschungels" ist in den vergangenen Jahren vielfach gefordert, aber nie ernsthaft angegangen worden. Sie wird zweifellos bei den "Dschungelbewohnern" starken Protestlärm bewirken. Dennoch ist der Versuch zu wagen, denn sonst bleibt der Subventionsbericht des Bundesrates eine blosse Alibiübung. Es macht "wirklich keinen Sinn, Leuten, die das Geld nicht brauchen, Geld zu schicken, das nicht vorhanden ist" (Bundesrat Villiger in der Debatte über den Subventionsbericht, Protokoll des Ständerates vom 19. März 1998; AB 1998 S 438). Gelingt die "Übung", so wird das erhebliche Signalwirkung auf weitere Begehrlichkeiten nach immer neuen Bundessubventionen haben.</p>
- <p>Der Bundesrat hat Verständnis für die Anliegen der Motion. Er hat denn auch im Rahmen des vom Bundesrat am 14. April 1999 verabschiedeten Subventionsberichtes, Geschäft 99.037, die Frage geprüft, ob eine klare Identifikation von Bagatellsubventionen möglich ist. Dabei hat sich gezeigt, dass trotz der allgemeinen Kriterien des Subventionsgesetzes weder quantitative noch qualitative Kriterien bestehen, um solche Subventionen zu erkennen und auszuscheiden.</p><p>Eine rein betragsmässige Definition des Subventionsanspruchs ist aufgrund der unterschiedlichen Finanzkraft der potentiellen Empfänger problematisch. Ein Beitrag von wenigen tausend Franken hat z. B. für einen Kleinbauern ein anderes Gewicht als für eine landwirtschaftliche Organisation oder einen Kanton. Zudem wird bei einer rein quantitativen Wertung der Wirkung und dem Nutzen einer Subvention nicht Rechnung getragen.</p><p>Aber auch die Ausscheidung von Bagatellsubventionen aufgrund qualitativer Kriterien ist angesichts der Vielfalt der Bundesbeiträge kaum realisierbar. Die verschiedenen Formen der Leistungen sowie die damit verbundenen Auflagen verunmöglichen es, einheitliche Ansatzpunkte für deren Durchforstung zu definieren.</p><p>Der Bundesrat vertritt daher die Meinung, dass auch weiterhin im Einzelfall zu prüfen bleibt, ob eine bestimmte Subvention den Kriterien des Subventionsgesetzes zu genügen vermag oder nicht. Bei der Vermutung auf Vorliegen einer Bagatellsubvention soll insbesondere speziell abgeklärt werden:</p><p>- ob dem Interessenten bzw. dem Verpflichteten nicht die vollständige Finanzierung zugemutet werden könnte;</p><p>- ob die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen wirklich ergriffen worden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten tatsächlich erschöpft sind;</p><p>- ob die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen;</p><p>- ob die Aufgabe nicht auch ohne die Subvention erfüllt würde.</p><p>Trotz des Verständnisses für die Anliegen der Motion beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Er verweist darauf, dass im Rahmen des Projektes "Neuer Finanzausgleich" das Subventionsgesetz einer Überarbeitung unterzogen werden muss. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Revision des Subventionsgesetzes eine gesetzliche Regelung der Bagatellsubventionen zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, es sei bis zur Überprüfung des Subventionsgesetzes darauf zu verzichten, einen Erlass auf Gesetzesstufe vorzulegen, mit dem die Bagatellsubventionen aufgehoben werden. Er wird jedoch bei der Verabschiedung und der Änderung von Subventionsbestimmungen vermehrt darauf achten, dass keine neuen Bagatellsubventionen eingeführt und bestehende aufgehoben werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Ständerat diskutierte am 19. März 1998 den Subventionsbericht des Bundesrates vom 25. Juni 1997 (97.043). Der Bundesrat nahm den Auftrag entgegen, bis Ende 1998 "nach Möglichkeit über erste Ergebnisse der Durchforstung der Bundessubventionen" - und in diesem Rahmen speziell der Bagatellsubventionen - Bericht zu erstatten. Der Bericht steht nach wie vor aus. Der Bundesrat sollte nun aber noch einen Schritt weiter gehen.</p><p>Der Bundesrat wird daher ersucht - soweit er entsprechende Massnahmen nicht in eigener Kompetenz beschliessen kann -, den eidgenössischen Räten einen Erlass auf Gesetzesstufe vorzulegen, mit dem die Bagatellsubventionen (Kleinsubventionen) aufgehoben werden.</p>
- Aufhebung von Bagatell-Subventionen
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