Bekämpfung des Schlepperunwesens

ShortId
99.3044
Id
19993044
Updated
10.04.2024 10:25
Language
de
Title
Bekämpfung des Schlepperunwesens
AdditionalIndexing
Strafverfahren;Asylbewerber/in;illegale Zuwanderung;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K05040402, Strafverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine der bedenklichsten Erscheinungen in unserer Politik ist seit einiger Zeit die starke Zunahme des Schlepperunwesens. Obschon wir von Rechtsstaaten umgeben sind, werden Tag für Tag durch kriminelle Elemente Asylbewerber illegal in unser Land gelotst. Nach offiziellen Zahlen des Zolls (Januar 1999) wurden 1998 982 aufgegriffen. Im Vorjahr waren es noch 500. Mehr als die Hälfte der aufgegriffenen Schlepper (523) stammt aus der Bundesrepublik Jugoslawien. Dabei ist die Dunkelziffer enorm gross und dürfte die offiziellen Zahlen um ein Mehrfaches übersteigen. Der Tarif für diesen modernen Menschenhandel beträgt bis zu 4000 Franken pro Kopf.</p><p>Der eigentliche Skandal liegt darin, dass in den allerseltensten Fällen eine Strafverfolgung oder gar eine Verurteilung nach Artikel 23 Absatz 2 Anag - dem eigentlichen Schlepper-Strafartikel - erfolgt. Eine durch mich veranlasste Recherche durch eine Bundesstelle in mehreren Grenzkantonen hat 1998 eine einzige Verurteilung zu Tage gefördert (Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. April 1998). Etwas mehr Urteile liegen nach Artikel 23 Absatz 1 Anag vor. Da es sich dabei nicht um klassische Schlepperfälle handeln soll (keine Bereicherungsabsicht), werden, wie drei Urteile aus dem Kanton Tessin zeigen, Bagatellbussen von 50 bis zu 150 Franken ausgesprochen!</p><p>Fazit: Artikel 23 Absatz 2 Anag bleibt praktisch toter Buchstabe! Das führt dazu, dass die Schlepperei - heute ein eigentlicher "Wirtschaftszweig" - noch mehr angekurbelt wird.</p><p>Die Recherchen haben auch ergeben, dass die Kantone in aller Regel keine Übersicht haben, wie die Lage punkto Strafverfolgung der Schlepper ist. Dabei besteht eine in der "Mitteilungsverordnung" des Bundesrates vom 28. November 1994 klar verankerte Meldepflicht der Kantone über sämtliche Urteile im Zusammenhang mit Anag-Delikten! Solange der Bund auch hier nicht für Ordnung sorgt, wird es nicht gelingen, den Kampf gegen das Schlepperunwesen wirksam zu gestalten.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist mit dem Interpellanten der Meinung, dass Schlepperei eine der bedenklichsten Erscheinungen unserer Zeit darstellt, insbesondere deshalb, weil sie die Notalge von Menschen und namentlich von Asylsuchenden ausnützt; es gilt deshalb, sie mit allen Mitteln zu bekämpfen. Für den Bundesrat ist klar, dass die Schlepperei nicht einfach mit einer einzelnen Massnahme wirkungsvoll bekämpft werden kann, sondern dass es ein ganzes Instrumentarium verschiedenster Massnahmen braucht, um hier effektiv einzuschreiten. Zu diesen Instrumenten gehören u. a.:</p><p>- ein gut funktionierender Informationsaustausch, aussagekräftige Lageanalysen und für die Praxis umsetzbare Risikoprofile, welche einen effizienten Vollzug durch alle mit der Migration befassten Instanzen ermöglichen; diese Meinung wurde am kürzlichen Treffen der zuständigen Minister von Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz bestätigt;</p><p>- der Lage angepasste stationäre und mobile Grenzkontrollen durch spezialisiertes Personal;</p><p>- eine konsequente und den Verhältnissen angepasste Visumpolitik und -praxis;</p><p>- ein konsequenter Vollzug der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (Strafrecht, fremdenpolizeiliche Massnahmen usw.);</p><p>- eine wirkungsvolle und umfassende internationale Zusammenarbeit.</p><p>1. Grundsätzlich übergibt das Grenzwachtkorps (GWK) aufgegriffene Schlepper der zuständigen Kantonspolizei. In der Regel wird die Polizei die Schlepper den zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsbehörden überstellen. In deren stillschweigendem oder ausdrücklichem Einverständnis werden in der Praxis jedoch vielfach die erwischten Schlepper, die nicht Schweizer oder in der Schweiz wohnhafte Ausländer sind, aufgrund bestehender Schubabkommen mit unseren Nachbarstaaten direkt wieder ins Ausland abgeschoben.</p><p>Alle vom GWK aufgegriffenen Schlepper - auch jene, die ohne Verurteilung wieder ins Ausland abgeschoben worden sind - werden jedoch vom GWK statistisch als solche erfasst.</p><p>2. Das GWK erhält zurzeit keine oder nur wenig Rückmeldungen von den Kantonen über erfolgte Verurteilungen von Schleppern. Dies bestätigt auch eine Umfrage des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) bei den Kantonen, welche zum Teil darauf hinweisen, dass solche Rückmeldungen aus rechtlichen (vor allem datenschutzrechtlichen) Gründen nicht zulässig seien.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass das GWK von den Kantonen zwar nicht im Einzelfall, jedoch in genereller Weise über die Anzahl verurteilter Schlepper, die Art der ergangenen Urteile und die ausgesprochenen Strafen orientiert werden sollte.</p><p>3. Die Fragestellung geht davon aus, die Kantone würden keine oder doch zu wenige Urteile gegen Schlepper aussprechen. Dazu muss auf folgende Umstände verwiesen werden:</p><p>Als strafrechtliche Sanktion gegen die Schlepperei sieht das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag, SR 142.20) eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten für diejenige Person vor, die im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtern oder vorbereiten helfen (Art. 23 Abs. 1 Anag). Mit dieser Strafe kann eine Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. Wird die Tat in Bereicherungsabsicht oder bandenmässig verübt (eigentliche Schleppertätigkeit), ist die vom Gesetz angedrohte Strafe demgegenüber Gefängnis bis zu drei Jahren und Busse bis 100 000 Franken (Art. 23 Abs. 2 Anag).</p><p>Abklärungen des BFA und eine Umfrage bei allen Kantonen haben in der Tat ergeben, dass nur relativ wenige Urteile gegen Schlepper ergangen sind. So hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in den letzten zwei Jahren etwa 800 Mitteilungen über kantonale Urteile aus dem Anag-Bereich erhalten, die allerdings mehrheitlich nicht die Schlepperei, sondern andere Straftatbestände des Anag, wie z. B. das illegale Verweilen in der Schweiz, Schwarzarbeit, Beihilfe dazu usw. betreffen. Insgesamt wurden gegen sechzig Urteile wegen Schlepperei erlassen, die meisten davon gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 (d. h. ohne Bereicherungsabsicht). Nur sieben Urteile wurden wegen Absatz 2 (d. h. mit Bereicherungsabsicht) ausgesprochen. Im übrigen machen die Urteile deutlich, dass unter den Justizbehörden der Kantone gewisse Unterschiede in der Strafzumessung bestehen.</p><p>Die Gründe für diese geringe Zahl kantonaler Schlepperurteile liegen vor allem darin, dass:</p><p>- der rechtsgenügliche Beweis der Schlepperei, namentlich einer damit verbundenen Bereicherungsabsicht, oft nur sehr schwer zu erbringen ist;</p><p>- in den gravierenden und damit in erster Linie interessierenden Fällen organisierter und damit lukrativer Schlepperei meist verdeckt arbeitende Gruppierungen mit Mittelsmännern agieren, deren Drahtzieher im Grenzgebiet gar nicht in Erscheinung treten;</p><p>- das GWK und die Polizei oft Verwandte von in der Schweiz lebenden Personen aufgreifen und in diesen Fällen von vornherein keine Bereicherungsabsicht gegeben ist, weshalb auch die rechtliche Möglichkeit besteht, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.</p><p>Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass neben der strafrechtlichen Beurteilung dieser Fälle auch den administrativen Massnahmen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zukommt. Die Feststellungen des GWK und der Polizei erlauben oft, unabhängig von einer späteren Strafverfolgung, das Ergreifen von Fernhaltemassnahmen. So hat das BFA beispielsweise im Jahre 1998 gegen 121 Personen, die der Schlepperei verdächtigt worden waren, eine Einreisesperre verfügt. Die Bundesbehörden werden die vorliegende Interpellation jedoch zum Anlass nehmen, den Kantonen eine inskünftig noch konsequentere Strafverfolgung im Bereich Schlepperei nahezulegen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese repressiven Massnahmen gegen Schlepper zwar wichtige, aber nicht die alleinigen Instrumente im Kampf gegen die Schlepper sind. Dieser Kampf kann nur dann wirkungsvoll gestaltet werden, wenn man neben der Repression auch die Ursachen des Schlepperwesens bekämpft und vor allem im präventiven Bereich wirkungsvolle Werkzeuge bereitstellt. In diesem Kontext ist ein optimales Nachrichten- und Informationssystem von besonderer Bedeutung. Dieses System zu verbessern ist Ziel der Arbeitsgruppe "Trafficking, Lageanalysen und Risikoprofile", welche unter der Leitung des BFA steht. Neben der Verbesserung des Informationsflusses, der zeitgerechten Auswertung der Informationen und der Erstellung von Risikoprofilen befasst sich die Arbeitsgruppe auch mit der Problematik "Bestrafung von Schleppern". Sie soll bis im Herbst 1999 ein Konzept mit konkreten Vorschlägen vorlegen.</p><p>Die Fragen betreffend das rechtliche Instrumentarium werden gegenwärtig im Rahmen der Anag-Revision geprüft. Die Fragen verbesserter Orientierung des GWK durch die Kantone (Frage 2) sowie einer konsequenteren Strafverfolgung werden von der Vorsteherin des EJPD bei der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren thematisiert werden.</p><p>4. Gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 1994 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung; SR 312.3) haben die Kantone Strafentscheide betreffend Widerhandlungen gegen das Anag der Bundesanwaltschaft mitzuteilen. Diese leitet die Entscheide an die interessierten Bundesstellen weiter.</p><p>Für den Bundesrat bestehen aufgrund der durchgeführten Umfrage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kantone ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.</p><p>Ein anderes Problem bildet in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass die Kantone betreffend Schlepper entweder keine oder nur ungenügende Statistiken führen. Vielfach existiert in den Kantonen nur eine einzige Statistik über alle Anag-Fälle, d. h. auch über Fälle von Schwarzarbeit, illegalem Aufenthalt in der Schweiz, Beihilfe dazu usw. Es wird zu prüfen sein, ob hier allenfalls eine aussagekräftigere Statistik aufgebaut werden könnte.</p><p>5. Ganz entscheidend ist bei der Bekämpfung der Schlepperei die internationale Zusammenarbeit, allerdings nicht nur mit den Nachbarstaaten, sondern mit der ganzen Staatengemeinschaft. Nur mit einer verbesserten internationalen Zusammenarbeit lässt sich der Schlepperei wirksam entgegentreten. Dazu drei Stichworte:</p><p>- Eine in Entstehung begriffene Uno-Konvention gegen das organisierte Verbrechen mit einem Zusatzprotokoll über Schlepperei beabsichtigt, aktuelle Mängel in der Zusammenarbeit zu beheben. Die Schweiz (BFF, BFA) ist an den Arbeiten beteiligt. Es ist geplant, diese Arbeiten im nächsten Jahr abzuschliessen.</p><p>- Eine Mitgliedschaft beim Europäischen Polizeiamt (Europol), das den Kampf gegen die Schlepper als eines seiner Hauptziele verfolgt, ist vorläufig EU-Staaten vorbehalten. Der Bundesrat versucht trotzdem, die Zusammenarbeit mit Europol zu verbessern. Das am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Europol-Übereinkommen sieht eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausdrücklich vor. Die Zusammenarbeitskriterien und -modalitäten für eine solche Kooperation werden indes zurzeit von Europol erst erarbeitet.</p><p>- Schliesslich werden auch die Abkommen mit unseren Nachbarstaaten betreffend die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit mithelfen, den Kampf gegen das Schlepperwesen effektiver und effizienter zu führen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Departementsvorsteherin im Laufe des Monates Juli verschiedene Antrittsbesuche in den Nachbarstaaten der Schweiz abgestattet hat. Dabei kamen auch Fragen der Migration zur Sprache. Insbesondere mit Italien wurde auch die Problematik der Schlepperei erörtert. So wurde beschlossen, eine gemischte Arbeitsgruppe Schweiz/Italien einzusetzen, welche u. a. die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Schleppertätigkeit behandeln soll. Zudem hat die Schweiz mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass das neue italienische Schleppergesetz, welches auch die Schleppertätigkeit zu Lasten von Drittstaaten unter Strafe stellt, mit der nötigen Dringlichkeit bearbeitet wird. Im August 1999 hat auf dem Bürgenstock unter dem Vorsitz der Vorsteherin des EJPD ein Treffen der Innenminister von Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und des Fürstentums Liechtenstein stattgefunden. Die Minister haben die Schaffung einer "Alpeninformationspartnerschaft" beschlossen und u. a. die Bekämpfung der Schlepperei als prioritär eingestuft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Was geschieht faktisch mit den Schleppern, die von der Grenzwacht aufgegriffen und der zuständigen kantonalen Polizei übergeben werden?</p><p>2. Bekommt das Grenzwachtkorps ein Feedback vom Kanton?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu tun, dass gegen aufgegriffene Schlepper effektiv ein Strafverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 Anag eingeleitet wird?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat der Meldepflicht der Kantone Nachachtung zu verschaffen?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Zusammenarbeit mit unseren Nachbarstaaten in diesem Bereich zu verstärken?</p>
  • Bekämpfung des Schlepperunwesens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine der bedenklichsten Erscheinungen in unserer Politik ist seit einiger Zeit die starke Zunahme des Schlepperunwesens. Obschon wir von Rechtsstaaten umgeben sind, werden Tag für Tag durch kriminelle Elemente Asylbewerber illegal in unser Land gelotst. Nach offiziellen Zahlen des Zolls (Januar 1999) wurden 1998 982 aufgegriffen. Im Vorjahr waren es noch 500. Mehr als die Hälfte der aufgegriffenen Schlepper (523) stammt aus der Bundesrepublik Jugoslawien. Dabei ist die Dunkelziffer enorm gross und dürfte die offiziellen Zahlen um ein Mehrfaches übersteigen. Der Tarif für diesen modernen Menschenhandel beträgt bis zu 4000 Franken pro Kopf.</p><p>Der eigentliche Skandal liegt darin, dass in den allerseltensten Fällen eine Strafverfolgung oder gar eine Verurteilung nach Artikel 23 Absatz 2 Anag - dem eigentlichen Schlepper-Strafartikel - erfolgt. Eine durch mich veranlasste Recherche durch eine Bundesstelle in mehreren Grenzkantonen hat 1998 eine einzige Verurteilung zu Tage gefördert (Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. April 1998). Etwas mehr Urteile liegen nach Artikel 23 Absatz 1 Anag vor. Da es sich dabei nicht um klassische Schlepperfälle handeln soll (keine Bereicherungsabsicht), werden, wie drei Urteile aus dem Kanton Tessin zeigen, Bagatellbussen von 50 bis zu 150 Franken ausgesprochen!</p><p>Fazit: Artikel 23 Absatz 2 Anag bleibt praktisch toter Buchstabe! Das führt dazu, dass die Schlepperei - heute ein eigentlicher "Wirtschaftszweig" - noch mehr angekurbelt wird.</p><p>Die Recherchen haben auch ergeben, dass die Kantone in aller Regel keine Übersicht haben, wie die Lage punkto Strafverfolgung der Schlepper ist. Dabei besteht eine in der "Mitteilungsverordnung" des Bundesrates vom 28. November 1994 klar verankerte Meldepflicht der Kantone über sämtliche Urteile im Zusammenhang mit Anag-Delikten! Solange der Bund auch hier nicht für Ordnung sorgt, wird es nicht gelingen, den Kampf gegen das Schlepperunwesen wirksam zu gestalten.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist mit dem Interpellanten der Meinung, dass Schlepperei eine der bedenklichsten Erscheinungen unserer Zeit darstellt, insbesondere deshalb, weil sie die Notalge von Menschen und namentlich von Asylsuchenden ausnützt; es gilt deshalb, sie mit allen Mitteln zu bekämpfen. Für den Bundesrat ist klar, dass die Schlepperei nicht einfach mit einer einzelnen Massnahme wirkungsvoll bekämpft werden kann, sondern dass es ein ganzes Instrumentarium verschiedenster Massnahmen braucht, um hier effektiv einzuschreiten. Zu diesen Instrumenten gehören u. a.:</p><p>- ein gut funktionierender Informationsaustausch, aussagekräftige Lageanalysen und für die Praxis umsetzbare Risikoprofile, welche einen effizienten Vollzug durch alle mit der Migration befassten Instanzen ermöglichen; diese Meinung wurde am kürzlichen Treffen der zuständigen Minister von Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz bestätigt;</p><p>- der Lage angepasste stationäre und mobile Grenzkontrollen durch spezialisiertes Personal;</p><p>- eine konsequente und den Verhältnissen angepasste Visumpolitik und -praxis;</p><p>- ein konsequenter Vollzug der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten (Strafrecht, fremdenpolizeiliche Massnahmen usw.);</p><p>- eine wirkungsvolle und umfassende internationale Zusammenarbeit.</p><p>1. Grundsätzlich übergibt das Grenzwachtkorps (GWK) aufgegriffene Schlepper der zuständigen Kantonspolizei. In der Regel wird die Polizei die Schlepper den zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsbehörden überstellen. In deren stillschweigendem oder ausdrücklichem Einverständnis werden in der Praxis jedoch vielfach die erwischten Schlepper, die nicht Schweizer oder in der Schweiz wohnhafte Ausländer sind, aufgrund bestehender Schubabkommen mit unseren Nachbarstaaten direkt wieder ins Ausland abgeschoben.</p><p>Alle vom GWK aufgegriffenen Schlepper - auch jene, die ohne Verurteilung wieder ins Ausland abgeschoben worden sind - werden jedoch vom GWK statistisch als solche erfasst.</p><p>2. Das GWK erhält zurzeit keine oder nur wenig Rückmeldungen von den Kantonen über erfolgte Verurteilungen von Schleppern. Dies bestätigt auch eine Umfrage des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) bei den Kantonen, welche zum Teil darauf hinweisen, dass solche Rückmeldungen aus rechtlichen (vor allem datenschutzrechtlichen) Gründen nicht zulässig seien.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass das GWK von den Kantonen zwar nicht im Einzelfall, jedoch in genereller Weise über die Anzahl verurteilter Schlepper, die Art der ergangenen Urteile und die ausgesprochenen Strafen orientiert werden sollte.</p><p>3. Die Fragestellung geht davon aus, die Kantone würden keine oder doch zu wenige Urteile gegen Schlepper aussprechen. Dazu muss auf folgende Umstände verwiesen werden:</p><p>Als strafrechtliche Sanktion gegen die Schlepperei sieht das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag, SR 142.20) eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten für diejenige Person vor, die im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtern oder vorbereiten helfen (Art. 23 Abs. 1 Anag). Mit dieser Strafe kann eine Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. Wird die Tat in Bereicherungsabsicht oder bandenmässig verübt (eigentliche Schleppertätigkeit), ist die vom Gesetz angedrohte Strafe demgegenüber Gefängnis bis zu drei Jahren und Busse bis 100 000 Franken (Art. 23 Abs. 2 Anag).</p><p>Abklärungen des BFA und eine Umfrage bei allen Kantonen haben in der Tat ergeben, dass nur relativ wenige Urteile gegen Schlepper ergangen sind. So hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in den letzten zwei Jahren etwa 800 Mitteilungen über kantonale Urteile aus dem Anag-Bereich erhalten, die allerdings mehrheitlich nicht die Schlepperei, sondern andere Straftatbestände des Anag, wie z. B. das illegale Verweilen in der Schweiz, Schwarzarbeit, Beihilfe dazu usw. betreffen. Insgesamt wurden gegen sechzig Urteile wegen Schlepperei erlassen, die meisten davon gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 (d. h. ohne Bereicherungsabsicht). Nur sieben Urteile wurden wegen Absatz 2 (d. h. mit Bereicherungsabsicht) ausgesprochen. Im übrigen machen die Urteile deutlich, dass unter den Justizbehörden der Kantone gewisse Unterschiede in der Strafzumessung bestehen.</p><p>Die Gründe für diese geringe Zahl kantonaler Schlepperurteile liegen vor allem darin, dass:</p><p>- der rechtsgenügliche Beweis der Schlepperei, namentlich einer damit verbundenen Bereicherungsabsicht, oft nur sehr schwer zu erbringen ist;</p><p>- in den gravierenden und damit in erster Linie interessierenden Fällen organisierter und damit lukrativer Schlepperei meist verdeckt arbeitende Gruppierungen mit Mittelsmännern agieren, deren Drahtzieher im Grenzgebiet gar nicht in Erscheinung treten;</p><p>- das GWK und die Polizei oft Verwandte von in der Schweiz lebenden Personen aufgreifen und in diesen Fällen von vornherein keine Bereicherungsabsicht gegeben ist, weshalb auch die rechtliche Möglichkeit besteht, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.</p><p>Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass neben der strafrechtlichen Beurteilung dieser Fälle auch den administrativen Massnahmen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zukommt. Die Feststellungen des GWK und der Polizei erlauben oft, unabhängig von einer späteren Strafverfolgung, das Ergreifen von Fernhaltemassnahmen. So hat das BFA beispielsweise im Jahre 1998 gegen 121 Personen, die der Schlepperei verdächtigt worden waren, eine Einreisesperre verfügt. Die Bundesbehörden werden die vorliegende Interpellation jedoch zum Anlass nehmen, den Kantonen eine inskünftig noch konsequentere Strafverfolgung im Bereich Schlepperei nahezulegen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese repressiven Massnahmen gegen Schlepper zwar wichtige, aber nicht die alleinigen Instrumente im Kampf gegen die Schlepper sind. Dieser Kampf kann nur dann wirkungsvoll gestaltet werden, wenn man neben der Repression auch die Ursachen des Schlepperwesens bekämpft und vor allem im präventiven Bereich wirkungsvolle Werkzeuge bereitstellt. In diesem Kontext ist ein optimales Nachrichten- und Informationssystem von besonderer Bedeutung. Dieses System zu verbessern ist Ziel der Arbeitsgruppe "Trafficking, Lageanalysen und Risikoprofile", welche unter der Leitung des BFA steht. Neben der Verbesserung des Informationsflusses, der zeitgerechten Auswertung der Informationen und der Erstellung von Risikoprofilen befasst sich die Arbeitsgruppe auch mit der Problematik "Bestrafung von Schleppern". Sie soll bis im Herbst 1999 ein Konzept mit konkreten Vorschlägen vorlegen.</p><p>Die Fragen betreffend das rechtliche Instrumentarium werden gegenwärtig im Rahmen der Anag-Revision geprüft. Die Fragen verbesserter Orientierung des GWK durch die Kantone (Frage 2) sowie einer konsequenteren Strafverfolgung werden von der Vorsteherin des EJPD bei der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren thematisiert werden.</p><p>4. Gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 1994 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung; SR 312.3) haben die Kantone Strafentscheide betreffend Widerhandlungen gegen das Anag der Bundesanwaltschaft mitzuteilen. Diese leitet die Entscheide an die interessierten Bundesstellen weiter.</p><p>Für den Bundesrat bestehen aufgrund der durchgeführten Umfrage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kantone ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.</p><p>Ein anderes Problem bildet in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass die Kantone betreffend Schlepper entweder keine oder nur ungenügende Statistiken führen. Vielfach existiert in den Kantonen nur eine einzige Statistik über alle Anag-Fälle, d. h. auch über Fälle von Schwarzarbeit, illegalem Aufenthalt in der Schweiz, Beihilfe dazu usw. Es wird zu prüfen sein, ob hier allenfalls eine aussagekräftigere Statistik aufgebaut werden könnte.</p><p>5. Ganz entscheidend ist bei der Bekämpfung der Schlepperei die internationale Zusammenarbeit, allerdings nicht nur mit den Nachbarstaaten, sondern mit der ganzen Staatengemeinschaft. Nur mit einer verbesserten internationalen Zusammenarbeit lässt sich der Schlepperei wirksam entgegentreten. Dazu drei Stichworte:</p><p>- Eine in Entstehung begriffene Uno-Konvention gegen das organisierte Verbrechen mit einem Zusatzprotokoll über Schlepperei beabsichtigt, aktuelle Mängel in der Zusammenarbeit zu beheben. Die Schweiz (BFF, BFA) ist an den Arbeiten beteiligt. Es ist geplant, diese Arbeiten im nächsten Jahr abzuschliessen.</p><p>- Eine Mitgliedschaft beim Europäischen Polizeiamt (Europol), das den Kampf gegen die Schlepper als eines seiner Hauptziele verfolgt, ist vorläufig EU-Staaten vorbehalten. Der Bundesrat versucht trotzdem, die Zusammenarbeit mit Europol zu verbessern. Das am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Europol-Übereinkommen sieht eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausdrücklich vor. Die Zusammenarbeitskriterien und -modalitäten für eine solche Kooperation werden indes zurzeit von Europol erst erarbeitet.</p><p>- Schliesslich werden auch die Abkommen mit unseren Nachbarstaaten betreffend die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit mithelfen, den Kampf gegen das Schlepperwesen effektiver und effizienter zu führen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Departementsvorsteherin im Laufe des Monates Juli verschiedene Antrittsbesuche in den Nachbarstaaten der Schweiz abgestattet hat. Dabei kamen auch Fragen der Migration zur Sprache. Insbesondere mit Italien wurde auch die Problematik der Schlepperei erörtert. So wurde beschlossen, eine gemischte Arbeitsgruppe Schweiz/Italien einzusetzen, welche u. a. die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Schleppertätigkeit behandeln soll. Zudem hat die Schweiz mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass das neue italienische Schleppergesetz, welches auch die Schleppertätigkeit zu Lasten von Drittstaaten unter Strafe stellt, mit der nötigen Dringlichkeit bearbeitet wird. Im August 1999 hat auf dem Bürgenstock unter dem Vorsitz der Vorsteherin des EJPD ein Treffen der Innenminister von Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und des Fürstentums Liechtenstein stattgefunden. Die Minister haben die Schaffung einer "Alpeninformationspartnerschaft" beschlossen und u. a. die Bekämpfung der Schlepperei als prioritär eingestuft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Was geschieht faktisch mit den Schleppern, die von der Grenzwacht aufgegriffen und der zuständigen kantonalen Polizei übergeben werden?</p><p>2. Bekommt das Grenzwachtkorps ein Feedback vom Kanton?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu tun, dass gegen aufgegriffene Schlepper effektiv ein Strafverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 Anag eingeleitet wird?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat der Meldepflicht der Kantone Nachachtung zu verschaffen?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Zusammenarbeit mit unseren Nachbarstaaten in diesem Bereich zu verstärken?</p>
    • Bekämpfung des Schlepperunwesens

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