Genlex. Vorsorgeprinzip

ShortId
99.3051
Id
19993051
Updated
10.04.2024 16:21
Language
de
Title
Genlex. Vorsorgeprinzip
AdditionalIndexing
Sicherheit;Evaluation;Risikoforschung;Umweltrecht;Sozialverträglichkeit;gentechnisch veränderte Organismen;Technologiebewertung
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K01040214, Sozialverträglichkeit
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L06K070601050404, Technologiebewertung
  • L05K1602020801, Risikoforschung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Umwelt verlangt nach neuen Grundsätzen. Entsprechend sind im Rahmen der Gen-Lex, im Änderungsentwurf zum USG, zwei grundlegend neue Grundsätze aufgenommen worden. Es handelt sich um die Verhinderung der Missachtung der Würde der Kreatur (Art. 29a Abs. 1 Bst. b) und die Verhinderung der Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung (Art. 29a Abs. 1 Bst. c). Diese neuen Grundsätze, die den traditionellen Anspruch auf Sicherheit ergänzen, sind allgemein akzeptiert.</p><p>Im Zuge der nationalen, europäischen und internationalen Regelungsbestrebungen für die Gentechnik in der Umwelt sind aber noch zusätzliche, sehr gewichtige Grundsätze in Diskussion oder zum Teil bereits in geltenden Gesetzgebungen verankert. Da diese Grundsätze ganz wesentlich zu einem sicheren, sozialen und ethischen Umgang mit GVO in der Umwelt beitragen, sollten diese Grundsätze auch in das USG aufgenommen werden.</p><p>Zu Buchstabe d, Vorsorgeprinzip</p><p>Da es sich bei den Risiken beim Umgang mit GVO in der Umwelt vorwiegend um schwer einschätzbare und unzureichend prognostizierbare Langzeiteffekte handelt, ist der Vorsorge ein grosses Gewicht einzuräumen. Es ist deshalb angebracht, dass trotz des allgemeinen Hinweises auf Vorsorge in Artikel 1 USG der Grundsatz des Vorsorgeprinzips im Kapitel zum "Umgang mit Organismen" nochmals explizit für gefährdende Organismen festgeschrieben wird.</p><p>Ein wegweisendes Beispiel ist das österreichische Gentechnikgesetz, das in Paragraph 3 (Grundsätze) dem Vorsorgeprinzip in bezug auf GVO voll Rechnung trägt.</p><p>Zu Buchstabe e, Nutzen für die Gesellschaft</p><p>Grosstechnologien wie die Gentechnik sind von einem Restrisiko (kleine Eintretenswahrscheinlichkeit, hohes Schadenpotential) geprägt. Die Restrisiken sind wissenschaftlich nicht beschreibbar, was sich in unlösbaren Expertenstreiten manifestiert. In der Folge erhält im Sinne einer Risiko-Nutzen-Abwägung die Gewichtung des Nutzenbeleges einen grossen Stellenwert.</p><p>Dem Nutzenbeleg für die Gesellschaft kommt heute schon deshalb eine grosse Bedeutung zu, da die Akzeptanz für die Anwendung von GVO in gewissen Bereichen sehr klein ausfällt (Landwirtschaft, Nahrungsmittel).</p><p>Wegweisend für diesen Grundsatz ist das seit dem 2. April 1993 in Kraft gesetzte norwegische Gentechnikgesetz, welches für die Bewilligung von Freisetzungsversuchen den Nachweis des Nutzens für die Gesellschaft verlangt (Chapter 3, Section 10, Approval).</p><p>Zu Buchstabe f, Sozialverträglichkeit und sozioökonomische Auswirkungen</p><p>Einer erweiterten, interdisziplinären Bewertung der Anwendung von GVO in der Umwelt wird ein hoher Wert zugeschrieben, da auf diese Weise längerfristige wirtschaftlich und sozial negative Entwicklungen vermieden werden können. Im Rahmen der Verhandlungen zum Biosafety Protocol wird beispielsweise zunehmend verlangt, dass bei der Kommerzialisierung von gentechnischen Produkten die sozioökonomischen Auswirkungen bewertet werden müssen.</p><p>Die Anwendung von GVO in der Landwirtschaft kann negative sozioökonomische Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften und spezifische ökonomische Sektoren ausüben. Ein konkretes Problem sind negative Folgen für die Anbau- und Erwerbsmöglichkeiten von Biobauern.</p><p>Orientiert man sich an aktuellen repräsentativen Bevölkerungsumfragen, so wird deutlich, dass in der Schweiz und in Europa verschiedene Anwendungen der Gentechnik deutlich sozial unverträglich ausfallen. Die ablehnende Haltung gegenüber dem Einsatz von GVO in der Umwelt nimmt zudem in Europa sichtbar zu. Es werden verschiedentlich Moratoriumsforderungen ausgesprochen und teilweise auch gesetzlich angeordnet.</p><p>Gentechnische Anwendungen, die sozial unverträglich sind, bewirken politisch brisante Situationen und sollten vor der Schaffung von Sachzwängen gesellschaftlich diskutiert werden.</p><p>Als wegweisende Haltung kann das österreichische Gentechnikgesetz gewertet werden, welches die Belastung der Gesellschaft mit sozial unverträglichen Anwendungen von GVO in der Umwelt vermeiden will (Paragraph 63).</p>
  • <p>Allgemeines: Mit der Überweisung der Gen-Lex-Motion (96.3363) vom 15. August 1996 haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, noch vorhandene Lücken im schweizerischen Recht zur Gentechnik im ausserhumanen Bereich zu schliessen und dabei eine Reihe von Grundsätzen zu beachten, die im Motionstext aufgeführt sind. Diese sind im Vorentwurf der Gen-Lex-Vorlage, die im ersten Quartal 1998 in Vernehmlassung war, aufgenommen worden. Die Vorlage ist im Rahmen dieser Konsultation auf allgemeine Zustimmung gestossen, die gesetzliche Verankerung der ethisch-moralischen Begriffe aus Artikel 24novies Absatz 3 der Bundesverfassung wurde begrüsst. Zahlreiche Eingaben haben eine Anreicherung der Vorlage gefordert, um sie punktuell griffiger zu machen. Die Umsetzung der Vorschläge in gesetzliche Bestimmungen ist zurzeit noch im Gange.</p><p>Grundsätzlich geht der Bundesrat dabei davon aus, dass die durch die Gen-Lex-Motion vorgezeichnete und im Vernehmlassungsverfahren bestätigte Linie beibehalten wird und dass die Vorlage in den Grundzügen unverändert bleibt. Er ist aber bereit, die Überlegungen der Motionärin in die laufende Erarbeitung der Botschaft zu einer Änderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) einfliessen zu lassen. Zu den einzelnen Textvorschlägen äussert er sich wie folgt:</p><p>Zu Buchstabe d: Nach dem Vorsorgeprinzip in Artikel 1 Absatz 2 USG müssen schädliche oder lästige Einwirkungen im Sinne der Vorsorge frühzeitig begrenzt werden. Das Vorsorgeprinzip besagt somit nicht, dass überhaupt keine nachteiligen Folgen für Mensch und Umwelt entstehen dürfen. Eine solche Vorhersage wäre faktisch auch gar nicht möglich. Der vorgeschlagene Text für einen neuen Buchstaben d in Artikel 29a kann deshalb nicht unter dem Begriff des Vorsorgeprinzips im USG verankert werden.</p><p>Das Vorsorgeprinzip so, wie es im USG bereits in Artikel 1 verankert ist, im dritten Kapitel des Gesetzes erneut einzuführen, muss abgelehnt werden. Die Folgen einer solchen Bestimmung wären nicht bloss eine Doppelspurigkeit und unbegründete Sonderregelung für den Organismenbereich, sondern auch eine Schwächung des Vorsorgeprinzips in Artikel 1 Absatz 2 für den Rest des USG.</p><p>Zu Buchstabe e: Der Bundesrat ist bereit, diese Frage im Rahmen der bevorstehenden Änderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) zu prüfen. Er erachtet dabei auch die Wissensvermehrung im Rahmen der Grundlagenforschung als möglichen Nutzen für die Gesellschaft.</p><p>Zu Buchstabe f: Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Auch er ist der Ansicht, dass der Umgang mit Organismen so erfolgen muss, dass für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gründen keine Belastung entsteht.</p><p>Inhaltlich ist diese Forderung bereits Inhalt der vom Bundesrat entgegengenommenen Gen-Lex-Motion. Diese verlangt in Ziffer 2.1, dass beim Umgang mit Organismen die natürlichen Ressourcen, d. h. unsere Lebensgrundlagen im Sinne der Nachhaltigkeit, genutzt werden müssen. Das Anliegen wird somit im Rahmen der Änderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) auf jeden Fall berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die in der Vernehmlassung zur Gen-Lex-Vorlage in Artikel 29a Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vorgeschlagenen Grundsätze für den Umgang mit Organismen wie folgt zu erweitern:</p><p>Art. 29a Abs. 1</p><p>Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass:</p><p>....</p><p>d. dem Vorsorgeprinzip, nach dem keine nachhaltigen Folgen für Mensch und Umwelt entstehen dürfen, vollumfänglich Rechnung getragen ist;</p><p>e. ein Nutzen für die Gesellschaft belegt werden kann;</p><p>f. keine soziale Unverträglichkeit, insbesondere keine Belastung für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gründen, entsteht.</p>
  • Genlex. Vorsorgeprinzip
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Umwelt verlangt nach neuen Grundsätzen. Entsprechend sind im Rahmen der Gen-Lex, im Änderungsentwurf zum USG, zwei grundlegend neue Grundsätze aufgenommen worden. Es handelt sich um die Verhinderung der Missachtung der Würde der Kreatur (Art. 29a Abs. 1 Bst. b) und die Verhinderung der Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung (Art. 29a Abs. 1 Bst. c). Diese neuen Grundsätze, die den traditionellen Anspruch auf Sicherheit ergänzen, sind allgemein akzeptiert.</p><p>Im Zuge der nationalen, europäischen und internationalen Regelungsbestrebungen für die Gentechnik in der Umwelt sind aber noch zusätzliche, sehr gewichtige Grundsätze in Diskussion oder zum Teil bereits in geltenden Gesetzgebungen verankert. Da diese Grundsätze ganz wesentlich zu einem sicheren, sozialen und ethischen Umgang mit GVO in der Umwelt beitragen, sollten diese Grundsätze auch in das USG aufgenommen werden.</p><p>Zu Buchstabe d, Vorsorgeprinzip</p><p>Da es sich bei den Risiken beim Umgang mit GVO in der Umwelt vorwiegend um schwer einschätzbare und unzureichend prognostizierbare Langzeiteffekte handelt, ist der Vorsorge ein grosses Gewicht einzuräumen. Es ist deshalb angebracht, dass trotz des allgemeinen Hinweises auf Vorsorge in Artikel 1 USG der Grundsatz des Vorsorgeprinzips im Kapitel zum "Umgang mit Organismen" nochmals explizit für gefährdende Organismen festgeschrieben wird.</p><p>Ein wegweisendes Beispiel ist das österreichische Gentechnikgesetz, das in Paragraph 3 (Grundsätze) dem Vorsorgeprinzip in bezug auf GVO voll Rechnung trägt.</p><p>Zu Buchstabe e, Nutzen für die Gesellschaft</p><p>Grosstechnologien wie die Gentechnik sind von einem Restrisiko (kleine Eintretenswahrscheinlichkeit, hohes Schadenpotential) geprägt. Die Restrisiken sind wissenschaftlich nicht beschreibbar, was sich in unlösbaren Expertenstreiten manifestiert. In der Folge erhält im Sinne einer Risiko-Nutzen-Abwägung die Gewichtung des Nutzenbeleges einen grossen Stellenwert.</p><p>Dem Nutzenbeleg für die Gesellschaft kommt heute schon deshalb eine grosse Bedeutung zu, da die Akzeptanz für die Anwendung von GVO in gewissen Bereichen sehr klein ausfällt (Landwirtschaft, Nahrungsmittel).</p><p>Wegweisend für diesen Grundsatz ist das seit dem 2. April 1993 in Kraft gesetzte norwegische Gentechnikgesetz, welches für die Bewilligung von Freisetzungsversuchen den Nachweis des Nutzens für die Gesellschaft verlangt (Chapter 3, Section 10, Approval).</p><p>Zu Buchstabe f, Sozialverträglichkeit und sozioökonomische Auswirkungen</p><p>Einer erweiterten, interdisziplinären Bewertung der Anwendung von GVO in der Umwelt wird ein hoher Wert zugeschrieben, da auf diese Weise längerfristige wirtschaftlich und sozial negative Entwicklungen vermieden werden können. Im Rahmen der Verhandlungen zum Biosafety Protocol wird beispielsweise zunehmend verlangt, dass bei der Kommerzialisierung von gentechnischen Produkten die sozioökonomischen Auswirkungen bewertet werden müssen.</p><p>Die Anwendung von GVO in der Landwirtschaft kann negative sozioökonomische Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften und spezifische ökonomische Sektoren ausüben. Ein konkretes Problem sind negative Folgen für die Anbau- und Erwerbsmöglichkeiten von Biobauern.</p><p>Orientiert man sich an aktuellen repräsentativen Bevölkerungsumfragen, so wird deutlich, dass in der Schweiz und in Europa verschiedene Anwendungen der Gentechnik deutlich sozial unverträglich ausfallen. Die ablehnende Haltung gegenüber dem Einsatz von GVO in der Umwelt nimmt zudem in Europa sichtbar zu. Es werden verschiedentlich Moratoriumsforderungen ausgesprochen und teilweise auch gesetzlich angeordnet.</p><p>Gentechnische Anwendungen, die sozial unverträglich sind, bewirken politisch brisante Situationen und sollten vor der Schaffung von Sachzwängen gesellschaftlich diskutiert werden.</p><p>Als wegweisende Haltung kann das österreichische Gentechnikgesetz gewertet werden, welches die Belastung der Gesellschaft mit sozial unverträglichen Anwendungen von GVO in der Umwelt vermeiden will (Paragraph 63).</p>
    • <p>Allgemeines: Mit der Überweisung der Gen-Lex-Motion (96.3363) vom 15. August 1996 haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, noch vorhandene Lücken im schweizerischen Recht zur Gentechnik im ausserhumanen Bereich zu schliessen und dabei eine Reihe von Grundsätzen zu beachten, die im Motionstext aufgeführt sind. Diese sind im Vorentwurf der Gen-Lex-Vorlage, die im ersten Quartal 1998 in Vernehmlassung war, aufgenommen worden. Die Vorlage ist im Rahmen dieser Konsultation auf allgemeine Zustimmung gestossen, die gesetzliche Verankerung der ethisch-moralischen Begriffe aus Artikel 24novies Absatz 3 der Bundesverfassung wurde begrüsst. Zahlreiche Eingaben haben eine Anreicherung der Vorlage gefordert, um sie punktuell griffiger zu machen. Die Umsetzung der Vorschläge in gesetzliche Bestimmungen ist zurzeit noch im Gange.</p><p>Grundsätzlich geht der Bundesrat dabei davon aus, dass die durch die Gen-Lex-Motion vorgezeichnete und im Vernehmlassungsverfahren bestätigte Linie beibehalten wird und dass die Vorlage in den Grundzügen unverändert bleibt. Er ist aber bereit, die Überlegungen der Motionärin in die laufende Erarbeitung der Botschaft zu einer Änderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) einfliessen zu lassen. Zu den einzelnen Textvorschlägen äussert er sich wie folgt:</p><p>Zu Buchstabe d: Nach dem Vorsorgeprinzip in Artikel 1 Absatz 2 USG müssen schädliche oder lästige Einwirkungen im Sinne der Vorsorge frühzeitig begrenzt werden. Das Vorsorgeprinzip besagt somit nicht, dass überhaupt keine nachteiligen Folgen für Mensch und Umwelt entstehen dürfen. Eine solche Vorhersage wäre faktisch auch gar nicht möglich. Der vorgeschlagene Text für einen neuen Buchstaben d in Artikel 29a kann deshalb nicht unter dem Begriff des Vorsorgeprinzips im USG verankert werden.</p><p>Das Vorsorgeprinzip so, wie es im USG bereits in Artikel 1 verankert ist, im dritten Kapitel des Gesetzes erneut einzuführen, muss abgelehnt werden. Die Folgen einer solchen Bestimmung wären nicht bloss eine Doppelspurigkeit und unbegründete Sonderregelung für den Organismenbereich, sondern auch eine Schwächung des Vorsorgeprinzips in Artikel 1 Absatz 2 für den Rest des USG.</p><p>Zu Buchstabe e: Der Bundesrat ist bereit, diese Frage im Rahmen der bevorstehenden Änderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) zu prüfen. Er erachtet dabei auch die Wissensvermehrung im Rahmen der Grundlagenforschung als möglichen Nutzen für die Gesellschaft.</p><p>Zu Buchstabe f: Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Auch er ist der Ansicht, dass der Umgang mit Organismen so erfolgen muss, dass für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gründen keine Belastung entsteht.</p><p>Inhaltlich ist diese Forderung bereits Inhalt der vom Bundesrat entgegengenommenen Gen-Lex-Motion. Diese verlangt in Ziffer 2.1, dass beim Umgang mit Organismen die natürlichen Ressourcen, d. h. unsere Lebensgrundlagen im Sinne der Nachhaltigkeit, genutzt werden müssen. Das Anliegen wird somit im Rahmen der Änderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) auf jeden Fall berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die in der Vernehmlassung zur Gen-Lex-Vorlage in Artikel 29a Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vorgeschlagenen Grundsätze für den Umgang mit Organismen wie folgt zu erweitern:</p><p>Art. 29a Abs. 1</p><p>Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass:</p><p>....</p><p>d. dem Vorsorgeprinzip, nach dem keine nachhaltigen Folgen für Mensch und Umwelt entstehen dürfen, vollumfänglich Rechnung getragen ist;</p><p>e. ein Nutzen für die Gesellschaft belegt werden kann;</p><p>f. keine soziale Unverträglichkeit, insbesondere keine Belastung für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gründen, entsteht.</p>
    • Genlex. Vorsorgeprinzip

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