Lawinenereignisse und Raumplanung
- ShortId
-
99.3057
- Id
-
19993057
- Updated
-
25.06.2025 02:20
- Language
-
de
- Title
-
Lawinenereignisse und Raumplanung
- AdditionalIndexing
-
Schutzwald;Zonenplan;Raumplanung;Naturgefahren
- 1
-
- L05K0601030202, Naturgefahren
- L05K1401070206, Schutzwald
- L03K010204, Raumplanung
- L04K01020401, Zonenplan
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Lawinenniedergänge von Ende Februar tangierten auch unverbaute Bauzonen und besiedelte Gebiete. Es war zu vernehmen, dass die Gefahrenkarten da und dort zu revidieren seien, da Lawinenniedergänge auch in scheinbar bisher eher ungefährdeten Gebieten zu verzeichnen waren. Mit geeigneten raumplanerischen Massnahmen - wie sie im Bereich des Schutzes vor Hochwasser angewendet werden - kann auch das Schadenpotential im Zusammenhang mit Lawinenereignissen klein gehalten werden. Verschiedene Gemeinden im Berggebiet verfügen heute über noch grosse Bauzonenreserven. Zudem ermöglicht die neue Revision des Raumplanungsgesetzes eine zusätzliche Bau- und Nutzungstätigkeit ausserhalb der Bauzone. Speziell hier stellt sich daher die Frage, ob der Umbau von Ställen, Maiensässen und Alphütten zu Ferienhäusern (mit der möglichen Folge der Wintersicherung der Zufahrtswege) dem Schutz vor Naturgefahren gerecht werden kann.</p><p>2. Dann und wann werden auch Bundesbewilligungen für Bauten und Anlagen in gefährdeten Gebieten erteilt. Jüngstes Beispiel ist die Bundeskonzession vom 28. Oktober 1998 für zwei Sessellifte in einem Lawinengebiet in Bosco Gurin/TI. Die Konzession wurde trotz grossen Vorbehalten des Buwal erteilt. Für die geplanten Bauten und Anlagen steuert die öffentliche Hand eine erhebliche Finanzhilfe bei (rund 75 Prozent der Gesamtkosten von 16 Millionen Franken!).</p><p>3. Da einerseits der Bund als Subventionsbehörde für Massnahmen zur Sicherung von Gefahrengebieten (Art. 42 der Waldverordnung) auftritt, anderseits die Raumplanung weitgehend den Kantonen übertragen ist, stellt sich die Frage, inwiefern gesichert ist, dass der Bedarf an Schutzmassnahmen nicht durch zu grosse Bauzonenreserven oder Siedlungstätigkeiten ausserhalb der Bauzonen unnötig anwächst. Auch könnte in bezug auf die Sicherung von Gefahrengebieten Artikel 17 der Waldverordnung explizit mit dem Hinweis auf raumplanerische Massnahmen erweitert werden. Ein Massnahmenplan des Bundes zum Schutz vor Naturgefahren mit Hilfe der Raumplanung könnte zudem ähnlich positiv wirken, wie dies bereits für den modernen Wasserbau als Folge der Hochwasserereignisse von 1987 der Fall war.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Ich bitte den Bundesrat:</p><p>1. eine Übersicht über die Lawinenniedergänge von Ende Februar sowie eine Analyse über die möglichen Zusammenhänge mit der Situation des Schutzwaldes und den raumplanerischen Verhältnissen dem Parlament vorzulegen;</p><p>2. aufgrund dieser Übersicht und Analyse eine allfällige Neubeurteilung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten, in die Wege zu leiten; und</p><p>3. wo nötig Massnahmen zu ergreifen, so vor allem auch im Bereich der Raumplanung, insbesondere betreffend Förderung von Rückzonungen und Verhinderung von Umnutzungen von Wirtschaftsgebäuden ausserhalb der Bauzone in Gefahrengebieten.</p>
- Lawinenereignisse und Raumplanung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Lawinenniedergänge von Ende Februar tangierten auch unverbaute Bauzonen und besiedelte Gebiete. Es war zu vernehmen, dass die Gefahrenkarten da und dort zu revidieren seien, da Lawinenniedergänge auch in scheinbar bisher eher ungefährdeten Gebieten zu verzeichnen waren. Mit geeigneten raumplanerischen Massnahmen - wie sie im Bereich des Schutzes vor Hochwasser angewendet werden - kann auch das Schadenpotential im Zusammenhang mit Lawinenereignissen klein gehalten werden. Verschiedene Gemeinden im Berggebiet verfügen heute über noch grosse Bauzonenreserven. Zudem ermöglicht die neue Revision des Raumplanungsgesetzes eine zusätzliche Bau- und Nutzungstätigkeit ausserhalb der Bauzone. Speziell hier stellt sich daher die Frage, ob der Umbau von Ställen, Maiensässen und Alphütten zu Ferienhäusern (mit der möglichen Folge der Wintersicherung der Zufahrtswege) dem Schutz vor Naturgefahren gerecht werden kann.</p><p>2. Dann und wann werden auch Bundesbewilligungen für Bauten und Anlagen in gefährdeten Gebieten erteilt. Jüngstes Beispiel ist die Bundeskonzession vom 28. Oktober 1998 für zwei Sessellifte in einem Lawinengebiet in Bosco Gurin/TI. Die Konzession wurde trotz grossen Vorbehalten des Buwal erteilt. Für die geplanten Bauten und Anlagen steuert die öffentliche Hand eine erhebliche Finanzhilfe bei (rund 75 Prozent der Gesamtkosten von 16 Millionen Franken!).</p><p>3. Da einerseits der Bund als Subventionsbehörde für Massnahmen zur Sicherung von Gefahrengebieten (Art. 42 der Waldverordnung) auftritt, anderseits die Raumplanung weitgehend den Kantonen übertragen ist, stellt sich die Frage, inwiefern gesichert ist, dass der Bedarf an Schutzmassnahmen nicht durch zu grosse Bauzonenreserven oder Siedlungstätigkeiten ausserhalb der Bauzonen unnötig anwächst. Auch könnte in bezug auf die Sicherung von Gefahrengebieten Artikel 17 der Waldverordnung explizit mit dem Hinweis auf raumplanerische Massnahmen erweitert werden. Ein Massnahmenplan des Bundes zum Schutz vor Naturgefahren mit Hilfe der Raumplanung könnte zudem ähnlich positiv wirken, wie dies bereits für den modernen Wasserbau als Folge der Hochwasserereignisse von 1987 der Fall war.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Ich bitte den Bundesrat:</p><p>1. eine Übersicht über die Lawinenniedergänge von Ende Februar sowie eine Analyse über die möglichen Zusammenhänge mit der Situation des Schutzwaldes und den raumplanerischen Verhältnissen dem Parlament vorzulegen;</p><p>2. aufgrund dieser Übersicht und Analyse eine allfällige Neubeurteilung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten, in die Wege zu leiten; und</p><p>3. wo nötig Massnahmen zu ergreifen, so vor allem auch im Bereich der Raumplanung, insbesondere betreffend Förderung von Rückzonungen und Verhinderung von Umnutzungen von Wirtschaftsgebäuden ausserhalb der Bauzone in Gefahrengebieten.</p>
- Lawinenereignisse und Raumplanung
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