Lärmschutz bei Flughäfen. Praxistaugliche und richtplanverträgliche Ausgestaltung der Vorschriften

ShortId
99.3058
Id
19993058
Updated
24.06.2025 23:25
Language
de
Title
Lärmschutz bei Flughäfen. Praxistaugliche und richtplanverträgliche Ausgestaltung der Vorschriften
AdditionalIndexing
Lärmpegel;Flughafen;Lärmbelästigung;Zonenplan;Zürich (Kanton);Lärmschutz
1
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L04K18040101, Flughafen
  • L05K0602010501, Lärmpegel
  • L04K01020401, Zonenplan
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der vom Bundesrat bezüglich der Baugebietsabgrenzung im Umfeld des Flughafens Zürich-Kloten vorbehaltlos genehmigte zürcherische Richtplan weist, insbesondere im Bereich zwischen der Stadt Zürich und dem Flughafen Zürich-Kloten, ein grosses Entwicklungspotential auf. Weite Flächen sind dem Zentrumsgebiet zugeordnet; die Arbeits- und Wohnplätze sollen mittels einer neuzuschaffenden Stadtbahn vernetzt werden. Bei diesem Gebiet handelt es sich um den aus raumplanerischer Sicht entwicklungsfähigsten Teil des Wirtschaftsstandortes Zürich. Die geltenden, für die Anwendung im Bereich Fluglärm jedoch völlig untauglichen Bestimmungen der LSV führen dazu, dass die Entwicklung dieses für die gesamte Schweiz wichtigen Wirtschaftsraumes weitgehend verunmöglicht wird. Ähnliche Auswirkungen dürften sich auch bei den anderen Flughäfen ergeben.</p><p>Das Buwal hat einen Expertenbericht über Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Flughäfen vorgestellt. In seinem Entscheid betreffend die Rahmenkonzession für die 5. Ausbauetappe des Flughafens Zürich-Kloten hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des Fluglärms der strengste der im Expertenbericht aufgeführten Grenzwertvorschläge anzuwenden sei. Dessen Umsetzung in der Raumplanung würde jedoch zu untragbaren Einschränkungen in der Nutzung des Baugebiets führen. Zu beanstanden ist insbesondere, dass bei der Festsetzung der Belastungsgrenzwerte die Empfindlichkeitsstufe II nicht als lärmvorbelastet im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 LSV gelten soll und nicht mit der Stufe III identische Grenzwerte vorgesehen sind, wie dies bei den Grenzwerten für Lärm von Militärflugplätzen der Fall ist.</p><p>Um den fluglärmspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, bedarf es zumindest einer Anpassung der Artikel 29 bis 31 sowie von 43 LSV bezüglich der Definition von Erschliessungsbegriffen sowie hinsichtlich einer Möglichkeit der Erfüllung des Lärmschutzes durch Schallschutzmassnahmen am Gebäude, insbesondere bei Büro- und Gewerbebetrieben.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Lärmschutzverordnung (LSV) sowie deren Anhang bezüglich der Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Flughäfen so auszugestalten, dass sie auf die Besonderheiten der luftverkehrsbedingten Verhältnisse abgestimmt sind und die wirtschaftliche Entwicklung im Umfeld der Flughäfen nicht unnötig beeinträchtigt wird.</p>
  • Lärmschutz bei Flughäfen. Praxistaugliche und richtplanverträgliche Ausgestaltung der Vorschriften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der vom Bundesrat bezüglich der Baugebietsabgrenzung im Umfeld des Flughafens Zürich-Kloten vorbehaltlos genehmigte zürcherische Richtplan weist, insbesondere im Bereich zwischen der Stadt Zürich und dem Flughafen Zürich-Kloten, ein grosses Entwicklungspotential auf. Weite Flächen sind dem Zentrumsgebiet zugeordnet; die Arbeits- und Wohnplätze sollen mittels einer neuzuschaffenden Stadtbahn vernetzt werden. Bei diesem Gebiet handelt es sich um den aus raumplanerischer Sicht entwicklungsfähigsten Teil des Wirtschaftsstandortes Zürich. Die geltenden, für die Anwendung im Bereich Fluglärm jedoch völlig untauglichen Bestimmungen der LSV führen dazu, dass die Entwicklung dieses für die gesamte Schweiz wichtigen Wirtschaftsraumes weitgehend verunmöglicht wird. Ähnliche Auswirkungen dürften sich auch bei den anderen Flughäfen ergeben.</p><p>Das Buwal hat einen Expertenbericht über Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Flughäfen vorgestellt. In seinem Entscheid betreffend die Rahmenkonzession für die 5. Ausbauetappe des Flughafens Zürich-Kloten hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des Fluglärms der strengste der im Expertenbericht aufgeführten Grenzwertvorschläge anzuwenden sei. Dessen Umsetzung in der Raumplanung würde jedoch zu untragbaren Einschränkungen in der Nutzung des Baugebiets führen. Zu beanstanden ist insbesondere, dass bei der Festsetzung der Belastungsgrenzwerte die Empfindlichkeitsstufe II nicht als lärmvorbelastet im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 LSV gelten soll und nicht mit der Stufe III identische Grenzwerte vorgesehen sind, wie dies bei den Grenzwerten für Lärm von Militärflugplätzen der Fall ist.</p><p>Um den fluglärmspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, bedarf es zumindest einer Anpassung der Artikel 29 bis 31 sowie von 43 LSV bezüglich der Definition von Erschliessungsbegriffen sowie hinsichtlich einer Möglichkeit der Erfüllung des Lärmschutzes durch Schallschutzmassnahmen am Gebäude, insbesondere bei Büro- und Gewerbebetrieben.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Lärmschutzverordnung (LSV) sowie deren Anhang bezüglich der Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Flughäfen so auszugestalten, dass sie auf die Besonderheiten der luftverkehrsbedingten Verhältnisse abgestimmt sind und die wirtschaftliche Entwicklung im Umfeld der Flughäfen nicht unnötig beeinträchtigt wird.</p>
    • Lärmschutz bei Flughäfen. Praxistaugliche und richtplanverträgliche Ausgestaltung der Vorschriften

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