BVG. Aufhebung von Artikel 69 Absatz 2

ShortId
99.3063
Id
19993063
Updated
10.04.2024 07:51
Language
de
Title
BVG. Aufhebung von Artikel 69 Absatz 2
AdditionalIndexing
Bilanz;Berufliche Vorsorge;Betriebsrücklage;Gesetz
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K070302010103, Bilanz
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 69 Absatz 1 des BVG verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen zu einem finanziellen Gleichgewicht: "Soweit eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung der Risiken selbst übernimmt, darf sie für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts nur den vorhandenen Bestand an Versicherten und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse)."</p><p>Mit anderen Worten bedeutet dies, dass jede Kasse jederzeit über genügend Reserven verfügen muss, damit sie die Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen für alle Kassenmitglieder auszahlen kann, oder dass sie für alle in Aussicht gestellten Leistungen eine finanzielle Deckung haben muss. Dieser Grundsatz bildet die Grundlage für eine gesunde Finanzierung; denn nur er kann Gewähr für die Transparenz der realen Gesamtkosten des Personals bieten.</p><p>Mit der Einführung von Absatz 2 im Jahre 1982 gab der Gesetzgeber dem Bundesrat die Möglichkeit, die Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu ermächtigen, von diesem Grundsatz abzuweichen:</p><p>"Die Aufsichtsbehörde kann Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen ermächtigen, vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen."</p><p>Diese Möglichkeit hat einige grosse Nachteile:</p><p>- Da ein Teil der Leistungen, auf die die Mitglieder Anspruch haben, erst zu einem späteren Zeitpunkt finanziert werden muss, werden die öffentlich-rechtlichen Körperschaften darin bestärkt, einen Teil der Leistungen "mit Krediten" zu finanzieren.</p><p>- Die Transparenz der Realkosten im Personalbereich ist nicht mehr gegeben, da nur ein Teil des Aufwandes der beruflichen Vorsorge im Voranschlag und in der Finanzrechnung erscheint. So sind im Voranschlag 1999 des Bundes unter der Rubrik 3050 für "Personalversicherungsbeiträge" 606,8 Millionen vorgesehen, während in der Rubrik 3300.002 ein Zinsaufwand erscheint, von dem 400 Millionen auf die Verzinsung (4 Prozent) des versicherungstechnischen Fehlbetrags der Kasse (10 Milliarden) entfallen.</p><p>- Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können den Mitgliedern Leistungen gewähren, die nicht durch eine Erhöhung der Prämien finanziert werden, wie zum Beispiel die Anpassung der Rente an die Teuerung oder vorzeitige Pensionierung. Mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden sich heute in grossen finanziellen Schwierigkeiten, zu deren Überwindung Massnahmen mit hohen Kostenfolgen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber als auch für die Versicherten notwendig sind.</p><p>- Sie beruht auf der alten Konzeption der öffentlichen Funktion, die mit einer immer gleich bleibenden oder sogar ansteigenden Mitgliederzahl rechnet, während eine moderne Personalverwaltung der öffentlichen Körperschaften zur Auslagerung gewisser Tätigkeitsbereiche und damit auch zu einer Verminderung der Zahl der Mitglieder tendiert. Allein die durch die Privatisierung der PTT und der SBB verursachten Kosten (2,6 bzw. 5,1 Milliarden) zeigen, wie stark sich diese Verlagerung der Beitragslast auf die öffentlichen Haushalte auswirkt.</p><p>- Sie entspricht nicht dem Freizügigkeitsgesetz. Dieses sieht vor, dass jedes Mitglied im Falle eines Austritts Anspruch auf den gesamten Wert der erworbenen Leistungen hat.</p><p>- Es entstehen negative Auswirkungen für zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf kantonaler, interkommunaler oder kommunaler Ebene. Expertisen zeigen, dass einige dieser Körperschaften sich der aufgeschobenen finanziellen Probleme durchaus bewusst sind. Einige sind auf Grund paritätischer Verwaltungsstrukturen blockiert. Man sieht nicht ein, warum etwas an der unausgeglichenen Finanzierung geändert werden sollte, wo doch die beitragszahlenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften für den Fehlbetrag einstehen.</p><p>Wegen der Verlagerung der Beitragslast müssen die heutigen Steuerzahler ein Prämienloch füllen, das dem Steuerpflichtigen früherer Jahre verschleiert wurde. Wir dürfen nicht immer die gleichen Fehler zu Lasten künftiger Generationen begehen. Wir müssen deshalb die öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen auf die gleich strikten, vom BVG vorgeschriebenen Finanzierungsgrundsätze verpflichten wie die privaten Vorsorgeeinrichtungen. Ausgerechnet heute, da grosse Anstrengungen unternommen werden, um den öffentlichen Haushalt zu sanieren, insbesondere mit der Verabschiedung des Stabilisierungsprogramms von 7-8 Milliarden Franken, muss der Bund wegen der Privatisierung der SBB und der PTT deren Pensionskassen 5,1 beziehungsweise 2,6 Milliarden Franken bezahlen Ausserdem muss der Bund den versicherungstechnischen Fehlbetrag der PKB jährlich mit rund 400 Millionen verzinsen! All diese Ausgaben sind nichts anderes als Aufwendungen für Vorsorgekosten, die der Bund in den letzten zwei Jahrzehnten nicht bezahlt hat. Der Bomerang-Effekt trifft den Haushalt jetzt im ungünstigsten Augenblick. Der Schuldenberg wächst an.</p><p>Übergangsbestimmungen:</p><p>Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfordert Übergangsbestimmungen, damit sich die öffentlichen Arbeitgeber nicht noch mehr verschulden müssen, da ja jede Kasse verpflichtet ist, die versicherungstechnischen Fehlbeträge sofort einzuzahlen. Es muss eine Frist von zehn bis zwanzig Jahren gewährt werden, innerhalb der die betroffenen Einrichtungen ihr Kapital aufstocken sollen, indem sie dafür einen Teil der Differenz zwischen dem Zinsaufwand für den Fehlbetrag (4 Prozent, zur Berechnung des Vorsorgeplans zugrunde gelegter versicherungsmathematischer Grundzins) und ihrem Vermögensertrag verwenden, der in den letzten Jahren real bei sechs bis sieben Prozent lag. Falls nötig könnten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu gleichen Teilen erhöht werden, damit die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wieder ins Gleichgewicht kommt.</p>
  • <p>Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) wurde den Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Sonderstellung eingeräumt. Artikel 69 Absatz 2 ermöglicht es diesen Vorsorgeeinrichtungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen, wobei in diesem Fall der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss BVG zu übernehmen hat (Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1). Damit wurde die von vielen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen angewandte Praxis, ein gemischtes Finanzierungsverfahren anzuwenden, gebilligt und vermieden, dass diese Institutionen zu einschneidenden Umstellungen gezwungen wurden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die damalige Begründung für diese Sonderregelung heute aufgrund geänderter Rahmenbedingungen nicht mehr bedenkenlos übernommen werden kann.</p><p>- Die Perennität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann nicht mehr ohne weiteres als gegeben erachtet werden. Zwar kann eine "Betriebsschliessung" bei vielen öffentlich-rechtlichen Körperschaften praktisch ausgeschlossen werden, eine Verminderung der Belegschaft ist aber durchaus möglich. Die Tendenz, staatliche Aufgaben auszulagern und in den Bereich der Privatwirtschaft überzuführen, ist hier zusätzlich zu beachten.</p><p>- Die ursprüngliche Befürchtung, ein Umschwenken der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von einem gemischten Finanzierungsverfahren zu einem vollen Kapitaldeckungsverfahren könne zu einer zu grossen Kapitalbildung in der zweiten Säule führen, steht heute nicht mehr im Raum.</p><p>Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass die vorhandenen Deckungslücken (bei der Eidgenössischen Versicherungskasse betrug der Fehlbetrag 1997 z. B. 11,9 Milliarden Franken) bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nachteilige Auswirkungen haben. Dabei besteht die Gefahr heute weniger darin, dass neue Leistungsverbesserungen zugesprochen werden, die nicht voll finanziert werden. Vielmehr haben viele öffentlich-rechtliche Körperschaften im letzten Jahrzehnt enorme Anstrengungen unternommen, um den Deckungsgrad zu verbessern. In der heutigen Finanzlage ist es für die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber schwierig, zusätzlich zu den laufenden Aufwendungen für die berufliche Vorsorge die Verminderung der Deckungslücken voranzutreiben.</p><p>Besonders augenfällig entsteht ein Handlungsbedarf bei einer Privatisierung von Teilbereichen oder bei einer Verselbständigung einer Pensionskasse. Der Bund ist bestrebt, die sich stellenden Probleme zu lösen. Der auf die Swisscom entfallende Fehlbetragsanteil wurde von dieser per 1.1.1998 einbezahlt. Auch bei einem Austritt eines angeschlossenen Betriebes aus einer Vorsorgeeinrichtung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigt werden (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG, SR 831.42).</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob sich eine Aenderung oder gar eine Streichung von Artikel 69 Absatz 2 BVG aufdrängt. Dabei sind verschiedene Varianten ins Auge zu fassen, die von der Verhinderung eines weiteren Anstieges der Deckungslücken, verpflichtenderen Bestimmungen über den minimalen Deckungsgrad, bis zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Amortisation der Deckungslücke innerhalb einer Uebergangsfrist reichen. Den Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber ist auch im öffentlich-rechtlichen Sektor dabei angemessen Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den beiden Räten einen Entwurf zur Aufhebung von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sollen nicht mehr die Möglichkeit haben, vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen.</p>
  • BVG. Aufhebung von Artikel 69 Absatz 2
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 69 Absatz 1 des BVG verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen zu einem finanziellen Gleichgewicht: "Soweit eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung der Risiken selbst übernimmt, darf sie für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts nur den vorhandenen Bestand an Versicherten und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse)."</p><p>Mit anderen Worten bedeutet dies, dass jede Kasse jederzeit über genügend Reserven verfügen muss, damit sie die Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen für alle Kassenmitglieder auszahlen kann, oder dass sie für alle in Aussicht gestellten Leistungen eine finanzielle Deckung haben muss. Dieser Grundsatz bildet die Grundlage für eine gesunde Finanzierung; denn nur er kann Gewähr für die Transparenz der realen Gesamtkosten des Personals bieten.</p><p>Mit der Einführung von Absatz 2 im Jahre 1982 gab der Gesetzgeber dem Bundesrat die Möglichkeit, die Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu ermächtigen, von diesem Grundsatz abzuweichen:</p><p>"Die Aufsichtsbehörde kann Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen ermächtigen, vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen."</p><p>Diese Möglichkeit hat einige grosse Nachteile:</p><p>- Da ein Teil der Leistungen, auf die die Mitglieder Anspruch haben, erst zu einem späteren Zeitpunkt finanziert werden muss, werden die öffentlich-rechtlichen Körperschaften darin bestärkt, einen Teil der Leistungen "mit Krediten" zu finanzieren.</p><p>- Die Transparenz der Realkosten im Personalbereich ist nicht mehr gegeben, da nur ein Teil des Aufwandes der beruflichen Vorsorge im Voranschlag und in der Finanzrechnung erscheint. So sind im Voranschlag 1999 des Bundes unter der Rubrik 3050 für "Personalversicherungsbeiträge" 606,8 Millionen vorgesehen, während in der Rubrik 3300.002 ein Zinsaufwand erscheint, von dem 400 Millionen auf die Verzinsung (4 Prozent) des versicherungstechnischen Fehlbetrags der Kasse (10 Milliarden) entfallen.</p><p>- Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können den Mitgliedern Leistungen gewähren, die nicht durch eine Erhöhung der Prämien finanziert werden, wie zum Beispiel die Anpassung der Rente an die Teuerung oder vorzeitige Pensionierung. Mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden sich heute in grossen finanziellen Schwierigkeiten, zu deren Überwindung Massnahmen mit hohen Kostenfolgen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber als auch für die Versicherten notwendig sind.</p><p>- Sie beruht auf der alten Konzeption der öffentlichen Funktion, die mit einer immer gleich bleibenden oder sogar ansteigenden Mitgliederzahl rechnet, während eine moderne Personalverwaltung der öffentlichen Körperschaften zur Auslagerung gewisser Tätigkeitsbereiche und damit auch zu einer Verminderung der Zahl der Mitglieder tendiert. Allein die durch die Privatisierung der PTT und der SBB verursachten Kosten (2,6 bzw. 5,1 Milliarden) zeigen, wie stark sich diese Verlagerung der Beitragslast auf die öffentlichen Haushalte auswirkt.</p><p>- Sie entspricht nicht dem Freizügigkeitsgesetz. Dieses sieht vor, dass jedes Mitglied im Falle eines Austritts Anspruch auf den gesamten Wert der erworbenen Leistungen hat.</p><p>- Es entstehen negative Auswirkungen für zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf kantonaler, interkommunaler oder kommunaler Ebene. Expertisen zeigen, dass einige dieser Körperschaften sich der aufgeschobenen finanziellen Probleme durchaus bewusst sind. Einige sind auf Grund paritätischer Verwaltungsstrukturen blockiert. Man sieht nicht ein, warum etwas an der unausgeglichenen Finanzierung geändert werden sollte, wo doch die beitragszahlenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften für den Fehlbetrag einstehen.</p><p>Wegen der Verlagerung der Beitragslast müssen die heutigen Steuerzahler ein Prämienloch füllen, das dem Steuerpflichtigen früherer Jahre verschleiert wurde. Wir dürfen nicht immer die gleichen Fehler zu Lasten künftiger Generationen begehen. Wir müssen deshalb die öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen auf die gleich strikten, vom BVG vorgeschriebenen Finanzierungsgrundsätze verpflichten wie die privaten Vorsorgeeinrichtungen. Ausgerechnet heute, da grosse Anstrengungen unternommen werden, um den öffentlichen Haushalt zu sanieren, insbesondere mit der Verabschiedung des Stabilisierungsprogramms von 7-8 Milliarden Franken, muss der Bund wegen der Privatisierung der SBB und der PTT deren Pensionskassen 5,1 beziehungsweise 2,6 Milliarden Franken bezahlen Ausserdem muss der Bund den versicherungstechnischen Fehlbetrag der PKB jährlich mit rund 400 Millionen verzinsen! All diese Ausgaben sind nichts anderes als Aufwendungen für Vorsorgekosten, die der Bund in den letzten zwei Jahrzehnten nicht bezahlt hat. Der Bomerang-Effekt trifft den Haushalt jetzt im ungünstigsten Augenblick. Der Schuldenberg wächst an.</p><p>Übergangsbestimmungen:</p><p>Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfordert Übergangsbestimmungen, damit sich die öffentlichen Arbeitgeber nicht noch mehr verschulden müssen, da ja jede Kasse verpflichtet ist, die versicherungstechnischen Fehlbeträge sofort einzuzahlen. Es muss eine Frist von zehn bis zwanzig Jahren gewährt werden, innerhalb der die betroffenen Einrichtungen ihr Kapital aufstocken sollen, indem sie dafür einen Teil der Differenz zwischen dem Zinsaufwand für den Fehlbetrag (4 Prozent, zur Berechnung des Vorsorgeplans zugrunde gelegter versicherungsmathematischer Grundzins) und ihrem Vermögensertrag verwenden, der in den letzten Jahren real bei sechs bis sieben Prozent lag. Falls nötig könnten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu gleichen Teilen erhöht werden, damit die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wieder ins Gleichgewicht kommt.</p>
    • <p>Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) wurde den Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Sonderstellung eingeräumt. Artikel 69 Absatz 2 ermöglicht es diesen Vorsorgeeinrichtungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen, wobei in diesem Fall der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss BVG zu übernehmen hat (Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1). Damit wurde die von vielen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen angewandte Praxis, ein gemischtes Finanzierungsverfahren anzuwenden, gebilligt und vermieden, dass diese Institutionen zu einschneidenden Umstellungen gezwungen wurden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die damalige Begründung für diese Sonderregelung heute aufgrund geänderter Rahmenbedingungen nicht mehr bedenkenlos übernommen werden kann.</p><p>- Die Perennität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann nicht mehr ohne weiteres als gegeben erachtet werden. Zwar kann eine "Betriebsschliessung" bei vielen öffentlich-rechtlichen Körperschaften praktisch ausgeschlossen werden, eine Verminderung der Belegschaft ist aber durchaus möglich. Die Tendenz, staatliche Aufgaben auszulagern und in den Bereich der Privatwirtschaft überzuführen, ist hier zusätzlich zu beachten.</p><p>- Die ursprüngliche Befürchtung, ein Umschwenken der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von einem gemischten Finanzierungsverfahren zu einem vollen Kapitaldeckungsverfahren könne zu einer zu grossen Kapitalbildung in der zweiten Säule führen, steht heute nicht mehr im Raum.</p><p>Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass die vorhandenen Deckungslücken (bei der Eidgenössischen Versicherungskasse betrug der Fehlbetrag 1997 z. B. 11,9 Milliarden Franken) bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nachteilige Auswirkungen haben. Dabei besteht die Gefahr heute weniger darin, dass neue Leistungsverbesserungen zugesprochen werden, die nicht voll finanziert werden. Vielmehr haben viele öffentlich-rechtliche Körperschaften im letzten Jahrzehnt enorme Anstrengungen unternommen, um den Deckungsgrad zu verbessern. In der heutigen Finanzlage ist es für die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber schwierig, zusätzlich zu den laufenden Aufwendungen für die berufliche Vorsorge die Verminderung der Deckungslücken voranzutreiben.</p><p>Besonders augenfällig entsteht ein Handlungsbedarf bei einer Privatisierung von Teilbereichen oder bei einer Verselbständigung einer Pensionskasse. Der Bund ist bestrebt, die sich stellenden Probleme zu lösen. Der auf die Swisscom entfallende Fehlbetragsanteil wurde von dieser per 1.1.1998 einbezahlt. Auch bei einem Austritt eines angeschlossenen Betriebes aus einer Vorsorgeeinrichtung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigt werden (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG, SR 831.42).</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob sich eine Aenderung oder gar eine Streichung von Artikel 69 Absatz 2 BVG aufdrängt. Dabei sind verschiedene Varianten ins Auge zu fassen, die von der Verhinderung eines weiteren Anstieges der Deckungslücken, verpflichtenderen Bestimmungen über den minimalen Deckungsgrad, bis zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Amortisation der Deckungslücke innerhalb einer Uebergangsfrist reichen. Den Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber ist auch im öffentlich-rechtlichen Sektor dabei angemessen Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den beiden Räten einen Entwurf zur Aufhebung von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sollen nicht mehr die Möglichkeit haben, vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen.</p>
    • BVG. Aufhebung von Artikel 69 Absatz 2

Back to List