Schadenersatzordnung gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
- ShortId
-
99.3075
- Id
-
19993075
- Updated
-
25.06.2025 02:23
- Language
-
de
- Title
-
Schadenersatzordnung gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
- AdditionalIndexing
-
öffentliche Auftragsvergabe;Submissionswesen;Schadenersatz
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
- L05K0507020205, Schadenersatz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie verschiedenen Entscheiden der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen entnommen werden kann, versucht diese im Sinne allgemeiner Grundsätze unserer Rechtsordnung richtigerweise, den verletzten Mitkonkurrenten eines Submissionsverfahrens einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren.</p><p>Weil sich der schadenersatzrechtliche Schutz im Submissionsverfahren gemäss Artikel 34 BoeB lediglich an dem gemäss WTO-Übereinkommen gerade noch zulässigen Minimalstandard orientiert, räumt die Rekurskommission entgegen dem Gesetzeswortlaut (und entgegen der damaligen Auffassung des Gesetzgebers) Rekursen gegen Submissionsentscheide soweit wie möglich aufschiebende Wirkung ein, was zu unerwünschten Verzögerungen in Fällen führt, wo sich ein Rechtsmittel als ungerechtfertigt erweist.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher zu prüfen, ob es aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem BoeB nicht sinnvoller wäre, die erwähnte Schadensordnung im Sinne üblicher haftungsrechtlicher Ansprüche zu revidieren, um als Gegenstück die in Artikel 22 Absatz 1 BoeB geforderte und von der Sache her erwünschte, rasche Abwicklung des Submissions- und Vergebungsverfahrens nicht zu gefährden. Dabei würde zusätzlich die prophylaktische Wirkung im Hinblick auf einwandfreie Submissionsverfahren vergrössert.</p>
- <p>Der Bundesrat hat festgestellt, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach dem Abschluss von Verträgen im Vergabeverfahren negative Auswirkungen haben kann. Angesichts der heutigen Praxis ist der Bundesrat bereit, das Rechtsmittelverfahren inklusive Schadenersatzregelung auf seine Effizienz hin zu prüfen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) zu überprüfen, ob in Fällen von rechtswidrigen Vergebungen durch die öffentliche Hand nicht die Schadenersatzordnung verbessert werden müsste, und gegebenenfalls entsprechend Antrag zu stellen für die Revision des BoeB und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen.</p>
- Schadenersatzordnung gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie verschiedenen Entscheiden der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen entnommen werden kann, versucht diese im Sinne allgemeiner Grundsätze unserer Rechtsordnung richtigerweise, den verletzten Mitkonkurrenten eines Submissionsverfahrens einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren.</p><p>Weil sich der schadenersatzrechtliche Schutz im Submissionsverfahren gemäss Artikel 34 BoeB lediglich an dem gemäss WTO-Übereinkommen gerade noch zulässigen Minimalstandard orientiert, räumt die Rekurskommission entgegen dem Gesetzeswortlaut (und entgegen der damaligen Auffassung des Gesetzgebers) Rekursen gegen Submissionsentscheide soweit wie möglich aufschiebende Wirkung ein, was zu unerwünschten Verzögerungen in Fällen führt, wo sich ein Rechtsmittel als ungerechtfertigt erweist.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher zu prüfen, ob es aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem BoeB nicht sinnvoller wäre, die erwähnte Schadensordnung im Sinne üblicher haftungsrechtlicher Ansprüche zu revidieren, um als Gegenstück die in Artikel 22 Absatz 1 BoeB geforderte und von der Sache her erwünschte, rasche Abwicklung des Submissions- und Vergebungsverfahrens nicht zu gefährden. Dabei würde zusätzlich die prophylaktische Wirkung im Hinblick auf einwandfreie Submissionsverfahren vergrössert.</p>
- <p>Der Bundesrat hat festgestellt, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach dem Abschluss von Verträgen im Vergabeverfahren negative Auswirkungen haben kann. Angesichts der heutigen Praxis ist der Bundesrat bereit, das Rechtsmittelverfahren inklusive Schadenersatzregelung auf seine Effizienz hin zu prüfen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) zu überprüfen, ob in Fällen von rechtswidrigen Vergebungen durch die öffentliche Hand nicht die Schadenersatzordnung verbessert werden müsste, und gegebenenfalls entsprechend Antrag zu stellen für die Revision des BoeB und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen.</p>
- Schadenersatzordnung gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
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