Überprüfung der Information des Bundes in Krisenlagen
- ShortId
-
99.3076
- Id
-
19993076
- Updated
-
25.06.2025 02:25
- Language
-
de
- Title
-
Überprüfung der Information des Bundes in Krisenlagen
- AdditionalIndexing
-
Informationspolitik;Gesamtverteidigung;Informationsverbreitung
- 1
-
- L03K120102, Informationspolitik
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K04020104, Gesamtverteidigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss ihrem Auftrag kommt die APF in ausserordentlichen Lagen zur Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit zum Einsatz, wenn das zivile Mediensystem ausfällt. Allerdings stellt sich die Frage, was genau eine ausserordentliche Lage ist und ab wann sie eintritt. Diese beschränkt sich auf Situationen, in welchen die Bevölkerung nicht mit der ausreichenden überlebensnotwendigen Information versorgt werden kann und ein Informationsnotstand vorliegt. Dafür existieren bereits andere Strukturen wie Truppeninformationsdienst, Nationale Alarmzentrale, Bundeskanzlei usw.). Damit stellt sich die Frage, wie Abgrenzungen vorgenommen und Doppelspurigkeiten vermieden werden und wie die Effizienz des Informationsmanagements in allen Krisenlagen sichergestellt werden kann. Ausserdem stellt sich die Frage, ob in Zeiten knapper Bundesfinanzen eine solche Organisation in diesem Ausmass noch tragbar ist.</p><p>Der Staat muss grundsätzlich im Normalfall und in ausserordentlichen Lagen eine Informationsstruktur gewährleisten, mit der zukünftigen Krisen auf allen Stufen erfolgversprechend begegnet werden kann. Die APF ist ein Relikt aus dem Zweiten Weltkrieg und wird durch die Veränderung der sicherheitspolitischen Lage in Europa vor neue Herausforderungen gestellt. Da heute kriegerische Ereignisse in Mitteleuropa, unter Einbezug der Schweiz, weniger wahrscheinlich geworden sind, dafür aber das Szenario Auseinandersetzungen und Krisen unterhalb der Kriegsschwelle im Vordergrund steht, stellt sich die Frage, inwiefern sich die APF dem Wandel unterzieht bzw. in ihrer jetzigen Art überhaupt noch notwendig ist.</p><p>Gemäss Verordnung über den Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch (SR 172.010.41) stellt die APF die Zusammenarbeit mit den übrigen Stäben des Bundesrates und des Armeekommandos bezüglich der Informationstätigkeit sicher. Der Informationsdienst der Bundeskanzlei ist dagegen in den vergangenen Jahren kontinuierlich ausgebaut und verfeinert worden. Er ist heute auch in der Lage, in ausserordentlichen Fällen zu informieren, und kann damit weitgehend die Informationsaufgaben in Krisenfällen unterhalb der Kriegsschwelle wahrnehmen. Damit stellt sich nicht nur die Frage der Effizienz, sondern auch der Kompetenzabgrenzungen.</p><p>Wichtige Informationsstellen, die in ausserordentlichen Situationen zum Tragen kommen, sind innerhalb der Bundesverwaltung verschiedenen Departementen unterstellt (z. B.: NAZ im VBS, APF im EJPD, TID im VBS). Es ist daher generell zu prüfen, ob die verschiedenen Dienste in Krisenlagen nicht erfolgssichernder in einem zentralen Informationspool organisiert werden sollen.</p><p>Es ist umstritten, ob eine formelle gesetzliche Grundlage für ein militärisches Aufgebot der APF ausserhalb des Aktivdienstes und des Instruktionsdienstes, also in irgendeiner nicht militärischen ausserordentlichen Lage besteht. Es ist darum fraglich, ob eine Dienstleistung der APF ausserhalb des Rahmens der Wehrpflicht überhaupt möglich ist. Aus der Verordnung zur APF ist eine Aufgebotskompetenz des Bundesrates nicht ersichtlich.</p><p>Die zivilen (privaten) elektronischen Medien sind nach dem seit dem 1. April 1992 geltenden Radio- und Fernsehgesetz nicht mehr verpflichtet, die SRG- und damit die APF-Programme aufzuschalten. Trotzdem sind die privaten elektronischen Medien, oder mindestens ein Teil davon, nicht verpflichtet worden, ihre Sende- und Studioeinrichtungen zu schützen. Hier ist Handlungsbedarf auf konzeptioneller Ebene nötig, da einzelne private elektronische Medien über eine krisenresistente Infrastruktur verfügen, andere aber nicht.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen, auch wenn er nicht mit allen Aussagen in der Begründung einverstanden ist.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen, auch wenn er nicht mit allen Aussagen in der Begründung einverstanden ist.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Informationspolitik des Bundes in Krisenlagen und insbesondere die Funktion der Abteilung Presse und Funkspruch zu überprüfen und ein Gesamtkonzept zur Information der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen vorzulegen. Dabei sind klare Verantwortlichkeiten bzw. Angrenzungen der entsprechenden Informationsstellen bezüglich der erwarteten Krisenszenarien unterhalb bzw. oberhalb der Kriegsschwelle festzulegen.</p>
- Überprüfung der Information des Bundes in Krisenlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss ihrem Auftrag kommt die APF in ausserordentlichen Lagen zur Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit zum Einsatz, wenn das zivile Mediensystem ausfällt. Allerdings stellt sich die Frage, was genau eine ausserordentliche Lage ist und ab wann sie eintritt. Diese beschränkt sich auf Situationen, in welchen die Bevölkerung nicht mit der ausreichenden überlebensnotwendigen Information versorgt werden kann und ein Informationsnotstand vorliegt. Dafür existieren bereits andere Strukturen wie Truppeninformationsdienst, Nationale Alarmzentrale, Bundeskanzlei usw.). Damit stellt sich die Frage, wie Abgrenzungen vorgenommen und Doppelspurigkeiten vermieden werden und wie die Effizienz des Informationsmanagements in allen Krisenlagen sichergestellt werden kann. Ausserdem stellt sich die Frage, ob in Zeiten knapper Bundesfinanzen eine solche Organisation in diesem Ausmass noch tragbar ist.</p><p>Der Staat muss grundsätzlich im Normalfall und in ausserordentlichen Lagen eine Informationsstruktur gewährleisten, mit der zukünftigen Krisen auf allen Stufen erfolgversprechend begegnet werden kann. Die APF ist ein Relikt aus dem Zweiten Weltkrieg und wird durch die Veränderung der sicherheitspolitischen Lage in Europa vor neue Herausforderungen gestellt. Da heute kriegerische Ereignisse in Mitteleuropa, unter Einbezug der Schweiz, weniger wahrscheinlich geworden sind, dafür aber das Szenario Auseinandersetzungen und Krisen unterhalb der Kriegsschwelle im Vordergrund steht, stellt sich die Frage, inwiefern sich die APF dem Wandel unterzieht bzw. in ihrer jetzigen Art überhaupt noch notwendig ist.</p><p>Gemäss Verordnung über den Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch (SR 172.010.41) stellt die APF die Zusammenarbeit mit den übrigen Stäben des Bundesrates und des Armeekommandos bezüglich der Informationstätigkeit sicher. Der Informationsdienst der Bundeskanzlei ist dagegen in den vergangenen Jahren kontinuierlich ausgebaut und verfeinert worden. Er ist heute auch in der Lage, in ausserordentlichen Fällen zu informieren, und kann damit weitgehend die Informationsaufgaben in Krisenfällen unterhalb der Kriegsschwelle wahrnehmen. Damit stellt sich nicht nur die Frage der Effizienz, sondern auch der Kompetenzabgrenzungen.</p><p>Wichtige Informationsstellen, die in ausserordentlichen Situationen zum Tragen kommen, sind innerhalb der Bundesverwaltung verschiedenen Departementen unterstellt (z. B.: NAZ im VBS, APF im EJPD, TID im VBS). Es ist daher generell zu prüfen, ob die verschiedenen Dienste in Krisenlagen nicht erfolgssichernder in einem zentralen Informationspool organisiert werden sollen.</p><p>Es ist umstritten, ob eine formelle gesetzliche Grundlage für ein militärisches Aufgebot der APF ausserhalb des Aktivdienstes und des Instruktionsdienstes, also in irgendeiner nicht militärischen ausserordentlichen Lage besteht. Es ist darum fraglich, ob eine Dienstleistung der APF ausserhalb des Rahmens der Wehrpflicht überhaupt möglich ist. Aus der Verordnung zur APF ist eine Aufgebotskompetenz des Bundesrates nicht ersichtlich.</p><p>Die zivilen (privaten) elektronischen Medien sind nach dem seit dem 1. April 1992 geltenden Radio- und Fernsehgesetz nicht mehr verpflichtet, die SRG- und damit die APF-Programme aufzuschalten. Trotzdem sind die privaten elektronischen Medien, oder mindestens ein Teil davon, nicht verpflichtet worden, ihre Sende- und Studioeinrichtungen zu schützen. Hier ist Handlungsbedarf auf konzeptioneller Ebene nötig, da einzelne private elektronische Medien über eine krisenresistente Infrastruktur verfügen, andere aber nicht.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen, auch wenn er nicht mit allen Aussagen in der Begründung einverstanden ist.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen, auch wenn er nicht mit allen Aussagen in der Begründung einverstanden ist.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Informationspolitik des Bundes in Krisenlagen und insbesondere die Funktion der Abteilung Presse und Funkspruch zu überprüfen und ein Gesamtkonzept zur Information der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen vorzulegen. Dabei sind klare Verantwortlichkeiten bzw. Angrenzungen der entsprechenden Informationsstellen bezüglich der erwarteten Krisenszenarien unterhalb bzw. oberhalb der Kriegsschwelle festzulegen.</p>
- Überprüfung der Information des Bundes in Krisenlagen
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