Abgangsentschädigungen beim Bund
- ShortId
-
99.3077
- Id
-
19993077
- Updated
-
10.04.2024 08:20
- Language
-
de
- Title
-
Abgangsentschädigungen beim Bund
- AdditionalIndexing
-
Abgangsentschädigung;Bundespersonal
- 1
-
- L06K070201010101, Abgangsentschädigung
- L05K0806010301, Bundespersonal
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Abgangsentschädigungen von Kadern haben jüngst vor allem im Zusammenhang mit der Haymoz- und der Rey-Affäre und den Entlassungen bei der UBS den Unmut in der Bevölkerung über derartige Regelungen wachsen lassen. In der Privatwirtschaft werden diese Kosten von den Aktionären der entsprechenden Institutionen übernommen. Den Kunden steht es frei, ob sie mit der Pflege von Geschäftsbeziehungen zu diesen beitragen wollen. Im öffentlichen Bereich werden solche Abgangsentschädigungen jedoch über Steuern und Abgaben finanziert. Der einzelne Steuerzahler hat deshalb keine Entscheidungsmöglichkeit, ob er diese Entschädigungspraxis dulden will oder nicht. Um so heikler sind daher Regelungen, die einerseits fixe Grössen vorschreiben und sich andererseits neben jeglichem Volksempfinden bewegen.</p><p>Die explizite Gewährung von bis zu drei Jahresbesoldungen als Abgangsentschädigung, wie diese in der Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departemente (SR 172.221.104.1) zu Tage tritt, ist in der heutigen Zeit der Budgetdefizite und der allseits geforderten schlanken Verwaltung nicht mehr länger haltbar, insbesondere, da sowohl in dieser als auch in anderen Formulierungen immer die Kündigung durch den Bundesrat oder im gegenseitigen Einvernehmen als Grundlage dient. In unserem Sprachgebrauch heisst dies nichts anderes, als dass gegenüber dem Stelleninhaber aus wichtigen oder mitverschuldeten Gründen die Kündigung ausgesprochen wurde oder sie ihm nahegelegt wurde. Diese Auslegung des Sachverhaltes wird auch dadurch gestützt, dass sowohl in der erwähnten Verordnung als auch in derjenigen, die das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementschefs regelt, eine andere Regelung zur Anwendung kommt, wenn der Stelleninhaber von sich aus kündigt.</p><p>Solche Abgangsregelungen im öffentlichen Bereich sind auch aus der Sicht der Privatwirtschaft und der in der übrigen Verwaltung tätigen Bevölkerung stossend. Der normale Arbeitnehmer kennt keine derart hohen Entschädigungen. Grundsätzlich ist auch nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Bekleidung eines Kaderpostens oder ein Lohnbezug ab einer gewissen Höhe eine andere soziale Absicherung für den Kündigungsfall vorsehen soll als für Normallohnbezüger.</p><p>Aus all diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, diese Verordnung dahingehend anzupassen, dass diese dem Volksempfinden von Gleichbehandlung und Gerechtigkeit bei den Anstellungsverhältnissen und vor allem auch den bundesrätlichen Sparversprechen entspricht.</p>
- <p>Nach der Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departemente können auch andere als wichtige und von der Person mitverschuldete Gründe die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen.</p><p>Obwohl der Bundesrat nach dieser Verordnung Abgangsentschädigungen von bis zu drei Jahresgehältern ausrichten kann, hat er in Absprache mit der Finanzdelegation eine differenzierte und gemässigte Praxis entwickelt. Die in den letzten Jahren ausbezahlten Entschädigungen lagen unter dem Betrag von zwei Jahresgehältern.</p><p>Der Bundesrat hat diese Verordnung mit Wirkung auf den 1. Januar 1999 teilrevidiert und festgesetzt, dass Abgangsentschädigungen rückgefordert werden können, wenn die betroffene Person im Jahr, das der Auflösung ihres Dienstverhältnisses folgt, eine andere Stelle innerhalb der Bundesverwaltung antritt. Die gleiche Lösung wurde in der Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher übernommen (SR 172.221.104.2). Nach dieser Verordnung erhalten Angestellte mit bis zu drei Dienstjahren eine Abgangsentschädigung von einem halben Jahresgehalt, Angestellte mit mehr als drei Dienstjahren eine Entschädigung von einem ganzen Jahresgehalt.</p><p>Beim Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes am 1. Januar 2001 wird geprüft, ob diese beiden Verordnungen aufgehoben werden können.</p><p>Die Verordnung über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.0) sieht ebenfalls die Möglichkeit von Abgangsentschädigungen vor in Fällen, wo das Dienstverhältnis wegen Aufhebung des Amtes aufgelöst wird. Die Entschädigung darf dann den Betrag eines Jahresgehalts nicht überschreiten. Das Eidgenössische Personalamt kann zu jeder Entschädigung Stellung nehmen. In den meisten Fällen ist der ausgerichtete Betrag kleiner als ein Jahresgehalt. In der Bundesverwaltung gehen momentan grosse Umstrukturierungen vor sich, und der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes hat mit den vier Dachverbänden des Bundespersonals einen Sozialplan vereinbart.</p><p>Auch das Beamtengesetz sieht die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung vor in Fällen, wo ein Amt während der Amtsdauer aufgehoben wird, der Beamte oder die Beamtin aber ohne Vorbehalt wiedergewählt worden war (Art. 54). Da dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes aufgehoben wird, sieht der Bundesrat keinen Anlass, eine Revision dieser Bestimmung vorzuschlagen.</p><p>Der Entwurf zum Bundespersonalgesetz sieht in Artikel 18 die Möglichkeit vor, Abgangsentschädigungen auszurichten bei Berufen, nach denen keine oder nur schwache Nachfrage besteht, bei sehr spezialisierten Funktionen sowie in Fällen, wo das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. Eine Entschädigung muss auch ausgerichtet werden, wenn eine Kündigung nichtig ist und die betroffene Person nicht weiter beschäftigt werden kann. Absatz 5 gibt dem Bundesrat die notwendige Flexibilität, diese Kategorien bei Bedarf zu ergänzen. Die Höhe der Abgangsentschädigungen in der allgemeinen Bundesverwaltung und die Frage des Empfängerkreises werden im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundespersonalgesetz diskutiert. Zurzeit kann der Bundesrat keine weiteren Aussagen zu dieser Frage machen.</p><p>Im übrigen ist festzuhalten, dass die vorliegende Motion formal im Prinzip unzulässig ist, da sie vom Bundesrat verlangt, Regelungen im delegierten Bereich der Abgangsentschädigungen zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei allen Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der Bundesverwaltung, unabhängig davon, ob diese in Verordnungen, Gesetzen oder Anstellungsverträgen geregelt sind, die geltenden Abgangsentschädigungen dahingehend zu ändern und anzupassen, dass diese fallweise allerhöchstens ein halbes Jahresgehalt betragen können.</p>
- Abgangsentschädigungen beim Bund
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Abgangsentschädigungen von Kadern haben jüngst vor allem im Zusammenhang mit der Haymoz- und der Rey-Affäre und den Entlassungen bei der UBS den Unmut in der Bevölkerung über derartige Regelungen wachsen lassen. In der Privatwirtschaft werden diese Kosten von den Aktionären der entsprechenden Institutionen übernommen. Den Kunden steht es frei, ob sie mit der Pflege von Geschäftsbeziehungen zu diesen beitragen wollen. Im öffentlichen Bereich werden solche Abgangsentschädigungen jedoch über Steuern und Abgaben finanziert. Der einzelne Steuerzahler hat deshalb keine Entscheidungsmöglichkeit, ob er diese Entschädigungspraxis dulden will oder nicht. Um so heikler sind daher Regelungen, die einerseits fixe Grössen vorschreiben und sich andererseits neben jeglichem Volksempfinden bewegen.</p><p>Die explizite Gewährung von bis zu drei Jahresbesoldungen als Abgangsentschädigung, wie diese in der Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departemente (SR 172.221.104.1) zu Tage tritt, ist in der heutigen Zeit der Budgetdefizite und der allseits geforderten schlanken Verwaltung nicht mehr länger haltbar, insbesondere, da sowohl in dieser als auch in anderen Formulierungen immer die Kündigung durch den Bundesrat oder im gegenseitigen Einvernehmen als Grundlage dient. In unserem Sprachgebrauch heisst dies nichts anderes, als dass gegenüber dem Stelleninhaber aus wichtigen oder mitverschuldeten Gründen die Kündigung ausgesprochen wurde oder sie ihm nahegelegt wurde. Diese Auslegung des Sachverhaltes wird auch dadurch gestützt, dass sowohl in der erwähnten Verordnung als auch in derjenigen, die das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementschefs regelt, eine andere Regelung zur Anwendung kommt, wenn der Stelleninhaber von sich aus kündigt.</p><p>Solche Abgangsregelungen im öffentlichen Bereich sind auch aus der Sicht der Privatwirtschaft und der in der übrigen Verwaltung tätigen Bevölkerung stossend. Der normale Arbeitnehmer kennt keine derart hohen Entschädigungen. Grundsätzlich ist auch nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Bekleidung eines Kaderpostens oder ein Lohnbezug ab einer gewissen Höhe eine andere soziale Absicherung für den Kündigungsfall vorsehen soll als für Normallohnbezüger.</p><p>Aus all diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, diese Verordnung dahingehend anzupassen, dass diese dem Volksempfinden von Gleichbehandlung und Gerechtigkeit bei den Anstellungsverhältnissen und vor allem auch den bundesrätlichen Sparversprechen entspricht.</p>
- <p>Nach der Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departemente können auch andere als wichtige und von der Person mitverschuldete Gründe die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen.</p><p>Obwohl der Bundesrat nach dieser Verordnung Abgangsentschädigungen von bis zu drei Jahresgehältern ausrichten kann, hat er in Absprache mit der Finanzdelegation eine differenzierte und gemässigte Praxis entwickelt. Die in den letzten Jahren ausbezahlten Entschädigungen lagen unter dem Betrag von zwei Jahresgehältern.</p><p>Der Bundesrat hat diese Verordnung mit Wirkung auf den 1. Januar 1999 teilrevidiert und festgesetzt, dass Abgangsentschädigungen rückgefordert werden können, wenn die betroffene Person im Jahr, das der Auflösung ihres Dienstverhältnisses folgt, eine andere Stelle innerhalb der Bundesverwaltung antritt. Die gleiche Lösung wurde in der Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher übernommen (SR 172.221.104.2). Nach dieser Verordnung erhalten Angestellte mit bis zu drei Dienstjahren eine Abgangsentschädigung von einem halben Jahresgehalt, Angestellte mit mehr als drei Dienstjahren eine Entschädigung von einem ganzen Jahresgehalt.</p><p>Beim Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes am 1. Januar 2001 wird geprüft, ob diese beiden Verordnungen aufgehoben werden können.</p><p>Die Verordnung über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.0) sieht ebenfalls die Möglichkeit von Abgangsentschädigungen vor in Fällen, wo das Dienstverhältnis wegen Aufhebung des Amtes aufgelöst wird. Die Entschädigung darf dann den Betrag eines Jahresgehalts nicht überschreiten. Das Eidgenössische Personalamt kann zu jeder Entschädigung Stellung nehmen. In den meisten Fällen ist der ausgerichtete Betrag kleiner als ein Jahresgehalt. In der Bundesverwaltung gehen momentan grosse Umstrukturierungen vor sich, und der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes hat mit den vier Dachverbänden des Bundespersonals einen Sozialplan vereinbart.</p><p>Auch das Beamtengesetz sieht die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung vor in Fällen, wo ein Amt während der Amtsdauer aufgehoben wird, der Beamte oder die Beamtin aber ohne Vorbehalt wiedergewählt worden war (Art. 54). Da dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes aufgehoben wird, sieht der Bundesrat keinen Anlass, eine Revision dieser Bestimmung vorzuschlagen.</p><p>Der Entwurf zum Bundespersonalgesetz sieht in Artikel 18 die Möglichkeit vor, Abgangsentschädigungen auszurichten bei Berufen, nach denen keine oder nur schwache Nachfrage besteht, bei sehr spezialisierten Funktionen sowie in Fällen, wo das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. Eine Entschädigung muss auch ausgerichtet werden, wenn eine Kündigung nichtig ist und die betroffene Person nicht weiter beschäftigt werden kann. Absatz 5 gibt dem Bundesrat die notwendige Flexibilität, diese Kategorien bei Bedarf zu ergänzen. Die Höhe der Abgangsentschädigungen in der allgemeinen Bundesverwaltung und die Frage des Empfängerkreises werden im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundespersonalgesetz diskutiert. Zurzeit kann der Bundesrat keine weiteren Aussagen zu dieser Frage machen.</p><p>Im übrigen ist festzuhalten, dass die vorliegende Motion formal im Prinzip unzulässig ist, da sie vom Bundesrat verlangt, Regelungen im delegierten Bereich der Abgangsentschädigungen zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei allen Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der Bundesverwaltung, unabhängig davon, ob diese in Verordnungen, Gesetzen oder Anstellungsverträgen geregelt sind, die geltenden Abgangsentschädigungen dahingehend zu ändern und anzupassen, dass diese fallweise allerhöchstens ein halbes Jahresgehalt betragen können.</p>
- Abgangsentschädigungen beim Bund
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