Aufnahme der SRG in den Wirkungsbereich der Eidg. Finanzkontrolle

ShortId
99.3080
Id
19993080
Updated
25.06.2025 02:19
Language
de
Title
Aufnahme der SRG in den Wirkungsbereich der Eidg. Finanzkontrolle
AdditionalIndexing
Massenmedium;Eidgenössische Finanzkontrolle;Radio- und Fernsehgebühren;SRG;Gesetz
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L04K08040505, Eidgenössische Finanzkontrolle
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Geltungsbereich des FKG umfasst gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c auch die "Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform .... denen der Bund öffentliche Aufgaben überträgt". Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung und entsprechender handfester Gründe.</p><p>2. Der SRG wurde gemäss Artikel 56 Absatz 4 RTVG eine solche Sonderregelung zugeordnet, insbesondere um ihre Unabhängigkeit von den Bundesbehörden zu dokumentieren. Mit der Revision des FKG hat die EFK nun eine Unabhängigkeit erlangt, die sie als Fachorgan den Rechnungshöfen in den benachbarten Ländern gleichstellt. Diesen Rechnungshöfen ist aber auch die Finanzaufsicht über die mit Empfangsgebühren finanzierten, sogenannten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehanstalten übertragen.</p><p>3. Das RTVG ermächtigt den Bundesrat, Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang einzuführen und diese zu erhöhen. Inzwischen hat das Volumen an Empfangsgebühren die Schwelle von einer Milliarde Franken überschritten. Ein Antrag der SRG auf eine weitere Erhöhung um 100 Millionen Franken ist eingereicht worden. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei diesen Empfangsgebühren nicht mehr bloss um ein Entgelt für den gesetzlichen Leistungsauftrag der SRG, sondern de facto um eine spezifische Verbrauchssteuer auf dem Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Die Gebühren sind selbst dann geschuldet, wenn vom Programmangebot der SRG gar kein Gebrauch gemacht wird.</p><p>4. Die Verwendung der Empfangsgebühren wickelt sich bei der SRG weiterhin ausserhalb der öffentlichen Kontrolle ab, obwohl deren Höhe bereits das Budget eines mittleren Schweizer Kantons erreicht hat. Im FKG ist im Jahr 1995 das Kriterium der Wirtschaftlichkeit definiert und neu eingeführt worden. Was für die Prüfung der Verwaltung sowie der übrigen Körperschaften und Institutionen gelten soll, nämlich sparsamer Einsatz der Mittel, günstiges Verhältnis von Kosten und Nutzen, sowie die Prüfung, ob die finanziellen Aufwendungen die erwartete Wirkung haben, muss konsequenterweise und im Lichte von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des FKG auch für die SRG gelten.</p><p>5. Angesichts der seit der Inkraftsetzung des RTVG aufgekommenen inländischen Konkurrenz darf sich die SRG zu Recht als gesetzlich und finanziell privilegiert betrachten. Aus dieser Erkenntnis heraus sollte sie selber grösstes Interesse daran haben, ihren Finanzhaushalt der Öffentlichkeit gegenüber möglichst korrekt und transparent zu gestalten. Die Unterstellung unter die Finanzaufsicht der EFK trägt dieser Forderung angemessen Rechnung.</p>
  • <p>Die Motion zielt darauf ab, mittels einer Revision des RTVG die SRG direkt dem FKG und damit dem Wirkungsbereich der EFK zu unterstellen. Das Parlament hat sich in seinen Beratungen zum RTVG eingehend mit dieser Thematik auseinandergesetzt und die Finanzaufsicht über Radio- und Fernsehveranstalter, die Gebühren oder Finanzhilfen erhalten, der zuständigen Aufsichtsbehörde übertragen. Nach Artikel 51 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) ist es bei der SRG das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), bei den anderen Veranstaltern das Bundesamt für Kommunikation (Bakom).</p><p>Die Haltung des Gesetzgebers kommt in Artikel 56 Absatz 4 RTVG deutlich zum Ausdruck; diese Bestimmung schliesst die Anwendbarkeit des FKG für die Finanzaufsicht über die Radio- und Fernsehveranstalter explizit aus. Sie überlässt es dem Ermessen der Aufsichtsbehörde, im konkreten Fall die EFK beizuziehen und diese mit der Überprüfung der Rechnungsführung zu beauftragen. Die EFK nimmt dabei die Rolle eines Hilfsorgans und nicht die einer selbständigen Aufsichtsbehörde wahr. Im Gegensatz zur allgemeinen Berichterstattungspflicht der EFK gehen die Berichte über die Rechnungsführung der betreffenden Rundfunkveranstalter weder an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte noch an den Bundesrat weiter; die Verantwortung über die Finanzaufsicht bleibt statt dessen vollumfänglich beim UVEK bzw. beim Bakom. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat in Artikel 13 Absatz 2 der Konzession SRG vom 18. November 1992 ausdrücklich statuiert, dass die EFK ausschliesslich dem Departement Bericht zu erstatten hat.</p><p>Diese aufsichtsrechtliche Lex specialis wurde vom Parlament mit Rücksicht auf die Programmautonomie der SRG entsprechend formuliert. Dahinter stand u. a. die Absicht, die Finanzaufsicht über die Rundfunkveranstalter der möglichen politischen Einflussnahme des Parlamentes zu entziehen, um die Programmautonomie nicht zu gefährden. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz aus dem Jahre 1989 hatte Vorbehalte gegenüber einer Unterstellung der SRG unter die Finanzaufsicht durch die EFK angebracht.</p><p>1./2. Die Motion spricht von einer Sonderregelung für die SRG in Artikel 56 Absatz 4 RTVG und weist darauf hin, dass der neue Status der EFK die Übertragung der Finanzaufsicht erlaube. Die Bestimmung in Artikel 56 Absatz 4 RTVG bezieht sich jedoch auf die Finanzaufsicht über sämtliche Rundfunkveranstalter, welche Gebührenanteile oder Finanzhilfe erhalten, und nicht nur auf die SRG. 1998 waren dies insgesamt dreissig schweizerische Radio- und Fernsehveranstalter.</p><p>Zudem hat die Revision des FKG mit dem neuen Status der EFK die Ausgangslage für die vom Parlament beschlossene aufsichtsrechtliche Lex specialis in Artikel 56 Absatz 4 RTVG keineswegs verändert. Die Berichte der EFK gehen nach wie vor an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und an den Bundesrat (Art. 14 FKG). Eine Unterstellung der SRG unter die Finanzaufsicht der EFK wäre vor dem Hintergrund der in Artikel 55bis Absatz 3 der Bundesverfassung garantierten Unabhängigkeit sowie der Autonomie in der Programmgestaltung problematisch; diese Unterstellung hätte nämlich zur Folge, dass über die parlamentarische Finanzaufsicht staatliche Interventionen möglich würden, was sich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der SRG nicht mehr vereinbaren liesse.</p><p>3./4. Die Motion bezeichnet die Empfangsgebühren als spezifische Verbrauchssteuer, die von der SRG ausserhalb der öffentlichen Kontrolle verwendet werde. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt es sich jedoch um eine Regalgebühr, die sich auf das Fernmelderegal des Bundes in Artikel 36 der Bundesverfassung abstützt. Die Abgaben sind demnach nicht für den Empfang bestimmter Programme geschuldet, sondern allein für das Recht, eine dem Bund vorbehaltene Tätigkeit auszuüben. Nach Artikel 55 RTVG knüpfen die Empfangsgebühren an die Inbetriebnahme eines Radio- und/oder Fernsehempfangsgerätes und die damit verbundene Beanspruchung des entsprechenden technischen Regals des Bundes an.</p><p>Die Behauptung des Motionärs, die Gebühren würden von der SRG ausserhalb der öffentlichen Kontrolle verwendet, ist unzutreffend. Die SRG hat dem UVEK jährlich das Budget, die Rechnung und den Finanzplan zur Genehmigung vorzulegen. Dabei prüft das UVEK, unter Berücksichtigung von branchenüblichen Vergleichswerten, ob der Finanzhaushalt der SRG nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung geführt wird. Sowohl im Rahmen der Finanzaufsicht als auch bei der Prüfung eines Antrages der SRG auf Gebührenerhöhung werden zudem die Bücher der einzelnen SRG-Unternehmenseinheiten sowie spezielle, von der Aufsichtsbehörde verlangte Aufstellungen und Auskünfte mit einbezogen. Im übrigen wird vor dem Entscheid des Bundesrates über eine allfällige Gebührenerhöhung jeweils die Preisüberwachung konsultiert, um die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten soweit als möglich mit berücksichtigen zu können.</p><p>In ihrem Bericht vom 10. November 1997 zur "Bundesaufsicht über Radio und Fernsehen am Beispiel der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft" spricht die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) von einem positiven Gesamteindruck über die Aufsichtstätigkeit der Verwaltung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Aufsichtssystem trage den besonderen Anforderungen des Rundfunks Rechnung und könne in seinen Grundzügen als angemessen bezeichnet werden.</p><p>Da die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Programmautonomie, die Unabhängigkeitsgarantie und das Verbot von Zweckmässigkeitskontrollen (Art. 56 Abs. 1 RTVG) eingeschränkt ist, stellen die Aufsichtsbehörden in diesem Punkt auf die internen Kontrollstellen der SRG ab und sehen von eigenen Abklärungen weitgehend ab. Initiiert durch den Bericht der GPK-S hat das Bakom die Firma Atag Ernst &amp; Young beauftragt zu untersuchen, ob die Organisation der SRG-internen Kontrolle effizient ist und sicherstellt, dass das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien handelt. Der Schlussbericht vom 1. Dezember 1998 schlägt einzelne Verbesserungen vor, im Ergebnis wird der SRG aber ein gutes Zeugnis ausgestellt.</p><p>5. Die SRG hat in der Tat eine durch das RTVG abgesicherte privilegierte Stellung innerhalb des schweizerischen Mediensystems und wird zu einem grossen Teil aus Gebührengeldern finanziert. Umgekehrt unterliegt sie einer Finanzaufsicht, welche eine detaillierte und umfassende Genehmigungs- und Berichterstattungspflicht über ihre Geschäftstätigkeit umfasst. Als Unternehmen mit einer breit abgestützten Trägerschaft hat die SRG zudem ihren verschiedenen Gremien Rechenschaft über ihre Geschäftstätigkeit abzulegen. Zudem werden sowohl der Geschäftsbericht als auch die Rechnung und die Bilanz jährlich der Öffentlichkeit präsentiert. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen besteht derzeit keine Veranlassung, an der korrekten und transparenten Berichterstattung der SRG zu zweifeln.</p><p>Der Bundesrat erachtet das formale Anliegen der Motion im heutigen Zeitpunkt in rechtlicher und sachlicher Hinsicht als unbegründet und nicht opportun. Er ist deshalb nicht bereit, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen. Im Hinblick auf die bevorstehende Revision des RTVG wird der Bundesrat aber prüfen, ob und inwieweit Aspekte der Finanzaufsicht einer Neuregelung bedürfen. Er ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG) werden dieser Kontrollinstanz des Bundes sowohl weitgehende Unabhängigkeit als auch erweiterte Kompetenzen eingeräumt. Im Anschluss an die FKG-Revision wird der Bundesrat beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) in dem Sinne zu ändern, dass nun auch die SRG dem Wirkungsbereich der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) unterstellt werden kann.</p>
  • Aufnahme der SRG in den Wirkungsbereich der Eidg. Finanzkontrolle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Geltungsbereich des FKG umfasst gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c auch die "Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform .... denen der Bund öffentliche Aufgaben überträgt". Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung und entsprechender handfester Gründe.</p><p>2. Der SRG wurde gemäss Artikel 56 Absatz 4 RTVG eine solche Sonderregelung zugeordnet, insbesondere um ihre Unabhängigkeit von den Bundesbehörden zu dokumentieren. Mit der Revision des FKG hat die EFK nun eine Unabhängigkeit erlangt, die sie als Fachorgan den Rechnungshöfen in den benachbarten Ländern gleichstellt. Diesen Rechnungshöfen ist aber auch die Finanzaufsicht über die mit Empfangsgebühren finanzierten, sogenannten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehanstalten übertragen.</p><p>3. Das RTVG ermächtigt den Bundesrat, Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang einzuführen und diese zu erhöhen. Inzwischen hat das Volumen an Empfangsgebühren die Schwelle von einer Milliarde Franken überschritten. Ein Antrag der SRG auf eine weitere Erhöhung um 100 Millionen Franken ist eingereicht worden. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei diesen Empfangsgebühren nicht mehr bloss um ein Entgelt für den gesetzlichen Leistungsauftrag der SRG, sondern de facto um eine spezifische Verbrauchssteuer auf dem Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Die Gebühren sind selbst dann geschuldet, wenn vom Programmangebot der SRG gar kein Gebrauch gemacht wird.</p><p>4. Die Verwendung der Empfangsgebühren wickelt sich bei der SRG weiterhin ausserhalb der öffentlichen Kontrolle ab, obwohl deren Höhe bereits das Budget eines mittleren Schweizer Kantons erreicht hat. Im FKG ist im Jahr 1995 das Kriterium der Wirtschaftlichkeit definiert und neu eingeführt worden. Was für die Prüfung der Verwaltung sowie der übrigen Körperschaften und Institutionen gelten soll, nämlich sparsamer Einsatz der Mittel, günstiges Verhältnis von Kosten und Nutzen, sowie die Prüfung, ob die finanziellen Aufwendungen die erwartete Wirkung haben, muss konsequenterweise und im Lichte von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des FKG auch für die SRG gelten.</p><p>5. Angesichts der seit der Inkraftsetzung des RTVG aufgekommenen inländischen Konkurrenz darf sich die SRG zu Recht als gesetzlich und finanziell privilegiert betrachten. Aus dieser Erkenntnis heraus sollte sie selber grösstes Interesse daran haben, ihren Finanzhaushalt der Öffentlichkeit gegenüber möglichst korrekt und transparent zu gestalten. Die Unterstellung unter die Finanzaufsicht der EFK trägt dieser Forderung angemessen Rechnung.</p>
    • <p>Die Motion zielt darauf ab, mittels einer Revision des RTVG die SRG direkt dem FKG und damit dem Wirkungsbereich der EFK zu unterstellen. Das Parlament hat sich in seinen Beratungen zum RTVG eingehend mit dieser Thematik auseinandergesetzt und die Finanzaufsicht über Radio- und Fernsehveranstalter, die Gebühren oder Finanzhilfen erhalten, der zuständigen Aufsichtsbehörde übertragen. Nach Artikel 51 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) ist es bei der SRG das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), bei den anderen Veranstaltern das Bundesamt für Kommunikation (Bakom).</p><p>Die Haltung des Gesetzgebers kommt in Artikel 56 Absatz 4 RTVG deutlich zum Ausdruck; diese Bestimmung schliesst die Anwendbarkeit des FKG für die Finanzaufsicht über die Radio- und Fernsehveranstalter explizit aus. Sie überlässt es dem Ermessen der Aufsichtsbehörde, im konkreten Fall die EFK beizuziehen und diese mit der Überprüfung der Rechnungsführung zu beauftragen. Die EFK nimmt dabei die Rolle eines Hilfsorgans und nicht die einer selbständigen Aufsichtsbehörde wahr. Im Gegensatz zur allgemeinen Berichterstattungspflicht der EFK gehen die Berichte über die Rechnungsführung der betreffenden Rundfunkveranstalter weder an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte noch an den Bundesrat weiter; die Verantwortung über die Finanzaufsicht bleibt statt dessen vollumfänglich beim UVEK bzw. beim Bakom. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat in Artikel 13 Absatz 2 der Konzession SRG vom 18. November 1992 ausdrücklich statuiert, dass die EFK ausschliesslich dem Departement Bericht zu erstatten hat.</p><p>Diese aufsichtsrechtliche Lex specialis wurde vom Parlament mit Rücksicht auf die Programmautonomie der SRG entsprechend formuliert. Dahinter stand u. a. die Absicht, die Finanzaufsicht über die Rundfunkveranstalter der möglichen politischen Einflussnahme des Parlamentes zu entziehen, um die Programmautonomie nicht zu gefährden. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz aus dem Jahre 1989 hatte Vorbehalte gegenüber einer Unterstellung der SRG unter die Finanzaufsicht durch die EFK angebracht.</p><p>1./2. Die Motion spricht von einer Sonderregelung für die SRG in Artikel 56 Absatz 4 RTVG und weist darauf hin, dass der neue Status der EFK die Übertragung der Finanzaufsicht erlaube. Die Bestimmung in Artikel 56 Absatz 4 RTVG bezieht sich jedoch auf die Finanzaufsicht über sämtliche Rundfunkveranstalter, welche Gebührenanteile oder Finanzhilfe erhalten, und nicht nur auf die SRG. 1998 waren dies insgesamt dreissig schweizerische Radio- und Fernsehveranstalter.</p><p>Zudem hat die Revision des FKG mit dem neuen Status der EFK die Ausgangslage für die vom Parlament beschlossene aufsichtsrechtliche Lex specialis in Artikel 56 Absatz 4 RTVG keineswegs verändert. Die Berichte der EFK gehen nach wie vor an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und an den Bundesrat (Art. 14 FKG). Eine Unterstellung der SRG unter die Finanzaufsicht der EFK wäre vor dem Hintergrund der in Artikel 55bis Absatz 3 der Bundesverfassung garantierten Unabhängigkeit sowie der Autonomie in der Programmgestaltung problematisch; diese Unterstellung hätte nämlich zur Folge, dass über die parlamentarische Finanzaufsicht staatliche Interventionen möglich würden, was sich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der SRG nicht mehr vereinbaren liesse.</p><p>3./4. Die Motion bezeichnet die Empfangsgebühren als spezifische Verbrauchssteuer, die von der SRG ausserhalb der öffentlichen Kontrolle verwendet werde. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt es sich jedoch um eine Regalgebühr, die sich auf das Fernmelderegal des Bundes in Artikel 36 der Bundesverfassung abstützt. Die Abgaben sind demnach nicht für den Empfang bestimmter Programme geschuldet, sondern allein für das Recht, eine dem Bund vorbehaltene Tätigkeit auszuüben. Nach Artikel 55 RTVG knüpfen die Empfangsgebühren an die Inbetriebnahme eines Radio- und/oder Fernsehempfangsgerätes und die damit verbundene Beanspruchung des entsprechenden technischen Regals des Bundes an.</p><p>Die Behauptung des Motionärs, die Gebühren würden von der SRG ausserhalb der öffentlichen Kontrolle verwendet, ist unzutreffend. Die SRG hat dem UVEK jährlich das Budget, die Rechnung und den Finanzplan zur Genehmigung vorzulegen. Dabei prüft das UVEK, unter Berücksichtigung von branchenüblichen Vergleichswerten, ob der Finanzhaushalt der SRG nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung geführt wird. Sowohl im Rahmen der Finanzaufsicht als auch bei der Prüfung eines Antrages der SRG auf Gebührenerhöhung werden zudem die Bücher der einzelnen SRG-Unternehmenseinheiten sowie spezielle, von der Aufsichtsbehörde verlangte Aufstellungen und Auskünfte mit einbezogen. Im übrigen wird vor dem Entscheid des Bundesrates über eine allfällige Gebührenerhöhung jeweils die Preisüberwachung konsultiert, um die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten soweit als möglich mit berücksichtigen zu können.</p><p>In ihrem Bericht vom 10. November 1997 zur "Bundesaufsicht über Radio und Fernsehen am Beispiel der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft" spricht die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) von einem positiven Gesamteindruck über die Aufsichtstätigkeit der Verwaltung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Aufsichtssystem trage den besonderen Anforderungen des Rundfunks Rechnung und könne in seinen Grundzügen als angemessen bezeichnet werden.</p><p>Da die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Programmautonomie, die Unabhängigkeitsgarantie und das Verbot von Zweckmässigkeitskontrollen (Art. 56 Abs. 1 RTVG) eingeschränkt ist, stellen die Aufsichtsbehörden in diesem Punkt auf die internen Kontrollstellen der SRG ab und sehen von eigenen Abklärungen weitgehend ab. Initiiert durch den Bericht der GPK-S hat das Bakom die Firma Atag Ernst &amp; Young beauftragt zu untersuchen, ob die Organisation der SRG-internen Kontrolle effizient ist und sicherstellt, dass das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien handelt. Der Schlussbericht vom 1. Dezember 1998 schlägt einzelne Verbesserungen vor, im Ergebnis wird der SRG aber ein gutes Zeugnis ausgestellt.</p><p>5. Die SRG hat in der Tat eine durch das RTVG abgesicherte privilegierte Stellung innerhalb des schweizerischen Mediensystems und wird zu einem grossen Teil aus Gebührengeldern finanziert. Umgekehrt unterliegt sie einer Finanzaufsicht, welche eine detaillierte und umfassende Genehmigungs- und Berichterstattungspflicht über ihre Geschäftstätigkeit umfasst. Als Unternehmen mit einer breit abgestützten Trägerschaft hat die SRG zudem ihren verschiedenen Gremien Rechenschaft über ihre Geschäftstätigkeit abzulegen. Zudem werden sowohl der Geschäftsbericht als auch die Rechnung und die Bilanz jährlich der Öffentlichkeit präsentiert. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen besteht derzeit keine Veranlassung, an der korrekten und transparenten Berichterstattung der SRG zu zweifeln.</p><p>Der Bundesrat erachtet das formale Anliegen der Motion im heutigen Zeitpunkt in rechtlicher und sachlicher Hinsicht als unbegründet und nicht opportun. Er ist deshalb nicht bereit, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen. Im Hinblick auf die bevorstehende Revision des RTVG wird der Bundesrat aber prüfen, ob und inwieweit Aspekte der Finanzaufsicht einer Neuregelung bedürfen. Er ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG) werden dieser Kontrollinstanz des Bundes sowohl weitgehende Unabhängigkeit als auch erweiterte Kompetenzen eingeräumt. Im Anschluss an die FKG-Revision wird der Bundesrat beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) in dem Sinne zu ändern, dass nun auch die SRG dem Wirkungsbereich der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) unterstellt werden kann.</p>
    • Aufnahme der SRG in den Wirkungsbereich der Eidg. Finanzkontrolle

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