Keine Einbürgerung von Asylbewerbern
- ShortId
-
99.3082
- Id
-
19993082
- Updated
-
10.04.2024 13:32
- Language
-
de
- Title
-
Keine Einbürgerung von Asylbewerbern
- AdditionalIndexing
-
Einbürgerung;Asylbewerber/in;illegale Zuwanderung
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zehntausende von Asylbewerbern, deren Asylgesuch schon vor Jahren rechtskräftig abgelehnt wurde, weilen in der Schweiz. In allen Fällen wurde auch rechtskräftig eine Verfügung erlassen, wonach der Asylbewerber die Schweiz innert einer bestimmten Frist zu verlassen habe.</p><p>Diese Verfügungen wurden jedoch nicht vollzogen, weil den Asylbewerbern der vorläufige Aufenthalt in unserem Land aus humanitären Gründen gewährt wurde. Viele Asylbewerber sind nun schon so lange in der Schweiz, dass sie ein ordentliches Einbürgerungsgesuch stellen.</p><p>Nun ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Personen, die unter ordentlichen Bedingungen und mit den entsprechenden Bewilligungen in die Schweiz eingereist sind und sich hier assimiliert haben, eingebürgert werden. Es widerspricht aber jedem gesunden Rechtsempfinden, dass ehemalige Asylbewerber, deren Gesuch seinerzeit abgelehnt worden ist, heute problemlos das Schweizer Bürgerrecht erlangen können. Der Aufenthalt in der Schweiz wurde vom Asylbewerber mit unwahren Aussagen über eine angebliche Verfolgung im Heimatland erschlichen. Die "Belohnung" für diese Irreführung unserer Behörden kann doch nicht in der Gewährung des Schweizer Bürgerrechtes bestehen.</p><p>Das nachfolgende Beispiel ist authentisch und lediglich eines von Tausenden:</p><p>Asylbewerber X reiste Mitte der achtziger Jahre aus Sri Lanka in die Schweiz ein. Angeblich hatte er in Mailand den Zug bestiegen, sich unter einer Sitzbank versteckt und war so, ohne von den Zollbehörden entdeckt zu werden, in die Schweiz gelangt, wo er ein Asylgesuch stellte. Bei seiner Vernehmung behauptete Asylbewerber X, der Pass und weitere Dokumente seien ihm in Mailand gestohlen worden. Auf die konkrete Frage, ob er sich schon einmal in Deutschland aufgehalten habe, da man bei ihm Kleider und Schuhe mit deutscher Preisanschrift gefunden habe, antwortete er, er sei noch nie in Deutschland gewesen.</p><p>Da X eine Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft machen konnte, wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Diese wurde allerdings durch den bundesrätlichen Entscheid der "humanitären Aufnahme" gegenstandslos.</p><p>Die zuständigen Schweizer Behörden ermittelten im Zuge des Asylverfahrens u. a. folgendes:</p><p>1. Asylbewerber X war in Sri Lanka Mitglied einer Vereinigung, welche "zur Erreichung ihrer politischen Ziele auch kriminelle Methoden anwendet".</p><p>2. Die Zollfahndung fing ein aus Kanada kommendes, an Asylbewerber X adressiertes Paket ab. Im Paket befand sich ein Fotoalbum, im vorderen Deckel versteckt ein gefälschter kanadischer Pass, ausgestellt auf Asylbewerber X. Bei der anschliessenden Vernehmung gab X zu, den falschen Pass bei einem Landsmann bestellt zu haben, da er infolge des abgelehnten Asylgesuches der Schweiz nach Kanada ausreisen wollte.</p><p>3. Der angeblich in Mailand gestohlene Pass von X befindet sich in Deutschland, wo er ihn anlässlich der Stellung eines Asylgesuches zurückgelassen hat.</p><p>Mittlerweile ist X mehr als zwölf Jahre in der Schweiz und stellt ein Einbürgerungsgesuch.</p><p>Es kann doch nicht sein und ist mit einem gesunden Rechtsempfinden auch nicht vereinbar, dass Asylbewerber, welche Mitglieder einer kriminellen Vereinigung waren (oder immer noch sind?), illegal in die Schweiz einreisten, unsere Behörden belogen und Straftaten begingen, eingebürgert werden. Selbst wenn nicht durchgesetzt wird, dass Leute wie X die Schweiz verlassen, ist ihnen doch zuzumuten, im Ausländerstatus zu verbleiben.</p>
- <p>Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren setzt nach dem geltenden Bürgerrechtsgesetz (BüG) voraus, dass eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt (Art. 12 BüG, SR 141.0). Die Bewilligung kann nur an Bewerber erteilt werden, welche zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten zehnten und zwanzigsten Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG). Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung stellt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen dar (Art. 36 BüG). In Übereinstimmung mit diesen hält sich grundsätzlich derjenige Ausländer in unserem Land auf, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweise B und C) oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist. Nach der konstanten Praxis des Bundesamtes für Ausländerfragen ist die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zudem aufgrund der allgemeinen Eignungsvoraussetzung zur Einbürgerung (Art. 14 BüG) davon abhängig, dass im Zeitpunkt des Entscheides eine minimale Stabilität des schweizerischen Wohnsitzes besteht. Diese ist nicht gegeben, wenn sich ein Gesuchsteller lediglich aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens in der Schweiz aufhält oder wenn der Status eines vorläufig aufgenommenen Bewerbers aufgehoben worden bzw. erloschen ist und ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde.</p><p>Die Bewilligung kann ferner nur erteilt werden, wenn der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Wer über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verfügt, kann um die Aufnahme in ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes erfolgt mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 BüG).</p><p>Erfüllt ein ehemaliger Asylbewerber nach einem langjährigen, in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen stehenden Aufenthalt in der Schweiz die obenerwähnten Voraussetzungen, wird ihm - wie jedem anderen in der Schweiz wohnenden ausländischen Bewerber - die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt.</p><p>Diese Regelung bezweckt die staatspolitische Integration von Personen, die seit langer Zeit in der Schweiz leben und arbeiten, Steuern zahlen, mit ihrer Familie zu einem ständigen Bestandteil der schweizerischen Bevölkerung geworden sind und in der Schweiz bleiben werden. Ihre Kinder wachsen hier auf und besuchen unsere Schulen. Die Einbürgerung liegt nicht nur im Interesse des Bewerbers, sondern entspricht auch dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung der Ausgrenzung von bei uns integrierten Personen.</p><p>Eine der wichtigsten Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, ist der Nachweis einer langjährigen Wohnsitzdauer. Dadurch bezeugt er seine tatsächliche, objektive Beziehung zur Schweiz. Der Umstand, dass einem Bewerber, der vor Jahren oder gar Jahrzehnten in die Schweiz gelangt ist und dessen Asylgesuch abgewiesen wurde, aus humanitären Gründen der Aufenthalt in der Schweiz gestattet wurde, ändert nichts daran, dass intensive, tatsächliche Beziehungen geschaffen wurden, die im Rahmen der Einbürgerung zu berücksichtigen sind.</p><p>Eine Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung bei der Einreise in die Schweiz kann nur dann zur Abweisung des Gesuches um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung führen, wenn diese Widerhandlung im Zeitpunkt der Einbürgerung noch relevant ist, insbesondere, wenn eine damit zusammenhängende Verurteilung noch im Strafregister eingetragen ist. Wurde eine ausgesprochene Strafe gelöscht und sind auch alle übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt, wird dem Bewerber die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt. Aus all diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung vorzulegen, wonach Asylbewerber, welche kein Asyl erhalten haben, aus humanitären Gründen aber immer noch in der Schweiz weilen, nicht eingebürgert werden können.</p>
- Keine Einbürgerung von Asylbewerbern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zehntausende von Asylbewerbern, deren Asylgesuch schon vor Jahren rechtskräftig abgelehnt wurde, weilen in der Schweiz. In allen Fällen wurde auch rechtskräftig eine Verfügung erlassen, wonach der Asylbewerber die Schweiz innert einer bestimmten Frist zu verlassen habe.</p><p>Diese Verfügungen wurden jedoch nicht vollzogen, weil den Asylbewerbern der vorläufige Aufenthalt in unserem Land aus humanitären Gründen gewährt wurde. Viele Asylbewerber sind nun schon so lange in der Schweiz, dass sie ein ordentliches Einbürgerungsgesuch stellen.</p><p>Nun ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Personen, die unter ordentlichen Bedingungen und mit den entsprechenden Bewilligungen in die Schweiz eingereist sind und sich hier assimiliert haben, eingebürgert werden. Es widerspricht aber jedem gesunden Rechtsempfinden, dass ehemalige Asylbewerber, deren Gesuch seinerzeit abgelehnt worden ist, heute problemlos das Schweizer Bürgerrecht erlangen können. Der Aufenthalt in der Schweiz wurde vom Asylbewerber mit unwahren Aussagen über eine angebliche Verfolgung im Heimatland erschlichen. Die "Belohnung" für diese Irreführung unserer Behörden kann doch nicht in der Gewährung des Schweizer Bürgerrechtes bestehen.</p><p>Das nachfolgende Beispiel ist authentisch und lediglich eines von Tausenden:</p><p>Asylbewerber X reiste Mitte der achtziger Jahre aus Sri Lanka in die Schweiz ein. Angeblich hatte er in Mailand den Zug bestiegen, sich unter einer Sitzbank versteckt und war so, ohne von den Zollbehörden entdeckt zu werden, in die Schweiz gelangt, wo er ein Asylgesuch stellte. Bei seiner Vernehmung behauptete Asylbewerber X, der Pass und weitere Dokumente seien ihm in Mailand gestohlen worden. Auf die konkrete Frage, ob er sich schon einmal in Deutschland aufgehalten habe, da man bei ihm Kleider und Schuhe mit deutscher Preisanschrift gefunden habe, antwortete er, er sei noch nie in Deutschland gewesen.</p><p>Da X eine Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft machen konnte, wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Diese wurde allerdings durch den bundesrätlichen Entscheid der "humanitären Aufnahme" gegenstandslos.</p><p>Die zuständigen Schweizer Behörden ermittelten im Zuge des Asylverfahrens u. a. folgendes:</p><p>1. Asylbewerber X war in Sri Lanka Mitglied einer Vereinigung, welche "zur Erreichung ihrer politischen Ziele auch kriminelle Methoden anwendet".</p><p>2. Die Zollfahndung fing ein aus Kanada kommendes, an Asylbewerber X adressiertes Paket ab. Im Paket befand sich ein Fotoalbum, im vorderen Deckel versteckt ein gefälschter kanadischer Pass, ausgestellt auf Asylbewerber X. Bei der anschliessenden Vernehmung gab X zu, den falschen Pass bei einem Landsmann bestellt zu haben, da er infolge des abgelehnten Asylgesuches der Schweiz nach Kanada ausreisen wollte.</p><p>3. Der angeblich in Mailand gestohlene Pass von X befindet sich in Deutschland, wo er ihn anlässlich der Stellung eines Asylgesuches zurückgelassen hat.</p><p>Mittlerweile ist X mehr als zwölf Jahre in der Schweiz und stellt ein Einbürgerungsgesuch.</p><p>Es kann doch nicht sein und ist mit einem gesunden Rechtsempfinden auch nicht vereinbar, dass Asylbewerber, welche Mitglieder einer kriminellen Vereinigung waren (oder immer noch sind?), illegal in die Schweiz einreisten, unsere Behörden belogen und Straftaten begingen, eingebürgert werden. Selbst wenn nicht durchgesetzt wird, dass Leute wie X die Schweiz verlassen, ist ihnen doch zuzumuten, im Ausländerstatus zu verbleiben.</p>
- <p>Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren setzt nach dem geltenden Bürgerrechtsgesetz (BüG) voraus, dass eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt (Art. 12 BüG, SR 141.0). Die Bewilligung kann nur an Bewerber erteilt werden, welche zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten zehnten und zwanzigsten Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG). Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung stellt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen dar (Art. 36 BüG). In Übereinstimmung mit diesen hält sich grundsätzlich derjenige Ausländer in unserem Land auf, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweise B und C) oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist. Nach der konstanten Praxis des Bundesamtes für Ausländerfragen ist die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zudem aufgrund der allgemeinen Eignungsvoraussetzung zur Einbürgerung (Art. 14 BüG) davon abhängig, dass im Zeitpunkt des Entscheides eine minimale Stabilität des schweizerischen Wohnsitzes besteht. Diese ist nicht gegeben, wenn sich ein Gesuchsteller lediglich aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens in der Schweiz aufhält oder wenn der Status eines vorläufig aufgenommenen Bewerbers aufgehoben worden bzw. erloschen ist und ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde.</p><p>Die Bewilligung kann ferner nur erteilt werden, wenn der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Wer über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verfügt, kann um die Aufnahme in ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes erfolgt mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Art. 12 BüG).</p><p>Erfüllt ein ehemaliger Asylbewerber nach einem langjährigen, in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen stehenden Aufenthalt in der Schweiz die obenerwähnten Voraussetzungen, wird ihm - wie jedem anderen in der Schweiz wohnenden ausländischen Bewerber - die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt.</p><p>Diese Regelung bezweckt die staatspolitische Integration von Personen, die seit langer Zeit in der Schweiz leben und arbeiten, Steuern zahlen, mit ihrer Familie zu einem ständigen Bestandteil der schweizerischen Bevölkerung geworden sind und in der Schweiz bleiben werden. Ihre Kinder wachsen hier auf und besuchen unsere Schulen. Die Einbürgerung liegt nicht nur im Interesse des Bewerbers, sondern entspricht auch dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung der Ausgrenzung von bei uns integrierten Personen.</p><p>Eine der wichtigsten Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, ist der Nachweis einer langjährigen Wohnsitzdauer. Dadurch bezeugt er seine tatsächliche, objektive Beziehung zur Schweiz. Der Umstand, dass einem Bewerber, der vor Jahren oder gar Jahrzehnten in die Schweiz gelangt ist und dessen Asylgesuch abgewiesen wurde, aus humanitären Gründen der Aufenthalt in der Schweiz gestattet wurde, ändert nichts daran, dass intensive, tatsächliche Beziehungen geschaffen wurden, die im Rahmen der Einbürgerung zu berücksichtigen sind.</p><p>Eine Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung bei der Einreise in die Schweiz kann nur dann zur Abweisung des Gesuches um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung führen, wenn diese Widerhandlung im Zeitpunkt der Einbürgerung noch relevant ist, insbesondere, wenn eine damit zusammenhängende Verurteilung noch im Strafregister eingetragen ist. Wurde eine ausgesprochene Strafe gelöscht und sind auch alle übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt, wird dem Bewerber die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt. Aus all diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung vorzulegen, wonach Asylbewerber, welche kein Asyl erhalten haben, aus humanitären Gründen aber immer noch in der Schweiz weilen, nicht eingebürgert werden können.</p>
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