Abkommen zwischen den Banken und den jüdischen Organisationen. Steuerausfälle

ShortId
99.3086
Id
19993086
Updated
10.04.2024 12:31
Language
de
Title
Abkommen zwischen den Banken und den jüdischen Organisationen. Steuerausfälle
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Judentum;Steuererhebung;Entschädigung;Grossbank;Steuerrecht
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K01060208, Judentum
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bekanntlich haben die Schweizer Grossbanken ihren Konflikt mit den jüdischen Organisationen mit einem Abkommen beigelegt, wonach sie diesen 1,25 Milliarden Dollar bezahlen müssen, was etwa 1,7 Milliarden Schweizer Franken entspricht.</p><p>Diese Summe wird wahrscheinlich den Betriebskosten zugerechnet und somit zu einer Verminderung des Reingewinns führen. Dies wiederum heisst für Bund, Kantone und Gemeinden weniger Steuereinnahmen. Geht man von einer Steuerbelastung von durchschnittlich 30 Prozent aus, so ist mit Steuerausfällen von mehreren hundert Millionen zu rechnen. Auf alle Fälle ist es wichtig, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie hoch diese Steuerausfälle wirklich sind und was der Bund dagegen zu unternehmen gedenkt.</p><p>Man kann sich berechtigterweise fragen, ob es gerecht ist, dass sich die Gemeinwesen über bedeutende Steuerausfälle indirekt an den Zahlungen beteiligen müssen, die die Grossbanken zur Regelung ihrer Schulden und zur Wahrung ihrer Interessen auf internationaler Ebene ausrichten müssen. Vor dem Hintergrund der Haushaltssanierung und des Haushaltsziels 2001 sind diese Ausfälle besonders fragwürdig und kaum zu akzeptieren. </p><p>Gerecht wäre es, wenn die Banken solche Zahlungen nicht in der Erfolgsrechnung verbuchen könnten, die für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns ausschlaggebend ist. In seinen Antworten auf die Einfache Anfrage Berberat vom 1. Oktober 1998 und auf die Interpellation de Dardel vom 8. Oktober 1998 bestätigt der Bundesrat, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, den Banken diese Möglichkeit zu verweigern. Die Steuergesetze des Bundes sehen keine Bestimmungen vor, wonach in solchen Fällen von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann.</p><p>Da in Fällen wie dem von mir erwähnten die gesetzliche Grundlage fehlt, um Abzüge bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns zu verhindern, und da dies zu einer indirekten Beteiligung des Bundes und der anderen Gemeinwesen an der Finanzierung des Abkommens zwischen den Grossbanken und den jüdischen Organisationen führt, sind die entsprechenden Gesetze so zu ändern, dass solche Abzüge nicht mehr möglich sind.</p>
  • <p>Der Motionär kommt auf die in der Einfachen Anfrage Berberat (98.1146 vom 1.10.98) und in der Interpellation de Dardel (98.3474 vom 8.10.98) aufgeworfene zentrale Frage betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zurück. Es geht dabei primär um die steuerlichen Folgen der Vergleichszahlung in Höhe von 1,25 Milliarden Dollar oder 1,875 Milliarden Schweizer Franken, die die UBS und die Credit Suisse mit den Anwälten der amerikanischen Sammmelkläger im August 1998 vereinbart haben. Die bundesrätlichen Antworten auf die erwähnten Vorstösse vom Oktober 1998 können daher weitgehend als bekannt vorausgesetzt werden.</p><p>Der Motionär ist sich zwar bewusst, dass gemäss Handelsrecht und geltendem Steuerrecht der Kantone und des Bundes die in Rede stehende Verpflichtung im Jahre ihrer rechtsverbindlichen Begründung als ausserordentlicher Kapitalverlust zu verbuchen war. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechende Erfüllung auf drei Jahre verteilt werden wird. Solche Verpflichtungen bzw. Zahlungen stellen in der Tat geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Weder die Eidgenössische Bankenkommission noch der Bundesrat vermögen daher die infolge Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen resultierenden Steuerausfälle zu verhindern.</p><p>Mit der Motion wird der Bundesrat jedoch aufgefordert, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) dahingehend zu ergänzen, dass ähnlich wie bei Steuerbussen (Art. 59 Bst. a DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. a StHG) der Steuerabzug für Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen verweigert würde, sofern diese - wie im vorliegenden Fall - auf ein Verschulden oder eine Widerhandlung des steuerpflichtigen Unternehmens zurückzuführen wären. Ziel des Vorstosses soll somit die Verhinderung von namhaften Steuerausfällen sein, sofern und soweit diese auf Umstände zurückzuführen sind, die das steuerpflichtige Unternehmen selbst heraufbeschworen hat. </p><p>In der Motion wird stillschweigend vorausgesetzt, dass der ganze Betrag von 1,875 Milliarden Schweizer Franken schweizerisches Steuersubstrat zu kürzen drohe. Eine solche Annahme ist jedoch nur teilweise richtig. Wie bereits in den bundesrätlichen Stellungnahmen zu den obenerwähnten Vorstössen erklärt wurde, entsteht steuerwirksamer Aufwand im Jahre des Vergleichs nur insoweit, als die Zahlung nicht zu Lasten von bisherigem Fremdkapital (z. B. von nachrichtenlosen Kundenguthaben) oder von bereits in Vorjahren gebildeten und steuerlich anerkannten Rückstellungen erfolgen kann. Es darf ferner nicht unterstellt werden, dass der als steuerwirksamer Aufwand des Jahres 1998 und allenfalls folgender Geschäftsjahre verbleibende Betrag ausschliesslich zu Lasten der in der Schweiz zu versteuernden Gewinne erfolgen werde. Wie in allen Bereichen des Unternehmenssteuerrechts sind sowohl der periodische als auch der ausserordentliche Aufwand nach sachlichen Kriterien auf das gesamte Unternehmen (einschliesslich der ausländischen Zweigniederlassungen) - vorliegend sogar auf den gesamten Konzern (einschliesslich der ausländischen Tochtergesellschaften) - umzulegen. Solche Umlagen entsprechen auch der Praxis zum internationalen Steuerrecht. Die Veranlagungsbehörden für die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte und allenfalls zeitliche Verteilung des betreffenden Aufwandes vornehmen; die Eidgenössische Steuerverwaltung wird auch diesbezüglich ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen.</p><p>Konkretere Ausführungen über die steuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Vergleichszahlung und deren Folgen auf das schweizerische Steuersubstrat können nicht gemacht werden. Die in Artikel 110 DBG verankerte Geheimhaltungspflicht verbietet es nämlich den Behörden und damit auch dem Bundesrat, Auskunft über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Auf keinen Fall darf aber die Meinung weiter bestehen, wonach die zu gewärtigenden Steuerausfälle 30 Prozent der gesamten Vergleichszahlung betragen würden.</p><p>Die vom Motionär geforderten Rechtsgrundlagen zur Verweigerung eines Steuerabzuges, wenn ausserordentlicher Aufwand auf eine Widerhandlung oder ein Verschulden des steuerpflichtigen Unternehmens zurückzuführen sind, wäre nicht nur systemwidrig, sondern auch problematisch bezüglich der Rechtsanwendung. Im Gegensatz zu den Steuerbussen, deren Umschreibung und Abgrenzung gegenüber anderen Bussen aus dem Steuergesetz klar hervorgehen, wäre es äusserst schwierig, eine allgemein gültige steuerrechtliche Grenze zu ziehen, welche eindeutig zwischen steuerlich berücksichtigungsfähigen und steuerlich unbeachtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen unterscheidet. </p><p>Will man die Dispositionsfreiheit unserer Wirtschaft nicht einengen und den Unternehmensstandort Schweiz nicht benachteiligen, so müssen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen weiterhin werturteilsfrei als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden können, und zwar selbst dann, wenn sie auf einem Vergleich beruhen. Haftpflichtfälle gehören zum täglichen Wirtschaftsleben. Deren finanzielle Folgen steuerrechtlich noch verschärfen zu wollen, wäre geradezu wirtschaftsfeindlich und könnte die Existenz der getroffenen Unternehmen erst recht gefährden. Man braucht diesbezüglich bloss an die riesigen Haftpflichtfälle (Umweltkatastrophen, Nebenwirkungen von Wirksubstanzen) zu denken, mit denen z. B. die chemische Industrie bereits konfrontiert worden ist. Die in Rede stehende Vergleichszahlung der Banken ist wirtschaftlich und rechtlich nicht anders zu würdigen. Eine gesetzliche Bestimmung zur Regelung der steuerlichen Folgen dieser spezifischen Vergleichszahlung hielte vor dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 BV nicht stand.</p><p>Die vom Motionär geforderte Rechtsgrundlage könnte ohnehin erst in einem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem die Veranlagungen zu den massgebenden Geschäftsjahren bereits rechtskräftig geworden wären. Eine Rückwirkung wäre somit nicht mehr möglich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das Abkommen zwischen den Schweizer Grossbanken und den jüdischen Organisationen sieht bekanntlich eine Entschädigungssumme von 1,25 Milliarden Dollar vor, was etwa 1,7 Milliarden Schweizerfranken entspricht. Höchstwahrscheinlich wird der Reingewinn der Banken durch die Auszahlung dieser Summe am Ende des Geschäftsjahres geschmälert, was weniger Steuereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden bedeutet.</p><p>Aus den Antworten des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Berberat vom 1. Oktober 1998 (Vereinbarung zwischen UBS und Jüdischem Weltkongress. Steuerliche Folgen; 98.1146) und auf die Interpellation de Dardel vom 8. Oktober 1998 ("Globallösung". Steuern der Banken; 98.3474) geht hervor, dass es zu diesen Steuerausfällen kommt, weil nach dem Steuergesetz die Zahlung von Genugtuungssummen in der Erfolgsrechnung verbucht wird.</p><p>Nach den erwähnten Antworten sehen die Steuergesetze des Bundes ebenfalls nicht vor, dass von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann. Es fehlt somit die gesetzliche Grundlage, die es verhindern würde, dass Zahlungen wie z. B. die des obenerwähnten Abkommens vom Reingewinn des Geschäftsjahres abgezogen werden können.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Steuergesetze des Bundes vorzulegen, wonach in solchen Fällen (wie den Zahlungen der Banken an die jüdischen Organisationen) von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann.</p>
  • Abkommen zwischen den Banken und den jüdischen Organisationen. Steuerausfälle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bekanntlich haben die Schweizer Grossbanken ihren Konflikt mit den jüdischen Organisationen mit einem Abkommen beigelegt, wonach sie diesen 1,25 Milliarden Dollar bezahlen müssen, was etwa 1,7 Milliarden Schweizer Franken entspricht.</p><p>Diese Summe wird wahrscheinlich den Betriebskosten zugerechnet und somit zu einer Verminderung des Reingewinns führen. Dies wiederum heisst für Bund, Kantone und Gemeinden weniger Steuereinnahmen. Geht man von einer Steuerbelastung von durchschnittlich 30 Prozent aus, so ist mit Steuerausfällen von mehreren hundert Millionen zu rechnen. Auf alle Fälle ist es wichtig, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie hoch diese Steuerausfälle wirklich sind und was der Bund dagegen zu unternehmen gedenkt.</p><p>Man kann sich berechtigterweise fragen, ob es gerecht ist, dass sich die Gemeinwesen über bedeutende Steuerausfälle indirekt an den Zahlungen beteiligen müssen, die die Grossbanken zur Regelung ihrer Schulden und zur Wahrung ihrer Interessen auf internationaler Ebene ausrichten müssen. Vor dem Hintergrund der Haushaltssanierung und des Haushaltsziels 2001 sind diese Ausfälle besonders fragwürdig und kaum zu akzeptieren. </p><p>Gerecht wäre es, wenn die Banken solche Zahlungen nicht in der Erfolgsrechnung verbuchen könnten, die für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns ausschlaggebend ist. In seinen Antworten auf die Einfache Anfrage Berberat vom 1. Oktober 1998 und auf die Interpellation de Dardel vom 8. Oktober 1998 bestätigt der Bundesrat, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, den Banken diese Möglichkeit zu verweigern. Die Steuergesetze des Bundes sehen keine Bestimmungen vor, wonach in solchen Fällen von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann.</p><p>Da in Fällen wie dem von mir erwähnten die gesetzliche Grundlage fehlt, um Abzüge bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns zu verhindern, und da dies zu einer indirekten Beteiligung des Bundes und der anderen Gemeinwesen an der Finanzierung des Abkommens zwischen den Grossbanken und den jüdischen Organisationen führt, sind die entsprechenden Gesetze so zu ändern, dass solche Abzüge nicht mehr möglich sind.</p>
    • <p>Der Motionär kommt auf die in der Einfachen Anfrage Berberat (98.1146 vom 1.10.98) und in der Interpellation de Dardel (98.3474 vom 8.10.98) aufgeworfene zentrale Frage betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zurück. Es geht dabei primär um die steuerlichen Folgen der Vergleichszahlung in Höhe von 1,25 Milliarden Dollar oder 1,875 Milliarden Schweizer Franken, die die UBS und die Credit Suisse mit den Anwälten der amerikanischen Sammmelkläger im August 1998 vereinbart haben. Die bundesrätlichen Antworten auf die erwähnten Vorstösse vom Oktober 1998 können daher weitgehend als bekannt vorausgesetzt werden.</p><p>Der Motionär ist sich zwar bewusst, dass gemäss Handelsrecht und geltendem Steuerrecht der Kantone und des Bundes die in Rede stehende Verpflichtung im Jahre ihrer rechtsverbindlichen Begründung als ausserordentlicher Kapitalverlust zu verbuchen war. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechende Erfüllung auf drei Jahre verteilt werden wird. Solche Verpflichtungen bzw. Zahlungen stellen in der Tat geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Weder die Eidgenössische Bankenkommission noch der Bundesrat vermögen daher die infolge Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen resultierenden Steuerausfälle zu verhindern.</p><p>Mit der Motion wird der Bundesrat jedoch aufgefordert, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) dahingehend zu ergänzen, dass ähnlich wie bei Steuerbussen (Art. 59 Bst. a DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. a StHG) der Steuerabzug für Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen verweigert würde, sofern diese - wie im vorliegenden Fall - auf ein Verschulden oder eine Widerhandlung des steuerpflichtigen Unternehmens zurückzuführen wären. Ziel des Vorstosses soll somit die Verhinderung von namhaften Steuerausfällen sein, sofern und soweit diese auf Umstände zurückzuführen sind, die das steuerpflichtige Unternehmen selbst heraufbeschworen hat. </p><p>In der Motion wird stillschweigend vorausgesetzt, dass der ganze Betrag von 1,875 Milliarden Schweizer Franken schweizerisches Steuersubstrat zu kürzen drohe. Eine solche Annahme ist jedoch nur teilweise richtig. Wie bereits in den bundesrätlichen Stellungnahmen zu den obenerwähnten Vorstössen erklärt wurde, entsteht steuerwirksamer Aufwand im Jahre des Vergleichs nur insoweit, als die Zahlung nicht zu Lasten von bisherigem Fremdkapital (z. B. von nachrichtenlosen Kundenguthaben) oder von bereits in Vorjahren gebildeten und steuerlich anerkannten Rückstellungen erfolgen kann. Es darf ferner nicht unterstellt werden, dass der als steuerwirksamer Aufwand des Jahres 1998 und allenfalls folgender Geschäftsjahre verbleibende Betrag ausschliesslich zu Lasten der in der Schweiz zu versteuernden Gewinne erfolgen werde. Wie in allen Bereichen des Unternehmenssteuerrechts sind sowohl der periodische als auch der ausserordentliche Aufwand nach sachlichen Kriterien auf das gesamte Unternehmen (einschliesslich der ausländischen Zweigniederlassungen) - vorliegend sogar auf den gesamten Konzern (einschliesslich der ausländischen Tochtergesellschaften) - umzulegen. Solche Umlagen entsprechen auch der Praxis zum internationalen Steuerrecht. Die Veranlagungsbehörden für die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte und allenfalls zeitliche Verteilung des betreffenden Aufwandes vornehmen; die Eidgenössische Steuerverwaltung wird auch diesbezüglich ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen.</p><p>Konkretere Ausführungen über die steuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Vergleichszahlung und deren Folgen auf das schweizerische Steuersubstrat können nicht gemacht werden. Die in Artikel 110 DBG verankerte Geheimhaltungspflicht verbietet es nämlich den Behörden und damit auch dem Bundesrat, Auskunft über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Auf keinen Fall darf aber die Meinung weiter bestehen, wonach die zu gewärtigenden Steuerausfälle 30 Prozent der gesamten Vergleichszahlung betragen würden.</p><p>Die vom Motionär geforderten Rechtsgrundlagen zur Verweigerung eines Steuerabzuges, wenn ausserordentlicher Aufwand auf eine Widerhandlung oder ein Verschulden des steuerpflichtigen Unternehmens zurückzuführen sind, wäre nicht nur systemwidrig, sondern auch problematisch bezüglich der Rechtsanwendung. Im Gegensatz zu den Steuerbussen, deren Umschreibung und Abgrenzung gegenüber anderen Bussen aus dem Steuergesetz klar hervorgehen, wäre es äusserst schwierig, eine allgemein gültige steuerrechtliche Grenze zu ziehen, welche eindeutig zwischen steuerlich berücksichtigungsfähigen und steuerlich unbeachtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen unterscheidet. </p><p>Will man die Dispositionsfreiheit unserer Wirtschaft nicht einengen und den Unternehmensstandort Schweiz nicht benachteiligen, so müssen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen weiterhin werturteilsfrei als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden können, und zwar selbst dann, wenn sie auf einem Vergleich beruhen. Haftpflichtfälle gehören zum täglichen Wirtschaftsleben. Deren finanzielle Folgen steuerrechtlich noch verschärfen zu wollen, wäre geradezu wirtschaftsfeindlich und könnte die Existenz der getroffenen Unternehmen erst recht gefährden. Man braucht diesbezüglich bloss an die riesigen Haftpflichtfälle (Umweltkatastrophen, Nebenwirkungen von Wirksubstanzen) zu denken, mit denen z. B. die chemische Industrie bereits konfrontiert worden ist. Die in Rede stehende Vergleichszahlung der Banken ist wirtschaftlich und rechtlich nicht anders zu würdigen. Eine gesetzliche Bestimmung zur Regelung der steuerlichen Folgen dieser spezifischen Vergleichszahlung hielte vor dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 BV nicht stand.</p><p>Die vom Motionär geforderte Rechtsgrundlage könnte ohnehin erst in einem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem die Veranlagungen zu den massgebenden Geschäftsjahren bereits rechtskräftig geworden wären. Eine Rückwirkung wäre somit nicht mehr möglich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das Abkommen zwischen den Schweizer Grossbanken und den jüdischen Organisationen sieht bekanntlich eine Entschädigungssumme von 1,25 Milliarden Dollar vor, was etwa 1,7 Milliarden Schweizerfranken entspricht. Höchstwahrscheinlich wird der Reingewinn der Banken durch die Auszahlung dieser Summe am Ende des Geschäftsjahres geschmälert, was weniger Steuereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden bedeutet.</p><p>Aus den Antworten des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Berberat vom 1. Oktober 1998 (Vereinbarung zwischen UBS und Jüdischem Weltkongress. Steuerliche Folgen; 98.1146) und auf die Interpellation de Dardel vom 8. Oktober 1998 ("Globallösung". Steuern der Banken; 98.3474) geht hervor, dass es zu diesen Steuerausfällen kommt, weil nach dem Steuergesetz die Zahlung von Genugtuungssummen in der Erfolgsrechnung verbucht wird.</p><p>Nach den erwähnten Antworten sehen die Steuergesetze des Bundes ebenfalls nicht vor, dass von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann. Es fehlt somit die gesetzliche Grundlage, die es verhindern würde, dass Zahlungen wie z. B. die des obenerwähnten Abkommens vom Reingewinn des Geschäftsjahres abgezogen werden können.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung der Steuergesetze des Bundes vorzulegen, wonach in solchen Fällen (wie den Zahlungen der Banken an die jüdischen Organisationen) von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann.</p>
    • Abkommen zwischen den Banken und den jüdischen Organisationen. Steuerausfälle

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