Eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer

ShortId
99.3087
Id
19993087
Updated
10.04.2024 13:02
Language
de
Title
Eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer
AdditionalIndexing
Familienzulage;Erbschaftssteuer
1
  • L04K11070501, Erbschaftssteuer
  • L04K01040108, Familienzulage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unter dem Vorzeichen des Steuerwettbewerbes findet seit Jahren in den Kantonen schrittweise ein Abbau der Erbschafts- und Schenkungssteuer statt. Die Folge ist eine Erosion des Steuersubstrates zu einem Zeitpunkt, wo fast überall versucht wird, die öffentlichen Finanzen ins Gleichgewicht zu bringen. Immer weitere Kantone geraten in diesem Wettbewerb unter Druck. Noch in diesem Jahr wird auch der Kanton Zürich über die Abschaffung der Erbschaftssteuer entscheiden.</p><p>Gleichzeitig kommen wir in den nächsten Jahren in einen eigentlichen Erbschaftsschub. Die grossen und sehr grossen Vermögen, die seit dem Zweiten Weltkrieg von einer kleinen Schicht in der Schweiz angehäuft werden konnten, gehen in diesen Jahren an die nächste Generation über. Dabei ist zu bedenken, dass diese Generation meist ebenfalls 60 Jahre und älter ist, also in der Regel keine finanziellen Familienpflichten mehr hat. Während die einen Nachkommen ohne ihr eigenes Zutun somit zu viel Geld kommen werden, bleiben die Taschen der anderen leer. Dies ist vor allem deshalb stossend, weil immer mehr Familien und damit Kinder in der Schweiz von Armut oder zumindest von prekären Einkommensverhältnissen betroffen sind. Statt dass diese Vermögen steuerfrei von ein paar wenigen Achtzigjährigen zu ein paar wenigen Sechzigjährigen verschoben werden, soll ein Teil des Erbes allen Kindern dieses Landes zugute kommen.</p><p>Mit 1,2 Milliarden Franken könnten nämlich allen Kindern in der Schweiz eine bedarfsgerechte Kinderrente von 600 Franken für das erste und 300 Franken für alle weiteren Kinder ausbezahlt und Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Eltern eingeführt werden. Die Armut von Familien und Kindern könnte damit in der Schweiz beseitigt und die Lebenssituation von Tausenden von Familien deutlich verbessert werden. Wird die Kinderrente mindestens zum einen Teil vermögensabhängig (Erbschaftssteuer) und allenfalls zum anderen Teil einkommensabhängig (direkte Bundessteuer) finanziert, wird eine soziale Abstufung und damit eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Kinderrente erzielt.</p><p>Bei einem jährlichen Umfang an Erbschaften von rund 25 Milliarden Franken pro Jahr würde ein durchschnittlicher Steuersatz von 5 Prozent genügen, um die nötigen 1,2 Milliarden Franken zu gewinnen. Es stünde den Kantonen frei, über diesen Minimalstandard hinauszugehen. Das Bundesgesetz würde aber den Rahmen setzen und für eine Vereinheitlichung der Steuerpflicht sorgen.</p><p>Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hat gegenüber der direkten Steuer und gegenüber den indirekten Steuern den Vorteil, dass sie die Arbeit nicht verteuert und die Leistungsbereitschaft nicht mindert.</p><p>Für kleine Erbschaften soll ein Freibetrag gewährt werden. Die Steuersätze sollten sowohl nach dem Verwandtschaftsgrad als auch nach der Höhe des Erbanfalles progressiv ausgestaltet werden. Zur administrativen Vereinfachung und im Sinne der Transparenz wäre es aber auch möglich, nur nach dem Prinzip der einfachen Progression (gemäss Verwandtschaftsverhältnis) zu verfahren.</p><p>Mit der parallelen Einführung einer Schenkungssteuer soll verhindert werden, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer umgangen wird.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hatte in den letzten Jahren schon dreimal Gelegenheit, zum Thema einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer Stellung zu beziehen (Motion Hafner Ursula vom 4. Juni 1996, Interpellation Gemperli vom 8. Oktober 1997 sowie Motion Meier Samuel vom 23. Januar 1998).</p><p>2. Für den Bundesrat waren bisher folgende Überlegungen massgebend:</p><p>- Die verfassungsmässige Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt ausschliesslich bei den Kantonen. Die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer würde daher zunächst die Schaffung einer entsprechenden Verfassungskompetenz und deren Annahme durch Volk und Stände voraussetzen. Nur auf der Grundlage einer solchen neuen Verfassungskompetenz wäre also eine Gesetzesvorlage für eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich.</p><p>- Für die Kantone resultierte aus ihren Erbschafts- und Schenkungssteuern im Jahr 1996 ein Steueraufkommen von rund 1,1 Milliarden Franken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantone auf dieses für sie wichtige Steuersubstrat nicht verzichten wollen.</p><p>- Trotz eines im August 1983 verabschiedeten kantonalen Mustergesetzes durch die Finanzdirektoren mit der Empfehlung, bei künftigen Gesetzesrevisionen die Grundsätze dieses Mustergesetzes zu berücksichtigen, weichen die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze nach wie vor stark voneinander ab. Daher besteht offensichtlich Harmonisierungsbedarf.</p><p>- Erst wenn die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern misslingt oder für die Kantone das Substrat der Erbschafts- und Schenkungssteuern an Bedeutung verlieren sollte, erhält für den Bundesrat die Idee einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer Gewicht und politische Akzeptanz.</p><p>3. Diese Gesichtspunkte sind für den Bundesrat nach wie vor massgebend. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer im wesentlichen als Finanzierungsbeitrag für die AHV (entsprechend den erwähnten Motionen Hafner Ursula sowie Meier Samuel) oder zur Finanzierung einer eidgenössischen Kinderrente (wie nach der nunmehr vorliegenden Motion) Verwendung finden soll.</p><p>4. Aufgrund dieser Sachlage muss es primär also darum gehen, die heute noch unterschiedlichen kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu harmonisieren. Art und Umfang der Harmonisierung haben sich dabei am Harmonisierungsauftrag für die direkten Steuern gemäss Artikel 42quinquies der Bundesverfassung zu halten. Das mittelfristige Ziel ist somit eine formelle Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1998 zur erwähnten Motion Meier Samuel in Aussicht gestellt, bei der Erarbeitung einer Verfassungsvorschrift für die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern "mitzuhelfen", wenn sich die Harmonisierung nicht anders verwirklichen lasse.</p><p>5. Der Bundesrat erachtet Erbschafts- und Schenkungssteuern als sinnvolle Steuern, erhöhen Schenkungen und Erbschaften doch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers. Dieser wird ohne sein Zutun Eigentümer ihm zufliessender finanzieller Mittel. Die Berechtigung einer massvollen Erbschafts- und Schenkungssteuer kann daher unschwer nachvollzogen werden. Die Diskussion mit den Kantonen hat zwar ergeben, dass für eine Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern noch Überzeugungsarbeit zu leisten ist. Der Bundesrat rechnet aber damit, dass die Vorzüge dieser auch international anerkannten Steuer mittelfristig zu einem Konsens für eine formelle Harmonisierung derselben führen werden. Dies bedingt jedoch, auf eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzulegen. Der Steuerertrag soll zur Finanzierung einer Kinderrente verwendet werden. Ein Teil des Ertrages soll an die Kantone weitergegeben werden. Die eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer soll so ausgestaltet sein, dass die Kantone gegenüber heute keine Einbussen erleiden.</p>
  • Eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unter dem Vorzeichen des Steuerwettbewerbes findet seit Jahren in den Kantonen schrittweise ein Abbau der Erbschafts- und Schenkungssteuer statt. Die Folge ist eine Erosion des Steuersubstrates zu einem Zeitpunkt, wo fast überall versucht wird, die öffentlichen Finanzen ins Gleichgewicht zu bringen. Immer weitere Kantone geraten in diesem Wettbewerb unter Druck. Noch in diesem Jahr wird auch der Kanton Zürich über die Abschaffung der Erbschaftssteuer entscheiden.</p><p>Gleichzeitig kommen wir in den nächsten Jahren in einen eigentlichen Erbschaftsschub. Die grossen und sehr grossen Vermögen, die seit dem Zweiten Weltkrieg von einer kleinen Schicht in der Schweiz angehäuft werden konnten, gehen in diesen Jahren an die nächste Generation über. Dabei ist zu bedenken, dass diese Generation meist ebenfalls 60 Jahre und älter ist, also in der Regel keine finanziellen Familienpflichten mehr hat. Während die einen Nachkommen ohne ihr eigenes Zutun somit zu viel Geld kommen werden, bleiben die Taschen der anderen leer. Dies ist vor allem deshalb stossend, weil immer mehr Familien und damit Kinder in der Schweiz von Armut oder zumindest von prekären Einkommensverhältnissen betroffen sind. Statt dass diese Vermögen steuerfrei von ein paar wenigen Achtzigjährigen zu ein paar wenigen Sechzigjährigen verschoben werden, soll ein Teil des Erbes allen Kindern dieses Landes zugute kommen.</p><p>Mit 1,2 Milliarden Franken könnten nämlich allen Kindern in der Schweiz eine bedarfsgerechte Kinderrente von 600 Franken für das erste und 300 Franken für alle weiteren Kinder ausbezahlt und Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Eltern eingeführt werden. Die Armut von Familien und Kindern könnte damit in der Schweiz beseitigt und die Lebenssituation von Tausenden von Familien deutlich verbessert werden. Wird die Kinderrente mindestens zum einen Teil vermögensabhängig (Erbschaftssteuer) und allenfalls zum anderen Teil einkommensabhängig (direkte Bundessteuer) finanziert, wird eine soziale Abstufung und damit eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Kinderrente erzielt.</p><p>Bei einem jährlichen Umfang an Erbschaften von rund 25 Milliarden Franken pro Jahr würde ein durchschnittlicher Steuersatz von 5 Prozent genügen, um die nötigen 1,2 Milliarden Franken zu gewinnen. Es stünde den Kantonen frei, über diesen Minimalstandard hinauszugehen. Das Bundesgesetz würde aber den Rahmen setzen und für eine Vereinheitlichung der Steuerpflicht sorgen.</p><p>Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hat gegenüber der direkten Steuer und gegenüber den indirekten Steuern den Vorteil, dass sie die Arbeit nicht verteuert und die Leistungsbereitschaft nicht mindert.</p><p>Für kleine Erbschaften soll ein Freibetrag gewährt werden. Die Steuersätze sollten sowohl nach dem Verwandtschaftsgrad als auch nach der Höhe des Erbanfalles progressiv ausgestaltet werden. Zur administrativen Vereinfachung und im Sinne der Transparenz wäre es aber auch möglich, nur nach dem Prinzip der einfachen Progression (gemäss Verwandtschaftsverhältnis) zu verfahren.</p><p>Mit der parallelen Einführung einer Schenkungssteuer soll verhindert werden, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer umgangen wird.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hatte in den letzten Jahren schon dreimal Gelegenheit, zum Thema einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer Stellung zu beziehen (Motion Hafner Ursula vom 4. Juni 1996, Interpellation Gemperli vom 8. Oktober 1997 sowie Motion Meier Samuel vom 23. Januar 1998).</p><p>2. Für den Bundesrat waren bisher folgende Überlegungen massgebend:</p><p>- Die verfassungsmässige Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt ausschliesslich bei den Kantonen. Die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer würde daher zunächst die Schaffung einer entsprechenden Verfassungskompetenz und deren Annahme durch Volk und Stände voraussetzen. Nur auf der Grundlage einer solchen neuen Verfassungskompetenz wäre also eine Gesetzesvorlage für eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich.</p><p>- Für die Kantone resultierte aus ihren Erbschafts- und Schenkungssteuern im Jahr 1996 ein Steueraufkommen von rund 1,1 Milliarden Franken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantone auf dieses für sie wichtige Steuersubstrat nicht verzichten wollen.</p><p>- Trotz eines im August 1983 verabschiedeten kantonalen Mustergesetzes durch die Finanzdirektoren mit der Empfehlung, bei künftigen Gesetzesrevisionen die Grundsätze dieses Mustergesetzes zu berücksichtigen, weichen die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze nach wie vor stark voneinander ab. Daher besteht offensichtlich Harmonisierungsbedarf.</p><p>- Erst wenn die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern misslingt oder für die Kantone das Substrat der Erbschafts- und Schenkungssteuern an Bedeutung verlieren sollte, erhält für den Bundesrat die Idee einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer Gewicht und politische Akzeptanz.</p><p>3. Diese Gesichtspunkte sind für den Bundesrat nach wie vor massgebend. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer im wesentlichen als Finanzierungsbeitrag für die AHV (entsprechend den erwähnten Motionen Hafner Ursula sowie Meier Samuel) oder zur Finanzierung einer eidgenössischen Kinderrente (wie nach der nunmehr vorliegenden Motion) Verwendung finden soll.</p><p>4. Aufgrund dieser Sachlage muss es primär also darum gehen, die heute noch unterschiedlichen kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu harmonisieren. Art und Umfang der Harmonisierung haben sich dabei am Harmonisierungsauftrag für die direkten Steuern gemäss Artikel 42quinquies der Bundesverfassung zu halten. Das mittelfristige Ziel ist somit eine formelle Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1998 zur erwähnten Motion Meier Samuel in Aussicht gestellt, bei der Erarbeitung einer Verfassungsvorschrift für die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern "mitzuhelfen", wenn sich die Harmonisierung nicht anders verwirklichen lasse.</p><p>5. Der Bundesrat erachtet Erbschafts- und Schenkungssteuern als sinnvolle Steuern, erhöhen Schenkungen und Erbschaften doch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers. Dieser wird ohne sein Zutun Eigentümer ihm zufliessender finanzieller Mittel. Die Berechtigung einer massvollen Erbschafts- und Schenkungssteuer kann daher unschwer nachvollzogen werden. Die Diskussion mit den Kantonen hat zwar ergeben, dass für eine Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern noch Überzeugungsarbeit zu leisten ist. Der Bundesrat rechnet aber damit, dass die Vorzüge dieser auch international anerkannten Steuer mittelfristig zu einem Konsens für eine formelle Harmonisierung derselben führen werden. Dies bedingt jedoch, auf eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzulegen. Der Steuerertrag soll zur Finanzierung einer Kinderrente verwendet werden. Ein Teil des Ertrages soll an die Kantone weitergegeben werden. Die eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer soll so ausgestaltet sein, dass die Kantone gegenüber heute keine Einbussen erleiden.</p>
    • Eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer

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