Variantenskifahren. Rechtliche Regelung
- ShortId
-
99.3090
- Id
-
19993090
- Updated
-
10.04.2024 12:37
- Language
-
de
- Title
-
Variantenskifahren. Rechtliche Regelung
- AdditionalIndexing
-
Wintersport;Naturgefahren;Gesetz
- 1
-
- L05K0101010207, Wintersport
- L05K0601030202, Naturgefahren
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auch nach den verheerenden Lawinenniedergängen in den Alpen musste man immer wieder lesen, dass Variantenskifahrer sich uneinsichtig gezeigt und verschiedentlich Schneebretter ausgelöst hatten. Zudem wurde letzte Woche über einen skandalösen Fall in den französischen Alpen berichtet, bei dem drei sogenannte Alpinisten während zehn Tagen die Rettungsfachleute einer ganzen Region in Atem gehalten, diese zum Teil in eine lebensbedrohliche Lage geführt und die Geschichte ihrer Rettung dann schliesslich für 300 000 französische Francs an "Paris Match" verkauft haben!</p><p>Schweizer Bergbahnen können auch bei grosser Lawinengefahr das Variantenfahren nicht verbieten. Sie müssen auf das (oft nicht vorhandene) Verantwortungsbewusstsein ihrer Gäste setzen.</p><p>In Hochsavoyen ist das Tiefschneefahren an bestimmten Tagen in bestimmten Gebieten unter Strafe verboten. Mit Helikoptern kontrollieren die französischen Behörden die Einhaltung des Verbotes. Sie reagieren mit dieser Massnahme auf die erhöhte Lawinengefahr. Erste Anzeigen gegen Skifahrer, darunter auch Schweizer, sind bereits erfolgt.</p><p>Massnahmen wie in Frankreich können hierzulande nicht ergriffen werden. Entsprechende gesetzliche Grundlagen fehlen in der Schweiz. Die Situation in den Alpen, verursacht durch die heftigen Schneefälle der letzten Wochen, zeigte, dass die gegenwärtigen Massnahmen nicht genügen. Absperrungen und Warntafeln vor riskanten Tiefschneehängen bleiben oftmals unbeachtet.</p><p>Mit Hinweisen und Sprengungen in gefährdeten Gebieten müssen die Bahnen ihrer Pflicht der Pistensicherung nachkommen. Das Befahren von Neuschneehängen bleibt den Ski- und Snowboardgästen aber auf eigenes Risiko überlassen, die Kosten für umfangreiche und gefährliche Rettungsaktionen werden aber kaum je voll gedeckt.</p>
- <p>Es erscheint als angebracht und ausreichend, die bereits bestehenden Rechtsgrundlagen konsequenter anzuwenden:</p><p>Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gelten auch für Varianten- und Tourenskifahrer. Zu denken ist vorab an die Fahrlässigkeitsdelikte gegen Leib und Leben wie fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Es wäre aber im Rahmen der Rechtsprechung auch zu prüfen, wieweit bei Ereignissen, die keine körperlichen Schädigungen zur Folge haben, der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt ist.</p><p>Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, dass die Rettungsdienste ihre Aufwendungen den Personen, derentwegen sie eingreifen mussten, in Rechnung stellen. Dies ist insbesondere gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419ff. OR) möglich.</p><p>Soweit das Rettungswesen einen Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit des Gemeinwesens darstellt, richtet sich die Kostenüberwälzung für Rettungsaktionen nach dem öffentlichen Recht. Die Kantone können entsprechende Regelungen vorsehen oder diese Kompetenz den Gemeinden überlassen.</p><p>Die Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung) räumt den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs das Recht ein, Personen den Transport zur Ausübung eines Sportes zu verweigern und ihnen im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen den Transportausweis zu entziehen. Das gilt dann, wenn die betreffende Person im vom Transportunternehmen bedienten Gebiet durch ihr Verhalten Dritte offensichtlich gefährdet, indem sie sich rücksichtslos verhält, einen lawinengefährdeten Hang befährt, Weisungen und Verbotstafeln missachtet oder sich den Sicherheitsanforderungen widersetzt (Art. 3 Transportverordnung).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die äusserst prekäre Schnee- und Lawinensituation dieses Winters führte uns u. a. dramatisch vor Augen, dass dem Problem des Variantenskifahrens und des Tourenskifahrens bei akuter Lawinengefahr sinnvolle Grenzen gesetzt werden müssen. Aus diesem Grund wird der Bundesrat eingeladen, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um diesen Missständen wirksamer zu begegnen und fehlbare Wintersportler in die Verantwortung nehmen zu können.</p>
- Variantenskifahren. Rechtliche Regelung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auch nach den verheerenden Lawinenniedergängen in den Alpen musste man immer wieder lesen, dass Variantenskifahrer sich uneinsichtig gezeigt und verschiedentlich Schneebretter ausgelöst hatten. Zudem wurde letzte Woche über einen skandalösen Fall in den französischen Alpen berichtet, bei dem drei sogenannte Alpinisten während zehn Tagen die Rettungsfachleute einer ganzen Region in Atem gehalten, diese zum Teil in eine lebensbedrohliche Lage geführt und die Geschichte ihrer Rettung dann schliesslich für 300 000 französische Francs an "Paris Match" verkauft haben!</p><p>Schweizer Bergbahnen können auch bei grosser Lawinengefahr das Variantenfahren nicht verbieten. Sie müssen auf das (oft nicht vorhandene) Verantwortungsbewusstsein ihrer Gäste setzen.</p><p>In Hochsavoyen ist das Tiefschneefahren an bestimmten Tagen in bestimmten Gebieten unter Strafe verboten. Mit Helikoptern kontrollieren die französischen Behörden die Einhaltung des Verbotes. Sie reagieren mit dieser Massnahme auf die erhöhte Lawinengefahr. Erste Anzeigen gegen Skifahrer, darunter auch Schweizer, sind bereits erfolgt.</p><p>Massnahmen wie in Frankreich können hierzulande nicht ergriffen werden. Entsprechende gesetzliche Grundlagen fehlen in der Schweiz. Die Situation in den Alpen, verursacht durch die heftigen Schneefälle der letzten Wochen, zeigte, dass die gegenwärtigen Massnahmen nicht genügen. Absperrungen und Warntafeln vor riskanten Tiefschneehängen bleiben oftmals unbeachtet.</p><p>Mit Hinweisen und Sprengungen in gefährdeten Gebieten müssen die Bahnen ihrer Pflicht der Pistensicherung nachkommen. Das Befahren von Neuschneehängen bleibt den Ski- und Snowboardgästen aber auf eigenes Risiko überlassen, die Kosten für umfangreiche und gefährliche Rettungsaktionen werden aber kaum je voll gedeckt.</p>
- <p>Es erscheint als angebracht und ausreichend, die bereits bestehenden Rechtsgrundlagen konsequenter anzuwenden:</p><p>Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gelten auch für Varianten- und Tourenskifahrer. Zu denken ist vorab an die Fahrlässigkeitsdelikte gegen Leib und Leben wie fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Es wäre aber im Rahmen der Rechtsprechung auch zu prüfen, wieweit bei Ereignissen, die keine körperlichen Schädigungen zur Folge haben, der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) erfüllt ist.</p><p>Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, dass die Rettungsdienste ihre Aufwendungen den Personen, derentwegen sie eingreifen mussten, in Rechnung stellen. Dies ist insbesondere gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419ff. OR) möglich.</p><p>Soweit das Rettungswesen einen Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit des Gemeinwesens darstellt, richtet sich die Kostenüberwälzung für Rettungsaktionen nach dem öffentlichen Recht. Die Kantone können entsprechende Regelungen vorsehen oder diese Kompetenz den Gemeinden überlassen.</p><p>Die Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung) räumt den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs das Recht ein, Personen den Transport zur Ausübung eines Sportes zu verweigern und ihnen im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen den Transportausweis zu entziehen. Das gilt dann, wenn die betreffende Person im vom Transportunternehmen bedienten Gebiet durch ihr Verhalten Dritte offensichtlich gefährdet, indem sie sich rücksichtslos verhält, einen lawinengefährdeten Hang befährt, Weisungen und Verbotstafeln missachtet oder sich den Sicherheitsanforderungen widersetzt (Art. 3 Transportverordnung).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die äusserst prekäre Schnee- und Lawinensituation dieses Winters führte uns u. a. dramatisch vor Augen, dass dem Problem des Variantenskifahrens und des Tourenskifahrens bei akuter Lawinengefahr sinnvolle Grenzen gesetzt werden müssen. Aus diesem Grund wird der Bundesrat eingeladen, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um diesen Missständen wirksamer zu begegnen und fehlbare Wintersportler in die Verantwortung nehmen zu können.</p>
- Variantenskifahren. Rechtliche Regelung
Back to List