Rassismus. Missbräuchliche Anzeigen
- ShortId
-
99.3092
- Id
-
19993092
- Updated
-
14.11.2025 07:51
- Language
-
de
- Title
-
Rassismus. Missbräuchliche Anzeigen
- AdditionalIndexing
-
Strafverfahren;Strafgesetzbuch;Rassendiskriminierung;Rechtsmissbrauch;Gerichtskosten
- 1
-
- L04K05020401, Rassendiskriminierung
- L04K05040402, Strafverfahren
- L04K05040301, Gerichtskosten
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder werden Personen, welche aufgrund ihrer politischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit stehen, von Privaten wegen angeblicher Verstösse gegen die Antirassismus-Strafnorm angezeigt. Nun trifft es durchaus zu, dass in einigen Fällen eine Verurteilung erfolgt. Problematisch sind jedoch jene Fälle, wo kein Verstoss gegen die Antirassismus-Strafnorm vorliegt, der Beschuldigte jedoch öffentlich bloss gestellt wird und sowohl die zeitlichen wie auch die finanziellen Umtriebe des Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.</p><p>Wir sind uns bewusst, dass der Beschuldigte zwar theoretisch die Möglichkeit hat, gegen den privaten Anzeigeerstatter eine Gegenklage wegen falscher Beschuldigung einzureichen. In praktisch allen Fällen aber, wo sich diese Möglichkeit aufgrund des gerichtlichen Freispruchs bieten würde, ist die gesetzliche Frist zur Einreichung der Gegenklage abgelaufen.</p><p>In gewissen Fällen von Anzeigen ist der Verdacht mehr als begründet, dass es dem Anzeigeerstatter nur darum geht, in der Öffentlichkeit stehende Personen in Fragen der Asylpolitik mundtot zu machen. Das kann ja wohl nicht im Sinne der Antirassismus-Strafnorm sein.</p><p>Zur Verdeutlichung der Fragen sei das folgende Beispiel aus der Praxis aufgeführt:</p><p>Eine politische Partei wird von Privatklägern wegen eines Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm angezeigt. Stellvertretend für die Partei wird gegen die Präsidentin ein Gerichtsverfahren eröffnet. Das Verfahren endet mit einem Freispruch, jedoch werden der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt.</p><p>Es ist äusserst stossend, dass jede beliebige Person gegen irgend jemand in diesem Land eine Anzeige erstattet, das Gerichtsverfahren für den Beklagten positiv ausgeht, der Anzeigeerstatter aber erstens im Hintergrund bleiben kann und zweitens keinerlei Folgen zu tragen hat.</p>
- <p>Die jüngeren Strafprozessordnungen der Kantone kennen alle Regelungen, wonach der Anzeigesteller die Kosten eines Verfahrens zu übernehmen hat, wenn er in leichtfertiger Art und Weise durch eine Strafanzeige einen Unschuldigen einer Straftat bezichtigt. Beispielhaft dafür kann in diesem Zusammenhang auf Artikel 390 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren des Kantons Bern hingewiesen werden. Danach hat diejenige Person, welche "mutwillig oder grobfahrlässig" eine Strafanzeige eingereicht hat, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Wer mithin mit einer Anzeige wegen strafbarer Rassendiskriminierung in erster Linie das Ziel verfolgt, einen anderen aus politischen Gründen in der Öffentlichkeit blosszustellen, muss schon derzeit damit rechnen, die Kosten des Verfahrens und allenfalls die Aufwendungen des Beschuldigten zu tragen. Solche Kostenregelungen sind denn auch bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Rassendiskriminierung von Artikel 261bis StGB angewendet worden. Unter den Entscheiden, welche im jüngst erschienen Band "Rassendiskriminierung: Gerichtspraxis zu Artikel 261bis StGB" (Zürich, Schulthess, 1999) aufgeführt werden, findet sich eine Einstellungsverfügung, durch welche die Kosten eines Strafverfahrens dem Anzeiger auferlegt werden. In einem anderen Fall werden dem Anzeiger derartige Kostenauflagen wenigstens für künftige leichtfertige Eingaben angedroht.</p><p>Wird ein Unschuldiger "wider besseres Wissen" des Anzeigestellers der Begehung einer Straftat bezichtigt, liegt im übrigen eine falsche Anschuldigung im Sinne von Artikel 303 StGB vor. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist ein Offizialdelikt, weshalb für dieses Delikt die Strafverfolgung nicht von der Beachtung einer Antragsfrist abhängig ist.</p><p>Unter gewissen Umständen kann sich der Täter aber auch einer üblen Nachrede im Sinne von Artikel 173 StGB schuldig machen. Wie dies in der Begründung der Interpellation zutreffend dargelegt wird, handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein Antragsdelikt.</p><p>Für mutwillig oder grobfahrlässig eingereichte Strafanzeigen besteht somit aufgrund der geltenden Prozessordnungen der meisten Kantone die Möglichkeit, dem Anzeigesteller die dem Staat erwachsenen Verfahrenskosten sowie die dem Beschuldigten entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Sofern es dem Anzeigesteller sogar entgegen seinem "besseren Wissen" darum geht, eine im politischen Leben stehende Person zum Schweigen zu bringen, so macht er sich wie vorstehend dargelegt zudem strafbar. Insofern besteht ein gesetzlicher Schutz gegen schwerwiegende willkürliche Strafanzeigen. Der Bundesrat sieht unter diesen Umständen keinen Grund, neue Strafbestimmungen gegen ungerechtfertigte Anzeigen zu erlassen.</p><p>In der schweizerischen Rechtsordnung ist als Voraussetzung für eine Strafanzeige bisher nicht verlangt worden, dass gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ein Verdacht nur geäussert werden darf, wenn dieser durch den Anzeigesteller vorgängig in tatsächlicher Hinsicht abgeklärt worden ist. Es geht aber nicht an, dass jede noch so unbestimmte Vermutung des Anzeigestellers über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Rassendiskriminierung zum Anlass für eine leichtfertige Strafanzeige werden darf. Stellt man jedoch zu hohe Anforderungen an die vom Anzeigesteller einzuhaltenden Sorgfaltspflichten, so würde eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung regelmässig zu einer Kettenreaktion von Anzeigen und Gegenanzeigen wegen Falschbeschuldigungen führen. Der Bundesrat erachtet es unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig, zur Abschreckung von Anzeigewilligen die an eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung zu stellenden Voraussetzungen zu verschärfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Fraktion der Freiheits-Partei bittet den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu unternehmen, um die Schweizer Bürger vor rein politisch motivierten Anzeigen wegen angeblicher Verstösse gegen die Antirassismus-Strafnorm zu schützen?</p><p>2. Gedenkt er, im Schweizerischen Strafgesetzbuch eine Strafbestimmung einzuführen, damit Personen, welche aus rein politischen Motiven Anzeigen gegen Schweizer einreichen, belangt werden können?</p><p>3. Gedenkt er, falls er Frage 2 negativ beantwortet, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Anzeigeerstatter in jenen Fällen, wo der Beschuldigte vor Gericht freigesprochen wird, wenigstens die Verfahrenskosten übernehmen müssen?</p>
- Rassismus. Missbräuchliche Anzeigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Immer wieder werden Personen, welche aufgrund ihrer politischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit stehen, von Privaten wegen angeblicher Verstösse gegen die Antirassismus-Strafnorm angezeigt. Nun trifft es durchaus zu, dass in einigen Fällen eine Verurteilung erfolgt. Problematisch sind jedoch jene Fälle, wo kein Verstoss gegen die Antirassismus-Strafnorm vorliegt, der Beschuldigte jedoch öffentlich bloss gestellt wird und sowohl die zeitlichen wie auch die finanziellen Umtriebe des Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.</p><p>Wir sind uns bewusst, dass der Beschuldigte zwar theoretisch die Möglichkeit hat, gegen den privaten Anzeigeerstatter eine Gegenklage wegen falscher Beschuldigung einzureichen. In praktisch allen Fällen aber, wo sich diese Möglichkeit aufgrund des gerichtlichen Freispruchs bieten würde, ist die gesetzliche Frist zur Einreichung der Gegenklage abgelaufen.</p><p>In gewissen Fällen von Anzeigen ist der Verdacht mehr als begründet, dass es dem Anzeigeerstatter nur darum geht, in der Öffentlichkeit stehende Personen in Fragen der Asylpolitik mundtot zu machen. Das kann ja wohl nicht im Sinne der Antirassismus-Strafnorm sein.</p><p>Zur Verdeutlichung der Fragen sei das folgende Beispiel aus der Praxis aufgeführt:</p><p>Eine politische Partei wird von Privatklägern wegen eines Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm angezeigt. Stellvertretend für die Partei wird gegen die Präsidentin ein Gerichtsverfahren eröffnet. Das Verfahren endet mit einem Freispruch, jedoch werden der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt.</p><p>Es ist äusserst stossend, dass jede beliebige Person gegen irgend jemand in diesem Land eine Anzeige erstattet, das Gerichtsverfahren für den Beklagten positiv ausgeht, der Anzeigeerstatter aber erstens im Hintergrund bleiben kann und zweitens keinerlei Folgen zu tragen hat.</p>
- <p>Die jüngeren Strafprozessordnungen der Kantone kennen alle Regelungen, wonach der Anzeigesteller die Kosten eines Verfahrens zu übernehmen hat, wenn er in leichtfertiger Art und Weise durch eine Strafanzeige einen Unschuldigen einer Straftat bezichtigt. Beispielhaft dafür kann in diesem Zusammenhang auf Artikel 390 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren des Kantons Bern hingewiesen werden. Danach hat diejenige Person, welche "mutwillig oder grobfahrlässig" eine Strafanzeige eingereicht hat, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Wer mithin mit einer Anzeige wegen strafbarer Rassendiskriminierung in erster Linie das Ziel verfolgt, einen anderen aus politischen Gründen in der Öffentlichkeit blosszustellen, muss schon derzeit damit rechnen, die Kosten des Verfahrens und allenfalls die Aufwendungen des Beschuldigten zu tragen. Solche Kostenregelungen sind denn auch bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Rassendiskriminierung von Artikel 261bis StGB angewendet worden. Unter den Entscheiden, welche im jüngst erschienen Band "Rassendiskriminierung: Gerichtspraxis zu Artikel 261bis StGB" (Zürich, Schulthess, 1999) aufgeführt werden, findet sich eine Einstellungsverfügung, durch welche die Kosten eines Strafverfahrens dem Anzeiger auferlegt werden. In einem anderen Fall werden dem Anzeiger derartige Kostenauflagen wenigstens für künftige leichtfertige Eingaben angedroht.</p><p>Wird ein Unschuldiger "wider besseres Wissen" des Anzeigestellers der Begehung einer Straftat bezichtigt, liegt im übrigen eine falsche Anschuldigung im Sinne von Artikel 303 StGB vor. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist ein Offizialdelikt, weshalb für dieses Delikt die Strafverfolgung nicht von der Beachtung einer Antragsfrist abhängig ist.</p><p>Unter gewissen Umständen kann sich der Täter aber auch einer üblen Nachrede im Sinne von Artikel 173 StGB schuldig machen. Wie dies in der Begründung der Interpellation zutreffend dargelegt wird, handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein Antragsdelikt.</p><p>Für mutwillig oder grobfahrlässig eingereichte Strafanzeigen besteht somit aufgrund der geltenden Prozessordnungen der meisten Kantone die Möglichkeit, dem Anzeigesteller die dem Staat erwachsenen Verfahrenskosten sowie die dem Beschuldigten entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Sofern es dem Anzeigesteller sogar entgegen seinem "besseren Wissen" darum geht, eine im politischen Leben stehende Person zum Schweigen zu bringen, so macht er sich wie vorstehend dargelegt zudem strafbar. Insofern besteht ein gesetzlicher Schutz gegen schwerwiegende willkürliche Strafanzeigen. Der Bundesrat sieht unter diesen Umständen keinen Grund, neue Strafbestimmungen gegen ungerechtfertigte Anzeigen zu erlassen.</p><p>In der schweizerischen Rechtsordnung ist als Voraussetzung für eine Strafanzeige bisher nicht verlangt worden, dass gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ein Verdacht nur geäussert werden darf, wenn dieser durch den Anzeigesteller vorgängig in tatsächlicher Hinsicht abgeklärt worden ist. Es geht aber nicht an, dass jede noch so unbestimmte Vermutung des Anzeigestellers über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Rassendiskriminierung zum Anlass für eine leichtfertige Strafanzeige werden darf. Stellt man jedoch zu hohe Anforderungen an die vom Anzeigesteller einzuhaltenden Sorgfaltspflichten, so würde eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung regelmässig zu einer Kettenreaktion von Anzeigen und Gegenanzeigen wegen Falschbeschuldigungen führen. Der Bundesrat erachtet es unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig, zur Abschreckung von Anzeigewilligen die an eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung zu stellenden Voraussetzungen zu verschärfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Fraktion der Freiheits-Partei bittet den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu unternehmen, um die Schweizer Bürger vor rein politisch motivierten Anzeigen wegen angeblicher Verstösse gegen die Antirassismus-Strafnorm zu schützen?</p><p>2. Gedenkt er, im Schweizerischen Strafgesetzbuch eine Strafbestimmung einzuführen, damit Personen, welche aus rein politischen Motiven Anzeigen gegen Schweizer einreichen, belangt werden können?</p><p>3. Gedenkt er, falls er Frage 2 negativ beantwortet, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Anzeigeerstatter in jenen Fällen, wo der Beschuldigte vor Gericht freigesprochen wird, wenigstens die Verfahrenskosten übernehmen müssen?</p>
- Rassismus. Missbräuchliche Anzeigen
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