Pinochet-Stiftung in der Schweiz

ShortId
99.3099
Id
19993099
Updated
14.11.2025 07:24
Language
de
Title
Pinochet-Stiftung in der Schweiz
AdditionalIndexing
Diktatur;politische Verfolgung;Chile;Folter;Stiftung;Menschenrechte
1
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L05K0305020104, Chile
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L05K0807010203, Diktatur
  • L04K04030102, Folter
  • L04K04030105, politische Verfolgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Fragen der Interpellantin werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Nein; das Vorhaben ist nur aus Medienberichten und Anfragen aus der Öffentlichkeit bekannt. Den Medien ist zu entnehmen, dass eine Pinochet-Stiftung oder ein Verein mit gleichem Zweck in der Schweiz geplant ist, dies als Niederlassung der seit 1995 bestehenden Stiftung "Presidente Augusto Pinochet Ugarte" in Chile. Die chilenische Stiftung soll die finanzielle Unterstützung Pinochets bezwecken und Kindern von Militärangehörigen Stipendien ausschütten. In diesem Zusammenhang soll sie laut Medienberichten die Federführung in der Verteidigung des Generals in London übernommen und eine PR-Firma mit der Verbesserung von Pinochets Ruf beauftragt haben.</p><p>2. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wurde bis heute kein Gesuch um Übernahme der Stiftungsaufsicht gestellt.</p><p>Rückfragen bei kantonalen Handelsregisterbehörden und beim Eidgenössischen Handelsregisteramt haben zudem ergeben, dass bis heute in der Schweiz keine Pinochet-Stiftung im Handelsregister eingetragen wurde.</p><p>3. Da die Eidgenössische Stiftungsaufsicht bis heute mit keinem Gesuch um Übernahme der Aufsicht einer Pinochet-Stiftung konfrontiert wurde, müssen für die Beantwortung dieser Frage die allgemeinen Grundsätze der Stiftungsaufsicht dargelegt werden.</p><p>Die Bundesaufsicht über gemeinnützige Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Zweck wird durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Departementes des Innern ausgeübt (Art. 5 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter, SR 172.010.15). Massgebend sind die Artikel 80ff. ZGB. Die Aufsichtstätigkeit stützt sich in erster Linie auf die Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 84 Absatz 2 ZGB, der lautet: "Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird."</p><p>Oberste Maxime für die Auslegung von Statuten ist die Stiftungsfreiheit (BGE 120 II 374ff., insbesondere 377 und 381). Sie beinhaltet die Freiheit, eine Stiftung zu errichten und insbesondere bezüglich Zweck, Vermögen und Organisation innerhalb der stiftungsrechtlichen und generellen Schranken der Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) und der Unsittlichkeit nach Gutdünken auszugestalten. Der Verweigerung der Übernahme der Stiftungsaufsicht sind in der Schweiz sehr enge Schranken gesetzt. Der Stiftungszweck gilt gemäss Lehre und Praxis nur dann als widerrechtlich, wenn er mit der Rechtslage schlechterdings unvereinbar ist (z. B. eine Stiftung zur Unterstützung einer politischen Partei, wenn diese in der Folge verboten wird, vgl. Riemer Hans Michael, Personenrecht, Berner Kommentar, 1975, Nr. 25 zu Art. 88/89 ZGB). Stiftungen dürfen nicht dem geschriebenen oder ungeschriebenen zwingenden Recht oder den in der Schweiz geltenden sittlichen Anschauungen widersprechen. Der Stifter kann also grundsätzlich jede beliebige ihm zusagende Anordnung treffen, die sich nicht an einer stiftungsrechtlichen oder allgemeinen Rechtsschranke stösst.</p><p>4. Wie ausgeführt, ist die Zulassung einer Stiftung in der Art der offenbar geplanten Pinochet-Stiftung erst in einem hypothetischen Stadium. Deren Zulässigkeit würde sich aber auf jeden Fall grundsätzlich nach den in Ziffer 3 der Antwort geschilderten rechtlichen Kriterien gemäss der Praxis des Bundesgerichtes bestimmen. Die Menschenrechtspolitik der Schweiz, eine der fünf Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik, bezweckt die Förderung der Menschenrechte, wie auch der Demokratie und des Rechtsstaates. Die Schweiz setzt sich mit den verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln für die Förderung und Einhaltung der Menschenrechte ein. Sie hat sich auch in Chile in der Zeit von General Pinochet unter anderem für verfolgte Personen eingesetzt und einer beträchtlichen Anzahl chilenischer Bürgerinnen und Bürgern Asyl gewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie einem Pressecommuniqué aus Chile zu entnehmen war, hat die Stiftung "Presidente Augusto Pinochet Ugarte" in der Schweiz ihre erste Filiale eröffnet. Diese rechtsextreme Stiftung will in der Schweiz aktiv werden. Hauptziel der Stiftung ist die Unterstützung des chilenischen Ex-Diktators Pinochet und die Verbesserung seines Images. Die schweizerische Filiale der Stiftung stellt an den Bundesrat folgende Forderungen:</p><p>- die Annullierung des Auslieferungsgesuches für Augusto Pinochet;</p><p>- eine Entschuldigung gegenüber Herrn Augusto Pinochet;</p><p>- die Einleitung des Auslieferungsprozesses für den Chilenen Patricio Ortiz;</p><p>- die Einleitung des Auslieferungsprozesses für die Schweizerin Isabelle Mayorez Dayer.</p><p>In Zusammenhang mit dieser Stiftung möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von der Niederlassung der Stiftung "Presidente Augusto Pinochet Ugarte" in der Schweiz?</p><p>2. Wurden ihm die Forderungen der Stiftung bereits unterbreitet?</p><p>3. Ist eine Stiftung, welche die Verteidigung eines der schlimmsten Diktatoren dieses Jahrhunderts zum Ziel hat, als Stiftung rechtlich zulässig?</p><p>4. Wie verhält sich die Zulassung einer solchen Stiftung mit der offiziellen Menschenrechtspolitik der Schweiz?</p>
  • Pinochet-Stiftung in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fragen der Interpellantin werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Nein; das Vorhaben ist nur aus Medienberichten und Anfragen aus der Öffentlichkeit bekannt. Den Medien ist zu entnehmen, dass eine Pinochet-Stiftung oder ein Verein mit gleichem Zweck in der Schweiz geplant ist, dies als Niederlassung der seit 1995 bestehenden Stiftung "Presidente Augusto Pinochet Ugarte" in Chile. Die chilenische Stiftung soll die finanzielle Unterstützung Pinochets bezwecken und Kindern von Militärangehörigen Stipendien ausschütten. In diesem Zusammenhang soll sie laut Medienberichten die Federführung in der Verteidigung des Generals in London übernommen und eine PR-Firma mit der Verbesserung von Pinochets Ruf beauftragt haben.</p><p>2. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wurde bis heute kein Gesuch um Übernahme der Stiftungsaufsicht gestellt.</p><p>Rückfragen bei kantonalen Handelsregisterbehörden und beim Eidgenössischen Handelsregisteramt haben zudem ergeben, dass bis heute in der Schweiz keine Pinochet-Stiftung im Handelsregister eingetragen wurde.</p><p>3. Da die Eidgenössische Stiftungsaufsicht bis heute mit keinem Gesuch um Übernahme der Aufsicht einer Pinochet-Stiftung konfrontiert wurde, müssen für die Beantwortung dieser Frage die allgemeinen Grundsätze der Stiftungsaufsicht dargelegt werden.</p><p>Die Bundesaufsicht über gemeinnützige Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Zweck wird durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Departementes des Innern ausgeübt (Art. 5 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter, SR 172.010.15). Massgebend sind die Artikel 80ff. ZGB. Die Aufsichtstätigkeit stützt sich in erster Linie auf die Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 84 Absatz 2 ZGB, der lautet: "Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird."</p><p>Oberste Maxime für die Auslegung von Statuten ist die Stiftungsfreiheit (BGE 120 II 374ff., insbesondere 377 und 381). Sie beinhaltet die Freiheit, eine Stiftung zu errichten und insbesondere bezüglich Zweck, Vermögen und Organisation innerhalb der stiftungsrechtlichen und generellen Schranken der Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) und der Unsittlichkeit nach Gutdünken auszugestalten. Der Verweigerung der Übernahme der Stiftungsaufsicht sind in der Schweiz sehr enge Schranken gesetzt. Der Stiftungszweck gilt gemäss Lehre und Praxis nur dann als widerrechtlich, wenn er mit der Rechtslage schlechterdings unvereinbar ist (z. B. eine Stiftung zur Unterstützung einer politischen Partei, wenn diese in der Folge verboten wird, vgl. Riemer Hans Michael, Personenrecht, Berner Kommentar, 1975, Nr. 25 zu Art. 88/89 ZGB). Stiftungen dürfen nicht dem geschriebenen oder ungeschriebenen zwingenden Recht oder den in der Schweiz geltenden sittlichen Anschauungen widersprechen. Der Stifter kann also grundsätzlich jede beliebige ihm zusagende Anordnung treffen, die sich nicht an einer stiftungsrechtlichen oder allgemeinen Rechtsschranke stösst.</p><p>4. Wie ausgeführt, ist die Zulassung einer Stiftung in der Art der offenbar geplanten Pinochet-Stiftung erst in einem hypothetischen Stadium. Deren Zulässigkeit würde sich aber auf jeden Fall grundsätzlich nach den in Ziffer 3 der Antwort geschilderten rechtlichen Kriterien gemäss der Praxis des Bundesgerichtes bestimmen. Die Menschenrechtspolitik der Schweiz, eine der fünf Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik, bezweckt die Förderung der Menschenrechte, wie auch der Demokratie und des Rechtsstaates. Die Schweiz setzt sich mit den verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln für die Förderung und Einhaltung der Menschenrechte ein. Sie hat sich auch in Chile in der Zeit von General Pinochet unter anderem für verfolgte Personen eingesetzt und einer beträchtlichen Anzahl chilenischer Bürgerinnen und Bürgern Asyl gewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie einem Pressecommuniqué aus Chile zu entnehmen war, hat die Stiftung "Presidente Augusto Pinochet Ugarte" in der Schweiz ihre erste Filiale eröffnet. Diese rechtsextreme Stiftung will in der Schweiz aktiv werden. Hauptziel der Stiftung ist die Unterstützung des chilenischen Ex-Diktators Pinochet und die Verbesserung seines Images. Die schweizerische Filiale der Stiftung stellt an den Bundesrat folgende Forderungen:</p><p>- die Annullierung des Auslieferungsgesuches für Augusto Pinochet;</p><p>- eine Entschuldigung gegenüber Herrn Augusto Pinochet;</p><p>- die Einleitung des Auslieferungsprozesses für den Chilenen Patricio Ortiz;</p><p>- die Einleitung des Auslieferungsprozesses für die Schweizerin Isabelle Mayorez Dayer.</p><p>In Zusammenhang mit dieser Stiftung möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von der Niederlassung der Stiftung "Presidente Augusto Pinochet Ugarte" in der Schweiz?</p><p>2. Wurden ihm die Forderungen der Stiftung bereits unterbreitet?</p><p>3. Ist eine Stiftung, welche die Verteidigung eines der schlimmsten Diktatoren dieses Jahrhunderts zum Ziel hat, als Stiftung rechtlich zulässig?</p><p>4. Wie verhält sich die Zulassung einer solchen Stiftung mit der offiziellen Menschenrechtspolitik der Schweiz?</p>
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