Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz. Effizienter Vollzug
- ShortId
-
99.3101
- Id
-
19993101
- Updated
-
25.06.2025 02:24
- Language
-
de
- Title
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Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz. Effizienter Vollzug
- AdditionalIndexing
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Kompetenzregelung;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Unfallversicherung;Arbeitsrecht
- 1
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- L04K01040116, Unfallversicherung
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) sind die Einrichtungen, welche nahe am Unternehmen und an der Arbeitnehmerschaft sind und damit als direkte Ansprechpartner, Berater und Kontrolleure den Vollzug des Gesetzes quasi "kundennah" garantieren. Diese Einrichtungen haben das Vertrauen der Unternehmen und der Arbeitnehmerschaft als lokale und kompetente Ansprechpartner.</p><p>Die Kantone werden jedoch wiederum von den regionalen EAI überwacht und kontrolliert, wobei es immer wieder zu teilweise grotesken Situationen kommt, indem die EAI den kantonalen Instanzen das Vollzugsrecht streitig machen und der Kunde letztendlich der Betroffene ist.</p><p>Die Kantone sind in der Regel mit sehr gut allgemein qualifizierten Inspektoren ausgestattet, was auch für die technischen Ausrüstungen gilt. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) in Form der vier EAI die praktisch identischen Ressourcen noch einmal bewirtschaften und damit weder der Klarheit des Vollzuges, dem Gesetz noch dem Kunden vor Ort einen Nutzen erweist. Die Fachspezialisten werden bei Bedarf heute schon bei der Suva, bei den Fachinspektoraten oder auch beim BWA direkt angefordert.</p><p>Aus diesen Gründen sind die heutigen eidgenössischen Vollzugsstellen in Form der regionalen EAI in Fachstellen umzuwandeln, oder noch besser der Suva-Organisation mit zwei Einheiten in Lausanne und Luzern, anzupassen, welche ausschliesslich auf Anforderung der KAI in technisch spezialisierten oder komplexen Fällen tätig werden. Die ineffiziente Doppelspurigkeit im Vollzug soll ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere in den Verordnungen des Arbeitsgesetzes (momentan in Revision) und des Unfallversicherungsgesetzes zu berücksichtigen.</p><p>Das schweizerische Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz regeln in wesentlichen Teilen den Arbeitnehmerschutz, den Gesundheitsschutz sowie die Unfallverhütung am Arbeitsplatz. Es sind Vorschriften und Regeln in baulicher, technischer, organisatorischer und struktureller Hinsicht erlassen, um den Zielen des Arbeitnehmerschutzes und der Gesundheitsvorsorge Rechnung zu tragen. Dies sind Bereiche, die im besonderen Masse die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber tangieren.</p><p>Mit dem Vollzug des Arbeitsgesetzes und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sind verschiedene Ebenen betraut. Der Vollzug der Gesetze und Verordnungen liegt bei den Kantonen (Art. 41 Arbeitsgesetz und Art. 47 der Verordnung über die Unfallverhütung). Daneben fungiert das BWA einerseits als Oberaufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes, andererseits obliegen dem Bund die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zuständig erklärt (Bundesbauten, Dauerarbeitszeitbewilligungen für industrielle, und künftig auch gewerbliche, Betriebe). Zusätzlich sind auch die Suva und verschiedene Fachinspektorate in die Vollzugsaufgaben eingebunden.</p><p>Die geltende gesetzliche Regelung bzw. die Vorschriften der Verordnungen weisen in den verschiedensten Problemstellungen immer wieder andere Vollzugsorgane als zuständig aus. So sind zum Beispiel die Arbeitszeitregelungen im kurzfristigen Einzelfall den Kantonen, bei längerfristiger Dauer den Bundesstellen zur Bewilligung vorbehalten. Plangenehmigungen müssen in langwierigen Abläufen von einer Instanz zur anderen zur Stellungnahme unterbreitet werden. Es herrscht für den Kunden - in diesem Fall die Unternehmen und die Arbeitnehmer - ein unüberblickbares Durcheinander an Zuständigkeiten, Kompetenzen und Weisungsbefugnissen. Die Bewilligungen werden immer wieder verzögert und hemmen dadurch letztendlich den effizienten und wirtschaftlichen Vollzug.</p><p>Besonders deutlich wird das Problem im ineffizienten Nebeneinander der vier EAI in Lausanne, Aarau, Zürich und St. Gallen und der KAI.</p>
- <p>Zwischen den EAI und den KAI sowie der Suva besteht eine komplizierte, nicht in allen Punkten plausible Aufgabenteilung, die für die betroffenen Betriebe gelegentlich wenig transparent ist und unter den Vollzugsorganen beträchtlichen Koordinationsaufwand mit sich bringt. Gestützt auf eine Motion der SGK-N (94.3312), die die Koordination und Zusammenfassung der Bestimmungen über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz verlangte, hat sich eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Studienkommission mit dieser Thematik befasst und Ende 1998 Bericht erstattet. Es ist dieser Kommission, in der nebst den Sozialpartnern auch die Vollzugsorgane vertreten waren, nicht gelungen, ein gemeinsames künftiges Vollzugsmodell zu erarbeiten und vorzuschlagen. Sie beschränkt sich auf Vorschläge, durch einige punktuelle Änderungen das heutige System zu optimieren.</p><p>Die EAI nehmen als Teil des BWA im heutigen Vollzugssystem des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes Aufgaben im direkten Vollzug sowie in der Beaufsichtigung, Koordination und Unterstützung des kantonalen Vollzugs wahr. Dabei besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten zu den KAI.</p><p>Wenn eine Optimierung des Vollzugs erreicht werden soll, ist das ganze Vollzugssystem in Betracht zu ziehen. So muss einem landesweit einheitlichen Vollzug (Wettbewerbsgleichheit), rechtlichen und staatspolitischen Fragen ebenso Bedeutung beigemessen werden wie fachlichen Aspekten und Effizienzkriterien sowie der Ausgestaltung einer Oberaufsicht.</p><p>Die vorliegende Motion weist auf ein tatsächlich bestehendes Problem im Vollzug des Arbeitnehmerschutzrechtes hin, das mit einzelnen punktuellen Verbesserungen wohl nicht gelöst werden kann. Die einzig vorgeschlagene Lösung einer Überführung der EAI in die Suva kann allerdings aus den erwähnten Gründen nicht einfach übernommen werden. Sie ist deshalb näher zu prüfen und anderen gesamtheitlichen Lösungsansätzen gegenüberzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz sind derart zu ändern, dass die heutigen regionalen eidgenössischen Arbeitsinspektorate (EAI) der Suva-Organisation anzugliedern, eventuell in Fachstellen umzuwandeln sind, die nur auf Beizug durch die kantonalen Inspektorate in technisch spezialisierten und komplexen Fällen tätig werden.</p>
- Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz. Effizienter Vollzug
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) sind die Einrichtungen, welche nahe am Unternehmen und an der Arbeitnehmerschaft sind und damit als direkte Ansprechpartner, Berater und Kontrolleure den Vollzug des Gesetzes quasi "kundennah" garantieren. Diese Einrichtungen haben das Vertrauen der Unternehmen und der Arbeitnehmerschaft als lokale und kompetente Ansprechpartner.</p><p>Die Kantone werden jedoch wiederum von den regionalen EAI überwacht und kontrolliert, wobei es immer wieder zu teilweise grotesken Situationen kommt, indem die EAI den kantonalen Instanzen das Vollzugsrecht streitig machen und der Kunde letztendlich der Betroffene ist.</p><p>Die Kantone sind in der Regel mit sehr gut allgemein qualifizierten Inspektoren ausgestattet, was auch für die technischen Ausrüstungen gilt. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) in Form der vier EAI die praktisch identischen Ressourcen noch einmal bewirtschaften und damit weder der Klarheit des Vollzuges, dem Gesetz noch dem Kunden vor Ort einen Nutzen erweist. Die Fachspezialisten werden bei Bedarf heute schon bei der Suva, bei den Fachinspektoraten oder auch beim BWA direkt angefordert.</p><p>Aus diesen Gründen sind die heutigen eidgenössischen Vollzugsstellen in Form der regionalen EAI in Fachstellen umzuwandeln, oder noch besser der Suva-Organisation mit zwei Einheiten in Lausanne und Luzern, anzupassen, welche ausschliesslich auf Anforderung der KAI in technisch spezialisierten oder komplexen Fällen tätig werden. Die ineffiziente Doppelspurigkeit im Vollzug soll ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere in den Verordnungen des Arbeitsgesetzes (momentan in Revision) und des Unfallversicherungsgesetzes zu berücksichtigen.</p><p>Das schweizerische Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz regeln in wesentlichen Teilen den Arbeitnehmerschutz, den Gesundheitsschutz sowie die Unfallverhütung am Arbeitsplatz. Es sind Vorschriften und Regeln in baulicher, technischer, organisatorischer und struktureller Hinsicht erlassen, um den Zielen des Arbeitnehmerschutzes und der Gesundheitsvorsorge Rechnung zu tragen. Dies sind Bereiche, die im besonderen Masse die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber tangieren.</p><p>Mit dem Vollzug des Arbeitsgesetzes und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sind verschiedene Ebenen betraut. Der Vollzug der Gesetze und Verordnungen liegt bei den Kantonen (Art. 41 Arbeitsgesetz und Art. 47 der Verordnung über die Unfallverhütung). Daneben fungiert das BWA einerseits als Oberaufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes, andererseits obliegen dem Bund die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zuständig erklärt (Bundesbauten, Dauerarbeitszeitbewilligungen für industrielle, und künftig auch gewerbliche, Betriebe). Zusätzlich sind auch die Suva und verschiedene Fachinspektorate in die Vollzugsaufgaben eingebunden.</p><p>Die geltende gesetzliche Regelung bzw. die Vorschriften der Verordnungen weisen in den verschiedensten Problemstellungen immer wieder andere Vollzugsorgane als zuständig aus. So sind zum Beispiel die Arbeitszeitregelungen im kurzfristigen Einzelfall den Kantonen, bei längerfristiger Dauer den Bundesstellen zur Bewilligung vorbehalten. Plangenehmigungen müssen in langwierigen Abläufen von einer Instanz zur anderen zur Stellungnahme unterbreitet werden. Es herrscht für den Kunden - in diesem Fall die Unternehmen und die Arbeitnehmer - ein unüberblickbares Durcheinander an Zuständigkeiten, Kompetenzen und Weisungsbefugnissen. Die Bewilligungen werden immer wieder verzögert und hemmen dadurch letztendlich den effizienten und wirtschaftlichen Vollzug.</p><p>Besonders deutlich wird das Problem im ineffizienten Nebeneinander der vier EAI in Lausanne, Aarau, Zürich und St. Gallen und der KAI.</p>
- <p>Zwischen den EAI und den KAI sowie der Suva besteht eine komplizierte, nicht in allen Punkten plausible Aufgabenteilung, die für die betroffenen Betriebe gelegentlich wenig transparent ist und unter den Vollzugsorganen beträchtlichen Koordinationsaufwand mit sich bringt. Gestützt auf eine Motion der SGK-N (94.3312), die die Koordination und Zusammenfassung der Bestimmungen über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz verlangte, hat sich eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Studienkommission mit dieser Thematik befasst und Ende 1998 Bericht erstattet. Es ist dieser Kommission, in der nebst den Sozialpartnern auch die Vollzugsorgane vertreten waren, nicht gelungen, ein gemeinsames künftiges Vollzugsmodell zu erarbeiten und vorzuschlagen. Sie beschränkt sich auf Vorschläge, durch einige punktuelle Änderungen das heutige System zu optimieren.</p><p>Die EAI nehmen als Teil des BWA im heutigen Vollzugssystem des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes Aufgaben im direkten Vollzug sowie in der Beaufsichtigung, Koordination und Unterstützung des kantonalen Vollzugs wahr. Dabei besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten zu den KAI.</p><p>Wenn eine Optimierung des Vollzugs erreicht werden soll, ist das ganze Vollzugssystem in Betracht zu ziehen. So muss einem landesweit einheitlichen Vollzug (Wettbewerbsgleichheit), rechtlichen und staatspolitischen Fragen ebenso Bedeutung beigemessen werden wie fachlichen Aspekten und Effizienzkriterien sowie der Ausgestaltung einer Oberaufsicht.</p><p>Die vorliegende Motion weist auf ein tatsächlich bestehendes Problem im Vollzug des Arbeitnehmerschutzrechtes hin, das mit einzelnen punktuellen Verbesserungen wohl nicht gelöst werden kann. Die einzig vorgeschlagene Lösung einer Überführung der EAI in die Suva kann allerdings aus den erwähnten Gründen nicht einfach übernommen werden. Sie ist deshalb näher zu prüfen und anderen gesamtheitlichen Lösungsansätzen gegenüberzustellen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz sind derart zu ändern, dass die heutigen regionalen eidgenössischen Arbeitsinspektorate (EAI) der Suva-Organisation anzugliedern, eventuell in Fachstellen umzuwandeln sind, die nur auf Beizug durch die kantonalen Inspektorate in technisch spezialisierten und komplexen Fällen tätig werden.</p>
- Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz. Effizienter Vollzug
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