Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden
- ShortId
-
99.3102
- Id
-
19993102
- Updated
-
14.11.2025 06:48
- Language
-
de
- Title
-
Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden;Bankenaufsicht;Kapitalanlagegesellschaft;Investitionspolitik;Gemeinde;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Darlehen;Kapitalanlage;Risikodeckung;Anleihe
- 1
-
- L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
- L04K11040301, Anleihe
- L06K080701020106, Gemeinde
- L04K11040206, Bankenaufsicht
- L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
- L04K11090106, Investitionspolitik
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K1104030101, Darlehen
- L05K1110011301, Risikodeckung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat verfolgt mit Besorgnis die Entwicklung der Finanzkrise in Leukerbad. Angesichts der Gefahr, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinde sich negativ auf andere Gemeinden auswirken und damit das Ansehen öffentlicher Schuldner in Mitleidenschaft ziehen könnten, gibt der Bundesrat der Hoffnung Ausdruck, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Probleme rasch einer Lösung zugeführt werden können.</p><p>Die Gemeinden, welche sich zur Emission von Obligationenanleihen genossenschaftlich in der ESG organisiert haben, sind Körperschaften des kantonalen Rechts. Es ist nach der Bundesverfassung den Kantonen vorbehalten festzulegen, ob und wie sie ihr Gebiet in Gemeinden gliedern und mit welchen Aufgaben und Strukturen sie diese ausstatten wollen. Eine Einflussnahme des Bundes auf die Gemeinden und damit auch auf die ESG ist daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.</p><p>Auch die Schweizerische Nationalbank hat keine Handhabe, um auf die ESG Einfluss zu nehmen. Die Begebung von Obligationenanleihen auf dem schweizerischen Kapitalmarkt unterliegt grundsätzlich keiner behördlichen Kontrolle. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953 (SR 951.11) sieht zwar in den Artikeln 16g und 16h vor, dass der Bundesrat in Phasen überhitzter Konjunktur eine Emissionskontrolle einführen kann, um eine übermässige Beanspruchung des Geld- und Kapitalmarktes zu vermeiden. In diesem Fall würde die Schweizerische Nationalbank ermächtigt, den Gesamtbetrag der Emissionen festzulegen, welche in einem bestimmten Zeitraum aufgelegt werden können. Eine vom Bundesrat gewählte Kommission würde innerhalb dieses Gesamtbetrages die einzelnen Emissionen bewilligen. Zu dieser den marktwirtschaftlichen Grundsätzen widersprechenden Massnahme musste seit 1982 nicht mehr gegriffen werden. Seither existiert weder eine Emissionskommission noch verfügt die Nationalbank über hoheitliche Kompetenzen gegenüber inländischen Emittenten von Obligationsanleihen.</p><p>Die ESG untersteht schliesslich auch nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission. Das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) ist nicht auf die ESG anwendbar, da deren Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Art. 3a der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen [BankV], SR 952.02). Die Tätigkeit der ESG fällt aber auch deshalb nicht unter das BankG, weil die ESG sich allein durch Ausgabe von Anleihen finanziert (Art. 1 Abs. 2 BankG in fine und 3a Abs. 3 Bst. b BankV). Die ESG untersteht auch nicht dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (SR 954.1), da zum einen nicht sie selber sondern ein Bankensyndikat ihre Effekten öffentlich anbietet und es sich zum anderen um die Emission eigener Anleihen handelt (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel, SR 954.11). </p><p>Der Bundesrat kann im Übrigen zu den Fragen bezüglich einer allfälligen Verletzung der internen Richtlinien oder der Statuten durch die ESG sowie der Einhaltung der Sorgfaltspflicht der ESG und der Solidarhaftung der Gemeinden nicht Stellung nehmen. Es ist Sache der Untersuchungsorgane, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat nach dem Finanzdebakel in Leukerbad nicht auch der Ansicht, dass:</p><p>1. die Struktur der Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden (ESG) angesichts von 3,3 Milliarden Franken Obligationenanleihen, privaten Anlagen von 605,6 Millionen Franken, einem nicht liberierten Kapital von 5,3 Millionen Franken und einer gesetzlichen Reserve von 901 000 Franken per 31. Dezember 1997 der Risikoentwicklung nicht angemessen ist;</p><p>2. die Schweizerische Nationalbank und die vom Bundesrat ernannte Emissionskontrollkommission die ESG nicht genügend unterstützt haben;</p><p>3. die Eidgenössische Bankenkommission ihre Aufsicht über die Tätigkeiten der ESG nicht genügend ausgeübt hat und einen ausführlichen Bericht zu diesem Fall abliefern sollte;</p><p>4. die ESG die internen Richtlinien, ja gar ihre Statuten verletzt hat, indem sie seit 1983 der Gemeinde und der Bürgergemeinde von Leukerbad Darlehen im Wert von 41 Millionen Franken gewährt hat, ohne folgende Unterlagen zu fordern:</p><p>a. die Hinterlegung der Rechnungen;</p><p>b. einen Finanz- und Investitionsplan;</p><p>c. einen Entscheid der gesetzgebenden Versammlung;</p><p>d. eine Homologation der Darlehen durch den Staatsrat;</p><p>e. einen Bericht über die Mittel, die in Aktiengesellschaften flossen, die keiner staatlichen Aufsicht unterstehen;</p><p>5. die ESG ihre Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Partnergemeinden nicht eingehalten hat;</p><p>6. die Solidarhaftung der betroffenen Gemeinden nicht gilt, wenn es weder eine Bewilligung noch eine Homologation durch die kantonalen Behörden braucht?</p>
- Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat verfolgt mit Besorgnis die Entwicklung der Finanzkrise in Leukerbad. Angesichts der Gefahr, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinde sich negativ auf andere Gemeinden auswirken und damit das Ansehen öffentlicher Schuldner in Mitleidenschaft ziehen könnten, gibt der Bundesrat der Hoffnung Ausdruck, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Probleme rasch einer Lösung zugeführt werden können.</p><p>Die Gemeinden, welche sich zur Emission von Obligationenanleihen genossenschaftlich in der ESG organisiert haben, sind Körperschaften des kantonalen Rechts. Es ist nach der Bundesverfassung den Kantonen vorbehalten festzulegen, ob und wie sie ihr Gebiet in Gemeinden gliedern und mit welchen Aufgaben und Strukturen sie diese ausstatten wollen. Eine Einflussnahme des Bundes auf die Gemeinden und damit auch auf die ESG ist daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.</p><p>Auch die Schweizerische Nationalbank hat keine Handhabe, um auf die ESG Einfluss zu nehmen. Die Begebung von Obligationenanleihen auf dem schweizerischen Kapitalmarkt unterliegt grundsätzlich keiner behördlichen Kontrolle. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953 (SR 951.11) sieht zwar in den Artikeln 16g und 16h vor, dass der Bundesrat in Phasen überhitzter Konjunktur eine Emissionskontrolle einführen kann, um eine übermässige Beanspruchung des Geld- und Kapitalmarktes zu vermeiden. In diesem Fall würde die Schweizerische Nationalbank ermächtigt, den Gesamtbetrag der Emissionen festzulegen, welche in einem bestimmten Zeitraum aufgelegt werden können. Eine vom Bundesrat gewählte Kommission würde innerhalb dieses Gesamtbetrages die einzelnen Emissionen bewilligen. Zu dieser den marktwirtschaftlichen Grundsätzen widersprechenden Massnahme musste seit 1982 nicht mehr gegriffen werden. Seither existiert weder eine Emissionskommission noch verfügt die Nationalbank über hoheitliche Kompetenzen gegenüber inländischen Emittenten von Obligationsanleihen.</p><p>Die ESG untersteht schliesslich auch nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission. Das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) ist nicht auf die ESG anwendbar, da deren Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Art. 3a der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen [BankV], SR 952.02). Die Tätigkeit der ESG fällt aber auch deshalb nicht unter das BankG, weil die ESG sich allein durch Ausgabe von Anleihen finanziert (Art. 1 Abs. 2 BankG in fine und 3a Abs. 3 Bst. b BankV). Die ESG untersteht auch nicht dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (SR 954.1), da zum einen nicht sie selber sondern ein Bankensyndikat ihre Effekten öffentlich anbietet und es sich zum anderen um die Emission eigener Anleihen handelt (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel, SR 954.11). </p><p>Der Bundesrat kann im Übrigen zu den Fragen bezüglich einer allfälligen Verletzung der internen Richtlinien oder der Statuten durch die ESG sowie der Einhaltung der Sorgfaltspflicht der ESG und der Solidarhaftung der Gemeinden nicht Stellung nehmen. Es ist Sache der Untersuchungsorgane, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat nach dem Finanzdebakel in Leukerbad nicht auch der Ansicht, dass:</p><p>1. die Struktur der Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden (ESG) angesichts von 3,3 Milliarden Franken Obligationenanleihen, privaten Anlagen von 605,6 Millionen Franken, einem nicht liberierten Kapital von 5,3 Millionen Franken und einer gesetzlichen Reserve von 901 000 Franken per 31. Dezember 1997 der Risikoentwicklung nicht angemessen ist;</p><p>2. die Schweizerische Nationalbank und die vom Bundesrat ernannte Emissionskontrollkommission die ESG nicht genügend unterstützt haben;</p><p>3. die Eidgenössische Bankenkommission ihre Aufsicht über die Tätigkeiten der ESG nicht genügend ausgeübt hat und einen ausführlichen Bericht zu diesem Fall abliefern sollte;</p><p>4. die ESG die internen Richtlinien, ja gar ihre Statuten verletzt hat, indem sie seit 1983 der Gemeinde und der Bürgergemeinde von Leukerbad Darlehen im Wert von 41 Millionen Franken gewährt hat, ohne folgende Unterlagen zu fordern:</p><p>a. die Hinterlegung der Rechnungen;</p><p>b. einen Finanz- und Investitionsplan;</p><p>c. einen Entscheid der gesetzgebenden Versammlung;</p><p>d. eine Homologation der Darlehen durch den Staatsrat;</p><p>e. einen Bericht über die Mittel, die in Aktiengesellschaften flossen, die keiner staatlichen Aufsicht unterstehen;</p><p>5. die ESG ihre Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Partnergemeinden nicht eingehalten hat;</p><p>6. die Solidarhaftung der betroffenen Gemeinden nicht gilt, wenn es weder eine Bewilligung noch eine Homologation durch die kantonalen Behörden braucht?</p>
- Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden
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