Jagdgesetz. Revision

ShortId
99.3104
Id
19993104
Updated
25.06.2025 02:25
Language
de
Title
Jagdgesetz. Revision
AdditionalIndexing
Tierwelt;Tierbestand;biologische Vielfalt;Jagdvorschrift
1
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
  • L04K06030408, Tierbestand
  • L04K06030307, Tierwelt
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die in dieser Motion angesprochene geltende Bundesgesetzgebung wurde ausgearbeitet, als die natürliche Rückkehr grösserer Raubtiere in unser Land noch nicht voraussehbar war. Inzwischen hat seit einigen Jahren vor allem in den Alpen eine Wiederbesiedlung eingesetzt. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sind deshalb sehr lückenhaft und bedürfen dringend der Ergänzung.</p><p>Namentlich gibt die Verordnung SR 922.01 dem BUWAL die alleinige Kompetenz, das ausnahmsweise Abschiessen und Einfangen von Luchsen, Bibern, Fischottern, Adler, Bären und Wölfen, die untragbare Schäden verursachen zu bewilligen, wobei der Bund lediglich 30 bis 50 Prozent der Entschädigungskosten von Schäden, die von diesen Tieren verursacht werden, abgilt. Dies ist ein erster Bereich, in dem Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen entstehen.</p><p>Ausserdem wurden die Regelungen in der Überzeugung ausgearbeitet, dass sich die Population der grösseren Raubtiere von selbst regulieren würde. Nun stellt man aber fest, dass der Luchs sich aus verschiedenen Gründen auf gewisse Gegenden konzentriert und andere meidet und so seine Rolle als Regulator des Schalenwildes nicht optimal erfüllt. Im Gegenteil, die Übervölkerung durch Raubtiere in einer bestimmten Gegend verursacht für die Landwirtschaft und die Viehzucht, aber auch für die kantonalen Jagddienste Schäden und Kosten. Die Bestandespflege dieser Säugetiere muss somit angepasst werden.</p><p>Zwar drücken schliesslich die geltenden Bestimmungen klar den Willen des Bundes aus, die grösseren Raubtiere zu schützen, aber sie sehen keine Massnahmen zur Bewältigung der Probleme vor, die sich aus ihrer natürliche Rückkehr in unser Land ergeben. Da diese Probleme, speziell beim Wolf und beim Bär, länderübergreifend sind, fällt die Regelung des Schutzes und der Bestandespflege dieser Tiere natürlicherweise in die Zuständigkeit des Bundes. Seine Aufgabe besteht darin, alle Massnahmen im Bereich der Information, des Schutzes dieser Tiere und der Zonenplanung zu treffen, damit die Rückkehr dieser Tiere in Harmonie mit der Bevölkerung der direkt betroffenen Regionen geschehen kann.</p>
  • <p>Luchse und Wölfe sind in der Schweiz geschützt (JSG Art. 7). Der Bundesrat hat sich in verschiedenen internationalen Abkommen (Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Konvention von Bern)) verpflichtet, die Biodiversität und damit auch diese beiden Tierarten zu erhalten und zu fördern. Er ist sich durchaus bewusst, dass mit dem Auftreten von Grossraubtieren, insbesondere von Wölfen, in unserem dicht besiedelten und intensiv genutzten Land auch Probleme verbunden sind.</p><p></p><p>Der Bundesrat hat bereits 1996 mit der Revision des Artikels 10 der Verordnung über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel die rechtlichen Grundlagen zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Grossraubtieren geschaffen. Darin wird das BUWAL ermächtigt, Konzepte für diese Tierarten zu erstellen, in denen namentlich "Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen" festgelegt werden sollen. </p><p></p><p>Eine vom BUWAL 1996 eingesetzte Arbeitsgruppe für Grossraubtiere, in der neben Kreisen der Landwirtschaft und des Naturschutzes auch die Kantone vertreten sind, hat inzwischen ein solches Konzept für den Luchs erarbeitet. Das BUWAL wird noch in diesem Jahr eine Vernehmlassung dazu bei den Kantonen und Verbänden durchführen und dieses Konzept anschliessend gemeinsam mit den Kantonen umsetzen. Einzelne Massnahmen werden jetzt schon in Zusammenarbeit mit den Kantonen umgesetzt. Die Luchsbestände in den Nordwestalpen werden intensiv überwacht, um Grundlagen für die Lösung der dort auftretenden Probleme zu erhalten. Die von Luchsen verursachten Schäden an Nutztieren werden durch die kantonale Wildhut ermittelt. Die Wildhüter werden an vom Bund organisierten Kursen entsprechend ausgebildet. Die Kosten werden von Bund und Kanton je zur Hälfte übernommen. Es wurden Kriterien erarbeitet für die Entfernung von Luchsen, die untragbare Schäden an Nutztieren verursachen. Für einzelne schadenstiftende Luchse wurden auf Antrag der betroffenen Kantone vom Bund Abschuss- bzw. Einfangbewilligungen erteilt. Die Bevölkerung der betroffenen Regionen wird regelmässig über die Entwicklung der Luchsbestände und mögliche Massnahmen zur Verminderung von Schäden informiert.</p><p></p><p>Die natürliche Einwanderung des Wolfes in unser Land hat erst begonnen. Es macht keinen Sinn, Entscheide über die Regulierung von Wölfen zu fällen, bevor überhaupt ein Wolfsbestand sich bilden konnte und entsprechende Erfahrungen dazu gemacht werden konnten. Das BUWAL wird dagegen im Rahmen der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) sehr rasch Grundsätze über die Entschädigung und Verhütung von Schäden festlegen, die Öffentlichkeit verstärkt informieren und die Kleinviehhalter beraten. Auch für den Wolf soll durch die Arbeitsgruppe Grossraubtiere ein Konzept ausgearbeitet werden. Entsprechende Massnahmen werden im Kanton Wallis in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton bereits umgesetzt und werden für den Kanton Tessin vorbereitet. Erste Priorität hat die Prävention. Sie will erreichen, dass der Wolf möglichst wenig Schäden anrichtet. In einem bereits laufenden Pilotprojekt werden in Zusammenarbeit mit Schafzüchtern Herdenschutzhunde eingesetzt. Die Nutztierhalter werden über mögliche Schutzmassnahmen informiert und können sich bei Problemen direkt an eine bereits geschaffene Beratungsstelle wenden. Die Einwanderung des Wolfes wird intensiv überwacht, um bei Problemen rasch eingreifen zu können.</p><p></p><p>Die Erhaltung geschützter und seltener Arten wie Wolf und Luchs ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Massnahmen zur Schadenverhütung werden deshalb gemeinsam erarbeitet und finanziert. Auch die Schäden, die diese Tiere anrichten, sollen gemeinsam entschädigt werden. </p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen vorhanden sind, um der Situation gemeinsam mit den Kantonen gerecht zu werden. </p><p>Aus seiner Sicht ist deshalb eine Änderung des Gesetzes nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Kommission einzusetzen mit dem Auftrag, eine Revision der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Bundesgesetz vom 20. Juni 1986, SR 922.0; und Verordnung vom 29. Februar 1988, SR 922.01) an die Hand zu nehmen. Dabei müssen die Erfahrungen der letzten Jahre in unserem Land und die Probleme in diesem Bereich berücksichtigt werden, die sich aus der Rückkehr grösserer Raubtiere in unser Land ergeben. Die geltenden Bestimmungen beschränken sich auf den Schutz dieser Säugetiere und sehen eine verantwortungsbewusste und kohärente Bestandespflege nicht vor.</p><p>In der Kommission müssen alle interessierten Kreise vertreten sein, darunter vor allem das Buwal, das BWL, die Landwirtschaft, der Umweltschutz und die betroffenen Kantone. Das neue Gesetz soll die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Bundes beim Vollzug des genannten Gesetzes klarer umschreiben. Es soll demokratisch nicht nur die positive Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber diesen Raubtieren, sondern auch die Bedürfnisse der direkt betroffenen Bevölkerung berücksichtigen. Es soll schliesslich die gegenwärtigen Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen beim Schutz der wildlebenden Tiere und bei den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen klären.</p>
  • Jagdgesetz. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die in dieser Motion angesprochene geltende Bundesgesetzgebung wurde ausgearbeitet, als die natürliche Rückkehr grösserer Raubtiere in unser Land noch nicht voraussehbar war. Inzwischen hat seit einigen Jahren vor allem in den Alpen eine Wiederbesiedlung eingesetzt. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sind deshalb sehr lückenhaft und bedürfen dringend der Ergänzung.</p><p>Namentlich gibt die Verordnung SR 922.01 dem BUWAL die alleinige Kompetenz, das ausnahmsweise Abschiessen und Einfangen von Luchsen, Bibern, Fischottern, Adler, Bären und Wölfen, die untragbare Schäden verursachen zu bewilligen, wobei der Bund lediglich 30 bis 50 Prozent der Entschädigungskosten von Schäden, die von diesen Tieren verursacht werden, abgilt. Dies ist ein erster Bereich, in dem Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen entstehen.</p><p>Ausserdem wurden die Regelungen in der Überzeugung ausgearbeitet, dass sich die Population der grösseren Raubtiere von selbst regulieren würde. Nun stellt man aber fest, dass der Luchs sich aus verschiedenen Gründen auf gewisse Gegenden konzentriert und andere meidet und so seine Rolle als Regulator des Schalenwildes nicht optimal erfüllt. Im Gegenteil, die Übervölkerung durch Raubtiere in einer bestimmten Gegend verursacht für die Landwirtschaft und die Viehzucht, aber auch für die kantonalen Jagddienste Schäden und Kosten. Die Bestandespflege dieser Säugetiere muss somit angepasst werden.</p><p>Zwar drücken schliesslich die geltenden Bestimmungen klar den Willen des Bundes aus, die grösseren Raubtiere zu schützen, aber sie sehen keine Massnahmen zur Bewältigung der Probleme vor, die sich aus ihrer natürliche Rückkehr in unser Land ergeben. Da diese Probleme, speziell beim Wolf und beim Bär, länderübergreifend sind, fällt die Regelung des Schutzes und der Bestandespflege dieser Tiere natürlicherweise in die Zuständigkeit des Bundes. Seine Aufgabe besteht darin, alle Massnahmen im Bereich der Information, des Schutzes dieser Tiere und der Zonenplanung zu treffen, damit die Rückkehr dieser Tiere in Harmonie mit der Bevölkerung der direkt betroffenen Regionen geschehen kann.</p>
    • <p>Luchse und Wölfe sind in der Schweiz geschützt (JSG Art. 7). Der Bundesrat hat sich in verschiedenen internationalen Abkommen (Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Konvention von Bern)) verpflichtet, die Biodiversität und damit auch diese beiden Tierarten zu erhalten und zu fördern. Er ist sich durchaus bewusst, dass mit dem Auftreten von Grossraubtieren, insbesondere von Wölfen, in unserem dicht besiedelten und intensiv genutzten Land auch Probleme verbunden sind.</p><p></p><p>Der Bundesrat hat bereits 1996 mit der Revision des Artikels 10 der Verordnung über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel die rechtlichen Grundlagen zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Grossraubtieren geschaffen. Darin wird das BUWAL ermächtigt, Konzepte für diese Tierarten zu erstellen, in denen namentlich "Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen" festgelegt werden sollen. </p><p></p><p>Eine vom BUWAL 1996 eingesetzte Arbeitsgruppe für Grossraubtiere, in der neben Kreisen der Landwirtschaft und des Naturschutzes auch die Kantone vertreten sind, hat inzwischen ein solches Konzept für den Luchs erarbeitet. Das BUWAL wird noch in diesem Jahr eine Vernehmlassung dazu bei den Kantonen und Verbänden durchführen und dieses Konzept anschliessend gemeinsam mit den Kantonen umsetzen. Einzelne Massnahmen werden jetzt schon in Zusammenarbeit mit den Kantonen umgesetzt. Die Luchsbestände in den Nordwestalpen werden intensiv überwacht, um Grundlagen für die Lösung der dort auftretenden Probleme zu erhalten. Die von Luchsen verursachten Schäden an Nutztieren werden durch die kantonale Wildhut ermittelt. Die Wildhüter werden an vom Bund organisierten Kursen entsprechend ausgebildet. Die Kosten werden von Bund und Kanton je zur Hälfte übernommen. Es wurden Kriterien erarbeitet für die Entfernung von Luchsen, die untragbare Schäden an Nutztieren verursachen. Für einzelne schadenstiftende Luchse wurden auf Antrag der betroffenen Kantone vom Bund Abschuss- bzw. Einfangbewilligungen erteilt. Die Bevölkerung der betroffenen Regionen wird regelmässig über die Entwicklung der Luchsbestände und mögliche Massnahmen zur Verminderung von Schäden informiert.</p><p></p><p>Die natürliche Einwanderung des Wolfes in unser Land hat erst begonnen. Es macht keinen Sinn, Entscheide über die Regulierung von Wölfen zu fällen, bevor überhaupt ein Wolfsbestand sich bilden konnte und entsprechende Erfahrungen dazu gemacht werden konnten. Das BUWAL wird dagegen im Rahmen der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) sehr rasch Grundsätze über die Entschädigung und Verhütung von Schäden festlegen, die Öffentlichkeit verstärkt informieren und die Kleinviehhalter beraten. Auch für den Wolf soll durch die Arbeitsgruppe Grossraubtiere ein Konzept ausgearbeitet werden. Entsprechende Massnahmen werden im Kanton Wallis in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton bereits umgesetzt und werden für den Kanton Tessin vorbereitet. Erste Priorität hat die Prävention. Sie will erreichen, dass der Wolf möglichst wenig Schäden anrichtet. In einem bereits laufenden Pilotprojekt werden in Zusammenarbeit mit Schafzüchtern Herdenschutzhunde eingesetzt. Die Nutztierhalter werden über mögliche Schutzmassnahmen informiert und können sich bei Problemen direkt an eine bereits geschaffene Beratungsstelle wenden. Die Einwanderung des Wolfes wird intensiv überwacht, um bei Problemen rasch eingreifen zu können.</p><p></p><p>Die Erhaltung geschützter und seltener Arten wie Wolf und Luchs ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Massnahmen zur Schadenverhütung werden deshalb gemeinsam erarbeitet und finanziert. Auch die Schäden, die diese Tiere anrichten, sollen gemeinsam entschädigt werden. </p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen vorhanden sind, um der Situation gemeinsam mit den Kantonen gerecht zu werden. </p><p>Aus seiner Sicht ist deshalb eine Änderung des Gesetzes nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Kommission einzusetzen mit dem Auftrag, eine Revision der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Bundesgesetz vom 20. Juni 1986, SR 922.0; und Verordnung vom 29. Februar 1988, SR 922.01) an die Hand zu nehmen. Dabei müssen die Erfahrungen der letzten Jahre in unserem Land und die Probleme in diesem Bereich berücksichtigt werden, die sich aus der Rückkehr grösserer Raubtiere in unser Land ergeben. Die geltenden Bestimmungen beschränken sich auf den Schutz dieser Säugetiere und sehen eine verantwortungsbewusste und kohärente Bestandespflege nicht vor.</p><p>In der Kommission müssen alle interessierten Kreise vertreten sein, darunter vor allem das Buwal, das BWL, die Landwirtschaft, der Umweltschutz und die betroffenen Kantone. Das neue Gesetz soll die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Bundes beim Vollzug des genannten Gesetzes klarer umschreiben. Es soll demokratisch nicht nur die positive Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber diesen Raubtieren, sondern auch die Bedürfnisse der direkt betroffenen Bevölkerung berücksichtigen. Es soll schliesslich die gegenwärtigen Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen beim Schutz der wildlebenden Tiere und bei den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen klären.</p>
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