Importverbot für Produkte von mit Wachstumshormonen behandelten Tieren

ShortId
99.3107
Id
19993107
Updated
10.04.2024 15:09
Language
de
Title
Importverbot für Produkte von mit Wachstumshormonen behandelten Tieren
AdditionalIndexing
Einfuhrbeschränkung;Deklarationspflicht;Fleisch;tierisches Erzeugnis;Hormonpräparat
1
  • L03K140205, tierisches Erzeugnis
  • L04K14020501, Fleisch
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L05K0105030103, Hormonpräparat
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Gegensatz zur Schweiz ist in der EU der Import von Fleischprodukten hormonbehandelter Tiere verboten. Aus einer Konsumentenzeitschrift entnehme ich, dass einer Untersuchungskommission des kanadischen Gesundheitsministeriums der Beweis fehlt, dass das Hormon BST sowie der BST-Kuhmilch entstehende Wachstumsfaktor IGF-1 (Insulin-like growth factor 1, Somatomedin) nicht in den Körper gelangen und langfristig kein Risiko bedeuten.</p>
  • <p>Der Bundesrat verfolgt die vom Interpellanten angesprochene Problematik aufmerksam, einschliesslich der Entwicklungen im Ausland und in der WTO.</p><p>Allgemeines</p><p>BST ist ein aus 190 bzw. 191 Aminosäuren bestehendes Polypeptid. Es ist ein vom Rind synthetisiertes, natürliches Wachstumshormon und kommt in diesem in vier verschiedenen Formen vor.</p><p>Durch Gentechnologie hergestelltes, rekombinantes BST (rBST) ist praktisch identisch mit dem natürlichen BST. Das rBST der Firma Monsanto, welches in verschiedenen Ländern für Milchkühe zugelassen ist, unterscheidet sich von natürlichem BST nur durch eine zusätzliche endständige Aminosäure.</p><p>Analytisch kann rBST bis heute nicht von natürlichem BST unterschieden werden.</p><p>Die biologische Wirksamkeit von natürlichem und rekombinantem BST ist praktisch identisch. Somatotropin fördert beim wachsenden Säugetier u. a. den Muskelansatz und beim laktierenden Tier die Milchleistung. Die Wirkung von BST beruht zum Teil auf der Stimulation der Bildung von körpereigenem IGF-1, einem aus siebzig Aminosäuren bestehenden Peptidhormon.</p><p>Nach Verabreichung von rBST an die Milchkuh steigt der BST-Gehalt der Milch vorübergehend geringfügig an, während der Gehalt der Milch an IGF-1 vorübergehend auf das Doppelte bis Dreifache des ursprünglichen Wertes ansteigt. Der Gehalt der Milch an BST und IGF-1 bewegt sich dabei innerhalb der normalen physiologischen Schwankungsbreite. Hormonanalysen in der Milch können deshalb nicht zur Kontrolle des Einsatzes von rBST verwendet werden.</p><p>Oral, d. h. durch die Nahrungskette aufgenommenes Somatotropin ist unwirksam. BST unterscheidet sich zudem vom menschlichen Somatotropin so deutlich, dass selbst bei parenteraler Applikation von rBST beim Menschen nur geringfügige Hormonwirkungen auftreten würden. Das IGF-1 des Rindes ist mit dem IGF-1 des Menschen identisch. Bruchstücke von IGF-1, welche biologisch aktiv sind, können im Darm absorbiert werden. IGF-1 kann auch lokal im Darm die Zellen der Darmschleimhaut beeinflussen.</p><p>Milch von mit rBST behandelten Kühen ist nach heutigem Wissensstand für die menschliche Gesundheit nicht bedenklich, da sie nur unwesentlich mehr IGF-1 enthält als Milch von nicht behandelten Kühen und weil die über die Milch zugeführten Mengen an IGF-1 im Vergleich zu den im Darm vorkommenden Mengen an körpereigenem IGF-1 gering sind.</p><p>Zum Einsatz in der Fleischproduktion wird rBST aufgrund der uns vorliegenden Informationen nicht verwendet.</p><p>In der Schweiz ist rBST noch nie auf eine allfällige Zulassung hin geprüft worden, noch wurde bisher ein Gesuch zur Erteilung einer solchen Zulassung gestellt.</p><p>Gemäss den vorliegenden Informationen ist rBST in den folgenden Ländern zum Einsatz bei Milchkühen zugelassen: Algerien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Costa Rica, Tschechische Republik, Honduras, Ungarn, Jamaika, Kenia, Korea, Malaysia, Mexiko, Namibia, Pakistan, Peru, Rumänien, Russland, Slowenien, Südafrika, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Ukraine, USA und Simbabwe.</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Importverbot. Grundsätzlich dürfen Fleisch und Milch nur dann importiert werden, wenn die für die Schweiz gültigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Namentlich ist die Einfuhr von Fleisch sowie Milch und Milchprodukten, die Hormonrückstände enthalten, bereits seit Jahren verboten.</p><p>Die Einfuhr von Erzeugnissen, welche von hormonbehandelten Tieren stammen, könnte der fehlenden Nachweisbarkeit wegen mithin nur dann vollständig unterbunden werden, wenn gegenüber einem solche Behandlungen zulassenden Land ein generelles Fleisch- und Milchimportverbot verhängt würde (analog demjenigen der EU gegenüber den USA, welches sich nur auf Fleisch bezieht). Weil sich ein solches Verbot vom gesundheitlichen Standpunkt nicht begründen lässt, steht es für den Bundesrat gegenwärtig nicht zur Diskussion.</p><p>2. Überprüfung der Gesundheitsrisiken durch das BAG. Das gemeinsame Expertenkomitee der FAO/WHO (Jefca) im Bereich Zusatzstoffe und Kontaminantien hat 1998 die Problematik der Rückstände von rBST in Lebensmitteln tierischer Herkunft aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse reevaluiert. Das Expertenkomitee kam zum Schluss, dass Rückstände von rBST in Lebensmitteln, wie Milch und Fleisch, keine gesundheitlichen Probleme darstellen. Auf die Festsetzung eines "Admissible Daily Intake" (ADI), einer maximal zulässigen täglichen Einnahme, war schon 1992 verzichtet worden.</p><p>Obwohl bis heute für rBST in der Schweiz kein Gesuch um Zulassung eines Produktes vorliegt, verfolgt das Bundesamt für Gesundheit dieses Dossier nach wie vor mit grosser Aufmerksamkeit.</p><p>3. Einfuhren. Die schweizerischen Einfuhren von Milchprodukten von total rund 65 000 Tonnen stammen praktisch ausschliesslich aus der EU und somit aus Ländern, in welchen der Einsatz von rBST nicht zugelassen ist.</p><p>Aus den in der vorgenannten Liste aufgeführten Ländern, welche den Einsatz von rBST zulassen, haben einzig Einfuhren aus den USA eine gewisse, wenn auch marginale Bedeutung. Gemäss der schweizerischen Aussenhandelsstatistik des Jahres 1998 wurden aus diesem Herkunftsland folgende Einfuhren getätigt (ohne Angabe der Produktionsmethode):</p><p>Zolltarifnummer: 0402.2111, Milch in Pulverform: 3,7 Tonnen; 0404.1000, Molke: 27,6 Tonnen; 0406.1090, Frischkäse: 13,6 Tonnen; 0406.3090, Schmelzkäse: 0,5 Tonnen; 0406.9099, Hartkäse: 1,1 Tonnen.</p><p>Diese Mengen entsprechen 0,13 Prozent aller Einfuhren von Milch und Milchprodukten.</p><p>4. Deklarationsvorschriften. Gemäss Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes "erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration und erhöht die Einfuhrzölle", unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden.</p><p>Die mit der Durchführung beauftragten Verwaltungsstellen haben die Vorarbeit für eine Deklarationsvorschrift in Erfüllung von Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes auf technischer Ebene aufgenommen. Dessen Umsetzung per 1. Januar 2000 ist bei Fleisch (Hormonverabreichung und Einsatz von antimikrobiellen Leistungsförderern) sowie bei Konsumeiern (Käfighaltung) vorgesehen.</p><p>Der Einsatz von rBST für die Produktion von Milch ist keine verbotene Produktionsmethode im Sinne von Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes. Aufgrund dieser Tatsache sowie der gesundheitspolitischen Unbedenklichkeit von rBST ist eine besondere Kennzeichnung oder Deklaration nicht angebracht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, für Produkte aus mit bovinem Somatotropin (BST) behandelten Tieren ein Importverbot zu erlassen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die gesundheitlichen Risiken solcher Importprodukte durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) neu zu überprüfen?</p><p>3. Falls solche Produkte eingeführt wurden, um welche handelt es sich?</p><p>4. Sind die Deklarationsvorschriften erfüllt?</p>
  • Importverbot für Produkte von mit Wachstumshormonen behandelten Tieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Gegensatz zur Schweiz ist in der EU der Import von Fleischprodukten hormonbehandelter Tiere verboten. Aus einer Konsumentenzeitschrift entnehme ich, dass einer Untersuchungskommission des kanadischen Gesundheitsministeriums der Beweis fehlt, dass das Hormon BST sowie der BST-Kuhmilch entstehende Wachstumsfaktor IGF-1 (Insulin-like growth factor 1, Somatomedin) nicht in den Körper gelangen und langfristig kein Risiko bedeuten.</p>
    • <p>Der Bundesrat verfolgt die vom Interpellanten angesprochene Problematik aufmerksam, einschliesslich der Entwicklungen im Ausland und in der WTO.</p><p>Allgemeines</p><p>BST ist ein aus 190 bzw. 191 Aminosäuren bestehendes Polypeptid. Es ist ein vom Rind synthetisiertes, natürliches Wachstumshormon und kommt in diesem in vier verschiedenen Formen vor.</p><p>Durch Gentechnologie hergestelltes, rekombinantes BST (rBST) ist praktisch identisch mit dem natürlichen BST. Das rBST der Firma Monsanto, welches in verschiedenen Ländern für Milchkühe zugelassen ist, unterscheidet sich von natürlichem BST nur durch eine zusätzliche endständige Aminosäure.</p><p>Analytisch kann rBST bis heute nicht von natürlichem BST unterschieden werden.</p><p>Die biologische Wirksamkeit von natürlichem und rekombinantem BST ist praktisch identisch. Somatotropin fördert beim wachsenden Säugetier u. a. den Muskelansatz und beim laktierenden Tier die Milchleistung. Die Wirkung von BST beruht zum Teil auf der Stimulation der Bildung von körpereigenem IGF-1, einem aus siebzig Aminosäuren bestehenden Peptidhormon.</p><p>Nach Verabreichung von rBST an die Milchkuh steigt der BST-Gehalt der Milch vorübergehend geringfügig an, während der Gehalt der Milch an IGF-1 vorübergehend auf das Doppelte bis Dreifache des ursprünglichen Wertes ansteigt. Der Gehalt der Milch an BST und IGF-1 bewegt sich dabei innerhalb der normalen physiologischen Schwankungsbreite. Hormonanalysen in der Milch können deshalb nicht zur Kontrolle des Einsatzes von rBST verwendet werden.</p><p>Oral, d. h. durch die Nahrungskette aufgenommenes Somatotropin ist unwirksam. BST unterscheidet sich zudem vom menschlichen Somatotropin so deutlich, dass selbst bei parenteraler Applikation von rBST beim Menschen nur geringfügige Hormonwirkungen auftreten würden. Das IGF-1 des Rindes ist mit dem IGF-1 des Menschen identisch. Bruchstücke von IGF-1, welche biologisch aktiv sind, können im Darm absorbiert werden. IGF-1 kann auch lokal im Darm die Zellen der Darmschleimhaut beeinflussen.</p><p>Milch von mit rBST behandelten Kühen ist nach heutigem Wissensstand für die menschliche Gesundheit nicht bedenklich, da sie nur unwesentlich mehr IGF-1 enthält als Milch von nicht behandelten Kühen und weil die über die Milch zugeführten Mengen an IGF-1 im Vergleich zu den im Darm vorkommenden Mengen an körpereigenem IGF-1 gering sind.</p><p>Zum Einsatz in der Fleischproduktion wird rBST aufgrund der uns vorliegenden Informationen nicht verwendet.</p><p>In der Schweiz ist rBST noch nie auf eine allfällige Zulassung hin geprüft worden, noch wurde bisher ein Gesuch zur Erteilung einer solchen Zulassung gestellt.</p><p>Gemäss den vorliegenden Informationen ist rBST in den folgenden Ländern zum Einsatz bei Milchkühen zugelassen: Algerien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Costa Rica, Tschechische Republik, Honduras, Ungarn, Jamaika, Kenia, Korea, Malaysia, Mexiko, Namibia, Pakistan, Peru, Rumänien, Russland, Slowenien, Südafrika, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Ukraine, USA und Simbabwe.</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Importverbot. Grundsätzlich dürfen Fleisch und Milch nur dann importiert werden, wenn die für die Schweiz gültigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Namentlich ist die Einfuhr von Fleisch sowie Milch und Milchprodukten, die Hormonrückstände enthalten, bereits seit Jahren verboten.</p><p>Die Einfuhr von Erzeugnissen, welche von hormonbehandelten Tieren stammen, könnte der fehlenden Nachweisbarkeit wegen mithin nur dann vollständig unterbunden werden, wenn gegenüber einem solche Behandlungen zulassenden Land ein generelles Fleisch- und Milchimportverbot verhängt würde (analog demjenigen der EU gegenüber den USA, welches sich nur auf Fleisch bezieht). Weil sich ein solches Verbot vom gesundheitlichen Standpunkt nicht begründen lässt, steht es für den Bundesrat gegenwärtig nicht zur Diskussion.</p><p>2. Überprüfung der Gesundheitsrisiken durch das BAG. Das gemeinsame Expertenkomitee der FAO/WHO (Jefca) im Bereich Zusatzstoffe und Kontaminantien hat 1998 die Problematik der Rückstände von rBST in Lebensmitteln tierischer Herkunft aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse reevaluiert. Das Expertenkomitee kam zum Schluss, dass Rückstände von rBST in Lebensmitteln, wie Milch und Fleisch, keine gesundheitlichen Probleme darstellen. Auf die Festsetzung eines "Admissible Daily Intake" (ADI), einer maximal zulässigen täglichen Einnahme, war schon 1992 verzichtet worden.</p><p>Obwohl bis heute für rBST in der Schweiz kein Gesuch um Zulassung eines Produktes vorliegt, verfolgt das Bundesamt für Gesundheit dieses Dossier nach wie vor mit grosser Aufmerksamkeit.</p><p>3. Einfuhren. Die schweizerischen Einfuhren von Milchprodukten von total rund 65 000 Tonnen stammen praktisch ausschliesslich aus der EU und somit aus Ländern, in welchen der Einsatz von rBST nicht zugelassen ist.</p><p>Aus den in der vorgenannten Liste aufgeführten Ländern, welche den Einsatz von rBST zulassen, haben einzig Einfuhren aus den USA eine gewisse, wenn auch marginale Bedeutung. Gemäss der schweizerischen Aussenhandelsstatistik des Jahres 1998 wurden aus diesem Herkunftsland folgende Einfuhren getätigt (ohne Angabe der Produktionsmethode):</p><p>Zolltarifnummer: 0402.2111, Milch in Pulverform: 3,7 Tonnen; 0404.1000, Molke: 27,6 Tonnen; 0406.1090, Frischkäse: 13,6 Tonnen; 0406.3090, Schmelzkäse: 0,5 Tonnen; 0406.9099, Hartkäse: 1,1 Tonnen.</p><p>Diese Mengen entsprechen 0,13 Prozent aller Einfuhren von Milch und Milchprodukten.</p><p>4. Deklarationsvorschriften. Gemäss Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes "erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration und erhöht die Einfuhrzölle", unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden.</p><p>Die mit der Durchführung beauftragten Verwaltungsstellen haben die Vorarbeit für eine Deklarationsvorschrift in Erfüllung von Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes auf technischer Ebene aufgenommen. Dessen Umsetzung per 1. Januar 2000 ist bei Fleisch (Hormonverabreichung und Einsatz von antimikrobiellen Leistungsförderern) sowie bei Konsumeiern (Käfighaltung) vorgesehen.</p><p>Der Einsatz von rBST für die Produktion von Milch ist keine verbotene Produktionsmethode im Sinne von Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes. Aufgrund dieser Tatsache sowie der gesundheitspolitischen Unbedenklichkeit von rBST ist eine besondere Kennzeichnung oder Deklaration nicht angebracht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, für Produkte aus mit bovinem Somatotropin (BST) behandelten Tieren ein Importverbot zu erlassen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die gesundheitlichen Risiken solcher Importprodukte durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) neu zu überprüfen?</p><p>3. Falls solche Produkte eingeführt wurden, um welche handelt es sich?</p><p>4. Sind die Deklarationsvorschriften erfüllt?</p>
    • Importverbot für Produkte von mit Wachstumshormonen behandelten Tieren

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