Aufteilung des Steuerertrages auf den Wohnkanton und den Kanton des Arbeitsortes

ShortId
99.3112
Id
19993112
Updated
10.04.2024 12:39
Language
de
Title
Aufteilung des Steuerertrages auf den Wohnkanton und den Kanton des Arbeitsortes
AdditionalIndexing
Staatssteuer;Zentrumslasten;Steuererhebung;Steuerausweichung;gesetzlicher Wohnsitz;Steuerharmonisierung;Arbeitsstätte
1
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L04K11070210, Staatssteuer
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L05K0102020103, Zentrumslasten
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L05K0702050203, Arbeitsstätte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 3 StHG legt fest, dass die natürlichen Personen an ihrem Wohnort besteuert werden. Dieses vom Bundesgericht bestätigte Prinzip ist aber ungerecht, wenn die steuerpflichtige Person ihr Erwerbseinkommen hauptsächlich in einem anderen Kanton erzielt. </p><p>So fallen die Infrastruktur- und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz beim Kanton des Arbeitsortes der in einem anderen Kanton wohnhaften Person an. Es wäre denn auch nichts als logisch, wenn diese Person sich an der Deckung dieser Kosten beteiligte und einen Teil ihrer Steuern dem Kanton des Arbeitsortes bezahlen würde.</p><p>Die Städte bieten die grosse Mehrheit der Arbeitsplätze in unserem Land. Ihre Lasten sind um so schwerer, als zahlreiche wohlhabende Steuerpflichtige ausgezogen sind und Wohnsitz in einem steuergünstigeren Kanton genommen haben. Deshalb braucht es unbedingt ein Korrektiv, das die Steuersolidarität zwischen den Kantonen fördert.</p>
  • <p>1. Es trifft zu, dass das Erwerbseinkommen natürlicher Personen in der Regel an ihrem Wohnsitz und nicht an ihrem Arbeitsort besteuert wird. Das Erwerbseinkommen wird nur bei zwei Personenkategorien am Arbeitsort steuerlich erfasst. Es sind dies die Einzelfirmeninhaber und die nicht täglich an den Familienwohnort zurückkehrenden leitenden Angestellten. Dabei wird der Begriff des leitenden Angestellten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. So ist es den Arbeitsortkantonen untersagt, das Lohneinkommen der in ihrem Kanton erwerbstätigen, aber ausserhalb wohnhaften Arbeitnehmer zu besteuern.</p><p>Der Antrag in der Motion, Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in der vorgeschlagenen Weise zu ändern, könnte den Anschein erwecken, das Recht der interkantonalen Steuerausscheidung sei in diesem Gesetz geregelt. Dem ist aber nicht so. Zwar enthält die Bundesverfassung seit 1874 in Artikel 46 Absatz 2 die Bestimmung, dass die Bundesgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen habe (in der neuen Bundesverfassung ist es Art. 127 Abs. 3). Das Parlament hat jedoch nie ein solches Gesetz geschaffen. Hingegen hat das Bundesgericht mit einer umfassenden, sehr differenzierten Rechtsprechung diese Lücke gefüllt. Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht des Bundes war daher bis zur Einführung des StHG reines Richterrecht. Auch dessen Einführung hat daran nichts Wesentliches geändert. Die Artikel 3 und 4 StHG legen die Anknüpfungspunkte für die steuerliche Zugehörigkeit fest. Sie enthalten aber keine Kollisionsnormen für den Fall von konkurrierenden Steueransprüchen verschiedener Kantone. Mithin besteht kein Gesetz über die interkantonale Steuerausscheidung.</p><p>2. Die politischen Tendenzen in diesem Bereich sind im Übrigen nicht einheitlich. So hatte sich der Bundesrat im Frühjahr 1999 mit einer Interpellation Schüle (98.3648) und einer Einfachen Anfrage Burgener (98.1200) zu befassen, welche Bestrebungen des Kantons Bern rügten, als Arbeitsortkanton Wochenaufenthalter in sein Steuerregister aufzunehmen.</p><p>Für das Besteuerungsrecht der Wohnsitzkantone lässt sich durchaus Verständnis aufbringen, sind es doch sie, die für die Ausbildung der Kinder der Wegpendler aufkommen und Beiträge an die Pflege von Senioren, welche ausserhalb des Kantons erwerbstätig waren, leisten. Wohl erbringen unsere grösseren Städte erhebliche Leistungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur und der kulturellen Einrichtungen, doch bilden diese Einrichtungen auch einen wichtigen Anreiz für die Ansiedlung von Industrie- und Dienstleistungsbetrieben mit erheblichem Steuerpotential, das den Randregionen fehlt. Anderseits muss davon ausgegangen werden, dass viele Gemeinden und somit auch Kantone im Einzugsgebiet grosser Städte in finanzielle Bedrängnis kämen, wenn sie grössere Teile ihres Steueraufkommens abtreten müssten.</p><p>3. Was die in der Motion konkret vorgeschlagene Steuerteilung angeht, so haften dieser Mängel an. Vorab ist dem interkantonalen Steuerrecht die Aufteilung des Steuerbetrages unbekannt. In der Schweiz werden den berechtigten Gemeinwesen die Steuerfaktoren (Einkommens- und Vermögensteile) zur Besteuerung zugewiesen. Dies mit der Folge, dass diese Teile dann auch mit dem Steuersatz belastet werden, der im berechtigten Gemeinwesen gilt. Sodann wäre es ein zu schematischer Ansatz, einfach einen Drittel der von einer Familie abgelieferten Steuern dem Arbeitskanton zuzuweisen, wenn 51 oder mehr Prozent des Gesamteinkommens aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im anderen Kanton stammen. Der Vorschlag lässt auch den ausserkantonalen Liegenschaftsbesitz unberücksichtigt. Ungeregelt bliebe mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ebenfalls die Steuerteilung bei Konkurrenz mehrerer Arbeitsortkantone.</p><p>4. Im Weitern bleibt darauf hinzuweisen, dass der mit der Motion anvisierte Zweck, also der Ressourcenausgleich, relativ leicht vereitelt werden könnte. Dienstleistungsbetriebe wie z. B. Beratungs- und Revisionsgesellschaften entsenden ihre Mitarbeiter zu Kunden in einem grösseren Umkreis. Heute ist bei diesen Gesellschaften ein grosser Teil des Personals beim Hauptsitz oder in Filialen in grösseren Städten angestellt. Diese Arbeitsplätze könnten aber ohne weiteres auf in andern Kantonen gelegene Vorortsgemeinden verlegt werden. Auch der Inhaber eines Handwerkbetriebes könnte seine Firma in einen ausserkantonalen Vorort verlegen und von dort aus seine Kundschaft in der Stadt weiter bedienen. Ganz allgemein müsste damit gerechnet werden, dass mittels Personalausleihe der Zweck der vorgeschlagenen Lösung vereitelt würde.</p><p>Diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Besteuerung am Arbeitsort sehr differenzierte Regelungen erfordern würde. Die Erhebung anlässlich der Volkszählung 1990, bei der 350 000 interkantonale Pendler erfasst wurden, macht zudem deutlich, dass die vorgeschlagene Regelung zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen würde. </p><p>5. Schliesslich ist auf die Bestrebungen des Bundes und der Kantone um einen neuen Finanzausgleich hinzuweisen. Der neue Finanzausgleich, der zurzeit in der Vernehmlassung steht, sieht unter anderem zwei Instrumente vor, welche die Zentrumslasten gezielt abgelten sollen: einen institutionalisierten interkantonalen Lastenausgleich und einen Belastungsausgleich des Bundes. Letzterer will übermässige Strukturlasten bestimmter Kantone unter anderem beim öffentlichen Regionalverkehr, aber auch im soziodemografischen Bereich (überproportionale Anteile von Betagten, Sozialhilfeempfängern, Ausländern und Arbeitslosen) ausgleichen. Davon werden namentlich Kantone mit grossen Städten profitieren. Über den interkantonalen Lastenausgleich sollen jene Zentrumsleistungen abgegolten werden, die von Bürgern anderer Kantone beansprucht werden; dies namentlich in den Bereichen Agglomerationsverkehr, Universitäten und Fachhochschulen, Spitzenmedizin und Spezialkliniken, Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung usw. Dadurch können verursachergerechte Entschädigungen realisiert werden, welche arbiträren Steuerteilungen - ja sogar einem schematischen Einzeleingriff in eine sehr differenzierte Rechtspraxis - vorzuziehen sind.</p><p>6. Zusammenfassend erachtet der Bundesrat die angeregte Abänderung von Artikel 3 StHG nicht als sachgerecht. Zudem wäre sie nur mit hohem zusätzlichem Verwaltungsaufwand seitens der Kantone durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 3 StHG so zu ändern, dass ein Teil der Steuern (beispielsweise ein Drittel) einer steuerpflichtigen Person, die ihr Erwerbseinkommen hauptsächlich in einem anderen Kanton erzielt als in dem, in dem sie wohnt, dem Kanton ihres Arbeitsortes zukommt.</p>
  • Aufteilung des Steuerertrages auf den Wohnkanton und den Kanton des Arbeitsortes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 3 StHG legt fest, dass die natürlichen Personen an ihrem Wohnort besteuert werden. Dieses vom Bundesgericht bestätigte Prinzip ist aber ungerecht, wenn die steuerpflichtige Person ihr Erwerbseinkommen hauptsächlich in einem anderen Kanton erzielt. </p><p>So fallen die Infrastruktur- und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz beim Kanton des Arbeitsortes der in einem anderen Kanton wohnhaften Person an. Es wäre denn auch nichts als logisch, wenn diese Person sich an der Deckung dieser Kosten beteiligte und einen Teil ihrer Steuern dem Kanton des Arbeitsortes bezahlen würde.</p><p>Die Städte bieten die grosse Mehrheit der Arbeitsplätze in unserem Land. Ihre Lasten sind um so schwerer, als zahlreiche wohlhabende Steuerpflichtige ausgezogen sind und Wohnsitz in einem steuergünstigeren Kanton genommen haben. Deshalb braucht es unbedingt ein Korrektiv, das die Steuersolidarität zwischen den Kantonen fördert.</p>
    • <p>1. Es trifft zu, dass das Erwerbseinkommen natürlicher Personen in der Regel an ihrem Wohnsitz und nicht an ihrem Arbeitsort besteuert wird. Das Erwerbseinkommen wird nur bei zwei Personenkategorien am Arbeitsort steuerlich erfasst. Es sind dies die Einzelfirmeninhaber und die nicht täglich an den Familienwohnort zurückkehrenden leitenden Angestellten. Dabei wird der Begriff des leitenden Angestellten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. So ist es den Arbeitsortkantonen untersagt, das Lohneinkommen der in ihrem Kanton erwerbstätigen, aber ausserhalb wohnhaften Arbeitnehmer zu besteuern.</p><p>Der Antrag in der Motion, Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in der vorgeschlagenen Weise zu ändern, könnte den Anschein erwecken, das Recht der interkantonalen Steuerausscheidung sei in diesem Gesetz geregelt. Dem ist aber nicht so. Zwar enthält die Bundesverfassung seit 1874 in Artikel 46 Absatz 2 die Bestimmung, dass die Bundesgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen habe (in der neuen Bundesverfassung ist es Art. 127 Abs. 3). Das Parlament hat jedoch nie ein solches Gesetz geschaffen. Hingegen hat das Bundesgericht mit einer umfassenden, sehr differenzierten Rechtsprechung diese Lücke gefüllt. Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht des Bundes war daher bis zur Einführung des StHG reines Richterrecht. Auch dessen Einführung hat daran nichts Wesentliches geändert. Die Artikel 3 und 4 StHG legen die Anknüpfungspunkte für die steuerliche Zugehörigkeit fest. Sie enthalten aber keine Kollisionsnormen für den Fall von konkurrierenden Steueransprüchen verschiedener Kantone. Mithin besteht kein Gesetz über die interkantonale Steuerausscheidung.</p><p>2. Die politischen Tendenzen in diesem Bereich sind im Übrigen nicht einheitlich. So hatte sich der Bundesrat im Frühjahr 1999 mit einer Interpellation Schüle (98.3648) und einer Einfachen Anfrage Burgener (98.1200) zu befassen, welche Bestrebungen des Kantons Bern rügten, als Arbeitsortkanton Wochenaufenthalter in sein Steuerregister aufzunehmen.</p><p>Für das Besteuerungsrecht der Wohnsitzkantone lässt sich durchaus Verständnis aufbringen, sind es doch sie, die für die Ausbildung der Kinder der Wegpendler aufkommen und Beiträge an die Pflege von Senioren, welche ausserhalb des Kantons erwerbstätig waren, leisten. Wohl erbringen unsere grösseren Städte erhebliche Leistungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur und der kulturellen Einrichtungen, doch bilden diese Einrichtungen auch einen wichtigen Anreiz für die Ansiedlung von Industrie- und Dienstleistungsbetrieben mit erheblichem Steuerpotential, das den Randregionen fehlt. Anderseits muss davon ausgegangen werden, dass viele Gemeinden und somit auch Kantone im Einzugsgebiet grosser Städte in finanzielle Bedrängnis kämen, wenn sie grössere Teile ihres Steueraufkommens abtreten müssten.</p><p>3. Was die in der Motion konkret vorgeschlagene Steuerteilung angeht, so haften dieser Mängel an. Vorab ist dem interkantonalen Steuerrecht die Aufteilung des Steuerbetrages unbekannt. In der Schweiz werden den berechtigten Gemeinwesen die Steuerfaktoren (Einkommens- und Vermögensteile) zur Besteuerung zugewiesen. Dies mit der Folge, dass diese Teile dann auch mit dem Steuersatz belastet werden, der im berechtigten Gemeinwesen gilt. Sodann wäre es ein zu schematischer Ansatz, einfach einen Drittel der von einer Familie abgelieferten Steuern dem Arbeitskanton zuzuweisen, wenn 51 oder mehr Prozent des Gesamteinkommens aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im anderen Kanton stammen. Der Vorschlag lässt auch den ausserkantonalen Liegenschaftsbesitz unberücksichtigt. Ungeregelt bliebe mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ebenfalls die Steuerteilung bei Konkurrenz mehrerer Arbeitsortkantone.</p><p>4. Im Weitern bleibt darauf hinzuweisen, dass der mit der Motion anvisierte Zweck, also der Ressourcenausgleich, relativ leicht vereitelt werden könnte. Dienstleistungsbetriebe wie z. B. Beratungs- und Revisionsgesellschaften entsenden ihre Mitarbeiter zu Kunden in einem grösseren Umkreis. Heute ist bei diesen Gesellschaften ein grosser Teil des Personals beim Hauptsitz oder in Filialen in grösseren Städten angestellt. Diese Arbeitsplätze könnten aber ohne weiteres auf in andern Kantonen gelegene Vorortsgemeinden verlegt werden. Auch der Inhaber eines Handwerkbetriebes könnte seine Firma in einen ausserkantonalen Vorort verlegen und von dort aus seine Kundschaft in der Stadt weiter bedienen. Ganz allgemein müsste damit gerechnet werden, dass mittels Personalausleihe der Zweck der vorgeschlagenen Lösung vereitelt würde.</p><p>Diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Besteuerung am Arbeitsort sehr differenzierte Regelungen erfordern würde. Die Erhebung anlässlich der Volkszählung 1990, bei der 350 000 interkantonale Pendler erfasst wurden, macht zudem deutlich, dass die vorgeschlagene Regelung zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen würde. </p><p>5. Schliesslich ist auf die Bestrebungen des Bundes und der Kantone um einen neuen Finanzausgleich hinzuweisen. Der neue Finanzausgleich, der zurzeit in der Vernehmlassung steht, sieht unter anderem zwei Instrumente vor, welche die Zentrumslasten gezielt abgelten sollen: einen institutionalisierten interkantonalen Lastenausgleich und einen Belastungsausgleich des Bundes. Letzterer will übermässige Strukturlasten bestimmter Kantone unter anderem beim öffentlichen Regionalverkehr, aber auch im soziodemografischen Bereich (überproportionale Anteile von Betagten, Sozialhilfeempfängern, Ausländern und Arbeitslosen) ausgleichen. Davon werden namentlich Kantone mit grossen Städten profitieren. Über den interkantonalen Lastenausgleich sollen jene Zentrumsleistungen abgegolten werden, die von Bürgern anderer Kantone beansprucht werden; dies namentlich in den Bereichen Agglomerationsverkehr, Universitäten und Fachhochschulen, Spitzenmedizin und Spezialkliniken, Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung usw. Dadurch können verursachergerechte Entschädigungen realisiert werden, welche arbiträren Steuerteilungen - ja sogar einem schematischen Einzeleingriff in eine sehr differenzierte Rechtspraxis - vorzuziehen sind.</p><p>6. Zusammenfassend erachtet der Bundesrat die angeregte Abänderung von Artikel 3 StHG nicht als sachgerecht. Zudem wäre sie nur mit hohem zusätzlichem Verwaltungsaufwand seitens der Kantone durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 3 StHG so zu ändern, dass ein Teil der Steuern (beispielsweise ein Drittel) einer steuerpflichtigen Person, die ihr Erwerbseinkommen hauptsächlich in einem anderen Kanton erzielt als in dem, in dem sie wohnt, dem Kanton ihres Arbeitsortes zukommt.</p>
    • Aufteilung des Steuerertrages auf den Wohnkanton und den Kanton des Arbeitsortes

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