Vollzug der Lärmschutzverordnung
- ShortId
-
99.3114
- Id
-
19993114
- Updated
-
25.06.2025 02:21
- Language
-
de
- Title
-
Vollzug der Lärmschutzverordnung
- AdditionalIndexing
-
Verordnung;Vollzug von Beschlüssen;Lärmschutz
- 1
-
- L04K06010410, Lärmschutz
- L05K0503010103, Verordnung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit seiner LSV verlangt der Bund von den Kantonen die Sanierung der übermässigen Lärmbelastungen bis ins Jahr 2002. Noch haben nicht alle Kantone die in Artikel 17 LSV vorgesehenen Sanierungsprogramme beim Bund eingereicht.</p><p>Die Einhaltung der LSV ist in Frage gestellt. Die Kantone erstellen an Orten mit Alarmgrenzwerten bauliche Schallschutzmassnahmen, wie Lärmschutzwände oder Lärmschutzfenster. Die Realisierung dieser Massnahmen scheitert oft an den begrenzten finanziellen Mitteln. Bauliche Schallschutzmassnahmen sind aber nicht nur teuer, sie sind eigentliche Massnahmen dritter Priorität, weil sie Lärm nicht vermindern, sondern lediglich stark von Lärm betroffene Personen schützen. Das Umweltschutzgesetz und die LSV gehen jedoch vom Vorsorge- und Verursacherprinzip aus, das bedeutet, dass in erster Priorität ein bestmöglicher Lärmschutz an der Quelle durchzuführen sei, in zweiter Priorität sind Massnahmen zur Lärmreduktion auf dem Ausbreitungsweg zu treffen.</p><p>Die Sanierungen aufgrund des Lärmbelastungskatasters sind zügig voranzutreiben. Der Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Lärmbelastung ist dringlich, die gesundheitlichen Folgen durch Lärmbelastungen sind gravierend.</p>
- <p>Das Umweltschutzrecht des Bundes verpflichtet die Kantone, Strassen, von denen übermässige Lärmeinwirkungen ausgehen, mit Massnahmen an der Quelle zu sanieren. Bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Lärms gelten ebenfalls als Massnahmen bei der Quelle (Art. 2 Abs. 3 LSV).</p><p>Für die Durchführung der Strassensanierungen sind die Kantone zuständig. Es obliegt deshalb den Kantonen zu bestimmen, welche sanierungspflichtigen Strassen mit welchen Massnahmen lärmsaniert werden sollen. Im Rahmen der Vorschriften der LSV legen die Kantone auch die Fristen für die Durchführung der Sanierungen fest. Mit Inkrafttreten der LSV 1987 wurde für die Lärmsanierungen eine maximale Frist von 15 Jahren festgelegt (Art. 17). Nach den heutigen Erkenntnissen können die Lärmsanierungen der Strassen voraussichtlich nicht bis ins Jahr 2002 abgeschlossen werden. Der Bundesrat hat deshalb bereits 1994 beschlossen, die Sanierungsfristen für Strassen und Eisenbahnanlagen zu verlängern. Wie lange die Fristverlängerung ausfallen wird, ist noch nicht entschieden.</p><p>Der Grund für diese Verzögerung liegt im Ausmass der Sanierungen, müssen doch knapp 3000 Kilometer Strassen mit übermässigen Lärmimmissionen saniert werden. Da der Vollzug vollständig bei den Kantonen liegt, hat der Bund keinen direkten Einfluss auf die Zahl der von den Kantonen eingereichten Sanierungsprogramme und daher auch keine direkten Steuerungsmöglichkeiten, um die Sanierungen zu beschleunigen.</p><p>Für die Finanzierung erhalten die Kantone an die Kosten der Lärmsanierungen projektbezogene Bundesbeiträge aus den Mineralölsteuermitteln. Die Beitragssätze richten sich nach der Strassenkategorie (National- und Hauptstrassen sowie übrige Strassen) und nach der Finanzkraft der Kantone. Es zeigt sich, dass bisher die Sanierungen nicht an den zur Verfügung stehenden Bundesmitteln gescheitert sind. Vielmehr sind die von den Kantonen zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu bescheiden gewesen. So wurden die vom Bund bereitgestellten Mittel von den Kantonen nicht vollständig beansprucht.</p><p>Um die Kantone etwas zu entlasten und gleichzeitig die Sanierung voranzutreiben, hat der Gesetzgeber im Zuge der Revision des Umweltschutzgesetzes 1995 auch die Beitragssätze für die Bundesbeiträge an die Lärmsanierungen der übrigen Strassen um 10 Prozent erhöht. Des weiteren wird im Rahmen des neuen Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen eine grössere Selbständigkeit der Vollzugsbehörden bei der Finanzmittelverfügbarkeit angestrebt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit diesen Massnahmen die notwendigen Instrumente zur Beschleunigung der Sanierungen vorhanden sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bund wird aufgefordert, die Kantone bei der Umsetzung der Lärmsanierungsprogramme mit einem entsprechenden Massnahmenpaket zu unterstützen, um den Vollzug der Lärmschutzverordnung (LSV) bis 2002 zu garantieren.</p>
- Vollzug der Lärmschutzverordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit seiner LSV verlangt der Bund von den Kantonen die Sanierung der übermässigen Lärmbelastungen bis ins Jahr 2002. Noch haben nicht alle Kantone die in Artikel 17 LSV vorgesehenen Sanierungsprogramme beim Bund eingereicht.</p><p>Die Einhaltung der LSV ist in Frage gestellt. Die Kantone erstellen an Orten mit Alarmgrenzwerten bauliche Schallschutzmassnahmen, wie Lärmschutzwände oder Lärmschutzfenster. Die Realisierung dieser Massnahmen scheitert oft an den begrenzten finanziellen Mitteln. Bauliche Schallschutzmassnahmen sind aber nicht nur teuer, sie sind eigentliche Massnahmen dritter Priorität, weil sie Lärm nicht vermindern, sondern lediglich stark von Lärm betroffene Personen schützen. Das Umweltschutzgesetz und die LSV gehen jedoch vom Vorsorge- und Verursacherprinzip aus, das bedeutet, dass in erster Priorität ein bestmöglicher Lärmschutz an der Quelle durchzuführen sei, in zweiter Priorität sind Massnahmen zur Lärmreduktion auf dem Ausbreitungsweg zu treffen.</p><p>Die Sanierungen aufgrund des Lärmbelastungskatasters sind zügig voranzutreiben. Der Schutz der Bevölkerung vor übermässiger Lärmbelastung ist dringlich, die gesundheitlichen Folgen durch Lärmbelastungen sind gravierend.</p>
- <p>Das Umweltschutzrecht des Bundes verpflichtet die Kantone, Strassen, von denen übermässige Lärmeinwirkungen ausgehen, mit Massnahmen an der Quelle zu sanieren. Bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Lärms gelten ebenfalls als Massnahmen bei der Quelle (Art. 2 Abs. 3 LSV).</p><p>Für die Durchführung der Strassensanierungen sind die Kantone zuständig. Es obliegt deshalb den Kantonen zu bestimmen, welche sanierungspflichtigen Strassen mit welchen Massnahmen lärmsaniert werden sollen. Im Rahmen der Vorschriften der LSV legen die Kantone auch die Fristen für die Durchführung der Sanierungen fest. Mit Inkrafttreten der LSV 1987 wurde für die Lärmsanierungen eine maximale Frist von 15 Jahren festgelegt (Art. 17). Nach den heutigen Erkenntnissen können die Lärmsanierungen der Strassen voraussichtlich nicht bis ins Jahr 2002 abgeschlossen werden. Der Bundesrat hat deshalb bereits 1994 beschlossen, die Sanierungsfristen für Strassen und Eisenbahnanlagen zu verlängern. Wie lange die Fristverlängerung ausfallen wird, ist noch nicht entschieden.</p><p>Der Grund für diese Verzögerung liegt im Ausmass der Sanierungen, müssen doch knapp 3000 Kilometer Strassen mit übermässigen Lärmimmissionen saniert werden. Da der Vollzug vollständig bei den Kantonen liegt, hat der Bund keinen direkten Einfluss auf die Zahl der von den Kantonen eingereichten Sanierungsprogramme und daher auch keine direkten Steuerungsmöglichkeiten, um die Sanierungen zu beschleunigen.</p><p>Für die Finanzierung erhalten die Kantone an die Kosten der Lärmsanierungen projektbezogene Bundesbeiträge aus den Mineralölsteuermitteln. Die Beitragssätze richten sich nach der Strassenkategorie (National- und Hauptstrassen sowie übrige Strassen) und nach der Finanzkraft der Kantone. Es zeigt sich, dass bisher die Sanierungen nicht an den zur Verfügung stehenden Bundesmitteln gescheitert sind. Vielmehr sind die von den Kantonen zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu bescheiden gewesen. So wurden die vom Bund bereitgestellten Mittel von den Kantonen nicht vollständig beansprucht.</p><p>Um die Kantone etwas zu entlasten und gleichzeitig die Sanierung voranzutreiben, hat der Gesetzgeber im Zuge der Revision des Umweltschutzgesetzes 1995 auch die Beitragssätze für die Bundesbeiträge an die Lärmsanierungen der übrigen Strassen um 10 Prozent erhöht. Des weiteren wird im Rahmen des neuen Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen eine grössere Selbständigkeit der Vollzugsbehörden bei der Finanzmittelverfügbarkeit angestrebt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit diesen Massnahmen die notwendigen Instrumente zur Beschleunigung der Sanierungen vorhanden sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bund wird aufgefordert, die Kantone bei der Umsetzung der Lärmsanierungsprogramme mit einem entsprechenden Massnahmenpaket zu unterstützen, um den Vollzug der Lärmschutzverordnung (LSV) bis 2002 zu garantieren.</p>
- Vollzug der Lärmschutzverordnung
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