Besteuerung der Leistungen von Pensionskassen
- ShortId
-
99.3116
- Id
-
19993116
- Updated
-
10.04.2024 10:57
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung der Leistungen von Pensionskassen
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Steuererhebung;Steuerausweichung;Berufliche Vorsorge;Einkommenssteuer;Steuerveranlagung
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K11070602, Steuererhebung
- L03K110704, Einkommenssteuer
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gegenwärtig unterliegen Rentenleistungen von Pensionskassen der (normalen) Einkommensteuer. Kapitalleistungen werden dagegen bei der direkten Bundessteuer separat besteuert, und zwar zu einem Fünftel des Normaltarifes. Diese Regelung führt dazu, dass versicherungstechnisch gleichwertige Renten und Kapitalleistungen unterschiedlich hoch besteuert werden.</p><p>In den Debatten über das Stabilisierungsprogramm der vorberatenden Kommission des Nationalrates hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 26. Oktober 1998 verschiedene Berechnungsbeispiele für einen 65jährigen verheirateten Mann mit einem Altersguthaben von 800 000 Franken und einer Lebenserwartung von 20 Jahren vorgelegt. Sie zeigen, dass der Barwert der (über 20 Jahre hinweg kumulierten) Steuerbelastung bei einem übrigen Einkommen von 36 000 Franken pro Jahr (AHV-Maximalrente) in etwa gleich hoch ist. Je höher das übrige Einkommen ausfällt, desto grösser wird der Steuervorteil einer einmaligen Kapitalleistung gegenüber einer periodischen Rente. Bei tieferen Einkommen resultiert ein leichter steuerlicher Vorteil für den Rentenbezug.</p><p>Altersguthaben dienen der finanziellen Vorsorge. Diese ist bei Renten eher gewährleistet als bei Kapitalleistungen. Es kann deshalb nicht Sinn und Zweck der Besteuerung sein, Kapitalleistungen gegenüber Renten zu bevorzugen.</p><p>Die Kantone besteuern Renten und Kapitalleistungen ebenfalls unterschiedlich. Auch hier wäre eine steuerliche Gleichbehandlung wünschenswert. Aufgrund der verfassungsmässig abgestützten Tarifhoheit der Kantone verbieten sich indessen solche Bundesvorschriften. Ein Vorgehen des Bundes würde aber ein Signal setzen, das von den Kantonen zweifellos beachtet würde.</p>
- <p>1a. Die Motion nimmt ein Anliegen auf, das der Bundesrat mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 (Botschaft vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998; BBl 1999 4) zu verwirklichen suchte. Bei den "Massnahmen zur Schliessung ungerechtfertigter Steuerlücken" war unter anderem vorgesehen gewesen, die angesprochenen Kapitalleistungen aus Vorsorge bei der direkten Bundessteuer stärker zur Besteuerung heranzuziehen.</p><p>1b. Heute werden bei der direkten Bundessteuer Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer getrennt vom übrigen Einkommen und mit einem Fünftel der ordentlichen Tarife besteuert. Der Bundesrat wollte bei der Besteuerung dieser Kapitalleistungen aus Vorsorge zwar das System der separaten Jahressteuer beibehalten, diese Leistungen aber zur Hälfte der ordentlichen Tarife, mindestens jedoch zum Satz von 2 Prozent besteuern (vgl. unter Ziff. 262.43 der Botschaft). Er liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die separate Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge (bloss) zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife gegenüber der Besteuerung der Renten aus Vorsorge eine Privilegierung darstelle. Anstelle des üblichen Höchstsatzes von 11,5 Prozent bei der direkten Bundessteuer ist für solche Kapitalleistungen der Höchstsatz demnach ebenfalls auf einen Fünftel, also auf 2,3 Prozent beschränkt. Dieser Satz gilt für einen verheirateten Empfänger erst bei Leistungen von mehr als 715 000 Franken. Auf einer Kapitalleistung von 1 Million Franken ist demnach heute eine einmalige, direkte Bundessteuer von nur 23 000 Franken geschuldet. Auch die Expertenkommission "Steuerlücken" sah übrigens in solchen Konstellationen ein gegenüber der Besteuerung der Renten aus Vorsorge nicht gerechtfertigtes Privileg der Kapitalleistungen, zumal Kapitalleistungen gegenüber Renten grundsätzlich die weniger gute Altersvorsorge darstellen (vgl. Bericht der Expertenkommission "Steuerlücken" vom Juli 1998, S. 86-91).</p><p>2. In der vorberatenden Kommission des Nationalrates kamen Berechnungsbeispiele der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Sprache. In diesen Beispielen wurde die kumulierte Steuerbelastung aufgrund der geltenden Regelung bei der direkten Bundessteuer für einen verheirateten 65jährigen Mann mit einer Lebenserwartung von 20 Jahren ermittelt.</p><p>2a. In der einen Fallgruppe hatte der betreffende Steuerpflichtige als übriges Einkommen eine AHV-Rente von 36 000 Franken sowie ein Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge von 800 000 Franken. Dieses Altersguthaben würde der Steuerpflichtige - so die Annahme - einmal in Form einer Rente, einmal in Form einer Kapitalleistung beziehen. Beim Bezug als Kapitalleistung wurde berücksichtigt, dass diese sowohl konsumiert wie auch investiert werden kann und in letzterem Fall steuerbare Erträge abwirft.</p><p>2b. In der anderen Fallgruppe hatte der betreffende Steuerpflichtige ein übriges Einkommen von 150 000 Franken sowie ebenfalls ein Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge von 800 000 Franken. Dieses Altersguthaben würde der Steuerpflichtige wiederum in Form einer Rente oder in Form einer Kapitalleistung beziehen.</p><p>3. Aufgrund dieser Beispiele und Annahmen lassen sich - wie in der Begründung der Motion zutreffend ausgeführt wird - folgende Schlüsse ziehen:</p><p>3a. Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige konsumiere bei einem Renten- oder Kapitalbezug dasselbe Einkommen, sind bei einem übrigen Einkommen von 36 000 Franken sowie einem Altersguthaben von 800 000 Franken die kumulierten Steuerbelastungen bei Renten- und Kapitalbezug nach 20 Jahren ungefähr gleich gross. Für diese Fälle besteht bei der direkten Bundessteuer nach heutiger Regelung also kein wesentliches Privileg zugunsten des Kapitalbezuges.</p><p>3b. Wenn jedoch unter sonst gleichen Voraussetzungen ein übriges Einkommen von 150 000 Franken vorhanden ist, führt der Kapitalbezug gegenüber dem Rentenbezug eindeutig zu einem Steuervorteil.</p><p>3c. Noch etwas anders ist die Sachlage dann, wenn das in Kapitalform bezogene Altersguthaben altersmässig unbeschränkt in eine einkommenssteuerfreie Kapitalversicherung mit Einmalprämie angelegt werden kann. In diesen Fällen ist der Kapitalbezug steuerlich immer vorteilhafter.</p><p>4. Dem Motionär kann indessen nicht zugestimmt werden, wenn er die bei der direkten Bundessteuer unterschiedlich hohe Besteuerung von versicherungstechnisch gleichwertigen Renten und Kapitalleistungen auf die geltende separate Besteuerung der Kapitalleistungen zu einem Fünftel des Normaltarifes zurückführt. Zusätzliche Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeigen in der Tat eindeutig, dass unabhängig von der Art der Besteuerung von Kapitalleistungen (separate oder mit dem übrigen Einkommen gemeinsame Besteuerung, Steuersatz aufgrund des Normaltarifes oder gemäss Rentensatz) versicherungstechnisch gleichwertige Renten und Kapitalleistungen immer nur bei ganz bestimmten Kombinationen von Kapitalleistung und übrigen Einkommen gleich besteuert werden. Bei jeder Besteuerungsvariante löst jede Änderung eines dieser beiden Elemente sofort eine unterschiedlich hohe Steuer auf gleichwertige Renten und Kapitalleistungen aus. Jede Art der Besteuerung von Kapitalleistungen weist zudem bei bestimmten Kombinationen von Kapitalleistung und übrigem Einkommen extreme Ungleichheiten auf, so dass keine einzige Besteuerungsart a priori besser als die übrigen abschneidet.</p><p>5a. Die seinerzeitigen Berechnungsbeispiele haben die eidgenössischen Räte bewogen, von einer Änderung der geltenden Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge bei der direkten Bundessteuer gänzlich abzusehen. Dass bei höherem übrigen Einkommen und selbstverständlich auch höheren Kapitalleistungen diese gegenüber den Renten steuerlich privilegiert werden, nahmen die eidgenössischen Räte also ausdrücklich in Kauf. Massgebend für den Entscheid der eidgenössischen Räte dürfte letztlich gewesen sein, dass jede Verschärfung des Steuertarifes eine steuerliche Benachteiligung der Kapitalleistungen auch bei jenen Steuerpflichtigen zur Folge hätte, die daneben ein kleines oder mittleres Einkommen aufweisen.</p><p>5b. Anderseits hat das Parlament dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt, für den Abschluss der steuerlich privilegierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämie eine Altersgrenze einzuführen. Denn die geltende Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge führt, wie erwähnt, ausnahmslos dann - und immer dann - zum Steuervorteil, wenn die Möglichkeit besteht, eine steuerlich privilegierte Kapitalversicherung mit Einmalprämie ohne altersmässige Beschränkung abzuschliessen. Deshalb haben die eidgenössischen Räte im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 den letztmöglichen Abschluss einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie auf den Zeitpunkt "vor Vollendung des 66. Altersjahres" festgelegt.</p><p>6. Diese Beschlüsse haben die eidgenössischen Räte in Kenntnis der vollen Sachlage im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 mit eindeutigen Mehrheiten getroffen. Die entsprechende Gesetzgebung ist am 19. März 1999 verabschiedet worden. Der Bundesrat lehnt ein Zurückkommen auf die klare Beschlusslage ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten mit dem Zweck, dass versicherungstechnisch gleichwertige Renten und Kapitalleistungen im Rahmen der direkten Bundessteuer gleich hoch besteuert werden.</p>
- Besteuerung der Leistungen von Pensionskassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gegenwärtig unterliegen Rentenleistungen von Pensionskassen der (normalen) Einkommensteuer. Kapitalleistungen werden dagegen bei der direkten Bundessteuer separat besteuert, und zwar zu einem Fünftel des Normaltarifes. Diese Regelung führt dazu, dass versicherungstechnisch gleichwertige Renten und Kapitalleistungen unterschiedlich hoch besteuert werden.</p><p>In den Debatten über das Stabilisierungsprogramm der vorberatenden Kommission des Nationalrates hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 26. Oktober 1998 verschiedene Berechnungsbeispiele für einen 65jährigen verheirateten Mann mit einem Altersguthaben von 800 000 Franken und einer Lebenserwartung von 20 Jahren vorgelegt. Sie zeigen, dass der Barwert der (über 20 Jahre hinweg kumulierten) Steuerbelastung bei einem übrigen Einkommen von 36 000 Franken pro Jahr (AHV-Maximalrente) in etwa gleich hoch ist. Je höher das übrige Einkommen ausfällt, desto grösser wird der Steuervorteil einer einmaligen Kapitalleistung gegenüber einer periodischen Rente. Bei tieferen Einkommen resultiert ein leichter steuerlicher Vorteil für den Rentenbezug.</p><p>Altersguthaben dienen der finanziellen Vorsorge. Diese ist bei Renten eher gewährleistet als bei Kapitalleistungen. Es kann deshalb nicht Sinn und Zweck der Besteuerung sein, Kapitalleistungen gegenüber Renten zu bevorzugen.</p><p>Die Kantone besteuern Renten und Kapitalleistungen ebenfalls unterschiedlich. Auch hier wäre eine steuerliche Gleichbehandlung wünschenswert. Aufgrund der verfassungsmässig abgestützten Tarifhoheit der Kantone verbieten sich indessen solche Bundesvorschriften. Ein Vorgehen des Bundes würde aber ein Signal setzen, das von den Kantonen zweifellos beachtet würde.</p>
- <p>1a. Die Motion nimmt ein Anliegen auf, das der Bundesrat mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 (Botschaft vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998; BBl 1999 4) zu verwirklichen suchte. Bei den "Massnahmen zur Schliessung ungerechtfertigter Steuerlücken" war unter anderem vorgesehen gewesen, die angesprochenen Kapitalleistungen aus Vorsorge bei der direkten Bundessteuer stärker zur Besteuerung heranzuziehen.</p><p>1b. Heute werden bei der direkten Bundessteuer Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer getrennt vom übrigen Einkommen und mit einem Fünftel der ordentlichen Tarife besteuert. Der Bundesrat wollte bei der Besteuerung dieser Kapitalleistungen aus Vorsorge zwar das System der separaten Jahressteuer beibehalten, diese Leistungen aber zur Hälfte der ordentlichen Tarife, mindestens jedoch zum Satz von 2 Prozent besteuern (vgl. unter Ziff. 262.43 der Botschaft). Er liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die separate Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge (bloss) zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife gegenüber der Besteuerung der Renten aus Vorsorge eine Privilegierung darstelle. Anstelle des üblichen Höchstsatzes von 11,5 Prozent bei der direkten Bundessteuer ist für solche Kapitalleistungen der Höchstsatz demnach ebenfalls auf einen Fünftel, also auf 2,3 Prozent beschränkt. Dieser Satz gilt für einen verheirateten Empfänger erst bei Leistungen von mehr als 715 000 Franken. Auf einer Kapitalleistung von 1 Million Franken ist demnach heute eine einmalige, direkte Bundessteuer von nur 23 000 Franken geschuldet. Auch die Expertenkommission "Steuerlücken" sah übrigens in solchen Konstellationen ein gegenüber der Besteuerung der Renten aus Vorsorge nicht gerechtfertigtes Privileg der Kapitalleistungen, zumal Kapitalleistungen gegenüber Renten grundsätzlich die weniger gute Altersvorsorge darstellen (vgl. Bericht der Expertenkommission "Steuerlücken" vom Juli 1998, S. 86-91).</p><p>2. In der vorberatenden Kommission des Nationalrates kamen Berechnungsbeispiele der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Sprache. In diesen Beispielen wurde die kumulierte Steuerbelastung aufgrund der geltenden Regelung bei der direkten Bundessteuer für einen verheirateten 65jährigen Mann mit einer Lebenserwartung von 20 Jahren ermittelt.</p><p>2a. In der einen Fallgruppe hatte der betreffende Steuerpflichtige als übriges Einkommen eine AHV-Rente von 36 000 Franken sowie ein Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge von 800 000 Franken. Dieses Altersguthaben würde der Steuerpflichtige - so die Annahme - einmal in Form einer Rente, einmal in Form einer Kapitalleistung beziehen. Beim Bezug als Kapitalleistung wurde berücksichtigt, dass diese sowohl konsumiert wie auch investiert werden kann und in letzterem Fall steuerbare Erträge abwirft.</p><p>2b. In der anderen Fallgruppe hatte der betreffende Steuerpflichtige ein übriges Einkommen von 150 000 Franken sowie ebenfalls ein Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge von 800 000 Franken. Dieses Altersguthaben würde der Steuerpflichtige wiederum in Form einer Rente oder in Form einer Kapitalleistung beziehen.</p><p>3. Aufgrund dieser Beispiele und Annahmen lassen sich - wie in der Begründung der Motion zutreffend ausgeführt wird - folgende Schlüsse ziehen:</p><p>3a. Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige konsumiere bei einem Renten- oder Kapitalbezug dasselbe Einkommen, sind bei einem übrigen Einkommen von 36 000 Franken sowie einem Altersguthaben von 800 000 Franken die kumulierten Steuerbelastungen bei Renten- und Kapitalbezug nach 20 Jahren ungefähr gleich gross. Für diese Fälle besteht bei der direkten Bundessteuer nach heutiger Regelung also kein wesentliches Privileg zugunsten des Kapitalbezuges.</p><p>3b. Wenn jedoch unter sonst gleichen Voraussetzungen ein übriges Einkommen von 150 000 Franken vorhanden ist, führt der Kapitalbezug gegenüber dem Rentenbezug eindeutig zu einem Steuervorteil.</p><p>3c. Noch etwas anders ist die Sachlage dann, wenn das in Kapitalform bezogene Altersguthaben altersmässig unbeschränkt in eine einkommenssteuerfreie Kapitalversicherung mit Einmalprämie angelegt werden kann. In diesen Fällen ist der Kapitalbezug steuerlich immer vorteilhafter.</p><p>4. Dem Motionär kann indessen nicht zugestimmt werden, wenn er die bei der direkten Bundessteuer unterschiedlich hohe Besteuerung von versicherungstechnisch gleichwertigen Renten und Kapitalleistungen auf die geltende separate Besteuerung der Kapitalleistungen zu einem Fünftel des Normaltarifes zurückführt. Zusätzliche Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeigen in der Tat eindeutig, dass unabhängig von der Art der Besteuerung von Kapitalleistungen (separate oder mit dem übrigen Einkommen gemeinsame Besteuerung, Steuersatz aufgrund des Normaltarifes oder gemäss Rentensatz) versicherungstechnisch gleichwertige Renten und Kapitalleistungen immer nur bei ganz bestimmten Kombinationen von Kapitalleistung und übrigen Einkommen gleich besteuert werden. Bei jeder Besteuerungsvariante löst jede Änderung eines dieser beiden Elemente sofort eine unterschiedlich hohe Steuer auf gleichwertige Renten und Kapitalleistungen aus. Jede Art der Besteuerung von Kapitalleistungen weist zudem bei bestimmten Kombinationen von Kapitalleistung und übrigem Einkommen extreme Ungleichheiten auf, so dass keine einzige Besteuerungsart a priori besser als die übrigen abschneidet.</p><p>5a. Die seinerzeitigen Berechnungsbeispiele haben die eidgenössischen Räte bewogen, von einer Änderung der geltenden Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge bei der direkten Bundessteuer gänzlich abzusehen. Dass bei höherem übrigen Einkommen und selbstverständlich auch höheren Kapitalleistungen diese gegenüber den Renten steuerlich privilegiert werden, nahmen die eidgenössischen Räte also ausdrücklich in Kauf. Massgebend für den Entscheid der eidgenössischen Räte dürfte letztlich gewesen sein, dass jede Verschärfung des Steuertarifes eine steuerliche Benachteiligung der Kapitalleistungen auch bei jenen Steuerpflichtigen zur Folge hätte, die daneben ein kleines oder mittleres Einkommen aufweisen.</p><p>5b. Anderseits hat das Parlament dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt, für den Abschluss der steuerlich privilegierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämie eine Altersgrenze einzuführen. Denn die geltende Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge führt, wie erwähnt, ausnahmslos dann - und immer dann - zum Steuervorteil, wenn die Möglichkeit besteht, eine steuerlich privilegierte Kapitalversicherung mit Einmalprämie ohne altersmässige Beschränkung abzuschliessen. Deshalb haben die eidgenössischen Räte im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 den letztmöglichen Abschluss einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie auf den Zeitpunkt "vor Vollendung des 66. Altersjahres" festgelegt.</p><p>6. Diese Beschlüsse haben die eidgenössischen Räte in Kenntnis der vollen Sachlage im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 mit eindeutigen Mehrheiten getroffen. Die entsprechende Gesetzgebung ist am 19. März 1999 verabschiedet worden. Der Bundesrat lehnt ein Zurückkommen auf die klare Beschlusslage ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten mit dem Zweck, dass versicherungstechnisch gleichwertige Renten und Kapitalleistungen im Rahmen der direkten Bundessteuer gleich hoch besteuert werden.</p>
- Besteuerung der Leistungen von Pensionskassen
Back to List