Drogen gehören auf die Dopingmittel-Liste
- ShortId
-
99.3127
- Id
-
19993127
- Updated
-
10.04.2024 14:57
- Language
-
de
- Title
-
Drogen gehören auf die Dopingmittel-Liste
- AdditionalIndexing
-
Betäubungsmittel;Drogenpolitik;Doping
- 1
-
- L05K0101010202, Doping
- L06K010102010201, Betäubungsmittel
- L04K01050504, Drogenpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es kommt vor, dass Leistungssporttreibende mit bewusstseinsverändernden Drogen den letzten Kick aus sich herausholen wollen oder glauben, damit irgendwelche Restängste überwinden zu müssen. In derartigem Einsatz haben Drogen eine eigentliche Dopingfunktion.</p><p>Spitzensportler sollen aber als Vorbilder für die Jugend dienen können. Drogenkonsum, auch zur vermeintlichen Leistungssteigerung, lässt sich mit dieser Vorbildfunktion keinesfalls vereinbaren. Sport muss drogenfrei sein. Der Fall des Cannabis-drogierten Snowboarders von Nagano darf nicht Schule machen. Sauberer Sport muss wieder ein Ziel werden, gerade im Hinblick auf "Sion 2006".</p><p>Im Hinblick darauf, dass Dopingvorschriften möglichst international greifen müssen, ist die Ausrichtung der Dopingliste an den Drogenbegriff der Uno-Behörde angezeigt. Die Straffreiheit des Konsums gewisser Drogen, die offenbar selbst in den Köpfen oberster Magistraten herumgeistert, darf keinesfalls Kriterium für die Nichtaufnahme solcher Drogen in die Dopingliste werden.</p>
- <p>In der Motion und deren Begründung wird verlangt, dass im Rahmen der Dopinggesetzgebung Drogen im Sinne des Betäubungsmittelkataloges der Uno-Behörde in die Dopingliste aufgenommen werden.</p><p>- Als Doping wird gegenwärtig das "beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwenden von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und das Anwenden verbotener Methoden" entsprechend der aktuellen Liste der verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Dopingliste) verstanden. Diese Dopingliste wird von der Medizinischen Kommission des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) herausgegeben. Die Medizinische Kommission des IOK differenziert zwischen Doping und Drogen und setzt entsprechend den Betäubungsmittelkatalog der Uno-Behörde nicht vollständig um. Es ist für den Kampf gegen Doping notwendig, dass eine international harmonisierte Liste gilt. Deshalb wird die Dopingliste des IOK von den meisten internationalen (z. B. Europarat, internationale Sportverbände) und nationalen Organisationen, so auch vom Schweizerischen Olympischen Verband, unverändert übernommen. Gegenwärtig enthält sie die Substanzklassen der Stimulantien, Narkotika, Anabolika, Diuretika und Peptidhormone. In die Klasse der Narkotika fallen Heroin und Morphin, d. h., die nachgewiesenermassen süchtig machenden Drogen sind bereits jetzt in der Dopingliste enthalten.</p><p>Verschiedene andere Substanzklassen sind unter gewissen Bedingungen verboten. So z. B. Alkohol, Betablocker und Cannabis. Bei diesen Substanzen spielen die Sportarten eine Rolle (so sind Betablocker in Konzentrationssportarten wie Schiessen verboten). Bei Alkohol oder Cannabis liegt es in der Verantwortung der einzelnen internationalen oder nationalen Sportverbände, entsprechende Verbote zu erlassen. In der Schweiz verbieten zurzeit z. B. der Basketball- und der Billardverband Cannabis, nicht aus Gründen der Leistungssteigerung, sondern aus Gründen der Vorbildfunktion. Bei Mountainbike-Downhill-Rennen sind Cannabisprodukte dagegen vor allem aus Gründen der Sicherheit für Fahrerinnen und Fahrer verboten. Diese heutige Regelung ist flexibel handhabbar und bewährt sich.</p><p>An den Olympischen Spielen wird in Zukunft aus den gleichen Gründen bei Dopingkontrollen auf Cannabis geprüft. Dabei gilt aber nicht eine "Nullkonzentration", sondern eine Toleranzgrenze von 15 Nanogramm pro Mililiter Urin. Da Cannabis lange im Körper nachzuweisen ist und möglicherweise auch durch Passivrauchen in den Körper gelangen kann, wurde diese Grenze gewählt, um keine falschen positiven Resultate zu erzeugen.</p><p>- Im Rahmen der neuen Heilmittelgesetzgebung soll auch das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport geändert werden, indem ein Artikel zur Dopingbekämpfung eingeführt wird. Der Bundesrat schlägt vor, dass das Umfeld der Athletinnen und Athleten für das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln sowie das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken an Dritten gemäss Dopingliste bestraft werden kann. Dabei sind, vorbehältlich begründeter Ausnahmen, die gleichen Listen wie diejenigen der internationalen Sportorganisationen und des zuständigen nationalen Dachverbandes zu verwenden. Mittels dieser Strafbestimmungen wird es möglich, Personen zu bestrafen, die Mittel zu Dopingzwecken herstellen, einführen, vertreiben, vermitteln, verschreiben oder abgeben oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwenden. Die Strafbestimmung zielt darauf ab, Personen im Umfeld von Sporttreibenden (Ärztinnen und Ärzte, abgabeberechtigte Personen, Trainerinnen und Trainer, Pflegepersonen) zu bestrafen. Die Sanktionierung von Athletinnen oder Athleten, die des Dopings überführt werden, fällt in den Spielregelbereich und bleibt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Sportorganisationen. Diese Regelung entspricht dem Sportkonzept der Schweiz und der europäischen Entwicklung.</p><p>Die in einer Verordnung zum Gesetz festzulegende Dopingliste betrifft somit nicht den Konsum durch die Sporttreibenden selber und ist deshalb kaum geeignet, wie vom Motionär beabsichtigt, den allfälligen Drogenkonsum auf diesem Weg im Spitzensport einzudämmen.</p><p>- Das IOK hat in der Deklaration von Lausanne, die anlässlich des Weltkongresses gegen Doping im Sport vom 2. bis 4. Februar 1999 verabschiedet wurde, umschrieben, dass Substanzen als Doping gelten, die potentiell die Gesundheit gefährden und/oder von denen angenommen werden kann, dass sie die Leistung steigern können. Die vom Motionär eingebrachte Begründung, dass Hochleistungssportler bewusstseinsverändernde Drogen einnehmen, um den letzten Kick aus sich herauszuholen, kann wissenschaftlich nicht bestätigt werden. Vielmehr weisen die bekannten Studien darauf hin, dass Drogen insgesamt einen negativen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit haben.</p><p>- Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass Spitzensportlerinnen und Spitzensportler eine Vorbildfunktion haben und diese auch wahrnehmen sollen. Eine vom Bundesamt für Sport im Herbst 1998 durchgeführte repräsentative Umfrage zeigt, dass dies auch die Ansicht der Schweizer Bevölkerung ist: 69 Prozent der Antwortenden meinen, dass Spitzensportlerinnen und Spitzensportler Idole für Jugendliche sind. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Idolfunktion durch vermehrten Einbezug der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in die Dopingprävention gestärkt werden kann.</p><p>- Im übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die vom Motionär geforderte Regelungsmaterie im Kompetenzbereich des Bundesrates liegt. In diesem übertragenen Rechtsetzungsbereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung seines Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzesrecht zu halten und kann dabei im Grundsatz nicht durch einfache Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der Dopinggesetzgebung alle Drogen im Sinne des Betäubungsmittelkataloges der Uno-Behörde (UNDCP, United Nations International Drug Control Programme, mit Sitz in Wien) in die nach den vorgesehenen Bestimmungen geplante Dopingliste aufgenommen werden.</p>
- Drogen gehören auf die Dopingmittel-Liste
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es kommt vor, dass Leistungssporttreibende mit bewusstseinsverändernden Drogen den letzten Kick aus sich herausholen wollen oder glauben, damit irgendwelche Restängste überwinden zu müssen. In derartigem Einsatz haben Drogen eine eigentliche Dopingfunktion.</p><p>Spitzensportler sollen aber als Vorbilder für die Jugend dienen können. Drogenkonsum, auch zur vermeintlichen Leistungssteigerung, lässt sich mit dieser Vorbildfunktion keinesfalls vereinbaren. Sport muss drogenfrei sein. Der Fall des Cannabis-drogierten Snowboarders von Nagano darf nicht Schule machen. Sauberer Sport muss wieder ein Ziel werden, gerade im Hinblick auf "Sion 2006".</p><p>Im Hinblick darauf, dass Dopingvorschriften möglichst international greifen müssen, ist die Ausrichtung der Dopingliste an den Drogenbegriff der Uno-Behörde angezeigt. Die Straffreiheit des Konsums gewisser Drogen, die offenbar selbst in den Köpfen oberster Magistraten herumgeistert, darf keinesfalls Kriterium für die Nichtaufnahme solcher Drogen in die Dopingliste werden.</p>
- <p>In der Motion und deren Begründung wird verlangt, dass im Rahmen der Dopinggesetzgebung Drogen im Sinne des Betäubungsmittelkataloges der Uno-Behörde in die Dopingliste aufgenommen werden.</p><p>- Als Doping wird gegenwärtig das "beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwenden von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und das Anwenden verbotener Methoden" entsprechend der aktuellen Liste der verbotenen pharmakologisch-medizinischen Massnahmen zur Leistungsbeeinflussung (Dopingliste) verstanden. Diese Dopingliste wird von der Medizinischen Kommission des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) herausgegeben. Die Medizinische Kommission des IOK differenziert zwischen Doping und Drogen und setzt entsprechend den Betäubungsmittelkatalog der Uno-Behörde nicht vollständig um. Es ist für den Kampf gegen Doping notwendig, dass eine international harmonisierte Liste gilt. Deshalb wird die Dopingliste des IOK von den meisten internationalen (z. B. Europarat, internationale Sportverbände) und nationalen Organisationen, so auch vom Schweizerischen Olympischen Verband, unverändert übernommen. Gegenwärtig enthält sie die Substanzklassen der Stimulantien, Narkotika, Anabolika, Diuretika und Peptidhormone. In die Klasse der Narkotika fallen Heroin und Morphin, d. h., die nachgewiesenermassen süchtig machenden Drogen sind bereits jetzt in der Dopingliste enthalten.</p><p>Verschiedene andere Substanzklassen sind unter gewissen Bedingungen verboten. So z. B. Alkohol, Betablocker und Cannabis. Bei diesen Substanzen spielen die Sportarten eine Rolle (so sind Betablocker in Konzentrationssportarten wie Schiessen verboten). Bei Alkohol oder Cannabis liegt es in der Verantwortung der einzelnen internationalen oder nationalen Sportverbände, entsprechende Verbote zu erlassen. In der Schweiz verbieten zurzeit z. B. der Basketball- und der Billardverband Cannabis, nicht aus Gründen der Leistungssteigerung, sondern aus Gründen der Vorbildfunktion. Bei Mountainbike-Downhill-Rennen sind Cannabisprodukte dagegen vor allem aus Gründen der Sicherheit für Fahrerinnen und Fahrer verboten. Diese heutige Regelung ist flexibel handhabbar und bewährt sich.</p><p>An den Olympischen Spielen wird in Zukunft aus den gleichen Gründen bei Dopingkontrollen auf Cannabis geprüft. Dabei gilt aber nicht eine "Nullkonzentration", sondern eine Toleranzgrenze von 15 Nanogramm pro Mililiter Urin. Da Cannabis lange im Körper nachzuweisen ist und möglicherweise auch durch Passivrauchen in den Körper gelangen kann, wurde diese Grenze gewählt, um keine falschen positiven Resultate zu erzeugen.</p><p>- Im Rahmen der neuen Heilmittelgesetzgebung soll auch das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport geändert werden, indem ein Artikel zur Dopingbekämpfung eingeführt wird. Der Bundesrat schlägt vor, dass das Umfeld der Athletinnen und Athleten für das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln sowie das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken an Dritten gemäss Dopingliste bestraft werden kann. Dabei sind, vorbehältlich begründeter Ausnahmen, die gleichen Listen wie diejenigen der internationalen Sportorganisationen und des zuständigen nationalen Dachverbandes zu verwenden. Mittels dieser Strafbestimmungen wird es möglich, Personen zu bestrafen, die Mittel zu Dopingzwecken herstellen, einführen, vertreiben, vermitteln, verschreiben oder abgeben oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwenden. Die Strafbestimmung zielt darauf ab, Personen im Umfeld von Sporttreibenden (Ärztinnen und Ärzte, abgabeberechtigte Personen, Trainerinnen und Trainer, Pflegepersonen) zu bestrafen. Die Sanktionierung von Athletinnen oder Athleten, die des Dopings überführt werden, fällt in den Spielregelbereich und bleibt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Sportorganisationen. Diese Regelung entspricht dem Sportkonzept der Schweiz und der europäischen Entwicklung.</p><p>Die in einer Verordnung zum Gesetz festzulegende Dopingliste betrifft somit nicht den Konsum durch die Sporttreibenden selber und ist deshalb kaum geeignet, wie vom Motionär beabsichtigt, den allfälligen Drogenkonsum auf diesem Weg im Spitzensport einzudämmen.</p><p>- Das IOK hat in der Deklaration von Lausanne, die anlässlich des Weltkongresses gegen Doping im Sport vom 2. bis 4. Februar 1999 verabschiedet wurde, umschrieben, dass Substanzen als Doping gelten, die potentiell die Gesundheit gefährden und/oder von denen angenommen werden kann, dass sie die Leistung steigern können. Die vom Motionär eingebrachte Begründung, dass Hochleistungssportler bewusstseinsverändernde Drogen einnehmen, um den letzten Kick aus sich herauszuholen, kann wissenschaftlich nicht bestätigt werden. Vielmehr weisen die bekannten Studien darauf hin, dass Drogen insgesamt einen negativen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit haben.</p><p>- Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass Spitzensportlerinnen und Spitzensportler eine Vorbildfunktion haben und diese auch wahrnehmen sollen. Eine vom Bundesamt für Sport im Herbst 1998 durchgeführte repräsentative Umfrage zeigt, dass dies auch die Ansicht der Schweizer Bevölkerung ist: 69 Prozent der Antwortenden meinen, dass Spitzensportlerinnen und Spitzensportler Idole für Jugendliche sind. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Idolfunktion durch vermehrten Einbezug der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in die Dopingprävention gestärkt werden kann.</p><p>- Im übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die vom Motionär geforderte Regelungsmaterie im Kompetenzbereich des Bundesrates liegt. In diesem übertragenen Rechtsetzungsbereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung seines Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzesrecht zu halten und kann dabei im Grundsatz nicht durch einfache Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der Dopinggesetzgebung alle Drogen im Sinne des Betäubungsmittelkataloges der Uno-Behörde (UNDCP, United Nations International Drug Control Programme, mit Sitz in Wien) in die nach den vorgesehenen Bestimmungen geplante Dopingliste aufgenommen werden.</p>
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