Werbung entlang der Strassen
- ShortId
-
99.3133
- Id
-
19993133
- Updated
-
10.04.2024 08:33
- Language
-
de
- Title
-
Werbung entlang der Strassen
- AdditionalIndexing
-
Strassennetz;Verkehrszeichengebung;Auslegung des Rechts;Werbung
- 1
-
- L05K0701010302, Werbung
- L04K18030102, Strassennetz
- L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) schreibt vor: "Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen."</p><p>Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Bundesrat mit den Artikeln 95-100 der SSV eine Reihe von Detailvorschriften erlassen. Darüber hinaus haben die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Bereich von Natur- und Heimatschutz zusätzliche Bestimmungen aufgestellt.</p><p>Die Bundesvorschriften sind seit 1979 unverändert geblieben und enthalten Verbote, die in weiten Teilen nicht mehr der Entwicklung entsprechen, die seither in Technik und Werbung eingetreten ist. Ihr Vollzug wird von den Kantonen zudem wenig einheitlich gehandhabt. Was an einem Ort verboten ist, kann einige Kilometer davon entfernt durchaus zulässig sein. Derartige Feststellungen konnte man beispielsweise im Abstimmungskampf zur Kleinbauerninitiative machen. Es ist an der Zeit zu überprüfen, ob gewisse Einschränkungen der Strassenreklame noch Sinn machen, insbesondere jene von Art. 96 Abs. 1 Bst. b, e, f, g, und Abs. 2 und 3 SSV.</p>
- <p>Die Bestimmungen über Strassenreklamen in den Artikeln 95 bis 100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) haben bis heute grundsätzlich nicht Anlass zu Kritik gegeben. Da der nach kantonalem Recht für das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen zuständigen Behörde bei der Bewilligung von Reklamen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wie der Interpellant dies feststellt - die Bestimmungen wenig einheitlich angewendet werden. Beigetragen zu dieser Entwicklung hat zweifelsohne auch die in den letzten Jahren in verschiedenen Kantonen vorgenommene Übertragung der Kompetenz zur Bewilligung der Reklamen an die Gemeinden. </p><p></p><p>In Anbetracht der seit 1979 ohne Zweifel erfolgten Entwicklung in der Technik und in der Werbung ist der Bundesrat bereit, die vom Interpellanten verlangte Erhebung bei den Kantonen vorzunehmen um zu erfahren, wie die Artikel 95 bis 100 SSV angewendet werden, und gestützt darauf die sich allfällig aufdrängenden Änderungen vorzunehmen. Diese Überprüfung, die im Rahmen der nächsten ordentlichen SSV-Revision erfolgen wird, soll jedoch nicht nur unter dem Aspekt der technologischen und konzeptionellen Entwicklung der Werbung, sondern in erster Linie auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit:</p><p>1. bei den Kantonen zu erheben, wie sie die Artikel 95 bis 100 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation anwenden;</p><p>2. aufgrund der Ergebnisse und der Anregungen der Kantone und der interessierten Kreise die Vorschriften über die Strassenreklame zu ändern?</p>
- Werbung entlang der Strassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) schreibt vor: "Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen."</p><p>Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Bundesrat mit den Artikeln 95-100 der SSV eine Reihe von Detailvorschriften erlassen. Darüber hinaus haben die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Bereich von Natur- und Heimatschutz zusätzliche Bestimmungen aufgestellt.</p><p>Die Bundesvorschriften sind seit 1979 unverändert geblieben und enthalten Verbote, die in weiten Teilen nicht mehr der Entwicklung entsprechen, die seither in Technik und Werbung eingetreten ist. Ihr Vollzug wird von den Kantonen zudem wenig einheitlich gehandhabt. Was an einem Ort verboten ist, kann einige Kilometer davon entfernt durchaus zulässig sein. Derartige Feststellungen konnte man beispielsweise im Abstimmungskampf zur Kleinbauerninitiative machen. Es ist an der Zeit zu überprüfen, ob gewisse Einschränkungen der Strassenreklame noch Sinn machen, insbesondere jene von Art. 96 Abs. 1 Bst. b, e, f, g, und Abs. 2 und 3 SSV.</p>
- <p>Die Bestimmungen über Strassenreklamen in den Artikeln 95 bis 100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) haben bis heute grundsätzlich nicht Anlass zu Kritik gegeben. Da der nach kantonalem Recht für das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen zuständigen Behörde bei der Bewilligung von Reklamen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wie der Interpellant dies feststellt - die Bestimmungen wenig einheitlich angewendet werden. Beigetragen zu dieser Entwicklung hat zweifelsohne auch die in den letzten Jahren in verschiedenen Kantonen vorgenommene Übertragung der Kompetenz zur Bewilligung der Reklamen an die Gemeinden. </p><p></p><p>In Anbetracht der seit 1979 ohne Zweifel erfolgten Entwicklung in der Technik und in der Werbung ist der Bundesrat bereit, die vom Interpellanten verlangte Erhebung bei den Kantonen vorzunehmen um zu erfahren, wie die Artikel 95 bis 100 SSV angewendet werden, und gestützt darauf die sich allfällig aufdrängenden Änderungen vorzunehmen. Diese Überprüfung, die im Rahmen der nächsten ordentlichen SSV-Revision erfolgen wird, soll jedoch nicht nur unter dem Aspekt der technologischen und konzeptionellen Entwicklung der Werbung, sondern in erster Linie auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit:</p><p>1. bei den Kantonen zu erheben, wie sie die Artikel 95 bis 100 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation anwenden;</p><p>2. aufgrund der Ergebnisse und der Anregungen der Kantone und der interessierten Kreise die Vorschriften über die Strassenreklame zu ändern?</p>
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