Für eine generelle Gefährdungshaftung nach dem Verursacherprinzip
- ShortId
-
99.3147
- Id
-
19993147
- Updated
-
10.04.2024 13:45
- Language
-
de
- Title
-
Für eine generelle Gefährdungshaftung nach dem Verursacherprinzip
- AdditionalIndexing
-
Umwelthaftung;Sicherheit;Gentechnologie;Verursacherprinzip;Kausalhaftung;Xenotransplantation;Risikodeckung;Haftung
- 1
-
- L04K05070202, Haftung
- L04K08020225, Sicherheit
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- L05K0507020202, Kausalhaftung
- L05K0507020206, Umwelthaftung
- L05K1110011301, Risikodeckung
- L06K070601050104, Gentechnologie
- L05K0105051601, Xenotransplantation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit 1991 liegt der Expertenbericht zur Totalrevision des Haftpflichtrechtes vor, der eine generelle Gefährdungshaftung (Art. 22 VE) in Ergänzung der bestehenden spezialgesetzlichen Gefährdungshaftung verlangt. Eine gesetzgebungspolitische Umsetzung ist bisher nicht erfolgt (zum aktuellen Meinungsstand: Honsell, Die Reform der Gefährdungshaftung, ZSR 1997 I S. 297ff.). Statt dessen werden neue Spezialgefährdungstatbestände, z. B. für Stauanlagen, vorgeschlagen. In aktuellen Gesetzgebungsbereichen fehlen klare Vorstellungen über eine Haftpflicht nach dem Verursacherprinzip, z. B. bei der Gentechnologie und bei der Xenotransplantation (insbesondere beim Einbezug der dem Betreiber zuzurechnenden Entwicklungsrisiken). Die Gefährdungshaftung erfüllt ihre präventive Funktion der marktgerechten Internalisierung externer Kosten und Risiken nur, wenn sie umfassend ist und sich strikte an das Verursacherprinzip hält. Die bestehenden Spezialgefährdungstatbestände, z. B. die Kernenergie- und die Umwelthaftpflicht, sind auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren.</p>
- <p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat 1988 eine Studienkommission beauftragt, ein Konzept für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes auszuarbeiten. Diese unterbreitete 1991 Revisionsvorschläge in Thesenform. Von 1992 bis 1998 haben zwei Experten (Prof. Pierre Wessner, Universität Neuenburg, und Prof. Pierre Widmer, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne) einen Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechtes ausgearbeitet. Dieser sieht einen Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechtes im Obligationenrecht und die Anpassung der Haftpflichtbestimmungen anderer Bundesgesetze an diesen Allgemeinen Teil vor. Wie bereits im Bericht der Studienkommission, so wird auch im Vorentwurf eine sogenannte Generalklausel der Gefährdungshaftung vorgeschlagen. Sie soll alle Tätigkeiten, mit denen eine besondere Gefahr verbunden ist, einer strengen Haftung unterstellen. Damit sollen Lücken im heutigen Haftpflichtrecht geschlossen werden, das Gefährdungshaftungen nur in Spezialgesetzen kennt (z. B. Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01; Kernenergiehaftpflicht-Gesetz, SR 732.44), mit dem Ergebnis, dass beispielsweise Mähmaschinen einer milderen Haftung unterstehen als Motorfahrzeuge. Im genannten Expertenentwurf wird auch eine Ersatzpflicht für die Schädigung der natürlichen Umwelt vorgeschlagen, wie dies der Motionär verlangt.</p><p>Der Expertenentwurf erfüllt weitgehend die Forderungen der Motion. Der Bundesrat will jedoch der öffentlichen Diskussion über diese Fragen nicht vorgreifen und wird dazu erst nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens Stellung nehmen.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Es sei eine generelle Gefährdungshaftung für gefährliche Tätigkeiten und Sachen zu schaffen, welche die Lücken im System der bestehenden Gefährdungshaftungen schliesst. Sie hat vom Grundsatz auszugehen, dass alle durch die gefährliche Tätigkeit oder Sache verursachten Schäden und Kosten, auch an nicht eigentumsfähigen Allgemeingütern, auf den Verursacher überwälzt werden.</p>
- Für eine generelle Gefährdungshaftung nach dem Verursacherprinzip
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit 1991 liegt der Expertenbericht zur Totalrevision des Haftpflichtrechtes vor, der eine generelle Gefährdungshaftung (Art. 22 VE) in Ergänzung der bestehenden spezialgesetzlichen Gefährdungshaftung verlangt. Eine gesetzgebungspolitische Umsetzung ist bisher nicht erfolgt (zum aktuellen Meinungsstand: Honsell, Die Reform der Gefährdungshaftung, ZSR 1997 I S. 297ff.). Statt dessen werden neue Spezialgefährdungstatbestände, z. B. für Stauanlagen, vorgeschlagen. In aktuellen Gesetzgebungsbereichen fehlen klare Vorstellungen über eine Haftpflicht nach dem Verursacherprinzip, z. B. bei der Gentechnologie und bei der Xenotransplantation (insbesondere beim Einbezug der dem Betreiber zuzurechnenden Entwicklungsrisiken). Die Gefährdungshaftung erfüllt ihre präventive Funktion der marktgerechten Internalisierung externer Kosten und Risiken nur, wenn sie umfassend ist und sich strikte an das Verursacherprinzip hält. Die bestehenden Spezialgefährdungstatbestände, z. B. die Kernenergie- und die Umwelthaftpflicht, sind auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren.</p>
- <p>Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat 1988 eine Studienkommission beauftragt, ein Konzept für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes auszuarbeiten. Diese unterbreitete 1991 Revisionsvorschläge in Thesenform. Von 1992 bis 1998 haben zwei Experten (Prof. Pierre Wessner, Universität Neuenburg, und Prof. Pierre Widmer, Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne) einen Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechtes ausgearbeitet. Dieser sieht einen Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechtes im Obligationenrecht und die Anpassung der Haftpflichtbestimmungen anderer Bundesgesetze an diesen Allgemeinen Teil vor. Wie bereits im Bericht der Studienkommission, so wird auch im Vorentwurf eine sogenannte Generalklausel der Gefährdungshaftung vorgeschlagen. Sie soll alle Tätigkeiten, mit denen eine besondere Gefahr verbunden ist, einer strengen Haftung unterstellen. Damit sollen Lücken im heutigen Haftpflichtrecht geschlossen werden, das Gefährdungshaftungen nur in Spezialgesetzen kennt (z. B. Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01; Kernenergiehaftpflicht-Gesetz, SR 732.44), mit dem Ergebnis, dass beispielsweise Mähmaschinen einer milderen Haftung unterstehen als Motorfahrzeuge. Im genannten Expertenentwurf wird auch eine Ersatzpflicht für die Schädigung der natürlichen Umwelt vorgeschlagen, wie dies der Motionär verlangt.</p><p>Der Expertenentwurf erfüllt weitgehend die Forderungen der Motion. Der Bundesrat will jedoch der öffentlichen Diskussion über diese Fragen nicht vorgreifen und wird dazu erst nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens Stellung nehmen.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Es sei eine generelle Gefährdungshaftung für gefährliche Tätigkeiten und Sachen zu schaffen, welche die Lücken im System der bestehenden Gefährdungshaftungen schliesst. Sie hat vom Grundsatz auszugehen, dass alle durch die gefährliche Tätigkeit oder Sache verursachten Schäden und Kosten, auch an nicht eigentumsfähigen Allgemeingütern, auf den Verursacher überwälzt werden.</p>
- Für eine generelle Gefährdungshaftung nach dem Verursacherprinzip
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