Vermögen von Slobodan Milosevic auf Schweizer Banken

ShortId
99.3164
Id
19993164
Updated
10.04.2024 13:22
Language
de
Title
Vermögen von Slobodan Milosevic auf Schweizer Banken
AdditionalIndexing
Konto;Kapitalflucht;Beschlagnahme;Präsident/in eines Staates;Bankeinlage;Serbien
1
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L05K0301020401, Serbien
  • L05K0703020103, Konto
  • L04K05010103, Beschlagnahme
  • L05K0806020302, Präsident/in eines Staates
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>Bis heute verfügt der Bundesrat über keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Milosevic-Konten in der Schweiz. Im Zusammenhang mit Milosevic und den ihm nahe stehenden Personen wurden in der Schweiz jedoch mehrere Massnahmen getroffen, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Wie nachstehend dargelegt, hat die Schweiz dabei mit der internationalen Staatengemeinschaft zusammengearbeitet und im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung namentlich auch den an sie gerichteten Ersuchen entsprochen. Folgende Massnahmen wurden zu diesem Zweck ergriffen:</p><p>1. Massnahmen gestützt auf ein französisches Rechtshilfebegehren vom 29. September 1998</p><p>Der Bundesrat hat in der Vergangenheit mehrfach seine Bereitschaft erklärt, andere Staaten bei der Feststellung, Sicherung und Rückführung von Vermögenswerten von Personen, die strafbarer Handlungen beschuldigt werden, zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten hat grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe - im Rahmen der staatsvertraglichen und gesetzlichen Instrumente - zu erfolgen. Bekanntlich macht der Bundesrat nur in ausserordentlichen Fällen von seiner aussenpolitischen, auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung gestützten Kompetenz Gebrauch, indem er zum Beispiel in der Schweiz befindliches Vermögen ehemaliger ausländischer Staatschefs vorsorglich blockiert. Aufgrund des 1997 revidierten Rechtshilfegesetzes kann neu eine Blockierung der Vermögenswerte durch das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) angeordnet werden, sobald Gefahr im Verzug und ein Rechtshilfegesuch angekündigt ist. Das Instrumentarium des revidierten Rechtshilfegesetzes, insbesondere auch die Kompetenz zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen, genügt, um rasch handeln zu können.</p><p>Am 29. September 1998 wurde vom Untersuchungsrichteramt Paris ein Rechtshilfegesuch eingereicht, das nicht direkt Milosevic selber, sondern ihm nahe stehende Personen betrifft. Bei den von den französischen Behörden verfolgten Strafdelikten handelt es sich um Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung. Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens, das im Kanton Zürich durchgeführt wird, hat der zuständige Untersuchungsrichter 60 000 Franken blockiert. Die Medienmeldungen, in denen von der Blockierung von Millionen von Franken die Rede ist, sind somit unzutreffend. Das erwähnte Rechtshilfeverfahren steht nach heutiger Erkenntnis in keinem Zusammenhang mit Milosevic, namentlich auch nicht mit den ihm vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag vorgeworfenen Delikten (Verbrechen gegen die Menschlichkeit usw.).</p><p>2. Massnahmen gestützt auf zwei Ersuchen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag</p><p>Am 28. Mai 1999 hat das BAP, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), den Haftbefehlen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag entsprochen und den jugoslawischen Staatschef Slobodan Milosevic sowie vier weitere Angeklagte wegen schwerwiegender Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mordes und Deportationen zur Verhaftung ausgeschrieben. Neben Slobodan Milosevic geht es dabei um folgende Personen: Milan Milutinovic, Präsident der Republik Serbien, Nikola Sainovic, stellvertretender Ministerpräsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Dragoljub Ojdanic, Generalstabschef der jugoslawischen Streitkräfte, und Vlajko Stojiljkovic, Innenminister der Republik Serbien. </p><p>Am 28. Mai 1999 stellte der Internationale Gerichtshof in Den Haag zusätzlich ein Ersuchen um Blockierung von Vermögenswerten. Das BAP hat daraufhin am 23. Juni 1999 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, die Vermögenswerte von Slobodan Milosevic und der vier erwähnten Mitangeklagten zu sperren. Die vorsorgliche Massnahme stützt sich ebenfalls auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts und wurde im Bundesblatt am 6. Juli 1999 publiziert (BBl 1999 5196). Die ab sofort geltende allgemeine Verfügungssperre bedeutet, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die solche Vermögenswerte halten bzw. verwalten, diese unverzüglich sperren und dem BAP melden müssen. Die Verletzung dieser Pflichten wird mit Haft oder Busse bestraft. Dem BAP sind bis heute keine solchen Vermögenswerte gemeldet worden.</p><p>Den beiden Ersuchen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag haben ausser der Schweiz bis heute einzig die USA und Irland entsprochen.</p><p>3. Erlass von Verordnungsrecht gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung</p><p>Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung bietet dem Bundesrat die rechtliche Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen, wenn sich die Schweiz internationalen Sanktionen anschliesst. Solche Sanktionen können die Blockierung von Regierungsguthaben oder von Konten einzelner Personen, namentlich auch von hohen Amtsträgern oder Staatschefs, vorsehen. </p><p>Bereits mit der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien (SR 946.207) hat der Bundesrat unter anderem die Sperrung der Regierungsguthaben der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien angeordnet. Es handelt sich dabei um den autonomen Nachvollzug von Massnahmen der Europäischen Union (EU; Verordnung der EU vom 22. Juni 1998).</p><p>Der Bundesrat hat aufgrund der weiteren Entwicklung sodann geprüft, ob sich die Schweiz den verschiedenen Sanktionen anschliessen soll, welche die EU am 29. April bzw. 10. Mai 1999 gegen die Bundesrepublik Jugoslawien beschlossen hat. Zu diesen Sanktionen gehört auch die Einfrierung der Guthaben von Präsident Milosevic sowie von Personen, die zu ihm in Beziehung stehen, und von Unternehmen, die von den Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens kontrolliert werden oder in deren Namen handeln. Am 19. Mai 1999 hat der Bundesrat der erwähnten Einfrierung von Konten grundsätzlich zugestimmt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wurde vom Bundesrat beauftragt, nach Inkrafttreten der EU-Reglemente eine Verordnungsänderung vorzubereiten. Die Sperrung zusätzlicher Konten ist in der EU am 19. Juni 1999 in Kraft getreten. Die Verordnungen der EU mussten in das Schweizer Recht übernommen und in die drei Amtssprachen übersetzt werden. Die Liste der zu sperrenden Vermögenswerte umfasst rund 300 Namen. Darunter befinden sich neben Privatpersonen aus dem Umkreis von Präsident Milosevic, der Regierung und dem Militär auch jugoslawische Unternehmen, die von der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien direkt oder indirekt kontrolliert werden. Die Verordnung vom 23. Juni 1999 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien, welche zusätzlich zur Vermögenssperre auch eine Meldepflicht statuiert, ist am 16. Juli 1999 in Kraft getreten. Vorläufig sind noch keine Meldungen eingegangen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 1996 hat Miodrag Zecevic, Generaldirektor der Banque Franco-Yougoslave in Paris, auf Privatkonten der Familie Milosevic in der Schweiz mehrere Millionen Schweizerfranken transferieren lassen.</p><p>Im "SonntagsBlick" vom 18. April 1999 werden Verantwortliche des EJPD mit der Aussage zitiert, dass auf Ersuchen der französischen Justiz ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet worden sei.</p><p>Es ist absolut schockierend, dass ein Mörder wie Slobodan Milosevic sowie seine Familie und seine Komplizen in der Schweiz über ein Vermögen verfügen können, während sie Hunderttausende ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger ins Elend stürzen.</p><p>Warum verfügt der Bundesrat, der sich in dieser Sache ja auf eine solide verfassungsmässige Grundlage abstützen kann (vgl. die Beschlagnahmung der Marcos-Gelder), nicht augenblicklich die vorläufige Beschlagnahmung der Schweizer Konten von Milosevic und seinen Getreuen?</p>
  • Vermögen von Slobodan Milosevic auf Schweizer Banken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>Bis heute verfügt der Bundesrat über keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Milosevic-Konten in der Schweiz. Im Zusammenhang mit Milosevic und den ihm nahe stehenden Personen wurden in der Schweiz jedoch mehrere Massnahmen getroffen, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Wie nachstehend dargelegt, hat die Schweiz dabei mit der internationalen Staatengemeinschaft zusammengearbeitet und im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung namentlich auch den an sie gerichteten Ersuchen entsprochen. Folgende Massnahmen wurden zu diesem Zweck ergriffen:</p><p>1. Massnahmen gestützt auf ein französisches Rechtshilfebegehren vom 29. September 1998</p><p>Der Bundesrat hat in der Vergangenheit mehrfach seine Bereitschaft erklärt, andere Staaten bei der Feststellung, Sicherung und Rückführung von Vermögenswerten von Personen, die strafbarer Handlungen beschuldigt werden, zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten hat grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe - im Rahmen der staatsvertraglichen und gesetzlichen Instrumente - zu erfolgen. Bekanntlich macht der Bundesrat nur in ausserordentlichen Fällen von seiner aussenpolitischen, auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung gestützten Kompetenz Gebrauch, indem er zum Beispiel in der Schweiz befindliches Vermögen ehemaliger ausländischer Staatschefs vorsorglich blockiert. Aufgrund des 1997 revidierten Rechtshilfegesetzes kann neu eine Blockierung der Vermögenswerte durch das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) angeordnet werden, sobald Gefahr im Verzug und ein Rechtshilfegesuch angekündigt ist. Das Instrumentarium des revidierten Rechtshilfegesetzes, insbesondere auch die Kompetenz zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen, genügt, um rasch handeln zu können.</p><p>Am 29. September 1998 wurde vom Untersuchungsrichteramt Paris ein Rechtshilfegesuch eingereicht, das nicht direkt Milosevic selber, sondern ihm nahe stehende Personen betrifft. Bei den von den französischen Behörden verfolgten Strafdelikten handelt es sich um Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung. Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens, das im Kanton Zürich durchgeführt wird, hat der zuständige Untersuchungsrichter 60 000 Franken blockiert. Die Medienmeldungen, in denen von der Blockierung von Millionen von Franken die Rede ist, sind somit unzutreffend. Das erwähnte Rechtshilfeverfahren steht nach heutiger Erkenntnis in keinem Zusammenhang mit Milosevic, namentlich auch nicht mit den ihm vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag vorgeworfenen Delikten (Verbrechen gegen die Menschlichkeit usw.).</p><p>2. Massnahmen gestützt auf zwei Ersuchen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag</p><p>Am 28. Mai 1999 hat das BAP, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), den Haftbefehlen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag entsprochen und den jugoslawischen Staatschef Slobodan Milosevic sowie vier weitere Angeklagte wegen schwerwiegender Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mordes und Deportationen zur Verhaftung ausgeschrieben. Neben Slobodan Milosevic geht es dabei um folgende Personen: Milan Milutinovic, Präsident der Republik Serbien, Nikola Sainovic, stellvertretender Ministerpräsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Dragoljub Ojdanic, Generalstabschef der jugoslawischen Streitkräfte, und Vlajko Stojiljkovic, Innenminister der Republik Serbien. </p><p>Am 28. Mai 1999 stellte der Internationale Gerichtshof in Den Haag zusätzlich ein Ersuchen um Blockierung von Vermögenswerten. Das BAP hat daraufhin am 23. Juni 1999 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, die Vermögenswerte von Slobodan Milosevic und der vier erwähnten Mitangeklagten zu sperren. Die vorsorgliche Massnahme stützt sich ebenfalls auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts und wurde im Bundesblatt am 6. Juli 1999 publiziert (BBl 1999 5196). Die ab sofort geltende allgemeine Verfügungssperre bedeutet, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die solche Vermögenswerte halten bzw. verwalten, diese unverzüglich sperren und dem BAP melden müssen. Die Verletzung dieser Pflichten wird mit Haft oder Busse bestraft. Dem BAP sind bis heute keine solchen Vermögenswerte gemeldet worden.</p><p>Den beiden Ersuchen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag haben ausser der Schweiz bis heute einzig die USA und Irland entsprochen.</p><p>3. Erlass von Verordnungsrecht gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung</p><p>Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung bietet dem Bundesrat die rechtliche Grundlage für das Ergreifen von Massnahmen, wenn sich die Schweiz internationalen Sanktionen anschliesst. Solche Sanktionen können die Blockierung von Regierungsguthaben oder von Konten einzelner Personen, namentlich auch von hohen Amtsträgern oder Staatschefs, vorsehen. </p><p>Bereits mit der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien (SR 946.207) hat der Bundesrat unter anderem die Sperrung der Regierungsguthaben der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien angeordnet. Es handelt sich dabei um den autonomen Nachvollzug von Massnahmen der Europäischen Union (EU; Verordnung der EU vom 22. Juni 1998).</p><p>Der Bundesrat hat aufgrund der weiteren Entwicklung sodann geprüft, ob sich die Schweiz den verschiedenen Sanktionen anschliessen soll, welche die EU am 29. April bzw. 10. Mai 1999 gegen die Bundesrepublik Jugoslawien beschlossen hat. Zu diesen Sanktionen gehört auch die Einfrierung der Guthaben von Präsident Milosevic sowie von Personen, die zu ihm in Beziehung stehen, und von Unternehmen, die von den Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens kontrolliert werden oder in deren Namen handeln. Am 19. Mai 1999 hat der Bundesrat der erwähnten Einfrierung von Konten grundsätzlich zugestimmt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wurde vom Bundesrat beauftragt, nach Inkrafttreten der EU-Reglemente eine Verordnungsänderung vorzubereiten. Die Sperrung zusätzlicher Konten ist in der EU am 19. Juni 1999 in Kraft getreten. Die Verordnungen der EU mussten in das Schweizer Recht übernommen und in die drei Amtssprachen übersetzt werden. Die Liste der zu sperrenden Vermögenswerte umfasst rund 300 Namen. Darunter befinden sich neben Privatpersonen aus dem Umkreis von Präsident Milosevic, der Regierung und dem Militär auch jugoslawische Unternehmen, die von der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien direkt oder indirekt kontrolliert werden. Die Verordnung vom 23. Juni 1999 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien, welche zusätzlich zur Vermögenssperre auch eine Meldepflicht statuiert, ist am 16. Juli 1999 in Kraft getreten. Vorläufig sind noch keine Meldungen eingegangen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 1996 hat Miodrag Zecevic, Generaldirektor der Banque Franco-Yougoslave in Paris, auf Privatkonten der Familie Milosevic in der Schweiz mehrere Millionen Schweizerfranken transferieren lassen.</p><p>Im "SonntagsBlick" vom 18. April 1999 werden Verantwortliche des EJPD mit der Aussage zitiert, dass auf Ersuchen der französischen Justiz ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet worden sei.</p><p>Es ist absolut schockierend, dass ein Mörder wie Slobodan Milosevic sowie seine Familie und seine Komplizen in der Schweiz über ein Vermögen verfügen können, während sie Hunderttausende ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger ins Elend stürzen.</p><p>Warum verfügt der Bundesrat, der sich in dieser Sache ja auf eine solide verfassungsmässige Grundlage abstützen kann (vgl. die Beschlagnahmung der Marcos-Gelder), nicht augenblicklich die vorläufige Beschlagnahmung der Schweizer Konten von Milosevic und seinen Getreuen?</p>
    • Vermögen von Slobodan Milosevic auf Schweizer Banken

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