Gefährdung der Sicherheit durch Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten

ShortId
99.3175
Id
19993175
Updated
10.04.2024 08:31
Language
de
Title
Gefährdung der Sicherheit durch Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten
AdditionalIndexing
Flüchtling;Eindämmung der Kriminalität;öffentliche Ordnung;Bosnien-Herzegowina;Jugoslawien;Demonstrationsrecht
1
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L04K03010204, Jugoslawien
  • L04K05020103, Demonstrationsrecht
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beantwortet die vom Interpellanten gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat zählt die Gewährleistung der inneren Sicherheit zu den prioritären staatlichen Aufgaben, in die sich Bund und Kantone teilen. Die primäre Verantwortung liegt dabei bei den Kantonen, während der Bund vorab informierend, koordinierend, gesetzgeberisch und staatsvertraglich tätig ist. Das Territorium der Schweiz darf nicht zum Austragungsort gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen ausländischen gewaltextremistischen Gruppen werden. Ebenso wenig dürfen gewaltextremistische Aktivitäten gegen Schweizer, schweizerische Einrichtungen oder Interessen oder Gewaltakte gegen Flüchtlinge oder Asylsuchende geduldet werden. Die gewaltextremistischen Potentiale und deren Strukturen müssen deshalb laufend festgestellt und durch geeignete Massnahmen überwacht werden. Gewaltextremistische Gruppen müssen befriedet und im Falle von Ausländern möglichst von der Schweiz ferngehalten oder aus der Schweiz weggewiesen werden.</p><p>Seitens des Bundes werden die in Kraft stehenden Massnahmen für einen verstärkten Staatsschutz und die Sicherheits- und Schutzmassnahmen, namentlich für bedrohte Objekte in Bundeszuständigkeit, lageorientiert weitergeführt. Den Angehörigen bestimmter Staaten (Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien) ist der Erwerb und das Tragen von Waffen verboten.</p><p>Das bestehende fremdenpolizeiliche bzw. asylrechtliche Instrumentarium ist weiter konsequent anzuwenden. Dazu zählen namentlich die Wegweisungen, Ausweisungen und Einreisesperren, die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Rückübernahmeabkommen. Die Asylgesuche von Straffälligen und auffälligen Asylsuchenden werden prioritär behandelt. Wenn immer rechtlich und faktisch möglich, sind Rückschaffungen straffälliger Asylsuchender vorzunehmen. Das für die Umsetzung dieser Massnahmen benötigte zusätzliche Personal wurde dem Bundesrat im Rahmen der strategischen Leistungsbereitschaft der Asylbehörden des Bundes beantragt und von diesem am 13. Januar 1999 bewilligt. Die Aufstockung der Personalreserve um 5,7 Millionen Franken oder 57 Stellen wird für den Aufbau einer Abteilung Vollzugsunterstützung im BFF und im Verfahrensbereich für die vermehrte Durchführung von Bundesanhörungen eingesetzt. Bei der Unterbringung von neu eingereisten Asylsuchenden in den Empfangsstellen und Notunterkünften des Bundes wird darauf geachtet, dass Personen, die verfeindeten Nationen oder Ethnien angehören, nach Möglichkeit getrennt untergebracht werden. Zur Wahrung der Sicherheit in den Empfangsstellen ist Securitas-Personal anwesend. Daneben ist weiterhin durch Gespräche und geeignete Kontakte mässigend auf die organisierten Ausländergruppen einzuwirken. Ebenso soll die Aufrechterhaltung des Verteilschlüssels von Asylsuchenden auf die Kantone zur ausgewogenen Verteilung verschiedener Ethnien beitragen. Bei begangenen Gewalttätigkeiten sind die Schuldigen rasch zu eruieren und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verantwortung zu ziehen.</p><p>Die erforderlichen polizeilichen Präventivmassnahmen (Massnahmen zum Schutze gefährdeter Personen und Objekte, die Nichtbewilligung von Demonstrationen, Anwendung des Fremdenpolizeirechtes usw.) obliegen primär den Kantonen. Dasselbe gilt für die Strafverfolgung. Sie sind vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angewiesen bzw. aufgefordert worden, in ihrem Zuständigkeitsbereich das fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Instrumentarium konsequent anzuwenden. Denn es gibt keine politische oder sonstige Rechtfertigung für die Anwendung von Gewalt. Der Rechtsstaat kann nur bestehen, wenn widerrechtliche Handlungen konsequent geahndet werden.</p><p>Das Problem der Kriminalität sowohl der sich hier aufhaltenden als auch zur Deliktausübung einreisenden Ausländer ist - wie die erwähnten Massnahmen zeigen - erkannt. Ausserdem wird, gestützt auf bereits ergangene und getroffene Vorabklärungen, eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren gemeinsam präsidierte gemischte Arbeitsgruppe Ausländerkriminalität eingesetzt, welche</p><p>- die Lage erarbeiten;</p><p>- ein Inventar der verfügbaren präventiven und repressiven Mittel erstellen;</p><p>- den Handlungsbedarf eruieren;</p><p>- Abstimmungsprobleme untersuchen; und</p><p>- Lösungsvorschläge erarbeiten soll.</p><p>2. Demonstrationen werden in der bundesgerichtlichen Praxis als Manifestationen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützt. Demonstrationen können indessen Schranken gesetzt werden. Es ist den Kantonen, denen primär auch die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung zukommt, bzw. den Gemeinden überlassen, Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund zu erlassen. In den meisten Kantonen und Gemeinden unterstehen Demonstrationen einer Bewilligungspflicht. Beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration ist eine Güterabwägung zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen; dabei ist auch dem Gesichtspunkt der Sicherheit bzw. der polizeilichen Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen.</p><p>Diese Güterabwägung wird von den kantonalen bzw. kommunalen Behörden im Vorfeld von Demonstrationen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorgenommen. Die Bundespolizei teilt den kantonalen Polizeiorganen von sich aus oder auf Anfrage Erkenntnisse mit, die für den Entscheid für oder wider eine Bewilligung wesentlich sind. Sofern der Bund betroffen ist (etwa bei Demonstrationen vor dem Bundeshaus oder vor ausländischen Botschaften), werden erforderliche Sicherheitsmassnahmen mit den Bundesbehörden abgesprochen.</p><p>Ein grundsätzliches Demonstrationsverbot betrachtet der Bundesrat zurzeit weder als nötig noch als zulässig.</p><p>3. Die Schweiz hat seit 1995 mit allen Nachbarstaaten Verhandlungen über den Abschluss von bilateralen Abkommen aufgenommen. Die Verhandlungen sind inzwischen abgeschlossen und folgende Abkommen unterzeichnet worden:</p><p>- mit Frankreich am 11. Mai 1998 ein Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen sowie am 28. Oktober 1998 ein Rückübernahmeabkommen;</p><p>- mit Italien am 10. September 1998 ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden, ein Rückübernahmeabkommen sowie ein Vertrag zur Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens;</p><p>- mit Deutschland am 27. April 1999 ein Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, am 8. Juli 1999 entsprechende Anpassungen der bilateralen Zusatzverträge zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen sowie zum Abkommen über Durchgangsrechte;</p><p>- mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein schliesslich am 27. April 1999 ein trilateraler Vertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden.</p><p>Die Abkommen über Justiz-, Polizei- und Zollzusammenarbeit wurden durch das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) inspiriert. Die Abkommen mit Frankreich und Italien sind bereits von den eidgenössischen Räten genehmigt worden; diejenigen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden den Räten noch im Jahre 1999 unterbreitet werden.</p><p>Die Abkommen über Justiz-, Polizei- und Zollzusammenarbeit ermöglichen eine Konsolidierung der Rechtsgrundlagen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Dies erlaubt künftig eine wirksamere Bekämpfung des Kriminaltourismus, der illegalen Migration sowie der internationalen Kriminalität und des Terrorismus.</p><p>Mit dem gleichen Ziel hat die Schweiz in den vergangenen Jahren mit zahlreichen weiteren Staaten bilaterale Vereinbarungen im Hinblick auf eine verstärkte Zusammenarbeit getroffen. Der Bundesrat ist bestrebt, das Vertragsnetz insbesondere auf dem Gebiet der Rechtshilfe und der Auslieferung auszubauen. Dazu kommt der Aufbau eines Netzes von Polizeiverbindungsbeamten. In den USA, bei Interpol, in Deutschland und in Tschechien wurden Verbindungsbeamte stationiert. Ferner laufen Verhandlungen mit den Fluggesellschaften, um die Zusammenarbeit bei der Prävention illegaler Einreisen auf dem Luftweg zu verbessern. Schliesslich wird im Rahmen der laufenden Anag-Revision die Frage verschärfter Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen geprüft.</p><p>Um der transnationalen Kriminalität entgegenzuwirken, wurden auch die Massnahmen an der Grenze intensiviert. So hat der Bundesrat im März 1998 das Grenzwachtkorps durch hundert Angehörige des Festungswachtkorps verstärkt. Im logistischen Bereich wird das Grenzwachtkorps durch das VBS mit zusätzlichen Helikopterflugstunden, Fahrzeugen sowie Schutz- und Beobachtungsmaterial (Überziehschutzwesten, Maschinenpistolen, Nachtsichtgeräte) unterstützt. Auch Nationalrat Freund verlangt in seiner vom Bundesrat entgegengenommenen Motion (98.3450), das Grenzwachtkorps sei mit zusätzlicher Infrastruktur auszurüsten. Diese dient dazu, Ausweisfälschungen rascher zu erkennen, Rauschgiftschmuggel besser aufzudecken, Personen schneller zu identifizieren und konstruktionsbedingte Hohlräume in Fahrzeugen besser zu überprüfen. Schliesslich ist das Grenzwachtkorps bestrebt, durch organisatorische und taktische Massnahmen Effizienz und Effektivität der Grenzkontrollen laufend zu verbessern.</p><p>Wie der Bundesrat insbesondere in der Botschaft vom 14. Dezember 1998 zu den Abkommen mit Frankreich und Italien (BBl 1999 1485ff.) und im Integrationsbericht vom 3. Februar 1999 (BBl 1999 4178) dargelegt hat, kann jedoch das anvisierte und für die Gewährleistung der inneren Sicherheit wesentliche Ziel eines homogenen grenzüberschreitenden Sicherheitsraumes auf dem Weg bilateraler Abkommen bzw. einer Verstärkung der Grenzkontrollen nicht erreicht werden.</p><p>4. Insgesamt sind im Zentralen Ausländerregister Ende Juni 1999 rund 35 000 Personen aus Bosnien und Herzegowina (etwa 325 000 aus dem gesamten ehemaligen Jugoslawien) mit ständigem Wohnaufenthalt in der Schweiz aufgeführt, einschliesslich der rund 7800 anerkannten Flüchtlinge und humanitär aufgenommenen Personen. Bei gut 27 000 Personen handelt es sich um bereits vor dem Krieg als Arbeitskräfte rekrutierte ehemalige Saisonniers oder mit der Familie nachgezogene Daueraufenthalter. Diese Erwerbstätigen, vor allem ehemalige Saisonniers, sind vorwiegend im Bau- und Gastgewerbe tätig; sie sind aber vermehrt auch in saisonunabhängige Branchen abgewandert und in der Metall- und Maschinenindustrie sowie in Reinigungs-, Unterhalts- und anderen Dienstleistungsbereichen aktiv.</p><p>Aufgrund des Bosnien-Krieges fanden rund 22 100 kriegsvertriebene Personen aus Bosnien und Herzegowina Schutz in der Schweiz. Darunter befanden sich viele Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhielten (vgl. oben). Bei Kriegsende waren es daher noch rund 18 000 Personen, die von der Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme betroffen waren und für die Teilnahme am Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm Bosnien und Herzegowina in Frage kamen.</p><p>Von diesen rund 18 000 ausreisepflichtigen Personen sind im Rahmen des Bosnien-Programms 10 000 Personen ausgereist (8000 aus dem Asylbereich und 2000 aus dem Ausländerbereich). Weitere 700 Personen sind selbständig ausgereist. Somit sind rund 7300 Personen noch in der Schweiz. Davon wurden 3550 Personen vorläufig aufgenommen oder ihr Fall fremdenpolizeilich geregelt. Bei 2250 Personen sind noch Beschwerdeverfahren hängig. Bei den übrigen Fällen ist entweder die vom Kanton angesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen oder die Wegweisung wurde noch nicht vollzogen.</p><p>Von den Erwerbstätigen aus dem Asylbereich sind rund ein Drittel im Bau- und ein Viertel im Gastgewerbe tätig. Die übrigen sind in erster Linie mit Hilfsarbeiten in der Industrie und im allgemeinen Dienstleistungsbereich betraut.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>An verschiedenen Demonstrationen der letzten Zeit, insbesondere von Kurden, Serben und Albanern, haben sich zum Teil gravierende Zwischenfälle ereignet. Zudem ist bei Gewalt- und Drogendelikten in der Schweiz ein hoher Anteil an ausländischen Beteiligten zu verzeichnen. Offenbar besteht vor allem bei Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten, wie dem ehemaligen Jugoslawien, eine höhere Gewaltbereitschaft.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Präventionsmassnahmen sind seitens des Bundes und der Kantone vorgesehen, falls Konflikte, z. B. zwischen Albanern und Serben, auf die Schweiz übergreifen?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat bei kommenden Demonstrationen ausländischer Gruppierungen bezüglich Bewilligung und Sicherheit vorzukehren?</p><p>3. Was unternimmt er, um die Straftaten von sogenannten Kriminaltouristen zu unterbinden?</p><p>4. Von den Bosnien-Flüchtlingen sind drei Viertel wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Wie viele sind noch in der Schweiz, und wie verteilen sie sich im Arbeitsmarkt?</p>
  • Gefährdung der Sicherheit durch Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beantwortet die vom Interpellanten gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat zählt die Gewährleistung der inneren Sicherheit zu den prioritären staatlichen Aufgaben, in die sich Bund und Kantone teilen. Die primäre Verantwortung liegt dabei bei den Kantonen, während der Bund vorab informierend, koordinierend, gesetzgeberisch und staatsvertraglich tätig ist. Das Territorium der Schweiz darf nicht zum Austragungsort gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen ausländischen gewaltextremistischen Gruppen werden. Ebenso wenig dürfen gewaltextremistische Aktivitäten gegen Schweizer, schweizerische Einrichtungen oder Interessen oder Gewaltakte gegen Flüchtlinge oder Asylsuchende geduldet werden. Die gewaltextremistischen Potentiale und deren Strukturen müssen deshalb laufend festgestellt und durch geeignete Massnahmen überwacht werden. Gewaltextremistische Gruppen müssen befriedet und im Falle von Ausländern möglichst von der Schweiz ferngehalten oder aus der Schweiz weggewiesen werden.</p><p>Seitens des Bundes werden die in Kraft stehenden Massnahmen für einen verstärkten Staatsschutz und die Sicherheits- und Schutzmassnahmen, namentlich für bedrohte Objekte in Bundeszuständigkeit, lageorientiert weitergeführt. Den Angehörigen bestimmter Staaten (Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien) ist der Erwerb und das Tragen von Waffen verboten.</p><p>Das bestehende fremdenpolizeiliche bzw. asylrechtliche Instrumentarium ist weiter konsequent anzuwenden. Dazu zählen namentlich die Wegweisungen, Ausweisungen und Einreisesperren, die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Rückübernahmeabkommen. Die Asylgesuche von Straffälligen und auffälligen Asylsuchenden werden prioritär behandelt. Wenn immer rechtlich und faktisch möglich, sind Rückschaffungen straffälliger Asylsuchender vorzunehmen. Das für die Umsetzung dieser Massnahmen benötigte zusätzliche Personal wurde dem Bundesrat im Rahmen der strategischen Leistungsbereitschaft der Asylbehörden des Bundes beantragt und von diesem am 13. Januar 1999 bewilligt. Die Aufstockung der Personalreserve um 5,7 Millionen Franken oder 57 Stellen wird für den Aufbau einer Abteilung Vollzugsunterstützung im BFF und im Verfahrensbereich für die vermehrte Durchführung von Bundesanhörungen eingesetzt. Bei der Unterbringung von neu eingereisten Asylsuchenden in den Empfangsstellen und Notunterkünften des Bundes wird darauf geachtet, dass Personen, die verfeindeten Nationen oder Ethnien angehören, nach Möglichkeit getrennt untergebracht werden. Zur Wahrung der Sicherheit in den Empfangsstellen ist Securitas-Personal anwesend. Daneben ist weiterhin durch Gespräche und geeignete Kontakte mässigend auf die organisierten Ausländergruppen einzuwirken. Ebenso soll die Aufrechterhaltung des Verteilschlüssels von Asylsuchenden auf die Kantone zur ausgewogenen Verteilung verschiedener Ethnien beitragen. Bei begangenen Gewalttätigkeiten sind die Schuldigen rasch zu eruieren und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verantwortung zu ziehen.</p><p>Die erforderlichen polizeilichen Präventivmassnahmen (Massnahmen zum Schutze gefährdeter Personen und Objekte, die Nichtbewilligung von Demonstrationen, Anwendung des Fremdenpolizeirechtes usw.) obliegen primär den Kantonen. Dasselbe gilt für die Strafverfolgung. Sie sind vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angewiesen bzw. aufgefordert worden, in ihrem Zuständigkeitsbereich das fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Instrumentarium konsequent anzuwenden. Denn es gibt keine politische oder sonstige Rechtfertigung für die Anwendung von Gewalt. Der Rechtsstaat kann nur bestehen, wenn widerrechtliche Handlungen konsequent geahndet werden.</p><p>Das Problem der Kriminalität sowohl der sich hier aufhaltenden als auch zur Deliktausübung einreisenden Ausländer ist - wie die erwähnten Massnahmen zeigen - erkannt. Ausserdem wird, gestützt auf bereits ergangene und getroffene Vorabklärungen, eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren gemeinsam präsidierte gemischte Arbeitsgruppe Ausländerkriminalität eingesetzt, welche</p><p>- die Lage erarbeiten;</p><p>- ein Inventar der verfügbaren präventiven und repressiven Mittel erstellen;</p><p>- den Handlungsbedarf eruieren;</p><p>- Abstimmungsprobleme untersuchen; und</p><p>- Lösungsvorschläge erarbeiten soll.</p><p>2. Demonstrationen werden in der bundesgerichtlichen Praxis als Manifestationen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützt. Demonstrationen können indessen Schranken gesetzt werden. Es ist den Kantonen, denen primär auch die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung zukommt, bzw. den Gemeinden überlassen, Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund zu erlassen. In den meisten Kantonen und Gemeinden unterstehen Demonstrationen einer Bewilligungspflicht. Beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration ist eine Güterabwägung zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen; dabei ist auch dem Gesichtspunkt der Sicherheit bzw. der polizeilichen Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen.</p><p>Diese Güterabwägung wird von den kantonalen bzw. kommunalen Behörden im Vorfeld von Demonstrationen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorgenommen. Die Bundespolizei teilt den kantonalen Polizeiorganen von sich aus oder auf Anfrage Erkenntnisse mit, die für den Entscheid für oder wider eine Bewilligung wesentlich sind. Sofern der Bund betroffen ist (etwa bei Demonstrationen vor dem Bundeshaus oder vor ausländischen Botschaften), werden erforderliche Sicherheitsmassnahmen mit den Bundesbehörden abgesprochen.</p><p>Ein grundsätzliches Demonstrationsverbot betrachtet der Bundesrat zurzeit weder als nötig noch als zulässig.</p><p>3. Die Schweiz hat seit 1995 mit allen Nachbarstaaten Verhandlungen über den Abschluss von bilateralen Abkommen aufgenommen. Die Verhandlungen sind inzwischen abgeschlossen und folgende Abkommen unterzeichnet worden:</p><p>- mit Frankreich am 11. Mai 1998 ein Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen sowie am 28. Oktober 1998 ein Rückübernahmeabkommen;</p><p>- mit Italien am 10. September 1998 ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden, ein Rückübernahmeabkommen sowie ein Vertrag zur Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens;</p><p>- mit Deutschland am 27. April 1999 ein Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, am 8. Juli 1999 entsprechende Anpassungen der bilateralen Zusatzverträge zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen sowie zum Abkommen über Durchgangsrechte;</p><p>- mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein schliesslich am 27. April 1999 ein trilateraler Vertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden.</p><p>Die Abkommen über Justiz-, Polizei- und Zollzusammenarbeit wurden durch das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) inspiriert. Die Abkommen mit Frankreich und Italien sind bereits von den eidgenössischen Räten genehmigt worden; diejenigen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden den Räten noch im Jahre 1999 unterbreitet werden.</p><p>Die Abkommen über Justiz-, Polizei- und Zollzusammenarbeit ermöglichen eine Konsolidierung der Rechtsgrundlagen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Dies erlaubt künftig eine wirksamere Bekämpfung des Kriminaltourismus, der illegalen Migration sowie der internationalen Kriminalität und des Terrorismus.</p><p>Mit dem gleichen Ziel hat die Schweiz in den vergangenen Jahren mit zahlreichen weiteren Staaten bilaterale Vereinbarungen im Hinblick auf eine verstärkte Zusammenarbeit getroffen. Der Bundesrat ist bestrebt, das Vertragsnetz insbesondere auf dem Gebiet der Rechtshilfe und der Auslieferung auszubauen. Dazu kommt der Aufbau eines Netzes von Polizeiverbindungsbeamten. In den USA, bei Interpol, in Deutschland und in Tschechien wurden Verbindungsbeamte stationiert. Ferner laufen Verhandlungen mit den Fluggesellschaften, um die Zusammenarbeit bei der Prävention illegaler Einreisen auf dem Luftweg zu verbessern. Schliesslich wird im Rahmen der laufenden Anag-Revision die Frage verschärfter Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen geprüft.</p><p>Um der transnationalen Kriminalität entgegenzuwirken, wurden auch die Massnahmen an der Grenze intensiviert. So hat der Bundesrat im März 1998 das Grenzwachtkorps durch hundert Angehörige des Festungswachtkorps verstärkt. Im logistischen Bereich wird das Grenzwachtkorps durch das VBS mit zusätzlichen Helikopterflugstunden, Fahrzeugen sowie Schutz- und Beobachtungsmaterial (Überziehschutzwesten, Maschinenpistolen, Nachtsichtgeräte) unterstützt. Auch Nationalrat Freund verlangt in seiner vom Bundesrat entgegengenommenen Motion (98.3450), das Grenzwachtkorps sei mit zusätzlicher Infrastruktur auszurüsten. Diese dient dazu, Ausweisfälschungen rascher zu erkennen, Rauschgiftschmuggel besser aufzudecken, Personen schneller zu identifizieren und konstruktionsbedingte Hohlräume in Fahrzeugen besser zu überprüfen. Schliesslich ist das Grenzwachtkorps bestrebt, durch organisatorische und taktische Massnahmen Effizienz und Effektivität der Grenzkontrollen laufend zu verbessern.</p><p>Wie der Bundesrat insbesondere in der Botschaft vom 14. Dezember 1998 zu den Abkommen mit Frankreich und Italien (BBl 1999 1485ff.) und im Integrationsbericht vom 3. Februar 1999 (BBl 1999 4178) dargelegt hat, kann jedoch das anvisierte und für die Gewährleistung der inneren Sicherheit wesentliche Ziel eines homogenen grenzüberschreitenden Sicherheitsraumes auf dem Weg bilateraler Abkommen bzw. einer Verstärkung der Grenzkontrollen nicht erreicht werden.</p><p>4. Insgesamt sind im Zentralen Ausländerregister Ende Juni 1999 rund 35 000 Personen aus Bosnien und Herzegowina (etwa 325 000 aus dem gesamten ehemaligen Jugoslawien) mit ständigem Wohnaufenthalt in der Schweiz aufgeführt, einschliesslich der rund 7800 anerkannten Flüchtlinge und humanitär aufgenommenen Personen. Bei gut 27 000 Personen handelt es sich um bereits vor dem Krieg als Arbeitskräfte rekrutierte ehemalige Saisonniers oder mit der Familie nachgezogene Daueraufenthalter. Diese Erwerbstätigen, vor allem ehemalige Saisonniers, sind vorwiegend im Bau- und Gastgewerbe tätig; sie sind aber vermehrt auch in saisonunabhängige Branchen abgewandert und in der Metall- und Maschinenindustrie sowie in Reinigungs-, Unterhalts- und anderen Dienstleistungsbereichen aktiv.</p><p>Aufgrund des Bosnien-Krieges fanden rund 22 100 kriegsvertriebene Personen aus Bosnien und Herzegowina Schutz in der Schweiz. Darunter befanden sich viele Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden und damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhielten (vgl. oben). Bei Kriegsende waren es daher noch rund 18 000 Personen, die von der Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme betroffen waren und für die Teilnahme am Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm Bosnien und Herzegowina in Frage kamen.</p><p>Von diesen rund 18 000 ausreisepflichtigen Personen sind im Rahmen des Bosnien-Programms 10 000 Personen ausgereist (8000 aus dem Asylbereich und 2000 aus dem Ausländerbereich). Weitere 700 Personen sind selbständig ausgereist. Somit sind rund 7300 Personen noch in der Schweiz. Davon wurden 3550 Personen vorläufig aufgenommen oder ihr Fall fremdenpolizeilich geregelt. Bei 2250 Personen sind noch Beschwerdeverfahren hängig. Bei den übrigen Fällen ist entweder die vom Kanton angesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen oder die Wegweisung wurde noch nicht vollzogen.</p><p>Von den Erwerbstätigen aus dem Asylbereich sind rund ein Drittel im Bau- und ein Viertel im Gastgewerbe tätig. Die übrigen sind in erster Linie mit Hilfsarbeiten in der Industrie und im allgemeinen Dienstleistungsbereich betraut.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>An verschiedenen Demonstrationen der letzten Zeit, insbesondere von Kurden, Serben und Albanern, haben sich zum Teil gravierende Zwischenfälle ereignet. Zudem ist bei Gewalt- und Drogendelikten in der Schweiz ein hoher Anteil an ausländischen Beteiligten zu verzeichnen. Offenbar besteht vor allem bei Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten, wie dem ehemaligen Jugoslawien, eine höhere Gewaltbereitschaft.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Präventionsmassnahmen sind seitens des Bundes und der Kantone vorgesehen, falls Konflikte, z. B. zwischen Albanern und Serben, auf die Schweiz übergreifen?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat bei kommenden Demonstrationen ausländischer Gruppierungen bezüglich Bewilligung und Sicherheit vorzukehren?</p><p>3. Was unternimmt er, um die Straftaten von sogenannten Kriminaltouristen zu unterbinden?</p><p>4. Von den Bosnien-Flüchtlingen sind drei Viertel wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Wie viele sind noch in der Schweiz, und wie verteilen sie sich im Arbeitsmarkt?</p>
    • Gefährdung der Sicherheit durch Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten

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