Anerkennung des unabhängigen palästinensischen Staates

ShortId
99.3178
Id
19993178
Updated
10.04.2024 14:58
Language
de
Title
Anerkennung des unabhängigen palästinensischen Staates
AdditionalIndexing
Staatssouveränität;nationale Unabhängigkeit;Palästina-Frage
1
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L03K100101, nationale Unabhängigkeit
  • L04K05060203, Staatssouveränität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 4. Mai 1999 läuft die Übergangsperiode der Friedensabkommen von Oslo ab. Die Verträge sehen vor, dass an diesem Tag der interimistische Autonomiestatus im Gaza-Streifen und im Westjordanland beendet wird. Gemäss Vereinbarung von Kairo von 1994 zwischen Israeli und Palästinensern sollte nach dem 4. Mai 1999 eine definitive Regelung für den Gaza-Streifen und im Westjordanland in Kraft treten. Bei ergebnislosem Ausgang der Verhandlungen ist die palästinensische Führung berechtigt, einen palästinensischen Staat auszurufen.</p><p>Die palästinensischen Behörden haben über den Zeitpunkt dieser Staatsausrufung noch nicht entschieden. Sowohl die EU als auch die USA legen der palästinensischen Führung nahe, von einer einseitigen Deklaration abzusehen und die Deklaration um ein Jahr - bis zum 4. Mai 2000 - zu verschieben.</p>
  • <p>1. Die Bestimmung der rechtlichen Situation nach der von den Vereinbarungen von Oslo vorgegebenen Interimsfrist kommt in seiner ganzen Bedeutsamkeit zur Geltung, wenn man davon ausgeht, dass nach Ablauf dieser Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt ein unabhängiger palästinensischer Staat ausgerufen wird.</p><p>Rechtlich gesehen sind die Vereinbarungen von Oslo völkerrechtliche Verträge. Die Lehre liefert keine eindeutige Interpretation bezüglich der formellen Gültigkeit der Vereinbarungen von Oslo zum heutigen Zeitpunkt. Konkret besteht die sich stellende Hauptfrage darin, ob die Ausrufung eines palästinensischen Staates nach dem für den Abschluss der Verhandlungen über den permanenten Status festgesetzten Datum dem Völkerrecht entspricht.</p><p>Im Rahmen des Prozesses von Oslo verpflichteten sich die Parteien zur Führung von Verhandlungen über den permanenten Status und setzten einen Termin zu deren Abschluss fest. Da das gesteckte Ziel bis zu jenem Datum nicht erreicht wurde, beurteilen die beiden Hauptvertragsparteien die rechtliche Situation jetzt aus verschiedenen Blickwinkeln:</p><p>- Für die palästinensische Seite besteht nach dem 4. Mai 1999 ein "rechtliches Vakuum". Sie betrachtet die Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt als verfallen. Die Frage der Übereinstimmung der Ausrufung eines palästinensischen Staates mit den Verpflichtungen der Vereinbarungen von Oslo würde sich nicht mehr stellen, da diese Verpflichtungen nicht mehr bindend wären.</p><p>- Nach israelischer Auffassung hingegen bleiben die Parteien durch den Prozess von Oslo über den 4. Mai hinaus gebunden, und die Modalitäten - namentlich die zeitlich befristeten - wären in Hinblick auf ein definitives Übereinkommen neu zu definieren.</p><p>Die Ausrufung eines palästinensischen Staates hiesse demzufolge, dass die palästinensische Partei auf die Weiterführung der Verhandlungen auf den gegenwärtigen Grundlagen verzichtet. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Parteien keinen Willen zur Fortführung der Verhandlungen und zur Neudefinition einer Grundlage dazu gezeigt haben, stellte ein solcher Verzicht keine Verletzung der Vereinbarungen von Oslo dar. Allgemeiner gesagt liefe die Ausrufung eines palästinensischen Staates keiner Norm des Völkerrechtes zuwider, solange sie friedlich vor sich ginge, die Existenz oder territoriale Integrität Israels bzw. anderer Staaten in ihren international anerkannten Grenzen nicht bedrohte und sich gemäss den Normen des Völkerrechtes abspielte, welche die Gründung neuer Staaten regeln.</p><p>Die unilaterale Ausrufung eines palästinensischen Staates nach Ablauf der von den Vereinbarungen von Oslo zum Abschluss der Verhandlungen über den permanenten Status festgesetzten Frist widerspräche also dem Völkerrecht und insbesondere den Vereinbarungen von Oslo nicht.</p><p>2. Aus rechtlicher Sicht werden die bilateralen Beziehungen und die zwischen der Schweiz und den Vertretern der palästinensischen Behörde abgeschlossenen bilateralen Abkommen durch den Ablauf der zum Abschluss der Verhandlungen über den permanenten Status festgesetzten Frist nicht betroffen. Im Falle der Ausrufung eines palästinensischen Staates stellte sich diese Frage offenkundig unter anderen Gegebenheiten.</p><p>Von 1994 bis 1998 engagierte sich der Bundesrat in den palästinensischen Gebieten zunächst mit 60 Millionen Franken. Das Ende der Interimsphase fiel demnach praktisch mit dem Ende dieser ersten Phase des Palästina-Engagements der Schweiz zusammen. Das neue Engagement der Schweiz zugunsten von Palästina ist nicht mehr zeitlich befristet, sondern wurde als Spezialprogramm in den regulären Teil des Deza-Gesamtprogrammes integriert. Dies bedeutet, dass die Finanzierung nicht mehr zu Lasten einer separaten Budgetlinie erfolgt, sondern dem regulären Budget der Entwicklungszusammenarbeit belastet wird. Neben der übergeordneten Zielsetzung der Unterstützung des Friedensprozesses stehen konkrete Massnahmen in ausgewählten Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit und der Hilfe zum Aufbau staatlicher Strukturen mit der palästinensischen Autonomiebehörde. Insbesondere werden folgende Bereiche unterstützt:</p><p>- Weiterführung des Programms zur wirtschaftlichen Integration ehemaliger politischer Gefangener;</p><p>- Unterstützung im Bereich Berufsbildung;</p><p>- Programme und Projekte im Bereich Menschenrechte und Demokratieförderung (letzteres auch in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen).</p><p>Bundesrat Cotti hat anlässlich seiner Nahostreise im Mai 1998 bekanntgegeben, dass das Engagement der Schweiz zugunsten von Palästina weitergeführt wird. Dies wurde auch an den Ende 1998/Anfang 1999 abgehaltenen internationalen Konferenzen über die Weiterführung der Aufbauhilfe für die palästinensischen Gebiete bestätigt.</p><p>Bei der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms mit den palästinensischen Behörden ist der Unsicherheit über die Rahmenbedingungen und der damit zusammenhängenden Schwierigkeit der mittel- und langfristigen Planung besonderes Augenmerk zu schenken.</p><p>Das Obenerwähnte gilt auch für die Vereinbarung, welche zwischen der Politischen Direktion des EDA und dem palästinensischen Kulturministerium für die Ausstattung von 60 Bibliotheken zugunsten palästinensischer Kinder abgeschlossen wurde.</p><p>3. Der Bundesrat hat nicht die Gewohnheit, bei wichtigen Ereignissen der internationalen Politik öffentliche Erklärungen abzugeben. Der Bundesrat begrüsst jedoch den am 28. April 1999 vom Zentralkomitee der PLO getroffenen sehr konstruktiven Beschluss, den Entscheid über eine Unabhängigkeitserklärung Palästinas auf den Monat Juni zu vertagen, nach den israelischen Parlamentswahlen. Ein Unabhängigkeitserklärung am 4. Mai 1999, kurz vor den erwarteten israelischen Parlamentswahlen, hätte sich auf den Ausgang dieser Wahlen und erst recht auf die Fortführung der israelisch-palästinensischen Verhandlungen ausgewirkt. Der Bundesrat hofft eindringlich, dass Israel auf diese konstruktive Geste eingeht und unverzüglich die Umsetzung des Memorandum von Wye River vom 23. Oktober 1998 an die Hand nimmt, und er hält die beiden Parteien dazu an, die abgeschlossenen Vereinbarungen einzuhalten und den Prozess wiederaufzunehmen, indem sie die erforderlichen Kompromisse akzeptieren.</p><p>4. Die Schweiz vertritt dieselbe Linie wie die EU, die ihre Stellungnahme dazu während des Europäischen Rates in Berlin Ende März 1999 abgab. Sie anerkennt demnach das Existenzrecht Israels und sein Recht auf Sicherheit innerhalb international anerkannter Grenzen. Sie anerkennt ebenfalls das Recht der palästinensischen Bevölkerung auf die Selbstbestimmung ihrer Zukunft einschliesslich der Möglichkeit zur Gründung ihres eigenen Staates und hofft, dass sich dieses Recht kurzfristig konkretisieren wird. Sie ruft die Parteien dazu auf, in gutem Glauben eine auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen fussende Lösung zu suchen, und zwar unbeschadet dieses Rechtes, das keinem Veto unterliegt. Die Schweiz ist der Überzeugung, dass die Gründung eines souveränen, lebensfähigen, demokratischen und friedlichen palästinensischen Staates im Rahmen einer politischen Lösung das beste Mittel zur Gewährleistung eines dauerhaften Friedens für die Israelis und Palästinenser und zur Förderung der Akzeptanz Israels als gleichwertigem Partner in der Region bildet. Die Schweiz erklärt sich bereit, die Anerkennung eines palästinensischen Staates in Übereinstimmung mit den obenerwähnten Grundprinzipien in Erwägung zu ziehen.</p><p>Die Schweiz hatte den Ende 1988 vom palästinensischen Nationalrat proklamierten Staat Palästina nicht anerkannt, da die rechtsbegründenden Elemente des Staates nicht vollständig vorhanden waren. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Palästinensern wurden einerseits durch einen Generaldelegierten Palästinas in der Schweiz und andererseits durch eine Vertretung der Schweiz mit der Verbindungsstelle der Deza bei der palästinensischen Behörde auf eine offizielle Grundlage gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am EU-Sondertreffen in Berlin haben die 15 Mitgliedstaaten Ende März 1999 eine Erklärung zum Friedensprozess im Nahen Osten verabschiedet. Die EU bestätigt dabei das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung und auf die Option der Staatsbildung. Die EU erklärt sich bereit, die Anerkennung eines palästinensischen Staates in Betracht zu ziehen. Eine ähnliche Erklärung hat die Regierung Kanadas abgegeben.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie ist die Rechtslage nach Ablauf der Interimsphase des Prozesses von Oslo aus seiner Sicht zu beurteilen?</p><p>2. Welche Konsequenzen hat das Ende dieser Phase für das Engagement der Schweiz in den palästinensischen Gebieten - rechtlich und faktisch?</p><p>3. Ist er bereit, dem Beispiel der EU und Kanadas zu folgen und im Hinblick auf die Situation nach dem 4. Mai 1999 eine Erklärung zum Friedensprozess im Nahen Osten abzugeben?</p><p>4. Ist er insbesondere bereit, die Anerkennung des unabhängigen palästinensischen Staates nach dessen Ausrufung in Aussicht zu stellen?</p>
  • Anerkennung des unabhängigen palästinensischen Staates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 4. Mai 1999 läuft die Übergangsperiode der Friedensabkommen von Oslo ab. Die Verträge sehen vor, dass an diesem Tag der interimistische Autonomiestatus im Gaza-Streifen und im Westjordanland beendet wird. Gemäss Vereinbarung von Kairo von 1994 zwischen Israeli und Palästinensern sollte nach dem 4. Mai 1999 eine definitive Regelung für den Gaza-Streifen und im Westjordanland in Kraft treten. Bei ergebnislosem Ausgang der Verhandlungen ist die palästinensische Führung berechtigt, einen palästinensischen Staat auszurufen.</p><p>Die palästinensischen Behörden haben über den Zeitpunkt dieser Staatsausrufung noch nicht entschieden. Sowohl die EU als auch die USA legen der palästinensischen Führung nahe, von einer einseitigen Deklaration abzusehen und die Deklaration um ein Jahr - bis zum 4. Mai 2000 - zu verschieben.</p>
    • <p>1. Die Bestimmung der rechtlichen Situation nach der von den Vereinbarungen von Oslo vorgegebenen Interimsfrist kommt in seiner ganzen Bedeutsamkeit zur Geltung, wenn man davon ausgeht, dass nach Ablauf dieser Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt ein unabhängiger palästinensischer Staat ausgerufen wird.</p><p>Rechtlich gesehen sind die Vereinbarungen von Oslo völkerrechtliche Verträge. Die Lehre liefert keine eindeutige Interpretation bezüglich der formellen Gültigkeit der Vereinbarungen von Oslo zum heutigen Zeitpunkt. Konkret besteht die sich stellende Hauptfrage darin, ob die Ausrufung eines palästinensischen Staates nach dem für den Abschluss der Verhandlungen über den permanenten Status festgesetzten Datum dem Völkerrecht entspricht.</p><p>Im Rahmen des Prozesses von Oslo verpflichteten sich die Parteien zur Führung von Verhandlungen über den permanenten Status und setzten einen Termin zu deren Abschluss fest. Da das gesteckte Ziel bis zu jenem Datum nicht erreicht wurde, beurteilen die beiden Hauptvertragsparteien die rechtliche Situation jetzt aus verschiedenen Blickwinkeln:</p><p>- Für die palästinensische Seite besteht nach dem 4. Mai 1999 ein "rechtliches Vakuum". Sie betrachtet die Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt als verfallen. Die Frage der Übereinstimmung der Ausrufung eines palästinensischen Staates mit den Verpflichtungen der Vereinbarungen von Oslo würde sich nicht mehr stellen, da diese Verpflichtungen nicht mehr bindend wären.</p><p>- Nach israelischer Auffassung hingegen bleiben die Parteien durch den Prozess von Oslo über den 4. Mai hinaus gebunden, und die Modalitäten - namentlich die zeitlich befristeten - wären in Hinblick auf ein definitives Übereinkommen neu zu definieren.</p><p>Die Ausrufung eines palästinensischen Staates hiesse demzufolge, dass die palästinensische Partei auf die Weiterführung der Verhandlungen auf den gegenwärtigen Grundlagen verzichtet. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Parteien keinen Willen zur Fortführung der Verhandlungen und zur Neudefinition einer Grundlage dazu gezeigt haben, stellte ein solcher Verzicht keine Verletzung der Vereinbarungen von Oslo dar. Allgemeiner gesagt liefe die Ausrufung eines palästinensischen Staates keiner Norm des Völkerrechtes zuwider, solange sie friedlich vor sich ginge, die Existenz oder territoriale Integrität Israels bzw. anderer Staaten in ihren international anerkannten Grenzen nicht bedrohte und sich gemäss den Normen des Völkerrechtes abspielte, welche die Gründung neuer Staaten regeln.</p><p>Die unilaterale Ausrufung eines palästinensischen Staates nach Ablauf der von den Vereinbarungen von Oslo zum Abschluss der Verhandlungen über den permanenten Status festgesetzten Frist widerspräche also dem Völkerrecht und insbesondere den Vereinbarungen von Oslo nicht.</p><p>2. Aus rechtlicher Sicht werden die bilateralen Beziehungen und die zwischen der Schweiz und den Vertretern der palästinensischen Behörde abgeschlossenen bilateralen Abkommen durch den Ablauf der zum Abschluss der Verhandlungen über den permanenten Status festgesetzten Frist nicht betroffen. Im Falle der Ausrufung eines palästinensischen Staates stellte sich diese Frage offenkundig unter anderen Gegebenheiten.</p><p>Von 1994 bis 1998 engagierte sich der Bundesrat in den palästinensischen Gebieten zunächst mit 60 Millionen Franken. Das Ende der Interimsphase fiel demnach praktisch mit dem Ende dieser ersten Phase des Palästina-Engagements der Schweiz zusammen. Das neue Engagement der Schweiz zugunsten von Palästina ist nicht mehr zeitlich befristet, sondern wurde als Spezialprogramm in den regulären Teil des Deza-Gesamtprogrammes integriert. Dies bedeutet, dass die Finanzierung nicht mehr zu Lasten einer separaten Budgetlinie erfolgt, sondern dem regulären Budget der Entwicklungszusammenarbeit belastet wird. Neben der übergeordneten Zielsetzung der Unterstützung des Friedensprozesses stehen konkrete Massnahmen in ausgewählten Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit und der Hilfe zum Aufbau staatlicher Strukturen mit der palästinensischen Autonomiebehörde. Insbesondere werden folgende Bereiche unterstützt:</p><p>- Weiterführung des Programms zur wirtschaftlichen Integration ehemaliger politischer Gefangener;</p><p>- Unterstützung im Bereich Berufsbildung;</p><p>- Programme und Projekte im Bereich Menschenrechte und Demokratieförderung (letzteres auch in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen).</p><p>Bundesrat Cotti hat anlässlich seiner Nahostreise im Mai 1998 bekanntgegeben, dass das Engagement der Schweiz zugunsten von Palästina weitergeführt wird. Dies wurde auch an den Ende 1998/Anfang 1999 abgehaltenen internationalen Konferenzen über die Weiterführung der Aufbauhilfe für die palästinensischen Gebiete bestätigt.</p><p>Bei der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms mit den palästinensischen Behörden ist der Unsicherheit über die Rahmenbedingungen und der damit zusammenhängenden Schwierigkeit der mittel- und langfristigen Planung besonderes Augenmerk zu schenken.</p><p>Das Obenerwähnte gilt auch für die Vereinbarung, welche zwischen der Politischen Direktion des EDA und dem palästinensischen Kulturministerium für die Ausstattung von 60 Bibliotheken zugunsten palästinensischer Kinder abgeschlossen wurde.</p><p>3. Der Bundesrat hat nicht die Gewohnheit, bei wichtigen Ereignissen der internationalen Politik öffentliche Erklärungen abzugeben. Der Bundesrat begrüsst jedoch den am 28. April 1999 vom Zentralkomitee der PLO getroffenen sehr konstruktiven Beschluss, den Entscheid über eine Unabhängigkeitserklärung Palästinas auf den Monat Juni zu vertagen, nach den israelischen Parlamentswahlen. Ein Unabhängigkeitserklärung am 4. Mai 1999, kurz vor den erwarteten israelischen Parlamentswahlen, hätte sich auf den Ausgang dieser Wahlen und erst recht auf die Fortführung der israelisch-palästinensischen Verhandlungen ausgewirkt. Der Bundesrat hofft eindringlich, dass Israel auf diese konstruktive Geste eingeht und unverzüglich die Umsetzung des Memorandum von Wye River vom 23. Oktober 1998 an die Hand nimmt, und er hält die beiden Parteien dazu an, die abgeschlossenen Vereinbarungen einzuhalten und den Prozess wiederaufzunehmen, indem sie die erforderlichen Kompromisse akzeptieren.</p><p>4. Die Schweiz vertritt dieselbe Linie wie die EU, die ihre Stellungnahme dazu während des Europäischen Rates in Berlin Ende März 1999 abgab. Sie anerkennt demnach das Existenzrecht Israels und sein Recht auf Sicherheit innerhalb international anerkannter Grenzen. Sie anerkennt ebenfalls das Recht der palästinensischen Bevölkerung auf die Selbstbestimmung ihrer Zukunft einschliesslich der Möglichkeit zur Gründung ihres eigenen Staates und hofft, dass sich dieses Recht kurzfristig konkretisieren wird. Sie ruft die Parteien dazu auf, in gutem Glauben eine auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen fussende Lösung zu suchen, und zwar unbeschadet dieses Rechtes, das keinem Veto unterliegt. Die Schweiz ist der Überzeugung, dass die Gründung eines souveränen, lebensfähigen, demokratischen und friedlichen palästinensischen Staates im Rahmen einer politischen Lösung das beste Mittel zur Gewährleistung eines dauerhaften Friedens für die Israelis und Palästinenser und zur Förderung der Akzeptanz Israels als gleichwertigem Partner in der Region bildet. Die Schweiz erklärt sich bereit, die Anerkennung eines palästinensischen Staates in Übereinstimmung mit den obenerwähnten Grundprinzipien in Erwägung zu ziehen.</p><p>Die Schweiz hatte den Ende 1988 vom palästinensischen Nationalrat proklamierten Staat Palästina nicht anerkannt, da die rechtsbegründenden Elemente des Staates nicht vollständig vorhanden waren. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Palästinensern wurden einerseits durch einen Generaldelegierten Palästinas in der Schweiz und andererseits durch eine Vertretung der Schweiz mit der Verbindungsstelle der Deza bei der palästinensischen Behörde auf eine offizielle Grundlage gestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am EU-Sondertreffen in Berlin haben die 15 Mitgliedstaaten Ende März 1999 eine Erklärung zum Friedensprozess im Nahen Osten verabschiedet. Die EU bestätigt dabei das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung und auf die Option der Staatsbildung. Die EU erklärt sich bereit, die Anerkennung eines palästinensischen Staates in Betracht zu ziehen. Eine ähnliche Erklärung hat die Regierung Kanadas abgegeben.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie ist die Rechtslage nach Ablauf der Interimsphase des Prozesses von Oslo aus seiner Sicht zu beurteilen?</p><p>2. Welche Konsequenzen hat das Ende dieser Phase für das Engagement der Schweiz in den palästinensischen Gebieten - rechtlich und faktisch?</p><p>3. Ist er bereit, dem Beispiel der EU und Kanadas zu folgen und im Hinblick auf die Situation nach dem 4. Mai 1999 eine Erklärung zum Friedensprozess im Nahen Osten abzugeben?</p><p>4. Ist er insbesondere bereit, die Anerkennung des unabhängigen palästinensischen Staates nach dessen Ausrufung in Aussicht zu stellen?</p>
    • Anerkennung des unabhängigen palästinensischen Staates

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