Leistungsstarke Fahrzeuge. Private Teststrecken

ShortId
99.3185
Id
19993185
Updated
10.04.2024 13:00
Language
de
Title
Leistungsstarke Fahrzeuge. Private Teststrecken
AdditionalIndexing
Auto;Erprobung des Produkts;Sicherheit im Strassenverkehr
1
  • L05K1803010101, Auto
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L06K070601030201, Erprobung des Produkts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schwerste Unfälle mit leistungsstarken Fahrzeugen (Al-Capone-Fall in Dübendorf, eine Tote, Schwerverletzte; Porsche-Fall an der Überlandstrasse Zürich, zwei Mädchen tot, Mutter schwerverletzt) hätten nicht immenses Leid über Unschuldige bringen können, wenn Testfahrten durch Garagenpersonal nicht auf öffentlichen Strassen, sondern auf privatem Grund erfolgt wären.</p><p>Es ist daher zum Schutze unschuldiger Verkehrsteilnehmer zu fordern, dass Testfahrten mit Fahrzeugen ab einer von Experten festzulegenden Leistungsgrenze nur auf privatem Grund erfolgen dürfen.</p><p>Naturgemäss werden bei Testfahrten die Fahrzeuge auf Eigenschaften geprüft, die bei überzüchteten Motoren zu unerwarteten und selbst für geübte Fahrer nicht beherrschbaren Reaktionen des Fahrzeugs führen können. Der Anspruch, solche Tests weiterhin auf öffentlichen Strassen zu zulassen, die Boliden jedoch nur von speziell dafür geprüftem Personal (Testfahrer für Rennwagen) lenken zu lassen, entspricht nicht der täglichen Realität: Das Personal der Garagen und Reparaturwerkstätten verfügt nicht über die entsprechende Ausbildung und Fähigkeit.</p><p>Deshalb ist auch die Überführung der Fahrzeuge zur Teststrecke nur auf Transportfahrzeugen zu zulassen.</p>
  • <p>Zum Verkehr zugelassene Motorfahrzeuge dürfen im Rahmen der Verkehrsvorschriften von allen Führerinnen und Führern mit dem entsprechenden Führerausweis auf öffentlichen Strassen verwendet werden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug, beispielsweise nach einer Reparatur, auf einer öffentlichen Strasse probegefahren wird. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb eine die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigende Probefahrt, bei der alle Verkehrsregeln, insbesondere die Geschwindigkeitsvorschriften (Art. 32 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG und Art. 4 und 4a der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, VRV), die Pflichten gegenüber den Fussgängern (Art. 33 SVG und Art. 6 VRV) und die Vorschriften betreffend die Vermeidung von Lärm (Art. 33 VRV) strikte beachtet werden, nicht durchgeführt werden dürfte.</p><p>Sollen jedoch die besonderen Eigenschaften eines Fahrzeugs, namentlich durch Fahren mit hohen Tourenzahlen oder mit Geschwindigkeiten über den zulässigen Limiten, ausgetestet werden, ist die Benützung der öffentlichen Strassen verboten; solche Tests gehören auf eine abgesperrte Piste. Dies gilt jedoch nicht nur für besonders leistungsstarke, sondern grundsätzlich für alle Motorfahrzeuge. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Leistung alleine nicht das alles aussagende Kriterium ist, welches eine Beurteilung des Fahrzeuges bezüglich seines Leistungsvermögens abschliessend möglich machen würde.</p><p>Es ist auch nicht einsichtig, weshalb das Garage- oder Reparaturwerkstätte-Personal von vornherein weniger befähigt sein sollte, ein leistungsstarkes Fahrzeug auf öffentlichen Strassen zu lenken als dessen Besitzer und es deshalb verpflichtet werden müsste, für eine Überführungsfahrt zu einer Testpiste das Fahrzeug immer zu verladen. Dieser ist unter Umständen erst seit kurzer Zeit im Besitz eines besonders leistungsfähigen Fahrzeugs, während jenes im Umgang damit vielleicht jahrelang Erfahrung gesammelt hat.</p><p>Schliesslich ist zu bemerken, dass auch mit weniger leistungsstarken Fahrzeugen die physikalischen Grenzen der Beherrschbarkeit bei unsachgemässer Verwendung bald einmal überschritten sind und daher bei ihrer Verwendung auf öffentlichen Strassen, inbegriffen auf Probefahrten, immer entsprechende Vorsicht angezeigt ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Immer wieder führen Testfahrten auf öffentlichen Strassen mit überzüchteten Boliden zu schrecklichen Unfällen.</p><p>Ich ersuche daher den Bundesrat, Testfahrten mit Fahrzeugen ab einer zu definierenden Leistungsstärke nur noch auf privatem Gelände zuzulassen. Die Überführung der Boliden ab Kunde, Garage, Produktions- oder Reparaturwerkstätte zur Teststrecke muss auf Transportwagen erfolgen.</p>
  • Leistungsstarke Fahrzeuge. Private Teststrecken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schwerste Unfälle mit leistungsstarken Fahrzeugen (Al-Capone-Fall in Dübendorf, eine Tote, Schwerverletzte; Porsche-Fall an der Überlandstrasse Zürich, zwei Mädchen tot, Mutter schwerverletzt) hätten nicht immenses Leid über Unschuldige bringen können, wenn Testfahrten durch Garagenpersonal nicht auf öffentlichen Strassen, sondern auf privatem Grund erfolgt wären.</p><p>Es ist daher zum Schutze unschuldiger Verkehrsteilnehmer zu fordern, dass Testfahrten mit Fahrzeugen ab einer von Experten festzulegenden Leistungsgrenze nur auf privatem Grund erfolgen dürfen.</p><p>Naturgemäss werden bei Testfahrten die Fahrzeuge auf Eigenschaften geprüft, die bei überzüchteten Motoren zu unerwarteten und selbst für geübte Fahrer nicht beherrschbaren Reaktionen des Fahrzeugs führen können. Der Anspruch, solche Tests weiterhin auf öffentlichen Strassen zu zulassen, die Boliden jedoch nur von speziell dafür geprüftem Personal (Testfahrer für Rennwagen) lenken zu lassen, entspricht nicht der täglichen Realität: Das Personal der Garagen und Reparaturwerkstätten verfügt nicht über die entsprechende Ausbildung und Fähigkeit.</p><p>Deshalb ist auch die Überführung der Fahrzeuge zur Teststrecke nur auf Transportfahrzeugen zu zulassen.</p>
    • <p>Zum Verkehr zugelassene Motorfahrzeuge dürfen im Rahmen der Verkehrsvorschriften von allen Führerinnen und Führern mit dem entsprechenden Führerausweis auf öffentlichen Strassen verwendet werden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug, beispielsweise nach einer Reparatur, auf einer öffentlichen Strasse probegefahren wird. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb eine die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigende Probefahrt, bei der alle Verkehrsregeln, insbesondere die Geschwindigkeitsvorschriften (Art. 32 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG und Art. 4 und 4a der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, VRV), die Pflichten gegenüber den Fussgängern (Art. 33 SVG und Art. 6 VRV) und die Vorschriften betreffend die Vermeidung von Lärm (Art. 33 VRV) strikte beachtet werden, nicht durchgeführt werden dürfte.</p><p>Sollen jedoch die besonderen Eigenschaften eines Fahrzeugs, namentlich durch Fahren mit hohen Tourenzahlen oder mit Geschwindigkeiten über den zulässigen Limiten, ausgetestet werden, ist die Benützung der öffentlichen Strassen verboten; solche Tests gehören auf eine abgesperrte Piste. Dies gilt jedoch nicht nur für besonders leistungsstarke, sondern grundsätzlich für alle Motorfahrzeuge. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Leistung alleine nicht das alles aussagende Kriterium ist, welches eine Beurteilung des Fahrzeuges bezüglich seines Leistungsvermögens abschliessend möglich machen würde.</p><p>Es ist auch nicht einsichtig, weshalb das Garage- oder Reparaturwerkstätte-Personal von vornherein weniger befähigt sein sollte, ein leistungsstarkes Fahrzeug auf öffentlichen Strassen zu lenken als dessen Besitzer und es deshalb verpflichtet werden müsste, für eine Überführungsfahrt zu einer Testpiste das Fahrzeug immer zu verladen. Dieser ist unter Umständen erst seit kurzer Zeit im Besitz eines besonders leistungsfähigen Fahrzeugs, während jenes im Umgang damit vielleicht jahrelang Erfahrung gesammelt hat.</p><p>Schliesslich ist zu bemerken, dass auch mit weniger leistungsstarken Fahrzeugen die physikalischen Grenzen der Beherrschbarkeit bei unsachgemässer Verwendung bald einmal überschritten sind und daher bei ihrer Verwendung auf öffentlichen Strassen, inbegriffen auf Probefahrten, immer entsprechende Vorsicht angezeigt ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Immer wieder führen Testfahrten auf öffentlichen Strassen mit überzüchteten Boliden zu schrecklichen Unfällen.</p><p>Ich ersuche daher den Bundesrat, Testfahrten mit Fahrzeugen ab einer zu definierenden Leistungsstärke nur noch auf privatem Gelände zuzulassen. Die Überführung der Boliden ab Kunde, Garage, Produktions- oder Reparaturwerkstätte zur Teststrecke muss auf Transportwagen erfolgen.</p>
    • Leistungsstarke Fahrzeuge. Private Teststrecken

Back to List