Leistungsbegrenzung bei Motorfahrzeugen

ShortId
99.3186
Id
19993186
Updated
10.04.2024 09:07
Language
de
Title
Leistungsbegrenzung bei Motorfahrzeugen
AdditionalIndexing
Motorfahrzeug;Fahrzeugausrüstung;Sicherheit im Strassenverkehr;Geschwindigkeitsregelung
1
  • L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
  • L04K18030101, Motorfahrzeug
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Urteilsverkündung zum tragischen Porsche-Unfall von Zürich (ein Chefmechaniker tötete zwei Mädchen und verletzte ihre Mutter schwer wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges anlässlich einer Testfahrt) hat der Richter von den gefährlichen und für unsere Strassen "unnötigen" Leistungsstärken der "Geschosse" (siehe "Tages-Anzeiger"-Berichterstattung) gesprochen und damit ausgedrückt, was die Mehrheit der Bevölkerung, inklusive Alte und Kinder, als Gefährdung ihrer Sicherheit empfindet: Motorstärken in Fahrzeugen, die in völligem Missverhältnis zu der in Europa - mit Ausnahme von Deutschland - erlaubten Fahrgeschwindigkeit stehen. Auch der Präsident des Bundesgerichtes, Prof. Martin Schubarth, hat sich dahingehend geäussert, dass die Motorleistung von Fahrzeugen den erlaubten Tempi angepasst werden sollte.</p><p>Da sich der Bundesrat bei vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit immer wieder auf die Harmonisierung mit europäischen Standards und Vorschriften und damit auf eine abwartende Haltung beruft, muss gefordert werden, dass der Bundesrat sich aktiv für ein rasches Zustandekommen solcher Verbesserungen einsetzt. Dies kann er unbelasteter tun als viele Nachbar- und weitere EU-Länder, da er wegen des Fehlens einer Automobilindustrie in der Schweiz nicht unter dem grossen Druck übermächtiger Konzerne steht wie die Regierungen z. B. von Deutschland, Frankreich und Italien.</p><p>Sollte sich der Bundesrat nicht für eine Beschleunigung und Verbesserung einsetzen wollen, dann ist zu fordern, dass er bei der Übernahme von EG-Recht und durch die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) entsprechende Vorbehalte anbringt.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist mit dem Postulanten einig, dass auf dem Markt Fahrzeuge angeboten werden, deren Motorleistungsangebot in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen und zulässigen Nutzen für den Motorfahrzeugführer und die Motorfahrzeugführerin steht. Leider bestehen auf internationaler Ebene keine Vorschriften zur Begrenzung der Leistung von Motorfahrzeugen. Wenn der Bundesrat eine Leistungslimite einführen würde, könnte er seine Verpflichtungen aus dem bilateralen Vertrag mit der EU nicht erfüllen. Aufgrund des Vertragsentwurfes müssen Motorfahrzeuge, die die EG-Anforderungen erfüllen, auch in der Schweiz zugelassen werden. Zur Vermeidung von technischen Handelshemmnissen sollte deshalb eine Verankerung der Leistungsbeschränkung im EG-Recht angestrebt werden. Es dürfte allerdings schwierig sein, sich auf eine solche Limite zu einigen. Die Einflussmöglichkeiten der Schweiz als EU-Nichtmitglied sind zudem gering.</p><p>Die Auswirkungen einer Leistungsbeschränkung auf das Unfallgeschehen können mangels praktischer Erfahrungen nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls ist für das Vermeiden von Unfällen nicht die technisch mögliche, sondern die gefahrene Geschwindigkeit entscheidend. Diese hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin stets den Umständen - beispielsweise den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen - anzupassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Motorleistung von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen so festzulegen, dass sie den in der Schweiz erlaubten Höchstgeschwindigkeiten adäquat sind und nicht eine unnötige Gefährdung im Strassenverkehr darstellen.</p>
  • Leistungsbegrenzung bei Motorfahrzeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Urteilsverkündung zum tragischen Porsche-Unfall von Zürich (ein Chefmechaniker tötete zwei Mädchen und verletzte ihre Mutter schwer wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges anlässlich einer Testfahrt) hat der Richter von den gefährlichen und für unsere Strassen "unnötigen" Leistungsstärken der "Geschosse" (siehe "Tages-Anzeiger"-Berichterstattung) gesprochen und damit ausgedrückt, was die Mehrheit der Bevölkerung, inklusive Alte und Kinder, als Gefährdung ihrer Sicherheit empfindet: Motorstärken in Fahrzeugen, die in völligem Missverhältnis zu der in Europa - mit Ausnahme von Deutschland - erlaubten Fahrgeschwindigkeit stehen. Auch der Präsident des Bundesgerichtes, Prof. Martin Schubarth, hat sich dahingehend geäussert, dass die Motorleistung von Fahrzeugen den erlaubten Tempi angepasst werden sollte.</p><p>Da sich der Bundesrat bei vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit immer wieder auf die Harmonisierung mit europäischen Standards und Vorschriften und damit auf eine abwartende Haltung beruft, muss gefordert werden, dass der Bundesrat sich aktiv für ein rasches Zustandekommen solcher Verbesserungen einsetzt. Dies kann er unbelasteter tun als viele Nachbar- und weitere EU-Länder, da er wegen des Fehlens einer Automobilindustrie in der Schweiz nicht unter dem grossen Druck übermächtiger Konzerne steht wie die Regierungen z. B. von Deutschland, Frankreich und Italien.</p><p>Sollte sich der Bundesrat nicht für eine Beschleunigung und Verbesserung einsetzen wollen, dann ist zu fordern, dass er bei der Übernahme von EG-Recht und durch die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) entsprechende Vorbehalte anbringt.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist mit dem Postulanten einig, dass auf dem Markt Fahrzeuge angeboten werden, deren Motorleistungsangebot in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen und zulässigen Nutzen für den Motorfahrzeugführer und die Motorfahrzeugführerin steht. Leider bestehen auf internationaler Ebene keine Vorschriften zur Begrenzung der Leistung von Motorfahrzeugen. Wenn der Bundesrat eine Leistungslimite einführen würde, könnte er seine Verpflichtungen aus dem bilateralen Vertrag mit der EU nicht erfüllen. Aufgrund des Vertragsentwurfes müssen Motorfahrzeuge, die die EG-Anforderungen erfüllen, auch in der Schweiz zugelassen werden. Zur Vermeidung von technischen Handelshemmnissen sollte deshalb eine Verankerung der Leistungsbeschränkung im EG-Recht angestrebt werden. Es dürfte allerdings schwierig sein, sich auf eine solche Limite zu einigen. Die Einflussmöglichkeiten der Schweiz als EU-Nichtmitglied sind zudem gering.</p><p>Die Auswirkungen einer Leistungsbeschränkung auf das Unfallgeschehen können mangels praktischer Erfahrungen nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls ist für das Vermeiden von Unfällen nicht die technisch mögliche, sondern die gefahrene Geschwindigkeit entscheidend. Diese hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin stets den Umständen - beispielsweise den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen - anzupassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Motorleistung von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen so festzulegen, dass sie den in der Schweiz erlaubten Höchstgeschwindigkeiten adäquat sind und nicht eine unnötige Gefährdung im Strassenverkehr darstellen.</p>
    • Leistungsbegrenzung bei Motorfahrzeugen

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