Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
- ShortId
-
99.3188
- Id
-
19993188
- Updated
-
25.06.2025 02:21
- Language
-
de
- Title
-
Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
- AdditionalIndexing
-
Ausländer/in;Einbürgerung;Ausländerpolitik;Mischehe;Eheschliessung;Rechtsmissbrauch
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L05K0103010304, Eheschliessung
- L04K05060108, Mischehe
- L04K05060102, Ausländer/in
- L03K010802, Ausländerpolitik
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der klassische Missbrauch sieht wie folgt aus: Ein Ausländer - in der Regel Asylbewerber -, der sich in seinem Heimatland von seiner Frau pro forma hat scheiden lassen, heiratet irgendeine Schweizerin (allenfalls irgendeine Frau anderer Nationalität, die das Recht des Aufenthaltes in der Schweiz hat). Damit sichert er sich selber das Aufenthaltsrecht.</p><p>Hat die Ehe drei Jahre gedauert (und der Ausländer insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchseinreichung), hat der Ausländer, der eine Schweizerin geheiratet hat, Anspruch auf Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Einbürgerungsverfahren wird durchgeführt. Nach kurzer Zeit lässt sich der Mann scheiden und heiratet seine ehemalige Ehefrau aus dem fernen Land - die (samt den Kindern) auf dem gleichen Weg Schweizer Bürgerin wird.</p><p>Solche Fälle (Häufigkeit zunehmend) sind stossend. Sie sind gegen unser Rechtsempfinden, schüren die Fremdenfeindlichkeit und verursachen der Schweiz hohe Kosten der Sozialversicherung und der Armenunterstützung.</p><p>Die Praxis der Zivilstandsbehörden und der Gerichte kommt nur offensichtlichen und leicht beweisbaren Fällen bei. Eine Änderung der Regelung liegt in der Kompetenz des Bundes, nicht der Kantone.</p><p>Die Neuregelung könnte wie folgt aussehen:</p><p>1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann (mit Zustimmung des Heimatkantons) die Einbürgerung nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, dies jedoch nur innert fünf Jahren (Art. 41 BüG). Diese Frist erweist sich in der Regel als zu kurz. Eine einfache gesetzgeberische Massnahme, welche nur die Missbrauchsfälle treffen würde, bestünde in der Verlängerung dieser Frist von fünf auf zehn Jahre (Änderung von Art. 41 Abs. 1 BüG).</p><p>2. Um den Missbrauch zu erschweren, muss auch die für die erleichterte Einbürgerung vorausgesetzte Dauer der Ehe von drei auf fünf Jahre verlängert werden (Änderung von Art. 27 BüG).</p>
- <p>Bis Ende 1991 erwarb die Ausländerin, welche einen Schweizer heiratete, mit der Heirat automatisch das Schweizer Bürgerrecht, während der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer das Schweizer Bürgerrecht nur auf dem Wege der ordentlichen Einbürgerung erwerben konnte. Damals war die Schweiz noch der einzige westeuropäische Staat, welcher den automatischen Bürgerrechtserwerb durch Heirat kannte. Diese Regelung hatte zwei Nachteile: Erstens verletzte sie die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Bereich des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechtes, und zweitens konnte sie dazu führen, dass Ehen nur im Hinblick auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes geschlossen wurden. Die Bekämpfung der Missbräuche war sehr schwierig, musste doch der Ehefrau jeweils vor dem Richter nachgewiesen werden, dass sie nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen wollte (alter Art. 120 Ziff. 4 ZGB).</p><p>Seit dem 1. Januar 1992 gibt es keinen automatischen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes durch Heirat mehr. Statt dessen gibt es zwei Bestimmungen über die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin bzw. der ausländischen Ehepartnerin eines Schweizers. Somit wurde die Gleichberechtigung verwirklicht.</p><p>Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 BüG setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.</p><p>Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 28 BüG setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.</p><p>In beiden Fällen ist die erleichterte Einbürgerung nach der Praxis des EJPD sowie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Ehepartner in einer stabilen, tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft miteinander leben und wenn weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Aus diesem Grund wird in der Praxis in den meisten Fällen von beiden Ehepartnern die Unterzeichnung einer diesbezüglichen Erklärung verlangt, worin darauf hingewiesen wird, dass bei falschen Angaben die Einbürgerung gemäss Artikel 41 BüG nichtig erklärt werden kann. In den weitaus meisten Fällen liegt jedoch kein Missbrauchstatbestand vor.</p><p>Die geltende Regelung von Artikel 27 BüG stellt einen Ausgleich zwischen dem Gedanken der Erleichterung der Einbürgerung von Ehepartnern sowie der Verhinderung von Missbräuchen dar. So ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Missbrauchsgefahr nach einem Wohnsitz in der Schweiz von fünf Jahren erheblich geringer ist als bei einer sehr kurzen Wohnsitzfrist. Die Ehedauer von drei Jahren bietet Gewähr für eine gewisse Stabilität der Ehe. Die Regelungen der übrigen westeuropäischen Staaten gehen teilweise wesentlich weniger weit; so ist z. B. in Frankreich die erleichterte Einbürgerung selbst ohne Wohnsitz im Land bereits nach einer Ehedauer von zwei Jahren möglich. Etliche europäische Staaten haben wegen grosszügigerer Vorschriften in weit grösserem Ausmass mit Missbräuchen zu kämpfen als die Schweiz. Hinzu kommt, dass bei Artikel 27 BüG die fünfjährige Wohnsitzfrist Gewähr für eine gewisse Integration des Bewerbers oder der Bewerberin in der Schweiz bietet. Bei der Beurteilung dieser Frist ist auch zu berücksichtigen, dass in etlichen anderen Staaten (z. B. Frankreich, Grossbritannien) die Frist für die normale Einbürgerung fünf Jahre beträgt.</p><p>Artikel 28 BüG basiert auf dem Gedanken, dass bei Wohnsitz im Ausland eine längere Ehedauer (sechs statt drei Jahre) Gewähr für eine minimale Verbundenheit mit der Schweiz bieten soll. Deshalb ist hier die Einbürgerung auch ohne Wohnsitz in der Schweiz möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eng mit der Schweiz verbunden ist. Die geltende Regelung von Artikel 27 muss auch mit derjenigen von Artikel 28 BüG verglichen werden. Es würde sich nicht rechtfertigen, bei der Einbürgerung von im Ausland wohnenden Ehepartnern nach wie vor sechs Jahre Ehedauer zu verlangen, von in der Schweiz wohnenden - die eine viel intensivere Beziehung zur Schweiz haben - jedoch auf fünf Jahre hinaufzugehen.</p><p>Nach Artikel 41 Absatz 1 BüG kann die Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons vom EJPD innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.</p><p>Artikel 41 ist eine der Bestimmungen des BüG, die seit dessen Inkrafttreten im Jahre 1953 nicht geändert wurde und sich seither bewährt hat. Die Fünfjahresfrist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung beruht auf dem Gedanken der Verhältnismässigkeit. Je länger jemand - insbesondere bei Wohnsitz in der Schweiz - das Schweizer Bürgerrecht besitzt, desto enger werden seine Beziehungen zur Schweiz und desto weniger rechtfertigt sich eine Nichtigerklärung der Einbürgerung. Dieser Gedanke gilt auch für Personen, welche aufgrund der erleichterten Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht erworben haben.</p><p>Im klassischen Missbrauchsfall erfolgt eine Scheidung kurze Zeit nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes. Je mehr Zeit zwischen dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes und der Scheidung verstreicht, desto schwieriger wird es, den Nachweis zu erbringen, dass im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht wurden bzw. die Verbindung ohne den Willen zu einer wirklichen Ehegemeinschaft eingegangen wurde. Eine über fünf Jahre hinausgehende Verjährungsfrist würde daher kaum zu einer Erhöhung der Zahl der Nichtigerklärungen führen.</p><p>Es trifft jedoch zu, dass es Probleme im Zusammenhang mit missbräuchlichen Eheschliessungen gibt, welche sowohl den Bereich des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Verschaffen oder Erwirken einer besseren ausländerrechtlichen Stellung durch das Vermitteln oder das Eingehen einer Scheinehe) als auch den Bereich der zivilrechtlichen Gültigkeit einer Ehe betreffen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Scherrer Jürg, 99.3083). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtproblematik unter Einbezug der gegenwärtigen Regelungen in den Artikeln 27, 28 und 41 BüG einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die geltende Regelung über die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen, die mit Schweizern verheiratet sind, bietet offensichtlich Anreiz zu Missbrauch.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bürgerrechtsgesetz (BüG) so zu revidieren, dass der zunehmende Missbrauch der erleichterten Einbürgerung durch ausländische Staatsangehörige wirkungsvoll bekämpft werden kann.</p>
- Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der klassische Missbrauch sieht wie folgt aus: Ein Ausländer - in der Regel Asylbewerber -, der sich in seinem Heimatland von seiner Frau pro forma hat scheiden lassen, heiratet irgendeine Schweizerin (allenfalls irgendeine Frau anderer Nationalität, die das Recht des Aufenthaltes in der Schweiz hat). Damit sichert er sich selber das Aufenthaltsrecht.</p><p>Hat die Ehe drei Jahre gedauert (und der Ausländer insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchseinreichung), hat der Ausländer, der eine Schweizerin geheiratet hat, Anspruch auf Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Einbürgerungsverfahren wird durchgeführt. Nach kurzer Zeit lässt sich der Mann scheiden und heiratet seine ehemalige Ehefrau aus dem fernen Land - die (samt den Kindern) auf dem gleichen Weg Schweizer Bürgerin wird.</p><p>Solche Fälle (Häufigkeit zunehmend) sind stossend. Sie sind gegen unser Rechtsempfinden, schüren die Fremdenfeindlichkeit und verursachen der Schweiz hohe Kosten der Sozialversicherung und der Armenunterstützung.</p><p>Die Praxis der Zivilstandsbehörden und der Gerichte kommt nur offensichtlichen und leicht beweisbaren Fällen bei. Eine Änderung der Regelung liegt in der Kompetenz des Bundes, nicht der Kantone.</p><p>Die Neuregelung könnte wie folgt aussehen:</p><p>1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann (mit Zustimmung des Heimatkantons) die Einbürgerung nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, dies jedoch nur innert fünf Jahren (Art. 41 BüG). Diese Frist erweist sich in der Regel als zu kurz. Eine einfache gesetzgeberische Massnahme, welche nur die Missbrauchsfälle treffen würde, bestünde in der Verlängerung dieser Frist von fünf auf zehn Jahre (Änderung von Art. 41 Abs. 1 BüG).</p><p>2. Um den Missbrauch zu erschweren, muss auch die für die erleichterte Einbürgerung vorausgesetzte Dauer der Ehe von drei auf fünf Jahre verlängert werden (Änderung von Art. 27 BüG).</p>
- <p>Bis Ende 1991 erwarb die Ausländerin, welche einen Schweizer heiratete, mit der Heirat automatisch das Schweizer Bürgerrecht, während der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer das Schweizer Bürgerrecht nur auf dem Wege der ordentlichen Einbürgerung erwerben konnte. Damals war die Schweiz noch der einzige westeuropäische Staat, welcher den automatischen Bürgerrechtserwerb durch Heirat kannte. Diese Regelung hatte zwei Nachteile: Erstens verletzte sie die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Bereich des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechtes, und zweitens konnte sie dazu führen, dass Ehen nur im Hinblick auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes geschlossen wurden. Die Bekämpfung der Missbräuche war sehr schwierig, musste doch der Ehefrau jeweils vor dem Richter nachgewiesen werden, dass sie nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen wollte (alter Art. 120 Ziff. 4 ZGB).</p><p>Seit dem 1. Januar 1992 gibt es keinen automatischen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes durch Heirat mehr. Statt dessen gibt es zwei Bestimmungen über die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin bzw. der ausländischen Ehepartnerin eines Schweizers. Somit wurde die Gleichberechtigung verwirklicht.</p><p>Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 BüG setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.</p><p>Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 28 BüG setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.</p><p>In beiden Fällen ist die erleichterte Einbürgerung nach der Praxis des EJPD sowie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Ehepartner in einer stabilen, tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft miteinander leben und wenn weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Aus diesem Grund wird in der Praxis in den meisten Fällen von beiden Ehepartnern die Unterzeichnung einer diesbezüglichen Erklärung verlangt, worin darauf hingewiesen wird, dass bei falschen Angaben die Einbürgerung gemäss Artikel 41 BüG nichtig erklärt werden kann. In den weitaus meisten Fällen liegt jedoch kein Missbrauchstatbestand vor.</p><p>Die geltende Regelung von Artikel 27 BüG stellt einen Ausgleich zwischen dem Gedanken der Erleichterung der Einbürgerung von Ehepartnern sowie der Verhinderung von Missbräuchen dar. So ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Missbrauchsgefahr nach einem Wohnsitz in der Schweiz von fünf Jahren erheblich geringer ist als bei einer sehr kurzen Wohnsitzfrist. Die Ehedauer von drei Jahren bietet Gewähr für eine gewisse Stabilität der Ehe. Die Regelungen der übrigen westeuropäischen Staaten gehen teilweise wesentlich weniger weit; so ist z. B. in Frankreich die erleichterte Einbürgerung selbst ohne Wohnsitz im Land bereits nach einer Ehedauer von zwei Jahren möglich. Etliche europäische Staaten haben wegen grosszügigerer Vorschriften in weit grösserem Ausmass mit Missbräuchen zu kämpfen als die Schweiz. Hinzu kommt, dass bei Artikel 27 BüG die fünfjährige Wohnsitzfrist Gewähr für eine gewisse Integration des Bewerbers oder der Bewerberin in der Schweiz bietet. Bei der Beurteilung dieser Frist ist auch zu berücksichtigen, dass in etlichen anderen Staaten (z. B. Frankreich, Grossbritannien) die Frist für die normale Einbürgerung fünf Jahre beträgt.</p><p>Artikel 28 BüG basiert auf dem Gedanken, dass bei Wohnsitz im Ausland eine längere Ehedauer (sechs statt drei Jahre) Gewähr für eine minimale Verbundenheit mit der Schweiz bieten soll. Deshalb ist hier die Einbürgerung auch ohne Wohnsitz in der Schweiz möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eng mit der Schweiz verbunden ist. Die geltende Regelung von Artikel 27 muss auch mit derjenigen von Artikel 28 BüG verglichen werden. Es würde sich nicht rechtfertigen, bei der Einbürgerung von im Ausland wohnenden Ehepartnern nach wie vor sechs Jahre Ehedauer zu verlangen, von in der Schweiz wohnenden - die eine viel intensivere Beziehung zur Schweiz haben - jedoch auf fünf Jahre hinaufzugehen.</p><p>Nach Artikel 41 Absatz 1 BüG kann die Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons vom EJPD innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.</p><p>Artikel 41 ist eine der Bestimmungen des BüG, die seit dessen Inkrafttreten im Jahre 1953 nicht geändert wurde und sich seither bewährt hat. Die Fünfjahresfrist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung beruht auf dem Gedanken der Verhältnismässigkeit. Je länger jemand - insbesondere bei Wohnsitz in der Schweiz - das Schweizer Bürgerrecht besitzt, desto enger werden seine Beziehungen zur Schweiz und desto weniger rechtfertigt sich eine Nichtigerklärung der Einbürgerung. Dieser Gedanke gilt auch für Personen, welche aufgrund der erleichterten Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht erworben haben.</p><p>Im klassischen Missbrauchsfall erfolgt eine Scheidung kurze Zeit nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes. Je mehr Zeit zwischen dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes und der Scheidung verstreicht, desto schwieriger wird es, den Nachweis zu erbringen, dass im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht wurden bzw. die Verbindung ohne den Willen zu einer wirklichen Ehegemeinschaft eingegangen wurde. Eine über fünf Jahre hinausgehende Verjährungsfrist würde daher kaum zu einer Erhöhung der Zahl der Nichtigerklärungen führen.</p><p>Es trifft jedoch zu, dass es Probleme im Zusammenhang mit missbräuchlichen Eheschliessungen gibt, welche sowohl den Bereich des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Verschaffen oder Erwirken einer besseren ausländerrechtlichen Stellung durch das Vermitteln oder das Eingehen einer Scheinehe) als auch den Bereich der zivilrechtlichen Gültigkeit einer Ehe betreffen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Scherrer Jürg, 99.3083). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtproblematik unter Einbezug der gegenwärtigen Regelungen in den Artikeln 27, 28 und 41 BüG einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die geltende Regelung über die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen, die mit Schweizern verheiratet sind, bietet offensichtlich Anreiz zu Missbrauch.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bürgerrechtsgesetz (BüG) so zu revidieren, dass der zunehmende Missbrauch der erleichterten Einbürgerung durch ausländische Staatsangehörige wirkungsvoll bekämpft werden kann.</p>
- Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
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